Pflegehilfsmittel Musterklauseln

Pflegehilfsmittel. Wir übernehmen die Vermittlung von Pflegehilfsmitteln wie z. X. Xxxxxxxxxxx, Rollstuhl oder Gehhilfen.
Pflegehilfsmittel. Wir organisieren für die versicherte Person die Vermittlung der erforderlichen Pflegehilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Gehhilfen usw.).
Pflegehilfsmittel. Es werden Kooperationspartner zur Beschaffung von großen Pflegehilfsmitteln, z. B. Rollator oder Pflegebett, vermittelt. Die Kosten für die Pflegehilfsmittel werden nicht übernommen.
Pflegehilfsmittel. Das Heim stellt Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und landesweiten Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Xxxxxx von Pflegeheimen und den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern zur Verfügung. Der Bewohner / die Bewohnerin ist gemäß Bescheid seiner Pflegekasse eingestuft in • Pflegegrad 1 • Pflegegrad 2 • Pflegegrad 3 • Pflegegrad 4 • Pflegegrad 5 Der Bewohner/die Bewohnerin bedarf • der allgemeinen vollstationären Pflege • der beschützenden Unterbringungen laut Unterbringungsbeschluss des Für den Bewohner, der noch keinen Antrag auf Einstufung als pflegebedürftig oder erheblich betreuungsbedürftig nach § 87b SGB XI gestellt hat oder stellen will erfolgt die Festlegung entsprechend dem Pflege- bzw. Betreuungsbedarfs durch das Heim. Verändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf der Bewohnerin/des Bewohners, so passt das Heim seine Leistungen und die zugehörigen Entgeltbestandteile durch einseitige Erklärung an. Das Heim ist von der Verpflichtung, seine Leistungen wegen Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs anzupassen, jedoch frei, wenn einer der folgenden Betreuungsbedarfe, Therapiebedarfe oder Krankheitsbilder eintritt: - Beatmungspflicht, - chronische oder mehrfache Abhängigkeitserkrankung. - Erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung Die Parteien haben mit diesem Vertrag eine Zusatzvereinbarung geschlossen, die die Verpflichtung des Heimes zur Anpassung seiner Leistungen für diese Fälle ausschließt. Ist die Anpassung der Leistungen mit der Zuordnung der Bewohnerin/des Bewohners zu einem höheren Pflegegrad verbunden, so schuldet die Bewohnerin/der Bewohner das zugehörige, höhere Entgelt ab dem Zeitpunkt, den die Pflegekasse oder der sonstige Kostenträger der Bewohnerin/des Bewohners im Leistungsbescheid oder seiner Bewilligung festgelegt hat, spätestens jedoch ab Zugang der Mitteilung des Heimes über die Leistungsanpassung. Ist die Bewohnerin/der Bewohner nicht pflegeversichert und tritt auch kein Sozialhilfeträger oder sonstiger Kostenträger ganz oder teilweise für die Kosten ein, so ist der Zugang der Mitteilung des Heimes über die Leistungsanpassung maßgeblich. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Bewohnerin/der Bewohner aufgrund ihres/seines Zustands einem höheren Pflegegrad zuzuordnen ist, so ist sie/er auf schriftliche Aufforderung des Heimes verpflichtet, bei ihrer/seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. Das Heim wird seine Aufforderung begründen und auch der Pflegekass...
Pflegehilfsmittel. Sie sind verpflichtet, notwendige Pflegehilfsmittel (z. B. Antidekubitusmatratze, Pflegebett, Einmalhandschuhe, Badewannenlift …) zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse bezuschusst einen Teil der notwendigen Pflegehilfsmittel. Unsere MitarbeiterInnen unterstützen Sie bei der Bestellung der erforderlichen Heilbehelfe.
Pflegehilfsmittel. Die Einrichtung hält Pflegehilfsmittel zur Versorgung vor, soweit sie zu deren Vorhaltung nach dem Rahmenvertrag für den Bereich vollstationärer Pflege gem. ' 75 Abs. 2 SGB XI verpflichtet ist. Der Leistungsanspruch der Bewohnerin / des Bewohners gegen die gesetzliche Krankenkasse nach ' 33 SGB V bleibt hiervon unberührt. Bei Nichtübernahme der Kosten für Hilfsmittel durch die Krankenkasse, für die grundsätzlich ein Leistungsanspruch nach §33 SGB V besteht, hat die Bewohnerin / der Bewohner für die entstehenden Kosten aufzukommen.
Pflegehilfsmittel. Sofern der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger Pflegehilfsmittel vorübergehend zum Gebrauch überlässt, sind diese vom Leistungsempfänger pfleglich zu behandeln und in ordnungs-­‐ gemäßem, hygienisch einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand nach Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraumes unverzüglich zurückzugeben. Werden Pflegehilfsmittel, welche zum Verbrauch bestimmt sind, dem Leistungsempfänger überlassen oder im Rahmen der Pflege vom Leistungs-­‐ erbringer verwendet, hat der Leistungsempfänger für den Ersatz Sorge zu tragen oder die Kosten der Wiederbeschaffung zu tragen.
Pflegehilfsmittel. Die Einrichtung stellt der Bewohnerin/ dem Bewohner die erforderlichen allgemeinen Pflege- hilfsmittel im Sinne des § 40 SGB XI zur Verfügung. Pflegehilfsmittel im Sinn des § 33 SGB V, welche von der Krankenkasse gemäß § 33 SGB V zu leisten sind, werden von der Einrichtung nicht bereitgestellt. Für ihre Verordnung ist der behandelnde Arzt und für ihre Leistung die Krankenkasse der Bewohnerin/ des Bewohners zuständig.
Pflegehilfsmittel. Der Pflegedienst informiert die Pflegekasse über die Notwendigkeit des Einsatzes von Pflegehilfsmitteln im Haushalt des Kunden, sofern dies nicht bereits durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen geschehen ist. Der Pflegedienst berät den Kunden und seine weiteren Pflegepersonen über den Einsatz und Gebrauch der Pflegehilfsmittel und ist bei der Beschaffung und Antragsstellung behilflich. Dies gilt auch für die Wohnraumanpassung.
Pflegehilfsmittel. 4. Wie lange und in welcher Höhe erhält die versicherte Person unsere Leistungen? Wie ist das Verhältnis zu den weiteren Leistungen aus der Unfallversicherung?