Embargobestimmungen Musterklauseln

Embargobestimmungen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim­ mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts­, Handels­ oder Finanzsanktionen bzw. Em­ bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub­ lik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts­, Handels­ oder Finanzsank­ tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame­ rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi­ schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent­ gegenstehen.
Embargobestimmungen. 20 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendba- ren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepu- dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahr- lässigkeit erlangen müsste. blik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Klasse Aussenwände Dacheindeckung I Massiv (Mauerwerk, Beton) hart (z.B. Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Asbestzement, Metall, gesandete Dachpappe) II Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahlbeton-Konstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Material (z.B. Profilblech, Asbestzement; kein Kunststoff)
Embargobestimmungen. A1 Basis-Baustein
Embargobestimmungen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim> mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts>, Handels> oder Finanzsanktionen bzw. Em> bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub> lik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts>, Handels> oder Finanz> sanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Interlloyd Versicherungs>AG / Stand o7.2o11 41 Zusatzbedingungen und Risikobeschreibung zur Bauherren-HaLpflichtversicherung für private Risiken – sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –
Embargobestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, alle relevanten Embargobestimmungen und Exportbeschränkungen, die im Zeitpunkt des Exportes der Bauteile in Kraft sind, zu beachten, insbesondere die Bestimmungen der Dual-Use-Verordnung der Europäischen Union sowie des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die dem Embargo unterliegenden Bauteile werden in der betreffenden Auftragsbestätigung von SHARP gekennzeichnet. Der Kunde erklärt, dass er ohne SHARP's ausdrückliche vorherige Zustimmung die Bauteile nicht außerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der mit dem Europäischen Wirtschaftsraum assoziierten Staaten exportieren wird. SHARP wird seine Zustimmung nur verweigern, wenn begründete Zweifel daran vorliegen, dass der Kunde und/oder dessen Kunden die Embargobestimmungen und/oder Exportbeschränkungen beachten werden. Falls der Kunde seinen Embargoverpflichtungen nicht nachkommt, ist SHARP berechtigt, ⇒ ausstehende Lieferungen sofort zurückzuhalten oder zu stornieren; und ⇒ Erstattung eventueller Bußgelder, die SHARP von deutschen Behörden auferlegt werden, von Kunde zu verlangen oder die Erstattungsforderung gegen Forderungen von Xxxxx gegenüber SHARP aufzurechnen.
Embargobestimmungen. Die Ausfuhr von Produkten ist u. U. nach US-Exportgesetzen genehmigungspflichtig. Ent- sprechende Bestimmungen sind ausschließlich vom Käufer einzuholen und zu beachten. Die behördliche Aufsicht in der BRD führt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Frank- furt/Main.
Embargobestimmungen. Abschnitt C
Embargobestimmungen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim­ mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts­, Handels­ oder Finanzsanktionen bzw. Em­ bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub­ lik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts­, Handels­ oder Finanzsank­ tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame­ rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi­ schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent­ gegenstehen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver­ trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. B.4.10.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs­ nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver­ sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs­ nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versi­ cherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B.4.10.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche­ rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
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