Pflichten des Auftragsverarbeiters. (1) Der Auftragsverarbeiter wird die in den Anwendungsbereich der AVV fallenden personenbezogenen Daten des Verantwortlichen nicht für andere Zwecke als die im Vertrag beschriebenen und nur zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nutzen. (2) Der Auftragsverarbeiter wird personenbezogene Daten im Anwendungsbereich dieser AVV unverzüglich berichtigen, löschen oder sperren, wenn der Verantwortliche eine entsprechende Weisung erteilt. (3) Das Personal des Auftragsverarbeiters, das mit der Durchführung der Verarbeitungstätigkeiten gemäß dieser AVV befasst ist, ist zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit es nicht bereits einer entsprechenden gesetzlichen Vertraulichkeitspflicht unterliegt. (4) Der Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen einen Ansprechpartner für alle Fragen bezüglich des Datenschutzes im Rahmen des Vertrages benennen. (5) Der Auftragsverarbeiter wird seine internen Prozesse und die technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig überwachen, um sicherzustellen, dass die in seinem Verantwortungsbereich liegende Verarbeitung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen erfolgt. (6) Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen auf dessen Kosten (entsprechender Aufwand ist zu den jeweils geltenden Sätzen des Auftragsverarbeiters zu vergüten) in angemessener Weise bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Art. 32 bis 36 DSGVO oder entsprechenden Pflichten gemäß sonstigen anwendbaren Datenschutzgesetzen unterstützen. (7) Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten sowohl in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("EU") oder des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") als auch außerhalb dieser verarbeiten. Jede Übermittlung personenbezogener Daten in einen Staat, der kein Mitgliedstaat der EU oder des EWR ist, darf nur erfolgen, wenn die speziellen Bedingungen der Art. 44 ff. DSGVO oder die entsprechender Anforderungen anderer anwendbarer Datenschutzgesetze erfüllt sind.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung, Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Pflichten des Auftragsverarbeiters. (1) Der Auftragsverarbeiter wird die in den Anwendungsbereich der AVV fallenden personenbezogenen Daten des Verantwortlichen nicht für andere Zwecke als die im Vertrag beschriebenen und nur zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nutzen.
(2) Der Jederzeit während der Verarbeitung wird der Auftragsverarbeiter wird personenbezogene Daten im Anwendungsbereich dieser AVV unverzüglich berichtigen, löschen oder sperren, wenn der Verantwortliche eine entsprechende Weisung erteilt.
(3) Das Personal des Auftragsverarbeiters, das mit der Durchführung der Verarbeitungstätigkeiten gemäß dieser AVV befasst ist, ist zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit es nicht bereits einer entsprechenden gesetzlichen Vertraulichkeitspflicht unterliegt.
(4) Der Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen einen Ansprechpartner für alle Fragen bezüglich des Datenschutzes im Rahmen des Vertrages benennen.
(5) Der Auftragsverarbeiter wird seine internen Prozesse und die technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig überwachen, um sicherzustellen, dass die in seinem Verantwortungsbereich liegende Verarbeitung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen erfolgt.
(6) Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen auf dessen Kosten (entsprechender Aufwand ist zu den jeweils geltenden Sätzen des Auftragsverarbeiters zu vergüten) in angemessener Weise bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Art. 32 bis 36 DSGVO oder entsprechenden Pflichten gemäß sonstigen anwendbaren Datenschutzgesetzen unterstützen.
(7) Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten sowohl in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("EU") oder des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") als auch außerhalb dieser verarbeiten. Jede Übermittlung personenbezogener Daten in einen Staat, der kein Mitgliedstaat der EU oder des EWR ist, darf nur erfolgen, wenn die speziellen Bedingungen der Art. 44 ff. DSGVO oder die entsprechender entsprechenden Anforderungen anderer anwendbarer Datenschutzgesetze erfüllt sind.
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