Common use of Pflichten des Auftragsverarbeiters Clause in Contracts

Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Verantwortlichen, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO durch den Verantwortlichen, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen unverzüglich an folgende Stelle weiterzuleiten:   Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO bekannt sind. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon) bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 41 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren.

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Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des VerantwortlichenAuftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Verantwortlichen/Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. für den Auftraggeber insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: Verfügbarkeitskontrolle der Daten durch mindestens tägliche Datensicherung Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den VerantwortlichenAuftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen Auftraggebers hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit lit. e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen jeweils unverzüglich an folgende Stelle des Auftraggebers weiterzuleiten:   Die in Ziffer 4 genannte weisungsberechtigte Funktion Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen Auftraggeber erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit Heimarbeit/Home Office von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) Auftragsverarbeiters ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung beschriebener Weise verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellenwurde dies zuvor in einer gesonderten Vereinbarung zwischen BHS Corrugated und den jeweiligen Mitarbeitern geregelt. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, bestellt: Name, Vorname: Xx. Xxxxxx, Xxxxxxxxx Organisationseinheit: IITR GmbH Kontaktdaten: Tel: +00 00 0000 0000, Telefon) bestellt. E-Mail: xxxxxxx@xxxx.xx Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sichteilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 41 Abs33 und Art. 4 DSGVO und 34 DS-GVO. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, den Widerruf einer Zertifizierung Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 42 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftraggeber darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen.

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Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen getroffe- nen Vereinbarungen und nach Weisungen des VerantwortlichenAuftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung Verar- beitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Verantwortlichen/Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen Anforde- rungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werdenfür den Auftraggeber ins- besondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: • Verfügbarkeitskontrolle der Daten durch mindestens tägliche Datensicherung • Plausibilitätskontrolle der Verarbeitungsergebnisse Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den VerantwortlichenAuftrag- geber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen DatenschutzDa- tenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen Auftraggebers hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen jeweils unverzüglich an folgende Stelle des Auftraggebers weiterzuleiten:   • Die in Ziffer 4 genannte weisungsberechtigte Funktion • Oder an die andere folgende Person oder Funktion: Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen Auftraggeber nach Überprüfung Überprü- fung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit Datensicher- heit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften Aus- künften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie so- wie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellenmit- wirkt. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen datenschutz- rechtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch folgende für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen: • Fernmeldegeheimnis nach dem TKG und TMG • Sozialgeheimnis • Berufsgeheimnis nach § 203 StGB Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen personenbezoge- nen Daten des Verantwortlichen Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter Xxxxx- xxxxxx vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Beschäftigungsverhältnis- ses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS- GVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem sei- nem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon) bestellt. : Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sichteilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragsverarbei- ters oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unre- gelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 41 Abs33 und Art. 4 DSGVO und 34 DS- GVO. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, den Widerruf einer Zertifizierung Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 42 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftraggeber darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen.

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Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Verantwortlichen, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO durch den Verantwortlichen, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit lit. e und f DSGVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen unverzüglich an folgende die vereinbarte Stelle weiterzuleiten:   . Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Hierzu wird bis auf weiteres folgendes vereinbart: Der Auftraggeber führt die Prüfung selbst oder durch einen von ihm beauftragten Xxxxxx zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs durch. Die Prüfung ist nach Anmeldung und mit einer angemessenen Vorlaufzeit durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter kann die Durchführung von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung zum Schutz von Daten anderer Kunden und der technisch-organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Anlasslose Prüfungen, die mehr als acht Arbeitsstunden pro Jahr beim Auftragsverarbeiter oder entsprechend hohe Kosten anderer Art verursachen, kann der Auftragsverarbeiter in Rechnung stellen. Prüfungen aufgrund eines konkreten Verdachts einer Verletzung von Datenschutzvorschriften und –vereinbarungen sind davon ausgenommen. Eine anlassbezogene Prüfung hat den Anlass und den dringenden Verdacht einer Verletzung im Vorhinein schriftlich (Textform genügt) glaubhaft darzulegen. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch die im Einzelvertrag aufgeführten relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten. Berufsgeheimnisträger haben den Auftragsverarbeiter zusätzlich zu diesem Vertrag zur Verschwiegenheit nach § 203 Abs. 4 StGB zu verpflichten. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon) Xxxx Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx Tel. 0000 0000-0000 E-Mail: xxxxxx@xxx.xx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sichteilt dem Verantwortlichen unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Verantwortlichen nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 41 33 und 34 DSGVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung 3 Satz 2 lit. f DSGVO). Meldungen nach Art. 42 Abs33 oder 34 DSGVO für den Verantwortlichen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. 7 DSGVO unverzüglich zu informierenZiff. 4 dieses Vertrages durchführen.

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Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des VerantwortlichenAuftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Verantwortlichen/Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werdenfür den Auftraggeber insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: • Verfügbarkeitskontrolle der Daten durch mindestens tägliche Datensicherung Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den VerantwortlichenAuftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen Auftraggebers hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen jeweils unverzüglich an folgende Stelle des Auftraggebers weiterzuleiten:   • an die folgende Funktion: Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange so lange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen Auftraggeber erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit Heimarbeit/Home Office von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Der Auftragsverarbeiter Er verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen auch folgende für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die Vertraulichkeit zu wahrendem Auftraggeber obliegen: +00 (0) 000 000 00 00 Berliner Volksbank Xxxxxxxxxxxx. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon) bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 41 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren.00-00 00000 Xxxxxx

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Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Verantwortlichen, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS- GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den Verantwortlichen, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit lit. e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen unverzüglich an folgende Stelle weiterzuleiten:   . Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO DS-GVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch folgende für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Verantwortlichen obliegen:  Berufsgeheimnisträger und die damit verbundene Verschwiegenheit nach § 203 StGB  Fernmeldegeheimnis  Sozialgeheimnis Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) Beauftragter für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon) Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sichteilt dem Verantwortlichen unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Verantwortlichen nach Art. 33 und Art. 34 DS-GVO. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 41 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 42 Abs33 oder 34 DS-GVO für den Verantwortlichen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. 7 DSGVO unverzüglich zu informierenZiff. 4 dieses Vertrages durchführen.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag Nach Art. 28 Abs. 3 Ds Gvo

Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der (1)Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen schriftlichen Aufträge des Verantwortlichen, sofern er nicht Verantwortlichen zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem verarbeiten. Erhält der Auftragsverarbeiter unterliegteinen behördlichen Auftrag, hierzu Daten des Verantwortlichen herauszugeben, so hat er - sofern gesetzlich zulässig – den Verantwortlichen unverzüglich darüber zu informieren und die Behörde an diesen zu verweisen. Desgleichen bedarf eine Verarbeitung der Daten für eigene Zwecke des Auftragsverarbeiters eines schriftlichen Auftrages. (2)Der Auftragsverarbeiter erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet ist hat oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftragsverarbeiter aufrecht. (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden3)Der Auftragsverarbeiter erklärt rechtsverbindlich, dass er alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art 32 DSGVO ergriffen hat (Einzelheiten sind der Anlage ./1 zu entnehmen); in einem solchen Fall teilt . (4)Der Auftragsverarbeiter ergreift die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit der Auftragsverarbeiter Verantwortliche die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel III der DSGVO (Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, sowie automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall) innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Artalle dafür notwendigen Informationen. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). Der Wird ein entsprechender Antrag an den Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zugerichtet und lässt dieser erkennen, dass die der Antragsteller ihn irrtümlich für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten der von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträgerihm betriebenen Datenanwendung hält, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO durch den Verantwortlichen, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Antrag unverzüglich an den Verantwortlichen soweit möglich angemessen zu unterstützen weiterzuleiten und dies dem Antragsteller mitzuteilen. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVO5)Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Art 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten (Datensicherheitsmaßnahmen, Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person, Datenschutz-Folgeabschätzung, vorherige Konsultation). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem (6)Dem Verantwortlichen unverzüglich an folgende Stelle weiterzuleiten:   Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machenhinsichtlich der Verarbeitung der von ihm überlassenen Daten das Recht jederzeitiger Einsichtnahme und Kontrolle, wenn eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigtsei es auch durch ihn beauftragte Dritte, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO bekannt sindDatenverarbeitungseinrichtungen eingeräumt. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei dem Verantwortlichen jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der auftragsgemäßen Verarbeitung Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind. (7)Der Auftragsverarbeiter ist nach Beendigung dieser Vereinbarung verpflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, in dessen Auftrag zu vernichten. Wenn der Auftragsverarbeiter die Daten in einem speziellen technischen Format verarbeitet, ist er verpflichtet, die Daten nach Beendigung dieser Vereinbarung entweder in diesem Format oder nach Wunsch des Verantwortlichen in dem Format, in dem er die Daten vom Verantwortlichen erhalten hat oder in einem anderen, gängigen Format herauszugeben. (8)Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, falls er der Ansicht ist, eine Weisung des Verantwortlichen verstößt gegen Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten. Alle Datenverarbeitungstätigkeiten werden ausschließlich innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt. Leobendorf, am Verantwortlicher: Auftragsverarbeiter: • Zutrittskontrolle: Schutz vor unbefugtem Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, z.B.: Schlüssel, Magnet- oder Chipkarten, elektrische Türöffner, Portier, Sicherheitspersonal, Alarmanlagen, Videoanlagen; • Zugangskontrolle: Schutz vor unbefugter Systembenutzung, z.B.: Kennwörter (einschließlich entsprechender Policy), automatische Sperrmechanismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern; • Zugriffskontrolle: Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, z.B.: Standard-Berechtigungsprofile auf „need to know-Basis“, Standardprozess für Berechtigungsvergabe, Protokollierung von Zugriffen, periodische Überprüfung der vergebenen Berechtigungen, insb von administrativen Benutzerkonten; • Pseudonymisierung: Sofern für die jeweilige Datenverarbeitung möglich, werden die primären Identifikationsmerkmale der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen die Vertraulichkeit zu wahrenin der jeweiligen Datenanwendung entfernt, und gesondert aufbewahrt. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den • Klassifikationsschema für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet Daten: Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder Selbsteinschätzung (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVOgeheim/vertraulich/intern/öffentlich). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon) bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 41 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren.

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Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des VerantwortlichenAuftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Verantwortlichen/Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. für den Auftraggeber insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: Verfügbarkeitskontrolle der Daten durch mindestens tägliche Datensicherung Plausibilitätskontrolle der Verarbeitungsergebnisse Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den VerantwortlichenAuftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen Auftraggebers hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen jeweils unverzüglich an folgende Stelle des Auftraggebers weiterzuleiten:   Die in Ziffer 4 genannte weisungsberechtigte Funktion Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen Auftraggeber erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung mit mindestens 2 Wochen Vorlauf - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung anfallenden Kosten werden vom Auftraggeber getragen. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit Heimarbeit/Home Office von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) Beauftragter für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, bestellt: Name, Vorname: Xxxxxx, Xxxx Organisationseinheit, Telefon) bestellt. : IITR- Regionalpartner Baden-Württemberg Kontaktdaten: 089 18917360 - xxxxxx@xxxx.xx Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 41 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren.

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Samples: www.brocom.de

Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des VerantwortlichenAuftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Verantwortlichen/Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werdenfür den Auftraggeber insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: Verfügbarkeitskontrolle der Daten durch mindestens tägliche Datensicherung Plausibilitätskontrolle der Verarbeitungsergebnisse ggf. weitere Kontrollmaßnahmen eintragen Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den VerantwortlichenAuftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen Auftraggebers hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen jeweils unverzüglich an folgende Stelle des Auftraggebers weiterzuleiten:   Die in Ziffer 4 genannte weisungsberechtigte Funktion Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen Auftraggeber erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch folgende für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen: Bankgeheimnis Fernmeldegeheimnis nach dem TKG und TMG Sozialgeheimnis Berufsgeheimnis nach § 203 StGB Sonstiges: weitere Regelungen, die der Auftragnehmer einhalten muss Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vornamebestellt: Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxx, NameXxxxxxxxxxx 0, Organisationseinheit, Telefon) bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 41 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren.00000 Xxxxxxx

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Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Verantwortlichen, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Verant- wortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen perso- nenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen Datenbe- ständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den Verantwortlichen, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie so- wie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter Auf- tragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen soweit möglich mög- lich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem jeweils an den Verantwortlichen unverzüglich auf Anfrage weiterzuleiten. Etwaige Kosten für solche Unterstützungsleistungen können vom Auftragsverarbeiter an folgende Stelle weiterzuleiten:   den Verant- wortlichen in angemessener Höhe berechnet werden. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen nach Überprüfung bestätigt oder so weit geändert wird, dass sie nicht mehr gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigenberich- tigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche - grundsätzlich grund- sätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz Da- tenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen beauftragte Dritte zu kontrollierenkon- trollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Kontrollen beim Auftragsver- arbeiter sind mindestens 10 Werktage vorher beim Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilenanzumelden. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend unter- stützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigthat das Recht, dass ihm Aufwände, die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO bekannt sinddem Auftragsverar- beiter durch etwaige Kontrollen entstehen, in angemessener Höhe zu berechnen. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen perso- nenbezogenen Daten des Verantwortlichen die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages der Vereinbarung fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten beschäftig- ten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) der Beauftragte für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, Name, Organisationseinheit, unter folgenden Kontaktda- ten zu erreichen: subreport Verlag Schawe GmbH An den Datenschutzbeauftragten Xxxxxxxxxxxxxxx 0-00 00000 Xxxx Telefon) bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist : 0221/00000-00 E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxx.xx Der Auftragsverarbeiter teilt dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilenmit, falls ein Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Verantwortlichen besteht. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegtDies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Mel- de- und Benachrichtigungspflichten des Verantwortlichen nach Art. Sofern einschlägig: 33 und Art. 34 DS-GVO. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sichsichert zu, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln erforderlichenfalls bei seinen Pflich- ten nach Art. 41 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung 3 Satz 2 lit. f DS- GVO). Meldungen nach Art. 42 Abs33 oder 34 DS-GVO für den Verantwortlichen darf der Auf- tragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. 7 DSGVO unverzüglich zu informierenZiff. 4 dieser Vereinbarung durchführen.

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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsdatenverarbeitung Der Subreport Verlag Schawe GMBH

Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des VerantwortlichenAuftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter A uftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- Strafverfolgungs - oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Verantwortlichen/Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung Verar beitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS -GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten Date n für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen personenbezog enen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werdenDie nstleistung für den Auftraggeber insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: x Verfügbarkeitskontrolle der Daten durch mindestens tägliche Datensicherung Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS -GVO durch den VerantwortlichenAuftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen DatenschutzDatenschu tz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen Auftraggebers hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVODS -GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen jeweils unverzüglich an folgende Stelle des Auftraggebers weiterzuleiten:   x an die folgende Funktion: Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS -GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange so lange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen Verantwor tlichen beim Verantwortlichen Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche Auftraggeber dies mittels einer ei ner Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder ode r Zustimmung durch den Verantwortlichen Auftraggeber erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie so wie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS -GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten Dat en in Privatwohnungen (Tele- Tele - bzw. Heimarbeit Heimarbeit/Home Office von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten Besch äftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO DS -GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen datenschutzr echtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch folgende für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen: +00 (0) 000 000 00 00 Berliner Volksbank Xxxxxxxxxxxx. 00-00 00000Xxxxxx contact @xxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxx.xx XX00 0000 0000 0000 0000 00 XXXXXXXXXXX Berlin Charlottenburg, HRB 136392 DE 279084703 x Fernmeldegeheimnis nach dem TKG und TMG Der Auftragsverarbeiter verpflichtet verpflich tet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten Arb eiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit Verschwie genheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vornamebestel lt: x IITR Datenschutz GmbH, NameXx. Xxxxxxxxx Xxxxxx, OrganisationseinheitXxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx x E-Mail: xxxxx@xxxx.xx, Telefon) bestellt. : 000-00000000 Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sichteilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ih m beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor alle m auch im Hinblick auf eventuelle Melde - und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 41 33 und Art. 34 DS-GVO. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, den Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftraggeber darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen. Die zukünftige Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragsverarbeiter ohne gesonderte Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS -GVO. Der Auftragsverarbeiter muss dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS -GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf A nfrage zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen zudem immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter. Eine Beauftragung von Subunt ernehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). Der Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragsverarbeiter auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass d ie Verantwortlichkeiten des Auftragsverarbeiters und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemesse ne Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgef asst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 DSGVO und Abs. 9 DS-GVO). Die Weiterleitung von Daten an den Widerruf einer Zertifizierung Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 42 29 und Art. 32 Abs. 7 DSGVO unverzüglich 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat. Der Auftragsverarbeiter hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu informieren.überprüfen: x Regelmäßige Prüfung der beim Subunternehmer eingerichteten Datenschutzkonzeptes (mindestens alle 2 Jahr e) Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen. +00 (0) 000 000 00 00 Berliner Volksbank Xxxxxxxxxxxx. 00-00 00000Xxxxxx contact @xxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxx.xx XX00 0000 0000 0000 0000 00 XXXXXXXXXXX Berlin Charlottenburg, HRB 136392 DE 279084703 Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch de n Auftragsverarbeiter im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden. Zurzeit sind für den Auftragsverarbeiter die in der Anlage 1 dokumentierten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit der Beauftragung der in Anlage 1 genannten Subunternehmer erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer. Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS -GVO). In diesem Fall darf die beabsichtigte Änderung nicht vollzogen werden. Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen ang emessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu werden die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird. Für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten wird eine angemessene und nachvollziehbare Methodik zur Risikobe wertung verwendet, welche die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung Betroffenen berücksichtigt. Das in Anlage 2 beschriebene Datenschutzkonzept stellt die Mindestanforderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen passend zum ermittelten Risiko unter Berücksichtigung der Schutzziele nach Stand der Technik detailliert und unter besonderer Be rücksichtigung der eingesetzten IT -Systeme und Verarbeitungsprozesse beim Auftragsverarbeiter dar. Hierbei ist auch das Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Ge währleistung der datenschutzkonformen Verarbeitung beschrieben. Der Auftragsverarbeiter hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gew ährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO). Das Ergebnis samt vollständigem Auditbericht ist dem Auftraggeber mitzuteilen. Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung un d zu den angewandten Verfahren sind zwischen Auftragsverarbeiter und Auftraggeber abzustimmen. Soweit die beim Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich. Die Maßnahmen beim Auftragsverarbeiter können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschreiten. Wesentliche Änderungen muss der Auftragsv erarbeiter mit dem Auftraggeber in dokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages aufzubewahren. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragsverarbeiter sämtliche in seinen Besitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlag en und erstellte Verarbeitungs - oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, wie nachfolgend beschrieben datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten/vernichten zu lassen: x Bis 89 Tage nach Vertragsende ɯZugang zur KƵŦėĞŦŃŦơƭóŦǞ ŃŦ ėĞƙ ±ŲĶƭǎóƙĞ ɼĐŲŦƭĞŦƭďŃ x Nach 90 bis 179 Tage nach Vertragsende ɯhƵŦėĞŦŃŦơƭóŦǞ ŃŦ ėĞƙ ±ŲĶƭǎóƙĞ ɼĐŲŦƭĞŦƭďŃƙ x Nach 180 Tagen ɯhƵŦėĞŦŃŦơƭóŦǞ ŃŦ ėĞƙ ±ŲĶƭǎóƙĞ ɼĐŲŦƭĞŦƭuďnŃwiƙdeėrruɽfli chǎŃƙė ďĞ gelöscht Die Löschung bzw. Vernichtung ist dem Auftraggeber mit Datumsangabe schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen. +00 (0) 000 000 00 00 Berliner Volksbank Xxxxxxxxxxxx. 00-00 00000Xxxxxx contact @xxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxx.xx XX00 0000 0000 0000 0000 00 XXXXXXXXXXX Berlin Charlottenburg, HRB 136392 DE 279084703

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Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Verantwortlichen, sofern er nicht schriftlichen Vereinbarung mit dem Verantwortlichen zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem verarbeiten. Erhält der Auftragsverarbeiter unterliegteinen behördlichen Auftrag, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zuherauszugeben, dass die für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter so hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO durch den Verantwortlichen, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen unverzüglich an folgende Stelle weiterzuleiten:   Der Auftragsverarbeiter wird er - sofern gesetzlich zu- lässig - den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn darüber zu informieren und die Behörde an diesen zu verweisen. Desgleichen bedarf eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung Verarbeitung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen für eigene Zwecke des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteileneiner schriftlichen Genehmigung. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsver- pflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftragsverarbeiter aufrecht. Der Auftragsverarbeiter erklärt rechtsverbindlich, dass er alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleis- tung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art 32 DSGVO ergriffen hat. Der Auftragsverarbeiter ergreift die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit einverstandender Verant- wortliche die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel III der DSGVO (Information, Auskunft, Berichti- gung und Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, sowie automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall) innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt dem Verantwortlichen alle dafür notwendigen Informationen. Wird ein entsprechender Antrag an den Auftragsverarbeiter ge- richtet und lässt dieser erkennen, dass der Verantwortliche - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt istAntragsteller ihn irrtümlich für den Verantwortlichen der von ihm betriebenen Datenanwendung hält, die Einhaltung hat der Vorschriften über Datenschutz Auftragsverarbeiter den Antrag unverzüglich an den Ver- antwortlichen weiterzuleiten und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilendies dem Antragsteller mitzuteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zuunterstützt den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Art 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten (Datensicherheitsmaßnahmen, dass erMeldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde, soweit erforderlichBenachrichtigung der von einer Verletzung des Schut- zes personenbezogener Daten betroffenen Person, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirktDatenschutz-Folgeabschätzung, vorherige Konsulta- tion). Die Dem Verantwortlichen wird hinsichtlich der Verarbeitung der von ihm überlassenen Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werdendas Recht je- derzeitiger Einsichtnahme und Kontrolle, ist vorher sei es auch durch ihn beauftragte Dritte, der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO bekannt sindDatenverarbei- tungseinrichtungen eingeräumt. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei dem Verantwortlichen jene In- formationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der auftragsgemäßen Verarbeitung Einhaltung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fortin dieser Vereinbarung genann- ten Verpflichtungen notwendig sind. Der Auftragsverarbeiter sichert zuist nach Beendigung der Datenverarbeitung auf Basis dieser Vereinbarung ver- pflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, zu vernichten. Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, falls er der Ansicht ist, eine Weisung des Verantwortlichen verstößt gegen Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mit- gliedstaaten. Alle Datenverarbeitungstätigkeiten werden grundsätzlich innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt. Sofern eine Partei der Grundsatzvereinbarung Datenverarbeitungstätigkeiten zumindest zum Teil auch außerhalb der EU bzw. des EWR durchführt bzw. durchführen lässt, ist dies im Vorfeld schriftlich zu mel- den. Dabei sind jedenfalls die Staaten zu nennen, in denen die Datenverarbeitung stattfindet und nachzu- weisen, dass er die bei in diesen Staaten ein angemessenes Datenschutzniveau vorherrscht. Ein angemessenes Da- tenschutzniveau wird begründet durch: • einen Angemessenheitsbeschluss der Durchführung Europäischen Kommission nach Art 45 DSGVO. • einer Ausnahme für den bestimmten Fall nach Art 49 Abs. 1 DSGVO. • verbindliche interne Datenschutzvorschriften nach Art 47 iVm Art 46 Abs. 2 lit b DSGVO. • Standarddatenschutzklauseln nach Art 46 Abs. 2 lit c und d DSGVO. • genehmigte Verhaltensregeln nach Art 46 Abs. 2 lit e iVm Art 40 DSGVO. • einen genehmigten Zertifizierungsmechanismus nach Art 46 Abs. 2 lit f iVm Art 42 DSGVO. • von der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch Datenschutzbehörde bewilligte Vertragsklauseln nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Art 46 Abs. 3 Satz 2 litlit a DSGVO. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) • einer Ausnahme für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon) bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln Einzelfall nach Art. 41 Art 49 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren1 Unterabsatz 2 DSGVO.

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Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen dieser Vereinbarung und nach Weisungen des Verantwortlichen, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO durch den Verantwortlichen, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit lit. e und f DSGVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen unverzüglich an folgende die vereinbarte Stelle weiterzuleiten:   . Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme Datenverarbeitungs- programme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Hierzu wird bis auf weiteres folgendes vereinbart: Der Verantwortliche führt die Prüfung selbst oder durch einen von ihm beauftragten Xxxxxx zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs durch. Die Prüfung ist nach Anmeldung und mit einer angemessenen Vorlaufzeit durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter kann die Durchführung von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung zum Schutz von Daten anderer Kunden und der technisch-organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Anlasslose Prüfungen, die mehr als acht Arbeitsstunden pro Jahr beim Auftragsverarbeiter oder entsprechend hohe Kosten anderer Art verursachen, kann der Auftragsverarbeiter in Rechnung stellen. Prüfungen aufgrund eines konkreten Verdachts einer Verletzung von Datenschutzvorschriften und –vereinbarungen sind davon ausgenommen. Eine anlassbezogene Prüfung hat den Anlass und den dringenden Verdacht einer Verletzung im Vorhinein schriftlich (Textform genügt) glaubhaft darzulegen. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch die im Einzelvertrag aufgeführten relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten. Berufsgeheimnisträger haben den Auftragsverarbeiter zusätzlich zu dieser Vereinbarung zur Verschwiegenheit nach § 203 Abs. 4 StGB zu verpflichten. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages der Vereinbarung fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon) Xxxxxxxx Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx Tel. 0000 0000-0000 E-Mail: xxxxxx@xxx.xx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sichteilt dem Verantwortlichen unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Verantwortlichen nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 41 33 und 34 DSGVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung 3 Satz 2 lit. f DSGVO). Meldungen nach Art. 42 Abs33 oder 34 DSGVO für den Verantwortlichen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. 7 DSGVO unverzüglich zu informierenZiff. 4 dieser Vereinbarung durchführen.

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Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des VerantwortlichenAuftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Verantwortlichen/Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werdenfür den Auftraggeber insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: Verfügbarkeitskontrolle der Daten durch mindestens tägliche Datensicherung Plausibilitätskontrolle der Verarbeitungsergebnisse Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den VerantwortlichenAuftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Datenschutz- Folgeabschätzungen des Verantwortlichen Auftraggebers hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen jeweils unverzüglich an folgende Stelle den Auftraggeber weiterzuleiten:   . Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen Auftraggeber erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit Heimarbeit/Home Office von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch folgende für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen: Fernmeldegeheimnis nach dem TKG und TMG Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (bestellt: Vorname, Name: Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxx Organisationseinheit: IITR Datenschutz GmbH Kontaktdaten: 089/18917360, Organisationseinheit, Telefon) bestellt. xxxxx@xxxx.xx Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter Im Betrieb des Auftragsverarbeiters ist beim Auftragsverarbeiter nicht als interne Datenschutzbeauftragte Xxxx Xxxx Xxxxxxx bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 41 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren.

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Samples: heikotec-gehrer.de

Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Verantwortlichen, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS- GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werdenfür den Verantwortlichen insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: Kontrolle hinsichtlich der Aktualität der TOM (siehe Anlage 1) Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den Verantwortlichen, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen unverzüglich an folgende Stelle weiterzuleiten:   Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO DS-GVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO DS- GVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Hierzu wird bis auf weiteres folgendes vereinbart: Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, für Inspektion eine angemessene Vergütung vom Verantwortlichen zu verlangen. Kontrollen jeder Art sind 14 Tage vorher anzumelden. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon) bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Verantwortlichen über den Ausschluss Die Verantwortliche Stelle für die datenschutzkonforme Verarbeitung von genehmigten Verhaltensregeln Daten nach Art. 41 Abs. 4 Artikel 24 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informierenist bei openPetition der Geschäftsführende Gesellschafter Xxxx Xxxxxxxx.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag Nach Art. 28 Abs. 3 Ds Gvo

Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des VerantwortlichenAuftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Verantwortlichen/Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werdenfür den Auftraggeber insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: - Verfügbarkeitskontrolle der Daten durch mindestens tägliche Datensicherung - Plausibilitätskontrolle der Verarbeitungsergebnisse Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den VerantwortlichenAuftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen Auftraggebers hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen jeweils unverzüglich an folgende Stelle den Auftraggeber weiterzuleiten:   . Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen Auftraggeber erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen datenschutz-rechtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch folgende für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen: - Bankgeheimnis - Fernmeldegeheimnis nach dem TKG und TMG Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als externer Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon) bestellt: IITR Datenschutz GmbH Rechtsanwalt Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxx Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sichteilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 41 Abs33 und Art. 4 DSGVO und 34 DS-GVO. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, den Widerruf einer Zertifizierung Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 42 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftraggeber darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen.

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Samples: www.radelnundhelfen.de

Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des VerantwortlichenAuftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Verantwortlichen/Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. für den Auftraggeber insbesondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: Verfügbarkeitskontrolle der Daten durch mindestens tägliche Datensicherung Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den VerantwortlichenAuftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen Auftraggebers hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen jeweils unverzüglich an folgende Stelle des Auftraggebers weiterzuleiten:   Die in Ziffer 4 genannte weisungsberechtigte Funktion Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen Auftraggeber erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit Heimarbeit/Home Office von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) Auftragsverarbeiters ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung beschriebener Weise verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellenwurde dies zuvor in einer gesonderten Vereinbarung zwischen BHS Corrugated und den jeweiligen Mitarbeitern geregelt. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, bestellt: Name, Vorname: Xx. Xxxxxx, Xxxxxxxxx Organisationseinheit: IITR GmbH Kontaktdaten: Tel: +00 00 0000 0000, Telefon) bestellt. E-Mail: xxxxxxx@xxxx.xx Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sichteilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 41 Abs33 und Art. 4 DSGVO und 34 DS-GVO. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, den Widerruf einer Zertifizierung Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 42 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftraggeber darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen.

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Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich ausschließ- lich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Verantwortlichen, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter Auftragsver- arbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen per- sonenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung Verarbei- tung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen Verantwort- lichen verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang Ein- gang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den Verantwortlichen, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen Folge- abschätzungen des Verantwortlichen hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen not- wendigen Umfang mitzuwirken und den Verantwortlichen soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen unverzüglich an folgende Stelle weiterzuleiten:   Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis Auftrags- verhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränkeneinzuschrän- ken, wenn der Verantwortliche dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehenentgegenste- hen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO DS-GVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger vorheri- ger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche - Ver- antwortliche- grundsätzlich nach Terminvereinbarung - Terminvereinbarung- berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme Datenverarbeitungs- programme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens Zertifizie- rungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilenbeurtei- len. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des AuftragsverarbeitersAuf- tragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers Arbeit- gebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen die Vertraulichkeit Ver- traulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Beschäftigungs- verhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter überwacht über- wacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon) bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragsverarbeiter nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 41 Abs. 4 DSGVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren.

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Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des VerantwortlichenAuftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ver- pflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Verantwortlichen/Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung Verar- beitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragsverarbeiter sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Verantwortlichen Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Verantwortlichen stammen bzw. für den Verantwortlichen genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragsverarbeiter hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung sicherzustellen, dass die im Anhang genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werdenfür den Auftraggeber insbe- sondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen: Verfügbarkeitskontrolle der Daten durch mindestens tägliche Datensicherung Plausibilitätskontrolle der Verarbeitungsergebnisse Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren. Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO DS-GVO durch den VerantwortlichenAuftragge- ber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen DatenschutzDaten- schutz-Folgeabschätzungen des Verantwortlichen Auftraggebers hat der Auftragsverarbeiter im notwendigen Umfang mitzuwirken mitzu- wirken und den Verantwortlichen Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DSGVODS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Verantwortlichen jeweils unverzüglich an folgende Stelle den Auftraggeber weiterzuleiten:   . Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Verantwortlichen Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Verantwortlichen Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird. Der Auftragsverarbeiter hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen lö- schen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Verantwortliche Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragsverarbeiters dem nicht entgegenstehen. Unabhängig davon hat der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Weisung des Verantwortlichen ein berechtigter Anspruch des Betroffenen aus Art. 16, 17 und 18 DSGVO zugrunde liegt. Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Verantwortlichen Auftraggeber erteilen. Der Auftragsverarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass der Verantwortliche Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung Ter- minvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Verantwortlichen Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVODS-GVO). Der Verantwortliche kann die Einhaltung eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gem. Art. 42 DSGVO durch den Auftragsverarbeiter als Faktor heranziehen, um die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit Heimarbeit/Home Office von Beschäftigten des Auftragsverarbeiters) ist nur mit Zustimmung des Verantwortlichen Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung Privat- wohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen. Der Auftragsverarbeiter bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen datenschutz- rechtlichen Vorschriften der DSGVO DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch folgende für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen: Bankgeheimnis Fernmeldegeheimnis nach dem TKG und TMG Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verantwortlichen Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages Vertra- ges fort. Der Auftragsverarbeiter sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVODS-GVO). Der Auftragsverarbeiter Auftragsver- arbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Beim Auftragsverarbeiter ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau   (bestellt: Vorname, Name: Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxx Organisationseinheit: IITR Datenschutz GmbH Kontaktdaten: 089/18917360, Organisationseinheit, Telefon) bestellt. xxxxx@xxxx.xx Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Verantwortlichen Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. oder Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter Im Betrieb des Auftragsverarbeiters ist beim Auftragsverarbeiter nicht als interne Datenschutzbeauftragte Xxxx Xxxx Xxxxxxx bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt. Sofern einschlägig: Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sichteilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verantwortlichen über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkei- ten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 41 Abs33 und Art. 4 DSGVO und 34 DS-GVO. Der Auf- tragsverarbeiter sichert zu, den Widerruf einer Zertifizierung Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 42 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 7 DSGVO unverzüglich zu informieren3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftraggeber darf der Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen.

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