Pflichten der Bank Musterklauseln

Pflichten der Bank. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung erfüllt die Bank lediglich ihre gesetzlichen Aufklärungs- und Erkundigungspflichten und führt Aufträge aus. Die Bank gibt weder Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren noch bietet sie Beratungsleistungen an. Auf Beratungsleistungen und Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters hat die Bank keinen Einfluss. Die Bank ist weder verpflichtet, sich Kenntnis von der im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages zwischen dem Kunden und dem Vermögens- verwalter vereinbarten Anlagestrategie zu verschaffen, noch ist die Bank bei dennoch erlangter Kenntnis der Anlagestrategie ver- pflichtet, zu kontrollieren, ob die Aufträge des Vermögensverwalters zweckmäßig sind und mit der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie übereinstimmen. Die Bank ist nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Berechnung der Verwaltungsvergütung bei Belastung des Xxxxxx/Depots zu prüfen. Die Bank ist auch nicht verpflichtet, vor der Durchführung jedes einzelnen Auftrages zu prüfen, ob der Vermögensverwalter noch im Besitz ihrer KWG-Erlaubnis ist. 2 Erwerb von Investmentanteilen Der Erwerb von Investmentanteilen bzw. die Ausführung von Umschichtungen erfolgen bei allen Verträgen zum Nettoinventarwert (ohne Ausgabeaufschlag) bzw. bei Exchange Traded Funds („ETFs“) zum Börsenkurs. Etwaige fremde Kosten, die der Bank bei diesen Transaktionen in Rechnung gestellt werden, werden dem Kunden weiterbelastet. Hinweis zu Verkaufsunterlagen und Fondskursen GROWNEYVV Die aktuellen Verkaufsunterlagen für alle Investmentvermögen, die über die Bank erworben werden können (Verkaufs- prospekte, Anlagebedingungen/Satzungen, Finanzberichte sowie – in deutscher Sprache – die wesentlichen Anleger- informationen, die Basisinformationsblätter gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, ab dem 01.01.2023), sind kos- tenlos in Papierform bei der Bank erhältlich. Zusätzlich werden die Verkaufsunterlagen auf der Internetseite der Bank unter xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Ebenso informiert die Bank unter xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx über die aktuellen Fondskurse.
Pflichten der Bank. 2.1 Die Bank verpflichtet sich, etwaige von dem Investor zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich und geheim zu behandeln. Die Bestimmungen unter Ziffer 1.4. gelten entsprechend. 2.2 [Die Bank wird im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Vereinbarung für einen Zeitraum von [●] Tagen keinerlei Gespräche oder Verhandlungen über die Transaktion mit Dritten führen. Soweit sie solche Gespräche zurzeit führt, wird sie sie unverzüglich nach der Unterzeichnung beenden.]2
Pflichten der Bank. 5.7.4.1. Die Bank ist nicht für Unzulänglichkeiten im Hinblick auf bei der Bank verwahrte Wertpapiere verantwortlich. In ihrer Funktion als Verwahrstelle für Wertpapiere haftet die Bank ausschliesslich für grobe Fahrlässigkeit. Wenn die Bank die Wertpapiere zur Unterverwahrung an Drittverwahrer gibt, ist ihre Haftung gemäss Ziffer 5.7.3 ff. beschränkt. Bei einem durch die Bank verursachten Verlust von Wertpapieren haftet die Bank lediglich für den Ersatz der Wertpapiere durch gleichartige Wertpapiere in gleicher Zahl (die jedoch nicht zwingend dieselben Nummern aufweisen müssen) oder, wenn eine Lieferung nicht möglich ist, für die Erstattung des Wertes der Wertpapiere am Tag des Ersuchens um Lieferung.
Pflichten der Bank. Als Depotstelle beschränkt sich die Aufgabe der Bank darauf, das Kapital und die sonstigen auf dem Konto vom Kunden hinterlegten Vermögenswerte zu verwahren und die Aufträge auszuführen, die sie vom Vermögensverwalter (Börsenaufträge usw.) oder vom Kunden (Überweisung usw.) erhält. Die Bank legt einen Jahresbericht über die Kosten und Gebühren vor, die dem Kunden bei der Bank in Verbindung mit den Kosten der Dienstleistung und der Produkte ent- standen sind. Auch der Vermögensverwalter legt in eigener Verantwortung einen Jahresbericht über die Kosten und Gebühren vor, die dem Kunden beim Vermögensverwalter entstanden sind. Auf Wunsch des Vermögensverwalters kann die Bank einen Jahresbericht über die Gesamtkosten und -gebühren erstellen, der sowohl die Informationen in Bezug auf die Kosten und Gebühren, die dem Kunden bei der Bank entstanden sind, als auch die Kosten und Gebühren, die dem Kunden beim Vermögensverwalter entstanden sind, enthält. Der Kunde und der Vermögensverwalter entbinden die Bank in dieser Hinsicht von jeglicher Verantwortung. Benachrichtigungen betreffend wertpapierbezogene Vorkommnisse können gegebenenfalls sowohl an den Vermögensverwalter wie auch den Kunden versendet wer- den. Die an den Kunden versendeten Benachrichtigungen haben lediglich informativen Charakter. Sofern eine Antwort erforderlich ist, wird ausschließlich der Antwort des Vermögensverwalters Rechnung getragen. Der Kunde kann jederzeit gegenüber der Bank auf den Erhalt der Benachrichtigungen verzichten.
Pflichten der Bank. Die Bank vergütet dem Kunden jene Beträge, die ihr in Rückleistung des Kapitals und der Zinsen zur freien Verfügung gutgeschrieben werden. Erfüllt eine ausländische Hinterlegungsstelle ihre Verpflichtungen nicht oder nur teilweise oder kann sie diesen zufolge von Transfer- und Devisenvorschriften im eigenen Land oder in demjenigen der Anlagewährung nicht nachkommen, ist die Bank nur verpflichtet dem Kunden ihre Forderung gegen die Hinterlegungsstelle abzutreten.
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