Common use of Pflichten des Mieters Clause in Contracts

Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter hat technische Vorschriften und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieters. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Rental Agreement, Rental Agreement

Pflichten des Mieters. 1. 4.1 Der Mieter hat technische Vorschriften Mietgegenstand darf nur zu den vereinbarten Arbeiten und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieters. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert an dem vereinbarten Ort genutzt werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. 4.2 Der vorherigen Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zu überlassen. Ebenso bedarf die Überlassung Untervermietung vorheriger Zustimmung des Fahrzeugs Vermieters. 4.3 Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur durch eingewiesenes und geschultes Personal bedienen zu lassen. 4.4 Der Mieter verpflichtet sich vor Einsatz den Mietgegenstand zu überprüfen und v.a.das Motoren- und Hydrauliköl sowie Wasserstände an DritteBatterie und Kühlung zu kontrollieren. Schäden am Mietgegenstand, die Vermietung an Drittedurch Missachtung der vorstehenden Regelung und Überwachungspflicht entstehen, die Beförderung gefährlicher Güter trägt der Mieter. Dem Mieter ist untersagt, das Arbeitsgerät bei Spritz-, Maler-, Schweiß-, Trenn- und Abbrucharbeiten ohne Abdeckung und Schutzvorrichtungen zu verwenden. Sandstrahlarbeiten sind mit keinem der Mietgeräte des Vermieters durchzuführen. Etwaige Instandsetzungskosten sowie Fahrten ins AuslandReinigungskosten trägt der Mieter. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 4.5 Der Mieter trägt Verantwortung, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz des Mietwagens geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für den freien Zugang zu beachtenGrundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät. Bei LKW-Anmietungen Den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) vom Mieter zu beachtenprüfen. 5. Fahrberechtigt 4.6 Bei einem Defekt während des Einsatzes ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten das Gerät sofort stillzulegen und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmeninformieren. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenver- kehrszulassungsordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gefahrgut- verordnung Straße und Eisenbahn erfüllen, soweit sie nicht aufgrund dieses Ver- trages vom Vermieter übernommen werden. Bezüglich der Vorschriften aus der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn sorgt der Vermieter für das Vorhan- densein und fristgemäße Prüfen der Feuerlöschgeräte sowie das Vorliegen der B3-Bescheinigung nach GGVSE in den entsprechenden Fahrzeugen. Weitere Pflichten aus GGVSE § 9 (12), wie spezielle Vorschriften z.B. für Tankauflieger, hat technische Vorschriften und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieterserfüllen. 2. Für Nutzfahrzeuge fallen in Deutschland nach dem Bundesfernstraßenmautge- setzes (BFStrMG) Straßennutzungsgebühren an. Weiterhin fallen auch im euro- päischen Ausland Straßennutzungsgebühren an. Schuldner dieser Straßennut- zungsgebühren ist die Daimler AG, als Halter des Fahrzeuges. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändernver- pflichtet sich, die DAIMLER AG in voller Höhe von diesen Straßennutzungsge- bühren freizustellen bzw. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus DAIMLER AG kann beim Mieter in vollem Umfang zu seinen Lastenvoller Höhe Rückgriff nehmen. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Soweit Anhänger mit grünen Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen gemäß § 10KraftStG vermietet werden, steht der Mieter dafür ein, dass diese Anhänger ausschließlich hinter Zugfahrzeugen geführt werden, für die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werdenein ausreichender Anhängersteuerzu- schlag entrichtet wurde. Der Mieter ist auf Verlangen des Vermieters verpflich- tet, diesem entsprechende Nachweise vorzulegen. Nachberechnungen werden mit einer entsprechenden angemessenen zusätzlichen Bearbeitungsgebühr, mind. 15,00 € berechnet. 4. Verboten Der Mieter wird dafür sorgen, dass der Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Der Mietgegenstand ist vom Mieter wie sein Eigentum zu behandeln, was eine regelmäßige Reinigung innen sowie außen mit sich zieht. Der Mietgegenstand ist im Rahmen des ver- traglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Insbesondere sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf Einfahrvorschriften und die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder Einhaltung der vor- geschriebenen maximalen Drehzahl und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens Geschwindigkeit zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachtenDer Mie- ter stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich muss die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafürlaufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme wie Prüfen und Ergänzen von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüs- sigkeit, Frostschutz, Fließfett, Scheibenreiniger und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO)Reifendruck durchführen. 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat Den Betriebsstoff stellt der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informierenMieter. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – Der Mietgegenstand wird mit mindestens ¼ voller Tankfüllung übergeben und ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreibenmindestens ¼ voll wieder zurückzugeben. Dabei Für Ad-Blue Tanks gilt diese Regelung analog. Abweichend hiervon ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. bV- Klasse mit vollem Tank (1/1) keine Abschlepp- zurückzugeben. Ist der Mietgegenstand bei Rückga- be nicht ordnungsgemäß betankt, so wird der Vermieter die Fehlmenge ausglei- chen und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben dem Mieter zum tagesgültigen Kraftstoff- bzw. VergleichenAd Blue Preis, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand habenzuzüglich eines Aufpreises von 100%, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- turin Rechnung stellen. 7. Setzt Der Mieter wird den Mietgegenstand dem Vermieter so rechtzeitig zur Durchfüh- rung der Mieter eigene OBUs Arbeiten gemäß Abschnitt IX Ziffer 2 zur Abrechnung der Mautgebühr einVerfügung stellen, verpflichtet er sich, dass die Geräte er- forderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen gemäß dem vom Vermieter festgelegten Betreuungskonzept sowie die Untersuchungen und Prüfungen des Mietgegenstands aufgrund gesetzlicher Vorschriften ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mietersdurchgeführt werden können.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Pflichten des Mieters. 14.1 Der Mietgegenstand darf nur zu den vereinbarten Arbeiten und an dem vereinbarten Ort genutzt werden. 4.2 Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zu überlassen. Ebenso bedarf die Untervermietung vorheriger Zustimmung des Vermieters. 4.3 Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur durch eingewiesenes und geschultes Personal bedienen zu lassen. 4.4 Der Mieter verpflichtet sich vor Einsatz den Mietgegenstand zu überprüfen und v.a.das Motoren- und Hydrauliköl sowie Wasserstände an Batterie und Kühlung zu kontrollieren. Schäden am Mietgegenstand, die durch Missachtung der vorstehenden Regelung und Überwachungspflicht entstehen, trägt der Mieter. Dem Mieter ist untersagt, das Arbeitsgerät bei Spritz-, Maler-, Schweiß-, Trenn- und Abbrucharbeiten ohne Abdeckung und Schutzvorrichtungen zu verwenden. Sandstrahlarbeiten sind mit keinem der Mietgeräte des Vermieters durchzuführen. Etwaige Instandsetzungskosten sowie Reinigungskosten trägt der Mieter. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 4.5 Der Mieter trägt Verantwortung, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin tragt er Sorge für den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät. Den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt sind vom Mieter zu prüfen. 4.6 Bei einem Defekt während des Einsatzes ist das Gerät sofort stillzulegen und den Vermieter unverzüglich zu informieren. 4.7 Diebstahl/Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat technische Vorschriften und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet ist 4.8 Verstößt der Mieter für schuldhaft gegen die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung vorstehenden Bestimmungen zu 4.1 bis 4.7, ist der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieters. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Vermieter berechtigt dem Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben daraus resultierenden Mehraufwand bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmenSchaden in Rechnung zu stellen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Mietbedingungen

Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter hat technische Vorschriften und entrichtet für die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleistenNutzung des Einstellplatzes einen Mietzins. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während Dessen Höhe ergibt sich für jeden belegten Kurzzeitstellplatz entsprechend der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet aus der Mieter für die sich daraus ergebenen Schädenaushängenden Parkgeldordnung. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung Höhe des Mietzinses für Dauerstellplätze wird im Rahmen des konkreten Mietvertrages vereinbart entsprechend der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des MietersParkgeldordnung. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands verpflichtet sich, ausschließlich die für Fahrzeuge gekennzeichneten Stellplätze zu nutzen. Behinderten-, Frauen- und Eltern-Kind-Stellplätze sind für diese Nutzergruppen entsprechend frei zu halten. Stellplätze, die als Frauenstellplätze gekennzeichnet sind, dürfen nur von allein fahrenden Frauen bzw. von Frauen in Begleitung anderer Frauen oder Kindern genutzt werden. Eltern-Kind-Stellplätze dürfen ausschließlich von Fahrern in Begleitung von Kindern bis zum Zeitpunkt der Übernahme Alter von 14 Jahren genutzt werden. Ansprüche jeglicher Art werden durch die Bereitstellung dieser Stellplätze nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lastenbegründet. 3. MietobjekteDas Fahrzeug ist der Stellplatzmarkierungen eines Stellplatzes so abzustellen, die dass auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werdenden benachbarten Stellplätzen das Ein- und Aussteigen jederzeit ungehindert möglich ist. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung Das Fahrzeug kann unter Verwendung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und Parktickets jederzeit (außerhalb der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für Öffnungszeiten erfolgt der Zugang durch den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKGNachteingang) zu beachtenabgeholt werden. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafürDie Höchsteinstelldauer in dem für Kurzzeitstellplätze vorgesehenen Bereich beträgt 30 Tage, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO)soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist. 6. Bei Versagen des Kilometerzählers Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter den Vermieter unver- züglich die Parkeinrichtung unverzüglich zu informierenverlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Fahrzeug zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig. 7. Sämtliche Hilfsmittel (Magnetkarten, etc.), die der Mieter zur Nutzung und Bedienung der Parkeinrichtung erhält, sind sorgfältig aufzubewahren. Der Mieter verpflichtet sich, die durch Verlust oder Beschädigung entstehenden Schäden zu ersetzen. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Verlust des Parktickets ist ein „verlorenes Ticket“ am Kassenautomaten zu lösen. Der Preis für das „verlorene Ticket“ ist der aushängenden Parkgeldordnung zu entnehmen. 8. Eine Untervermietung ist insbesondere für Dauerstellplätze nicht zulässig. Eine Weitergabe des Dauerparktickets an Dritte ist nicht zulässig. 9. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere sicherzustellen, dass das Abstellen des Fahrzeuges nicht gegen die folgenden Nutzungsbedingungen verstößt und/oder Rechte Dritter verletzt. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet a) , den Vermieter unverzüglich über Probleme im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeuges zu informieren und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmenverpflichtet, den Vermieter von Ansprüchen Dritter freizuhalten. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Einstellbedingungen Für Parkplätze

Pflichten des Mieters. 1) Der Mieter ist verpflichtet, die Yacht vor dem Slippen bzw. Kranen am Anleger ordnungsgemäß zu befestigen, die Motoren zu entwässern sowie Batterien und Gasflaschen zu entfernen, die Masten abzutakeln und ordnungsgemäß für das getrennte Stauen vorzubereiten. Als werftfremde Bootswagen werden nur zum Boot passende, zugelassene Trailer mit gültiger TÜV- Plakette akzeptiert. 2) Der Mieter hat dem Vermieter eine Zeichnung für das Auf- und Abslippen zu übergeben, sofern dies aufgrund nicht klar erkennbarer Bauteile unter Wasser (Wellen, Geber etc.) oder der besonderen Form des Unterwasserschiffs erforderlich ist. Änderungen des Schwerpunktes der Yacht durch Ein- oder Umbauten seit dem letzten Slipvorgang sind dem Vermieter unauf- gefordert mitzuteilen. Die Bodenventile und Borddurchlässe sind vom Mieter zu schließen, bevor das Boot wieder zu Wasser gelassen wird. 3) Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind. Abdeckplanen sind nicht an den Abstützungen des Bootes, sondern an diesem selbst zu befestigen. 4) Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit an Bord des Bootes keine feuergefährlichen Stoffe, insbesondere Treibstoffe, Munition, Farben etc. aufzubewahren. Er ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör etc. selbst unter Verschluss zu halten und ggf. gegen unbefugten Zugriff zu versichern. 5) Dem Mieter ist grundsätzlich nicht gestattet, auf der Stellfläche die Schiffsmotoren laufen zu lassen, Heizungen zu betreiben, Brennarbeiten durchzuführen sowie Schweiß-, Löt- und sonstige mit Funkenflug verbundene Arbeiten auszuführen. Offenes Feuer und Rauchen sind in der Halle strikt untersagt. 6) Schleifarbeiten sind nur unter geschlossenem Folienvorhang mit selbstabsaugenden Schleifmaschinen und angeschlossenen Staubfängern zulässig. Trockenschleifen ist ab 1. Xxxx d.J. nicht mehr gestattet. 7) Der Mieter ist verpflichtet, den Stellplatz sauber zu halten. Der Boden ist durch Planen, Folien oder ähnliches vor Verunreinigungen durch Farbe, Öle etc. zu schützen. Der Mieter hat technische Vorschriften trägt die dem Vermieter durch die Beseitigung von Farbe, Öl und sonstigen Verschmutzungen entstehenden Kosten. Für die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung Entsorgung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieters. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers Abfällen hat der Mieter den nach dem Ver- ursacherprinzip selbst zu sorgen. 8) Der Mieter ist verpflichtet, seine Überholungsarbeiten und die für das zu Wasser lassen der Yacht notwendigen vorbe- reitenden Kontrollen (Seeventile, Leitungen, Dichtungen) bis zum 1. April d.J. abgeschlossen zu haben und die Yacht ab dann für das Slipmanöver bereit zu halten. 9) Der Mieter ist verpflichtet, für die Yacht eine Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme i.d.H.v. mindestens 5.000.000,-- € abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses zu unterhalten. Die aktuelle Versicherungs- police ist dem Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – Abschluss des Mietvertrages vorzulegen, Änderungen hinsichtlich des Versicherers sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. 10) Der Mieter ist der Mieter verpflichtet a) den , während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums sowie die Rechte Dritter an der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmeneingebrachten Yacht schriftlich anzuzeigen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Vermietungsvertrag

Pflichten des Mieters. 18.1 Die Mieter ist verpflichtet, sich an die Hausordnung zu halten. Die Hausordnung findet sich auf der Homepage unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx/xx- content/uploads/2015/06/721812994268.pdf 8.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Bezug der Räumlichkeiten die Einrichtung anhand der auf der Homepage einsehbaren und im Haus ausliegenden Ausstattungs- und Inventarliste auf ihre Vollständigkeit und ihre Gebrauchstauglichkeit hin zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Während der Nutzungszeit eintretende Schäden hat technische Vorschriften und der Mieter ebenfalls unverzüglich zu melden. 8.3 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die Betriebsanleitung ein- schließlich schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Räumen oder des Gebäudes sowie der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleistenden Räumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, es sei denn, sie ist nicht durch ihn oder seine Begleitpersonen oder Besucher verursacht worden. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßenGleiches gilt bei übermäßiger Nutzung. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung Insbesondere haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden, welche durch fahrlässiges Offenstehenlassen von Türen, Fenstern, Fensterläden, Rollläden, Markisen, Jalousien oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht entstehen. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften In Spülsteine, Ausgussbecken und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieters. 2Toiletten dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder - gegossen werden. Der Mieter darf Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nichtAbwasserrohren auf, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- turInstandsetzung. 7. Setzt 8.4 Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter eigene OBUs verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über Mängel des Mietobjektes unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung schuldhaft, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu. 8.5 Alle Schäden sind spätestens bei der Abreise zu ersetzen, sofern der Mieter nicht einen angemessenen, zur Abrechnung Deckung der Mautgebühr ein, Schäden ausreichenden Geldbetrag als Sicherheit leistet. 8.6 Der Mieter verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für sicherzustellen, dass in den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mietersüberlassenen Räumlichkeiten nicht geraucht wird.

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Samples: Mietvertrag

Pflichten des Mieters. 18.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss unaufgefordert über den beabsichtigten Verwendungszweck und den Einsatzort der Geräte genau Auskunft zu erteilen. Auf außergewöhnliche Umstände ist hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für den Einsatz der Geräte im Ausland. 8.2 Der Mieter hat technische Vorschriften das Mietgerät sorgfältig und die Betriebsanleitung ein- schließlich pfleglich zu behandeln und ausschließlich zweckentsprechend zu nutzen. 8.3 Die Geräte dürfen nur von fachkundigem Personal bedient werden. 8.4 Der Mieter hat sich bei Übernahme des Mietgerätes vor Inbetriebnah- me von der Wartungsvorschriften Vollständigkeit, der einwandfreien Funktionsfähigkeit und dem einwandfreien Zustand des Gerätes zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleistenüberzeugen. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer soweit eventuelle Mängel nicht bei Empfangnahme ausdrücklich gerügt werden. 8.5 Alle während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit Mietzeit erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn es handelt sich um die Beseitigung der bei Übergabe ausdrücklich gerügten Mängel. 28.6 Zu einer Minderung des Mietzinses ist der Mieter nur berechtigt, wenn es sich um einen anfänglichen vom Vermieter zu vertretenden Mangel der Mietsache handelt. 8.7 Defekte und ausgebrannte Scheinwerferbrenner werden zum Listenpreis berechnet. 8.8 Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten an den Geräten und Zubehörteilen oder von Verlusten ist STUDIO11 unverzüglich Mitteilung zu machen. Reparatureingriffe durch den Kunden selbst sind in keinem Fall gestattet und machen den Kunden bei Zuwiderhandlung schadensersatz- pflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch den Vermieter veranlasst bzw. vorgenommen. 8.9 Entsteht im Laufe der Mietzeit an dem Mietgerät ein Mangel, der dessen Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindert oder aufhebt, ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit gemindert bzw. aufgehoben ist, zur Entrichtung des Mietzinses in voller Höhe bis zur Rückgabe des Mietgerätes verpflichtet. 8.10 Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands das Mietgerät weder ganz noch teilweise veräußern oder anderweitig über das Gerät verfügen. Er darf das Gerät nicht dauernd oder vorübergehend Dritten zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen LastenGebrauch überlassen. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Miet Und Geschäftsbedingungen

Pflichten des Mieters. 17.1. Der Mieter hat technische das Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-Öl, Wasserstand und Wasserstand, Reifendruck sowie korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter/Fahrer Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggfkontrollieren. Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) darf das Motorrad nicht auf öffentlichen Straßen abge‐ stellt werden. Jedenfalls ist das Motorrad bei Abstellen mit dem Lenkradschloss zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mietersversperren. 27.2. Das Motorrad darf nur in der vertraglich vereinbarten und vom Hersteller vorgesehenen Art und Weise genutzt werden. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder das Befahren nicht öffentlicher Straßen bzw. Straßen mit rennsportlichem Charakter (z. B. Nürburg‐ ring‐Nordschleife) untersagt, auch wenn dort die Straßenverkehrsordnung Gültigkeit hat. Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustim‐ mung des Vermieters bzw. sind durch den im Mietvertrag genannten Nutzungsrahmen geregelt. Der Mieter darf hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch beim Vermieter entstandenen Kosten, die während des auf seinen Namen laufenden Anmietungszeitraums entstehen. Soweit EBTR angehalten ist, derartige Bußgeldergebühren und damit verbundene Kosten zu tragen, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass EBTR zusätzlich zu den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen zu zahlenden Beträgen eine angemessene Verwaltungsgebühr für die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen LastenErledigung dieser Angelegenheiten berechnet. 37.3. MietobjekteDer Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug lediglich zu verwenden, wenn dieses fahrtechnisch in einwandfreiem Zustand ist. Treten etwaige technische Probleme oder Schäden auf, hat der Kunde umgehend die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert EBTR darüber in Kenntnis zu setzen. Eigenständige Reparaturen dürfen aus‐ drücklich nicht durchgeführt werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken7.4. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an DritteKunde nimmt am gemieteten Motorrad keinerlei technischen oder optischen (z.B. Aufkleber, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKGKlebefolien) zu beachtenVeränderungen vor. 57.5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Das gemietete Motorrad darf vom Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO)nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden. 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Mietbedingungen

Pflichten des Mieters. 16.1. Xxxxxxx das Mietgut in der Obhut des Mieters ist, hat dieser die Pflicht es auf seine Rechnung gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. 6.2. Ist der Mieter Unternehmer, bestätigt dieser mit der Über- nahme der Geräte, dass er diese in einwandfreiem und betriebs- bereitem Zustand übernommen hat. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gilt der vorige Satz nicht; stattdessen wird der Zustand der Geräte bei der Übergabe an den Verbraucher ge- sondert dokumentiert. 6.3. Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Vor allem sind Ölstände und gegebenenfalls Wasserstände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. 6.4. Die Wasserentleerung der Kondenstrockner sowie das Befüllen der Heizer mit Brennstoff ist grundsätzlich vom Mieter zu übernehmen, soweit nichts anderes in den Sondervereinba- rungen schriftlich festgehalten ist. 6.5. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen. 6.6. Der Mieter hat technische Vorschriften Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschä- digungen und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mietersandere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Ver- mieter anzuzeigen. 26.7. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme ist nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sichberechtigt, die Geräte ordnungsgemäß an- weiterzuvermie- ten, ins Ausland zu schaffen oder anderen zu überlassen. 6.8. Der Mieter verpflichtet sich nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen einwandfreiem Zustand zurück- zugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von bis zu Lasten des MietersEUR 50,00 zu bezahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pflichten des Mieters. 18.1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Wiese zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen. K-M-V Krane GmbH ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von K-M-V Krane GmbH Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von K-M-V Krane GmbH das angemietete Gerät unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von K-M-V Krane GmbH an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen. 8.2. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel, etc. müssen den Vorschriften von K-M-V Krane GmbH entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat technische Vorschriften die Geräte außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und die Betriebsanleitung ein- schließlich für ausreichende Bewachung zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-Mieter bei K-M-V Krane GmbH rechtzeitig anzumelden und den Zugriff auf das Gerät, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer ohne Anrechnung der Ausfallzeit, während der Mietdauer regelmäßig normalen Arbeitszeit zu kontrollieren und ggfermöglichen. 8.3. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter für die sich daraus ergebenen Schädenverpflichtet, K-M-V Krane GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von K-M-V Krane GmbH hinzuweisen. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder einer Verletzung der Benachrichtigungs- und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers Hinweispflichten hat der Mieter den Vermieter unver- züglich hieraus entstandenen Schaden zu informierenersetzen. 8.4. Bei jedem Der Mieter ist verpflichtet, für Zwecke der Umsatzsteuer anzugeben, ob er die gemieteten Baumaschinen und -geräte von dem Ort aus verwendet, an dem er sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) oder ob alternativ die Vermietungsleistung an eine in einem anderen Schadeneintritt – auch Land gelegene Betriebsstätte seines Unternehmens ausgeführt werden (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Mieter ist verpflichtet, seine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft durch Angabe seiner gültigen USt-IdNr. (bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht Ansässigkeit in der Mietfiliale zu unterschreibenEU) oder durch eine anderweitige Unternehmerbescheinigung seiner ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen (bei Ansässigkeit im Drittland). Dabei ist Sollen die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. bMietgegenstände in einer Betriebsstätte durch seine gültige USt-IdNr. dieser Betriebsstätte (bei einer Betriebsstätte in der EU) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmendurch eine anderweitige Bescheinigung seiner zuständigen Steuerbehörde über das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte (bei einer Betriebsstätte im Drittland) nach. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Rental Agreement

Pflichten des Mieters. 120.1 Der Mieter verpflichtet sich, a) die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen. Soweit nicht anders vereinbart richten sich die Zahlungs- konditionen nach Ziffer 8 ff. des Teil 1 der AGBs. Die Berechnung der Miete ergibt sich aus Ziffer 20 des Teil 1 der AGBs. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt bestehen, wenn der Anlass der Miete aus Gründen, die in der Sphäre des Mieters liegen, nicht gegeben ist. Die Möglichkeit der Stornierung ist in Ziff. 26 ausgeführt. b) zum ausschließlichen Gebrauch der Mietgegenstände im Sinne des Vertrages. Änderungen be- dürfen der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. c) der Vermieterin jederzeit Zugang zu den Mietgegenständen zu gewähren. d) die Mietgegenstände sachgerecht zu behandeln sowie eine fachgerechte Wartung unter Berück- sichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. e) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reini- gungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen. f) soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartun- gen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von der Vermieterin bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren. g) nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterin eine Untervermietung oder dauerhaften Ge- brauchsüberlassung an Dritte vorzunehmen. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf eben- so der Zustimmung der Vermieterin wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen. h) die Mietsache vor unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. i) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin ausführen zu lassen. j) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Drit- ter, insbesondere gegen Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat technische Vorschriften insbesondere die von der Vermieterin vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu be- achten. k) der Vermieterin den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb des Umkreises von einem Kilometer ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der Vermieterin gestattet. l) die Betriebsanleitung ein- schließlich Mietsache in betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzugeben. Ferner ist im Falle der Wartungsvorschriften Mietung eines Fahrzeuges das Mietobjekt in vollgetanktem Zustand zurückzugeben. m) die nicht im Angebot enthaltenen überdurchschnittlichen Reinigungskosten je nach Aufwand extra zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schädenvergüten. Die Transportkosten Reinigungskosten sind soweit im Angebot enthalten, als diese in einem her- kömmlichen Umfang anfallen. Herkömmlicher Umfang entspricht dem Reinigungsaufwand, der bei einem sorgfältigen Dritten unter ordnungsgemäßen Gebrauch zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen Wiederherstellung des Lieferzu- stands, anfällt. Ein über die gewöhnliche Nutzung hinausgehender Reinigungsaufwand ist, je nach Aufwand, extra zu Lasten des Mietersvergüten. Die gewöhnliche Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch bleibt hierbei unberücksichtigt. 2. Der 20.2 Wird die Mietsache aus vom Mieter darf den zu vertretenden Gründen nicht in dem in 20.1 l) beschrie- benen Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen zurückgegeben, ist die Vermieterin berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3Mieters herzustellen. MietobjekteDie Vermieterin gibt dem Mieter Gelegenheit, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnisunverzüglich eine Überprüfung durchzu- führen. Ist eine Instandsetzung der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafürMietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – so ist der Mieter verpflichtet a) , den Vermieter unverzüglich und umfassend Zeitwert zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmenersetzen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) 20.3 Der Mieter haftet für alle notwendigen Maßnahmen zu treffenSchäden an Mietgegenständen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleistenaus unsachgemäßer oder miss- bräuchlicher Benutzung entstehen. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so Insbesondere trägt der Mieter die Kosten das Risiko von Verlust und Diebstahl sowie jeglicher Beschädigung und vorzeitigem Verschleiß der Repar a- turMietgegenstände. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bleibt hiervon unberührt. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter verpflichtet sich, ein SEPA-Lastschriftmandat vor erstmaliger Anmietung des Bürgerbusses für die entstandene Benutzungsgebühr beim Verein Bürger für Bürger e.V. einzurichten. 2. Die Reservierung des Bürgerbusses muss eine Woche vor der gewünschten Benutzung, beim Verein Bürger für Bürger e.V., Xxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxx, Telefon 0176 / 000 000 00 erfolgen. Eine Nutzung zu gewerblichen und privaten Zwecken ist ausgeschlossen. 3. Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Benutzungsvereinbarung und ist am Ende der Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 4. Die Benutzungsgebühr beträgt derzeit 0,35 EUR je gefahrenem Kilometer. Kraftstoff geht zu Lasten des Vermieters. 5. Vor der Übernahme des Fahrzeuges ist eine Kaution in Höhe von 300,00 EUR beim Verein Bürger für Bürger e.V. zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind die Fahrten des Verein Bürger für Bürger e.V., und die Gemeinden Grebenhain sowie Freiensteinau. Bei ordnungsgemäßer und schadensfreier Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution zurückbezahlt. 6. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und dem im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Eine Weitervermietung oder Nutzung durch unberechtigte Dritte ist nicht gestattet. Bei der Fahrzeugübernahme und –rückgabe wird ein Übernahme- und Rückgabeprotokoll erstellt. Zum Führen des Fahrzeuges sind nur die bei der Fahrzeugabholung angegebenen Personen berechtigt. Die Fahrzeugführer müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (alte Klasse 3, neue Klasse B) sein. Die Fahrerlaubnis ist vor jeder Übernahme des Fahrzeuges im Original vorzuzeigen. Der Mieter sowie seine Fahrer verpflichtet sich, bei einem Fahrverbot oder Führerscheinentzug während der Mietdauer das Fahrzeug nicht mehr zu führen und dem Vermieter diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen. Sämtliche straßenverkehrsrechtliche Regelungen sind zu beachten und die dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind zu übernehmen. Fahrten abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet. Bei der Beförderung von Kindern sind entsprechende Kindersitze ect. zu verwenden. 7. Der Mieter hat technische das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Er hat sich mit den Bedienungseinrichtungen und der Betriebsanleitung des Fahrzeugs vertraut zu machen und die Betriebsanleitung ein- schließlich sich daraus ergebenden Pflichten bei der Wartungsvorschriften Fahrzeugbenutzung zu beachten sowie beachten. Das Fahrtenbuch ist gewissenhaft, leserlich und sauber zuführen. Der Mieter hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrssi- cherheit zu gewährleistenallg. Bürgerbus Beförderungsbedingungen des Vereins Bürger für Bürger e.V. bei der Benutzung des Fahrzeuges eingehalten werden. 8. Das Rauchen und der Genuss von alkoholischen Getränken im Fahrzeug sind verboten. 9. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß im gereinigten Zustand innen und außen an den Vermieter zurückzugeben. Abfälle sind zu verschlie- ßenentleeren. Öl-, Wasserstand Vignetten und Reifendruck Kleberückstände sind vom Mieter/Fahrer während vollständig zu entfernen. Der Reifenfülldruck ist vor Antritt der Mietdauer regelmäßig Fahrt und bei Rückgabe des Fahrzeuges zu kontrollieren und ggf. gegebenenfalls zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für Die Verwendung von Hochdruckreinigern kann die sich daraus ergebenen SchädenBeklebung des Fahrzeuges zerstören. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit Schäden gehen zu Lasten des Mieters. 2. Der Für die ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeuges ist immer der letzte Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändernzuständig. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so nicht erfolgter Reinigung trägt der Mieter die anfallenden Kosten der Repar a- turReinigung, mindestens wird aber eine Pauschale von 35,- € erhoben. 710. Setzt Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur nach vorheriger Erlaubnis durch den Vermieter zulässig. 11. Bei Unfällen hat der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung dem Verein Bürger für Bürger e.V. als Fahrzeugeigentümer unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze sowie Fotos zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen, Anschriften der Mautgebühr einbeteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall in jedem Fall die Polizei zu verständigen. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 12. Der Mieter ist verpflichtet, verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug im selben Zustand zurückzugeben, wie er siches übernommen hat, die Geräte ordnungsgemäß an- mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeuges. Übergabe- und abzumeldenRückgabeort ist grundsätzlich das Rathaus Grebenhain. Kosten für den Ein- Die Abholung und Ausbau gehen Rückgabe erfolgt nach Terminabsprache. Das Übernahme- und Rückgabeprotokoll sind vom Mieter und Vermieter auszufüllen und mit deren Unterschriften zu Lasten des Mietersbestätigen.

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Samples: Nutzungsvertrag

Pflichten des Mieters. 1. Parken ist am DGH möglich. Xxx xxx Xxxxxxxxx xx Xxxxxxxxx darf nur der Mieter selbst zum Aus- und Einladen parken. 2. Eine eventuelle Nutzung der Feuerstelle muss der Mieter selbst bei der Ge- meindeverwaltung Katlenburg-Lindau anmelden. 3. Bei Verwendung der Zapfanlage muss der Mieter vorab Rücksprache mit dem Vorstand halten (siehe unter I. und II.). 4. Getränke sollten bei Getränke Xxxxx, Xxxxx, bezogen werden (05552/7787). 5. Verantwortlich für die Veranstaltung ist der Vertragspartner. Dazu zählt auch die Aufsichtspflicht für Personen unter 18 Jahren und die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes. 6. Die gesetzlichen Lärmschutzbedingungen sind einzuhalten. Eine Belästi- gung von Anwohnern und Nachbarn ist nicht gestattet. 7. Benutzte Putzlappen und Geschirrhandtücher bitte im Putzeimer auf die Küchenzeile stellen. 8. Der Müll und das Leergut inkl. die abgekühlte Asche des Ofens und der Feuer- stelle muss vom Mieter zur Entsorgung mitgenommen werden. Das Sporthaus muss besenrein übergeben werden. 9. Alle Fenster, Türen und Fensterläden am Ende der Veranstaltung ord- nungsgemäß schließen! 10. Mieter und Gäste sind verpflichtet, sorgsam mit dem Sporthaus, dem In- ventar und auf dem Gelände zu sein. Eventuelle Schäden muss der Mieter anzeigen. Der Mieter hat technische Vorschriften und Xxxxxxx, die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften er schuldhaft verursacht, zu beachten sowie beseitigen. Gleiches gilt für Xxxxxxx, die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet nicht der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung selbst verursacht hat, sondern eine Person, der Verkehrssicherheit gehen der Mieter den Zutritt zu Lasten des Mieters. 2den Mieträumen gestattet hat. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. MietobjekteVermieter kann verlangen, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich dass der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnisden zur Schadensbeseitigung er- forderlichen Geldbetrag zahlt. Ist Dem Mieter obliegt der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet Beweis dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO)ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Mietvertrag

Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter hat technische Vorschriften stellt sicher, dass der Zugangsweg zum Anlieferungsort frei zugänglich ist. Sollten diese Bedingungen nicht gegeben sein, trägt der Mieter die Schäden am Gelände oder an Gebäuden. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände auf einer waagerechten Ebene aufzubauen und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten verkehrssicher abzustellen. Feststellbremsen sowie die Verkehrssi- cherheit Arretierung des jeweiligen Fahrzeuges bzw. des Anhängers sind fachmännisch zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mietersvollziehen. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt hat dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Ver- und Entsorgungsanschlüsse, insbesondere Stromanschluss für die Mietgeräte (Kühlschränke, Ausschankwagen etc.) vorhanden sind. Der Mieter schließt die Geräte selbst und auf eigene Gefahr an. Schäden die durch fehlerhaften Anschluss entstehen (z.B. Überspannungsschäden), trägt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen LastenMieter. 3. MietobjekteDer Mieter verpflichtet sich, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werdendas Mietgut sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen (auch Dritter) zu schützen. 4. Verboten sind Bei Übernahme beginnt die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen VeranstaltungenHaftung des Mieters für Verlust und Beschädigung. Es wird daher empfohlen, das Mietgut für die Dauer der Nutzung, einschließlich der Zeiten für Auf- und Abbau, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zweckenversichern. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf Mieter haftet auch für leichte Fahrlässigkeit für sämtliche Schäden, auch solche die Überlassung des Fahrzeugs durch das Mietgut an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachtenfremden Gegenständen entstehen. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich Der Mieter verpflichtet sich, dass Xxxxxxx auf Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO)dem Vermieter den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffenverpflichtet sich, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können Mietsache ihrem Zweck entsprechend zu nutzen. Lebensmittel dürfen im Ausschankwagen nicht verwendet und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- turgelagert werden. 7. Setzt Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgut gereinigt zurückzugeben. Gläser sind in die vorgesehenen Steigen einzusortieren. 8. Sollte der Mieter eigene OBUs an den Garnituren Hussen oder Ähnliches anbringen, dürfen diese nicht mit einem Heftgerät/Tacker befestigt werden. Hierfür sind entsprechende Tischtuchklammern oder Ähnliches zu verwenden. Sollten Kerzen auf den Garnituren abgestellt werden, ist sicherzustellen, dass kein Kerzenwachs auf die Garnitur läuft bzw. dieser vollständig bei Rückgabe beseitigt wird. Gleiches gilt für Klebstoffe und Tesafilm. 9. Wird das Mietgut ungereinigt zurückgegeben, werden folgende Reinigungsgebühren (netto) fällig: - Gläser pro Steige: 10,00 € - Ausschankwagen 150,00 € - Kühlwagen 70,00 € - pro Garnitur 20,00 € 10. Kommissionsware: Bei gleichzeitiger Lieferung von Getränken sind diese bei Abholung aus dem Kühlwagen/Ausschankwagen herauszuräumen und separat zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, Abholung bereit zu stellen. Sowohl Vollgut als auch Leergut müssen sortenrein sortiert sein. Lediglich sortenreine Kisten werden zurückgenommen. Kommissionsware ist spätestens 14 Tage nach Abholung/Lieferung zurückzugeben. Anderenfalls wird die Geräte ordnungsgemäß an- Ware berechnet und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mietersgilt als gekauft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Verleih

Pflichten des Mieters. 113.1 Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- und Auslandes, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der Einfuhr des Mietfahrzeugs in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Entsteht durch Nichteinhaltung dieser Bestimmungen dem Vermieter ein Schaden, so ist er vom Mieter zu ersetzen. 13.2 Das Fahrzeug ist pfleglich zu behandeln, Abmessungen des Fahrzeugs u. eventueller Zubehörteile sind zu beachten, beförderte Gegenstände u. Ladung ordnungsgemäß zu sichern. 13.2.1 Bei Beschlagnahme, Pfändung und dergl. durch einen Dritten, auch staatlicher Behörden, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Dritte ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen. 13.2.2 Bußgelder und Strafmandate etc. hat der Mieter selbst und sofort zu zahlen. Nach der Mietzeit dem Vermieter zugehende Zahlungsbescheide hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Zugang zu ersetzen. 13.2.3 Bei Unfall, Brand, Diebstahl Bei einem Unfall, gleich welchen Ausmaßes, muss der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuziehen. Ferner hat er eine Unfallskizze zu fertigen, Name, Anschrift der beteiligten Personen und Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren. Alle Angaben haben der Wahrheit zu entsprechen. Unterlässt es der Vermieter, die Polizei hinzuzuziehen, haftet der Mieter für den entstanden Schaden nach den Grundsätzen, die in der Fahrzeugversicherung hinsichtlich der Leistungsbefreiung des Versicherers bei nachträglicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten. Das Recht des Mieters, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt. Das gleiche gilt bei Diebstahl und Brand der Mietsache. Der Mieter hat technische Vorschriften und die Betriebsanleitung ein- schließlich bei Unfällen, Brand oder Diebstahl den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen, darüber hinaus zusätzlich bei Rückgabe des Fahrzeugs. Unterlässt der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleistenMieter dies, haftet er dem Vermieter für dadurch entstandenen Schaden. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßenRecht des Mieters nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt. 13.3 Verschuldet der Mieter einen Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich, so haftet er für den entstandenen Schaden, wenn der Vermieter oder der Versicherer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen oder der Versicherer den Schaden nicht trägt. Öl-, Wasserstand Dies gilt bei Verträgen mit und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer ohne Versicherung. Der Schadensersatz umfasst auch den Mietausfall während der Mietdauer regelmäßig Dauer der Reparatur in Höhe mindestens eines Tagsmietzinses für jeden angefangenen Tag, soweit der Vermieter den Ausfall und den entgangenen Gewinn beweisen kann. 13.4 Der Mieter wird angehalten, sich durch einen Auslandsschutzbrief und gegebenenfalls Fährversicherung gegen entstehende Kosten bei Unfall oder sonstigen Schäden zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schädenversichern. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten Betriebsanleitung des Mieters. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens Mietfahrzeuges ist unbedingt zu beachten. Anweisungen in dieser werden Bestandteil des Vertrages. Verstößt der Mieter gegen Anweisungen der Betriebsanleitung, hat er daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) Reparaturen Vor allen Reparaturen ist der Vermieter zu beachtenbenachrichtigen. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der 13.4.1 Erforderliche Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von jeweils € 100,00 müssen vom Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) Freigabe durch den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht nach Entdeckung des Schadens in der Mietfiliale zu unterschreibeneiner Vertragswerkstatt (abhängig vom Hersteller des Fahrzeugs) in Auftrag gegeben werden. Dabei Bei über den genannten Betrag hinausgehenden Reparaturen ist sowieso die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche Einwilligung des Vermieters gewährleisteneinzuholen. Dies umfasst insbesondere Werden solche Reparaturen ohne die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche Einwilligung des Vermieters zum Gegenstand habendurchgeführt, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- turReparatur und etwaige anfallende Überführungskosten, soweit diese über den dafür üblichen Kosten liegen. Siehe bezüglich der Kaution hierfür. 713.4.2 Ausgetauschte Teile sind bei Rückgabe des Fahrzeugs dem Vermieter vorzulegen. Setzt Gegen Vorlage der Rechnungsquittung ersetzt der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt, soweit die Ursache der Reparatur in eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs liegt oder der Mieter eigene OBUs die ausgetauschten Teile nicht vorlegt. 13.4.3 Für die nachgewiesene Dauer einer Reparatur, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn Vermieter und Xxxxxx sich einigen, dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder per Email erfolgen. 13.4.4 Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeugs ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Abrechnung Last. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine gültige Fahrerlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich oder einem Mitfahrer vorlegen. Über den Verlust der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten Fahrerlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des MietersMietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen.

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Samples: Mietvertrag

Pflichten des Mieters. 18.1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, es insbesondere vor Überbean- spruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerech- te Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen. PA Munich ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instand- setzungsbedarf -gleich welcher Art- vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PA Mu- nich Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sonderge- nehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung von PA Munich das angemietete Gerät unterzuvermie- ten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist ebenfalls nicht berechtigt, das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung von PA Munich an einen ande- ren als den vertraglich vereinbarten Einsatzort zu verbringen. 8.2. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des gemieteten Gerätes nur durch geeignete und er- fahrene Fachkräfte erfolgt. Betriebsstoffe, Reinigungsmittel etc. müssen den Vorschriften von PA Munich entsprechen und stets von einwandfreier Beschaffenheit sein. Der Mieter hat technische Vorschriften die Geräte auch außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und die Betriebsanleitung ein- schließlich für ausreichende Bewachung und Sicherung vor Diebstahl zu sorgen. Fabrikseitig vorgeschriebene Prüfungen an Geräten hat der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand Mieter bei PA Munich rechtzeitig anzumelden und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer den Zugriff auf das Gerät während der Mietdauer regelmäßig normalen Arbeitszeit zu kontrollieren ermöglichen. 8.3. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, PA Munich unver- züglich zu benachrichtigen und ggfden Dritten auf das Eigentum von PA Munich hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu korrigierenLas- ten des Mieters. Bei Nichtbeachtung haftet einer Verletzung der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften Benachrichtigungs- und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieters. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers Hinweispflichten hat der Mieter den Vermieter unver- züglich hieraus entstandenen Schaden zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmenersetzen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Rental Agreement

Pflichten des Mieters. 1) Der Mieter ist verpflichtet, die Yacht vor dem Slippen bzw. Kranen am Anleger ordnungsgemäß zu befestigen, die Motoren zu entwässern sowie Batterien und Gasflaschen zu entfernen, die Masten abzutakeln und ordnungsgemäß für das getrennte Stauen vorzubereiten. Als werftfremde Bootswagen werden nur zum Boot passende, zugelassene Trailer mit gültiger TÜV-Plakette akzeptiert. 2) Der Mieter hat dem Vermieter eine Zeichnung für das Auf- und Abslippen zu übergeben, sofern dies aufgrund nicht klar erkennbarer Bauteile unter Wasser (Wellen, Geber etc.) oder der besonderen Form des Unterwasserschiffs erforderlich ist. Änderungen des Schwerpunktes der Yacht durch Ein- oder Umbauten seit dem letzten Slipvorgang sind dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen. Die Bodenventile und Borddurchlässe sind vom Mieter zu schließen, bevor das Boot wieder zu Wasser gelassen wird. 3) Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind. Abdeckplanen sind nicht an den Abstützungen des Bootes, sondern an diesem selbst zu befestigen. 4) Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit an Bord des Bootes keine feuergefährlichen Stoffe, insbesondere Treibstoffe, Munition, Farben etc. aufzubewahren. Er ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör etc. selbst unter Verschluss zu halten und ggf. gegen unbefugten Zugriff zu versichern. 5) Dem Mieter ist grundsätzlich nicht gestattet, auf der Stellfläche die Schiffsmotoren laufen zu lassen, Heizungen zu betreiben, Brennarbeiten durchzuführen sowie Schweiß-, Löt- und sonstige mit Funkenflug verbundene Arbeiten auszuführen. Offenes Feuer und Rauchen sind in der Halle strikt untersagt. 6) Schleifarbeiten sind nur unter geschlossenem Folienvorhang mit selbstabsaugenden Schleifmaschinen und angeschlossenen Staubfängern zulässig. Trockenschleifen ist ab 01. Xxxx des Jahres nicht mehr gestattet. 7) Der Mieter ist verpflichtet, den Stellplatz sauber zu halten. Der Boden ist durch Planen, Folien oder ähnliches vor Verunreinigungen durch Farbe, Öle etc. zu schützen. Der Mieter hat technische Vorschriften trägt die dem Vermieter durch die Beseitigung von Farbe, Öl und sonstigen Verschmutzungen entstehenden Kosten. Für die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung Entsorgung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieters. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers Abfällen hat der Mieter den nach dem Verursacherprinzip selbst zu sorgen. 8) Der Mieter ist verpflichtet, seine Überholungsarbeiten und die für das zu Wasser lassen der Yacht notwendigen vorbereitenden Kontrollen (Seeventile, Leitungen, Dichtungen) bis 2 Tage vor dem Einkranen/Slippen abgeschlossen zu haben und die Yacht ab dann für das Kran- oder Slipmanöver bereit zu halten. 9) Der Mieter ist verpflichtet, für die Yacht eine Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in der Höhe von mindestens 5.000.000,00 € abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses zu unterhalten. Die aktuelle Versicherungspolice ist dem Vermieter unver- züglich zu informierenauf Verlangen vorzulegen, Änderungen hinsichtlich des Versicherers sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – 10)Der Mieter ist der Mieter verpflichtet a) den , während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und umfassend unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums sowie die Rechte Dritter an der eingebrachten Yacht schriftlich anzuzeigen. 11)Der Mieter ist verpflichtet, das Boot im Sommerliegeplatz so zu unterrichten und einen Schadenbericht in befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche Betriebsanlagen des Vermieters gewährleisteneinschließlich der Stege sowie anderer Boote ausgeschlossen sind. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen12)Der Mieter ist verpflichtet, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmenloses Inventar unter Verschluss zu halten und an Bord sicher zu verwahren. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Vermietungsvertrag

Pflichten des Mieters. 120.1 Der Mieter verpflichtet sich, a) die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen. Soweit nicht anders vereinbart richten sich die Zahlungskonditionen nach Ziffer 8 ff. des Teil 1 der AGBs. Die Berechnung der Miete ergibt sich aus Ziffer 20 des Teil 1 der AGBs. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt bestehen, wenn der Anlass der Miete aus Gründen, die in der Sphäre des Mieters liegen, nicht gegeben ist. Die Möglichkeit der Stornierung ist in Ziff. 26 ausgeführt. b) zum ausschließlichen Gebrauch der Mietgegenstände im Sinne des Vertrages. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Ver- mieterin. c) der Vermieterin jederzeit Zugang zu den Mietgegenständen zu gewähren. d) die Mietgegenstände sachgerecht zu behandeln sowie eine fachgerechte Wartung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. e) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaf- fenheit zu versorgen. f) soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von der Vermieterin bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abwei- chendes ist schriftlich zu vereinbaren. g) nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterin eine Untervermietung oder dauerhaften Gebrauchsüberlassung an Dritte vorzuneh- men. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der Vermieterin wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen. h) die Mietsache vor unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. i) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin ausführen zu lassen. j) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere gegen Xxxxxxxxx, zu treffen. Der Mieter hat technische Vorschriften insbesondere die von der Vermieterin vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieters. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) -komponenten zu beachten. 5k) der Vermieterin den jeweiligen Stand- bzw. Fahrberechtigt Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist ausschließlich außerhalb des Umkreises von einem Kilometer ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der Vermieterin gestattet. l) die Mietsache in betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzugeben. Ferner ist im Falle der Mietung eines Fahrzeuges das Mietobjekt in vollgetanktem Zustand zurückzugeben. m) die nicht im Angebot enthaltenen überdurchschnittlichen Reinigungskosten je nach Aufwand extra zu vergüten. Die Reinigungskosten sind soweit im Angebot enthalten, als diese in einem herkömmlichen Umfang anfallen. Herkömmlicher Umfang entspricht dem Reinigungsaufwand, der bei einem sorgfältigen Dritten unter ordnungsgemäßen Gebrauch zur Wiederherstellung des Lieferzustands, anfällt. Ein über die gewöhnliche Nutzung hinausgehender Reinigungsaufwand ist, je nach Aufwand, extra zu vergüten. Die gewöhnliche Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch bleibt hierbei unberücksichtigt. 20.2 Wird die Mietsache aus vom Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubniszu vertretenden Gründen nicht in dem in 20.1 l) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist die Vermiete- rin berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Die Vermieterin gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafürMietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – so ist der Mieter verpflichtet a) , den Vermieter unverzüglich und umfassend Zeitwert zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmenersetzen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) 20.3 Der Mieter haftet für alle notwendigen Maßnahmen zu treffenSchäden an Mietgegenständen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleistenaus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung entstehen. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so Insbesondere trägt der Mieter die Kosten das Risiko von Verlust und Diebstahl sowie jeglicher Beschädigung und vorzeitigem Verschleiß der Repar a- turMietgegenstände. Die Ver- pflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bleibt hiervon unberührt. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Pflichten des Mieters. 1. Offene Mängel und Fehlbestände sind unverzüglich nach Erhalt des/der Container, d.h. am Tage der Lieferung, spätestens am nächsten Tag dem Vermieter zu melden. Verdeckte Mängel entsprechend unverzüglich nach ihrer Entdeckung. 2. Die Miete ist ohne Abzug monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Sofern wir mit dem Mieter nicht etwas anderes vereinbart haben, ist der Mieter verpflichtet, Rechnungsbeträge ohne Abzug in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten unverzüglich nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift des Geldes an. 3. In der Miete sind 14 Tage Lagergeldfreie Zeit enthalten. Nach Ablauf der lagergeldfreien Zeit hat der Mieter an den Vermieter pro Tag und TEU 3 Euro Lagergeld (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) zu zahlen. 4. Der Mieter hat technische Vorschriften ist verpflichtet, für die Mietzeit eine Feuer-, Sturm-, Transport-, Bruch- und Diebstahlversicherung zu dem Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstands abzu- schließen. Der Mieter unterrichtet die Betriebsanleitung ein- schließlich Versicherung, dass wir Eigentümer des Mietge- genstands sind und nennt uns als Begünstigte der Wartungsvorschriften zu beachten sowie Versicherung. Der Mieter tritt mit Abschluss dieses Mietvertrages zudem alle etwaigen Ansprüche gegen seinen Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Verkehrssi- cherheit zu gewährleistenAbtretung an. 5. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-Der Mieter haftet nach Gesetz für alle Schäden, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer die während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren Mietzeit am Container und ggffür Schäden, die durch eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen. zu korrigierenInsbesondere trägt er die Gefahr des Untergangs sowie des Abhandenkommens. Bei Nichtbeachtung haftet Er trägt nicht die Gefahr der normalen vertragsmäßigen Abnutzung. Wenn wir nachweisen, dass der Schaden in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters fällt, trägt der Mieter für die sich daraus ergebenen SchädenBeweislast dafür, dass ein Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. 6. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten Überlassung an Dritte oder die Untervermietung ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des MietersVermieters gestattet. 27. Ein Wechsel des Standortes des Containers ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Beabsichtigt der Mieter den Mietgegenstand außerhalb des Gebietes der Bundes-republik Deutschland zu verbringen oder einzusetzen, hat er uns darüber vor Abschluss des Mietvertrages, oder soweit die Verbringung oder der Einsatz erst nach Vertragsabschluss geplant wird, unverzüglich und vor der Verbringung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu informieren. Wir können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Verbringung der Container ins Ausland widersprechen. 8. Der Mieter darf den Container nur zu den vereinbarten Zwecken nutzen. Es ist Sache des Mieters, selbst zu prüfen, ob für die Realisierung des Einsatzzweckes in irgendwelcher Art privatrechtliche oder behördliche Genehmigungen, etwa eine Baugenehmigung, Unterschreiten von Grenzabständen, statische Berechnungen o.ä. erforderlich sind. Ist dies der Fall, so ist es Sache des Mieters, sich diese zu besorgen. In diesem Zusammenhang etwa entstehende Verzögerungen berühren den Lauf der Mietzeit nicht. 9. Sofern die Finanzverwaltung die Container-Raumelemente als Gebäude bewertet, trägt der Mieter die für die Zeit seiner Nutzung entstehenden steuerlichen Folgen, ins-besondere in Form der Grundsteuer. 10. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch uns in angemessenen Zeiträumen auszuführen. Der Mieter hat kleine Instandsetzungen/-haltungen an dem Mietgegenstand, die nach Vertragsbeginn entstehen, auf eigene Kosten sachgerecht auszuführen. Dies gilt auch für die etwa vorhandene Innenausrüstung des Containers. Als kleine Instandsetzungen/-haltungen gelten Maßnahmen, die im Einzelfall € 80,00 (netto) nicht übersteigen. Die Verpflichtungen des Mieters nach dieser Ziffer sind im Kalenderjahr zusätzlich auf € 500,00 (netto) beschränkt. 11. Der Container ist in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Sollte dieses nicht der Fall sein, so kann der Vermieter ohne weitere Aufforderung auf Kosten des Mietgegenstands zum Zeitpunkt Mieters die Reinigung oder Instandhaltung selber vornehmen oder vornehmen lassen. Wird der Übernahme Mietgegenstand nicht ohne vorherige Genehmigung rechtzeitig zurückgegeben, widersprechen wir bereits jetzt einer Verlängerung des Vermieters verändernMietverhältnisses nach § 545 BGB. 12. Bei Zuwiderhandlung gehen Nichtrückgabe von Schlüsseln oder Mobiliar bzw. bei Rückgabe von beschädigtem Mobiliar ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Kosten des Rückbaus für die Wiederbeschaffung bzw. Reparatur zu belasten. Handelt es sich um Schlüssel aus einem Sicherheitssystem, so beträgt der vom Mieter zu ersetzende Schaden € 35,00 pro betroffenen Schließzylinder, andere Kosten werden nach Aufwand in vollem Umfang zu seinen LastenRechnung gestellt. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten13. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme Langzeitvermietung von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – Kühlcontainern ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend , alle drei Monate auf eigene Kosten eine fachmännische Wartung des Kühlaggregates durchführen zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmenlassen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Mietbedingungen

Pflichten des Mieters. 13.1. Die Anreise zum Objekt, gleichgültig in welcher Form der genutzten Verkehrsmittel, erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Hierfür wird keinerlei Haftung übernommen. 3.2. Ist in der Buchung nichts anderes vereinbart, stellt der Anbieter das Objekt dem Mieter am Anreisetag ab 16 Uhr im vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung. Sollte der Mieter später als 20 Uhr anreisen, ist der Anbieter unbedingt zuvor telefonisch zu informieren. Falls der Mieter am Tag des Mietbeginns bis um Mitternacht nicht erscheint und den Anbieter über die Verspätung nicht informiert, wird die Buchung als storniert angesehen und die Stornierungskosten werden gem. Xxxxxx 11 (Rücktrittskosten) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnet. Am Ende der Mietzeit ist das Objekt bis spätestens 10 Uhr morgens zu räumen. 3.3. Ist in der Buchung nichts anderes bestimmt, ist er Xxxxxx verpflichtet, selbst für die Reinigung zu sorgen. Das Objekt ist am Ende der Mietzeit besenrein zu hinterlassen. Zuvor sind die folgenden Arbeiten zu erledigen: Spülen und Ordnen des gesamten Geschirrs (inkl. Pfannen u. Töpfe sowie der Gläser und Tassen) und Entleeren der Papierkörbe sowie der Mülleimer. Zudem ist mit dem Anbieter der Zeitpunkt der Schlüsselübergabe frühzeitig vor Abreise zu vereinbaren. 3.4. Das Objekt darf höchstens mit der laut Buchungsbestätigung maximalen Personenzahl genutzt werden. Der Anbieter darf überzählige Personen separat berechnen. Als Grundlage gilt hier der in der jeweils gültigen Preisliste geltende Tagessatz geteilt durch die in der Buchung genannte Personenanzahl. Dies ergibt den Preis für jede weitere Person pro Tag. 3.5. Hunde, Katzen und andere Tiere dürfen nicht gehalten oder verwahrt werden. Sollten jegliche Art von Tieren vom Mieter mitgebr acht werden, kann der Anbieter die Übergabe des Objektes untersagen. Sollte das Halten eines Tieres im Nachhinein durch den Anbieter festgestellt werden, so wird eine Strafzahlung bis zum dreifachen Betrag der hinterlegten Kaution sofort fällig. In den beiden obigen Fällen ist der Anbieter nicht verpflichtet die Beanstandungen des Mieters über die Qualität des Objektes zu berücksichtigen. 3.6. Der Mieter hat technische Vorschriften und ist gehalten, Rücksicht auf die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften Nachbarn zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieters. 2nehmen. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekteist verpflichtet, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens im Objekt ausliegende Hausordnung zu beachten. Bei LKW-Anmietungen Es sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) täglichen Ruhezeiten von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr zu beachten. Radio, Fernsehgeräte usw. sind immer nur so laut einzustellen, dass sie andere nicht stören. Während der Ruhezeiten sind laute Gespräche, lautes Rufen, Geschrei, Musik, usw. grundsätzlich zu unterlassen. Feiern und Feste welche die Nachtruhe stören können sind dem Anbieter mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Ist eine Feierlichkeit nicht angemeldet gilt die Nachtruhe uneingeschränkt. 53.7. Fahrberechtigt Der Mieter verpflichtet sich, das Objekt mitsamt Inventar und Außenanlagen mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für schuldhaft durch den Mieter verursachte Schäden an Einrichtungsgegenständen, an Gartenmöbeln oder Poolliegen, in den Räumen oder am Gebäude bzw. dessen Einfriedung, Umzäunung und kompletter Außenanlage ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnisersatzpflichtig. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers Schäden hat der Mieter den Vermieter unver- züglich unverzüglich dem Anbieter anzuzeigen. Auch für verlorene Schlüssel zu informierenSchließanlagen und Funkfernbedienungen (für Türen, Tore wie auch für weitere elektronische Geräte wie Fernseher etc.) hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. 3.8. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – eventuell auftretenden Störungen der gebuchten Leistung, insbesondere Mängeln an dem Objekt, ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter , alles Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder einen eventuell auftretenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, dem Anbieter eventuelle Leistungsstörungen unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmenanzuzeigen. b3.9. Der Mieter kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Mietpreises vom Anbieter verlangen (Reklamation), falls Leistu ngen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und der Mieter es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. anzuzeigen. Die Reklamation muss innerhalb eines Monats nach Mietende schriftlich dem Anbieter zugegangen sein. Hat der Mieter die Mängel jedoch nicht schon während des Aufenthaltes gemeldet, ist der Anbieter nicht verpflichtet, die Mängelrüge zu beauftragenberücksichtigen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen3.10. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Leistungen muss der Mieter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Miete dem Anbieter gegenüber unter den unten angegebenen Kontaktdaten geltend machen. Nur bei unverschuldeter Fristversäumung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Fristablauf möglich. 3.11. Die in obiger Ziffer bezeichneten Ansprüche des Mieters verjähren in einem Jahr, soweit nicht Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, betroffen sind. Solche vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. 3.12. Der Mieter ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass für alle an der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können Reise beteiligten Personen eine gültige Privathaftpflichtversicherung mit erweiterter Deckung für Mietobjekte im Ausland besteht. 3.13. Dem Mieter und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – allen Mitreisenden wird ausdrücklich empfohlen, eine Reisekostenrücktrittsversicherung sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben eine Versicherung zur Deckung von Behandlungs- bzw. VergleichenRückführungskosten bei Unfall oder Krankheit im Ausland abzuschließen. Es empfiehlt sich, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hatVersicherungsbedingungen vor dem Abschluss der Police aufmerksam durchzulesen. Dann sind die Namen und Adressen Im Falle der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so Nichteinhaltung dieser Pflichten trägt der Mieter allein die Kosten und die Verantwortung für den entstandenen Schaden. Mit Zugang der Repar a- tur. 7. Setzt Buchungsbestätigung und damit der Anerkennung und Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet sich der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr einfür den Fall, verpflichtet dass er sicheinen irgendwie gearteten Schaden verursacht, dazu, dem Anbieter an Ort und Stelle die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen die Beseitigung des verursachten Schadens zu Lasten erstatten oder er unterzeichnet ein Schuldanerkenntnis vor Ort, dass die Begleichung der Reparaturrechnung innerhalb von 14 Tagen nach dessen Rückkehr auf das angegebene Konto des MietersAnbieters erfolgt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Pflichten des Mieters. 17.1. Der Mieter hat technische Vorschriften die Mietsache ordnungsgemäß und verkehrsüblich zu benutzen, vor Überbelastung zu schützen soeie fach- und sachgerecht zu warten (nur mit handelsüblichen Schmiermitteln, Öl und Kraftstoff), die Inbetriebnahme zu lesen und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleistenbeachten. Das Fahrzeug Durch den Mieter ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßentäglich eine Ölkontrolle durchzuführen. Öl-, Wasserstand Instandsetzung- und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des MietersInstandhaltungsarbeiten erfolgen ausschließlich durch den Vermieter. 27.2. Der Einsatz der Mietsache im Ausland sowie eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters sind unzulässig. Der Mieter darf tritt seine Ansprüche aus -bzw. unzulässigen Gebrauchsüberlassung gegen Dritte hiermit erfüllungshalber an den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen LastenVermieter ab. 37.3. Mietobjekte, Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand ist der Vermieter unverzüglich zu informieren und die Mietsache als Eigentum der Mietservice Warth zu kennzeichnen. 7.4. Der Transport ist Angelegenheit des Mieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, Transportfahrzeug des Mieters. Der Mieter trägt die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werdenVerantwortung für die nach den VDE 2700 und VDE 2701 entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zur Sicherung der Ladung im Straßenverkehr. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken7.5. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen Mieter ist für den Einsatz Betrieb des Mietwagens Mietgegenstandes verantwortlich. Gefahren für ihn oder Dritte aus dem Betrieb des Mietgegenstandes sind gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Arbeitsschutzvorschriften auszuschließen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur vom fachlich geschulten Personal betreiben zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit solchen oder zumindest vergleichbaren Maschinen vertraut ist und die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachtenüber die notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen, insbesondere der notwendigen Fahrerlaubnis verfügen. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen7.6. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren Mietsache ist nur zulässig mit amtlich genehmigten durch den Mieter nach Gebrauch an einen sicheren Ort zu verwahren und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO)somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. 67.7. Bei Versagen des Kilometerzählers hat Nach Ablauf der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei Mietzeit ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmenMietsache dem Vermieter in ordnungsgemäßen, gereinigtem, betriebsfähigen, vollgetankten und kompletten (Lieferschein und /oder Übergabeprotokoll) Zustand zurück zugeben. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Mietbedingungen

Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter hat technische Vorschriften verpflichtet sich, a) bei allen Schäden am Mietfahrzeug den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. b) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln und vor Über- beanspruchung in jeder Weise zu schützen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbe- stimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Betriebsanleitung ein- schließlich Miete vereinbarungsge- mäß zu zahlen. c) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit oder wie vom Vermieter ausdrücklich vorge- schrieben, zu versorgen. d) soweit er Unternehmer i.S.v. X. Xxxxxx 2 dieser Bedingungen ist, die sach- und fachgerechten Ins- pektionen und Wartungen und Pflege der Wartungsvorschriften Mietsache auf seine Kosten gemäß den von EDER bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichen- des ist schriftlich zu beachten sowie vereinbaren. e) Schäden der Mietsache, wie z.B. Glas-, Reifen- und Karosserieschäden, sind EDER unverzüglich anzu- zeigen. Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind bei Eder durchführen zu lassen. Die Kosten der In- standsetzung trägt der Mieter. f) Im Schadensfall hat der Mieter die Verkehrssi- cherheit EDER unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigierenunterrichten. Bei Nichtbeachtung haftet Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsun- fällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist EDER ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. g) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die von der EDER vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten. h) EDER den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der EDER gestattet. i) die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieterskomplettem Zustand zurückzugeben. 2. Der Wird die Mietsache aus vom Mieter darf den zu vertretenden Gründen nicht in dem in III. Abs. 1 i) beschriebenen Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die zurückgegeben, ist EDER berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Rückbaus Mieters herzustellen. Weiter besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in vollem Umfang Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. XXXX gibt dem Mieter Gelegenheit, unver- züglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirt- schaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu seinen Lastenersetzen. 3. MietobjekteEDER darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder seinem Beauftragten die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werdenUntersuchung in jeder Weise zu erleichtern. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen Etwaige für den Einsatz des Mietwagens der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachtenbesorgen. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der Mieter mit entsprechend gültiger FahrerlaubnisEDER weder weitervermieten noch an Dritte weiter- geben. Ist Die Abtretung der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der GesellschaftZustimmung der EDER wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen. Diese haftet dafürdarf keine eigene oder nicht durch EDER zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen. 7. Für den Fall, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme Dritte Rechte in Form von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter Pfändungen oder andere Rechte an den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – Vertragsgegenstän- den geltend machen, ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter , EDER unverzüglich und umfassend davon zu unterrichten und einen Schadenbericht den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der EDER in der Mietfiliale Kenntnis zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmensetzen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Pflichten des Mieters. 16.5.1 Der gelieferte Mietgegenstand bleibt unser Eigentum. Der Mieter darf keine Rechte Dritter am Mietgegenstand begründen, bzw. Rechte aus diesem Vertrag abtreten. 6.5.2 Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand an Dritte – entgeltlich oder unentgeltlich – zu überlassen. Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform gestattet. Erteilen wir unsere Zustimmung zur Untervermietung, so steht diese immer unter dem Vorbehalt, dass der Mieter dem Unter- mieter diese AGB offenbart und ihm vertraglich dieselben Pflichten auferlegt, wie sie dem Mieter durch diese AGB auferlegt wurden. 6.5.3 Der Mieter hat technische Vorschriften und die Betriebsanleitung ein- schließlich bei Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten ein diesem bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden stets – d.h. auch bei vorheriger Erteilung der Wartungsvorschriften Erlaubnis durch uns – zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigierenvertreten. Bei Nichtbeachtung unberechtigter Gebrauchsüberlassung an Dritte haftet der Mieter für sämtliche hieraus entstehenden Schäden, soweit er nur die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen unberechtigte Gebrauchsüberlassung zu Lasten des Mietersvertreten hat. 26.5.4 Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zuläs- sigen oder unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungs- halber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 6.5.5 Die Verwendung des Mietgegenstandes durch den Mieter hat stets so zu erfolgen, dass keine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Personen, sowie für Schäden am Mietgegenstand oder am Eigentum Dritter besteht. Gesetzliche und behördliche Vorschriften und Bestimmungen, sowie die für den Mietgegenstand maßgebliche Betriebs- und Gebrauchsanleitung sind einzuhalten. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen LastenMietgegenstand ausschließlich mit den von uns zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör sowie Verbrauchsmitteln verwenden. 3. Mietobjekte6.5.6 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schrift- liche Zustimmung Veränderungen des Mietgegenstandes, insbe- sondere An- und Einbauten vorzunehmen oder zuzulassen, sowie Kennzeichnungen, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sinddurch uns angebrachte wurden, müssen zu entfernen, bzw. diese unkenntlich zu machen. 6.5.7 Ein beschädigter Mietgegenstand, der den gesetzlichen Vor- schriften nicht mehr entspricht, bzw. wenn von einem Fahrzeug gezogen werdendem Betrieb des Mietgegenstandes eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Dritten besteht, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert darf grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter hat technische Vorschriften und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die verpflichtet sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und Bekanntgabe sämtlicher rele- vanten Informationen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des MietersBenutzungsanalyse. 2. Der Änderungen der vorgenannten Verhältnisse gibt der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lastendem Vermieter unverzüglich bekannt. 3. MietobjekteDer Mieter hat dem Vermieter oder seinen Beauftragten, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sindzum Zwecke der Durchführung von Wartungs- und/oder Instandhal- tungsarbeiten, müssen von einem Fahrzeug gezogen werdennach vorheriger Terminvereinbarung, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werdenden unge- hinderten Zugang zu den Betriebsstätten während der gewöhn- lichen Geschäftszeiten (Mo – Fr 8-1800 Uhr) zu gewähren. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung Der Mieter verpflichtet sich zum schonenden Umgang mit den installierten Geräten. Wartungen und Instandhaltungsarbeiten dürfen nur durch den Vermieter oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachtenderen Beauftragte durch- geführt werden. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafürBei Pfändungen, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Mieter den Vermieter unver- züglich unverzüg- lich zu informierenbenachrichtigen. 6. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) Pflichtverletzungen des Mieters, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigen den Vermieter unverzüglich nach erfolglosem Ablauf einer dem Mieter gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rück- tritt und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreibenzur Rücknahme; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Dabei Der Mieter ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleistenzur Herausgabe verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.Ausgabe 12.08.2021

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Samples: Mietvertrag

Pflichten des Mieters. 1. 6.1 Der Mieter hat technische Vorschriften und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieters. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekteverpflichtet, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder gesetzlichen arbeits- und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) gewerberechtlichen Vorschriften zu beachten. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich 6.2 Der Mieter hat für die gesamte Dauer der Mieter Messe deutlich sichtbar den Ausstellungsstand mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen Namen und Anschrift des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO)zu kennzeichnen. 6. Bei Versagen des Kilometerzählers 6.3 Mit Antragstellung hat der Mieter Informationen über den Vermieter unver- züglich zu informierengeplanten Ausstellungsstand dem Veranstalter mitzuteilen. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch Der Veranstalter wird den Stand genehmigen, wenn sich der Ausstellungsstand in den Gesamtrahmen der jeweiligen Messe einpasst. Weicht der Mieter bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – Aufbau des Ausstellungsstandes von der genehmigten Ausführung ab, ist der Mieter verpflichtet a) Veranstalter berechtigt, den Vermieter unverzüglich weiteren Aufbau mit sofortiger Wirkung zu untersagen und umfassend für den Fall der Nichtherstellung des genehmigten Zustandes unter Setzung einer Frist von 24 Stunden nach fruchtlosem Fristablauf auf Kosten des Mieters den Stand zu unterrichten und einen Schadenbericht in entfernen. In diesem Fall bleibt der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung Anspruch des Mietfahrzeugs abzustimmenVeranstalters auf Zahlung der Gesamtmiete unberührt. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die 6.4 Mit der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung Vorlage der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt Unterlagen hat der Mieter die Kosten Art und den Umfang der Repar a- turbeabsichtigten Werbung anzuzeigen. Dem Mieter ist die Werbung jeglicher Art nur im Bereich seines Ausstellungsstandes und nur für den eigenen Betrieb erlaubt. Beabsichtigt der Mieter akustische Werbung jeglicher Art oder die Vorführung von Fernseh- und Filmwerken, bedarf es ebenfalls der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, jegliche Art akustischer Werbung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes während des Verlaufs der Messe einzuschränken oder gänzlich zu untersagen. 7. Setzt der 6.5 Der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr einübernimmt jegliche Haftung für etwaige Sach- oder Personenschäden, die durch ihn verursacht werden und verpflichtet er sich, den Veranstalter von allen Haftungsansprüchen aus seiner Standbenutzung freizustellen. Der Veranstalter haftet nicht Personen- oder für Sachschäden jedweder Art, auch nicht für solche, die Geräte ordnungsgemäß an- durch Diebstahl, Beschädigung, Einbruch oder höhere Gewalt entstanden sind. 6.6 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die er oder ein von ihm Beauftragter auf dem jeweiligen Ausstellungsgelände verursacht. Insbesondere ist das Bohren in Wände und abzumelden. Kosten für den Ein- Böden sowie das Ankleben von Plakaten an Fenster und Ausbau gehen Wände strikt untersagt. 6.7 Die Wiedergabe von mechanisch vervielfältigter Musik (Tonband, Kassette, CD oder anderen Tonträgern) erfordert - aufgrund urheberrechtlicher Bestimmungen - eine vom Aussteller zu Lasten des Mietersbeantragende Aufführungsgenehmigung der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA.

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Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenver- kehrszulassungsordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gefahrgut- verordnung Straße und Eisenbahn erfüllen, soweit sie nicht aufgrund dieses Ver- trages vom Vermieter übernommen werden. Bezüglich der Vorschriften aus der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn sorgt der Vermieter für das Vorhan- densein und fristgemäße Prüfen der Feuerlöschgeräte sowie das Vorliegen der B3-Bescheinigung nach GGVSE in den entsprechenden Fahrzeugen. Weitere Pflichten aus GGVSE § 9 (12), wie spezielle Vorschriften z.B. für Tankauflieger, hat technische Vorschriften und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieterserfüllen. 2. Für Nutzfahrzeuge fallen in Deutschland nach dem Bundesfernstraßenmautge- setz (BFStrMG) Straßennutzungsgebühren an. Weiterhin fallen auch im europäi- schen Ausland Straßennutzungsgebühren an. Schuldner dieser Straßennut- zungsgebühren ist die Daimler Truck AG, als Halter des Fahrzeuges. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändernverpflichtet sich, die Daimler Truck AG in voller Höhe von diesen Straßennut- zungsgebühren freizustellen bzw. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus Daimler Truck AG kann beim Mieter in vollem Umfang zu seinen Lastenvol- ler Höhe Rückgriff nehmen. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Soweit Anhänger mit grünen Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen gemäß § 10KraftStG vermietet werden, steht der Mieter dafür ein, dass diese Anhänger ausschließlich hinter Zugfahrzeugen geführt werden, für die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werdenein ausreichender Anhängersteuerzu- schlag entrichtet wurde. Der Mieter ist auf Verlangen des Vermieters verpflich- tet, diesem entsprechende Nachweise vorzulegen. Nachberechnungen werden mit einer entsprechenden angemessenen zusätzlichen Bearbeitungsgebühr, mind. 15,00 € berechnet. 4. Verboten Der Mieter wird dafür sorgen, dass der Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Der Mietgegenstand ist vom Mieter wie sein Eigentum zu behandeln, was eine regelmäßige Reinigung innen sowie außen mit sich zieht. Der Mietgegenstand ist im Rahmen des ver- Version: 014_09_AGB_vom 31.01.2020.doc 1/4 traglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Insbesondere sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf Einfahrvorschriften und die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder Einhaltung der vorge- schriebenen maximalen Drehzahl und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens Geschwindigkeit zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachtenDer Mieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur in verkehrs- und betriebssicherem Zu- stand genutzt wird. 5. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich muss die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafürlaufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Be- triebsanleitung, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme wie Prüfen und Ergänzen von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssig- keit, Frostschutz, Fließfett, Scheibenreiniger und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO)Reifendruck durchführen. 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat Den Betriebsstoff stellt der Mieter. Der Mietgegenstand wird mit mindestens ¼ voller Tankfüllung übergeben und ist mindestens ¼ voll wieder zurückzugeben. Für Ad-Blue Tanks gilt diese Regelung analog. Ist der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht ordnungsgemäß betankt, so wird der Vermieter die Fehlmenge ausgleichen und dem Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben zum tagesgültigen Kraftstoff- bzw. VergleichenAd Blue Preis, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand habenzuzüglich eines Aufpreises von 100%, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- turin Rechnung stellen. 7. Setzt Der Mieter wird den Mietgegenstand dem Vermieter so rechtzeitig zur Durchfüh- rung der Mieter eigene OBUs Arbeiten gemäß Abschnitt IX Ziffer 2 zur Abrechnung der Mautgebühr einVerfügung stellen, verpflichtet er sich, dass die Geräte er- forderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen gemäß dem vom Vermieter festgelegten Betreuungskonzept sowie die Untersuchungen und Prüfungen des Mietgegenstands aufgrund gesetzlicher Vorschriften ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mietersdurchgeführt werden können.

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Samples: Mietvertrag

Pflichten des Mieters. 1. 4.1 Der Mieter hat technische Vorschriften Mietgegenstand darf nur zu den vereinbarten Arbeiten und die Betriebsanleitung ein- schließlich der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mieters. 2. Der Mieter darf den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen Lasten. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert an dem vereinbarten Ort genutzt werden. 4. Verboten sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. 4.2 Der vorherigen Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zu überlassen. Ebenso bedarf die Überlassung Untervermietung vorheriger Zustimmung des Fahrzeugs Vermieters. 4.3 Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur durch eingewiesenes und geschultes Personal bedienen zu lassen. 4.4 Der Mieter verpflichtet sich vor Einsatz den Mietgegenstand zu überprüfen und das Motoren- und Hydrauliköl sowie Wasserstände an DritteBatterie und Kühlung zu kontrollieren. Schäden am Mietgegenstand, die Vermietung an Drittedurch Missachtung der vorstehenden Regelung und Überwachungspflicht entstehen, die Beförderung gefährlicher Güter trägt der Mieter. Dem Mieter ist untersagt, das Arbeitsgerät bei Spritz-, Maler-, Schweiß-, Trenn- und Abbrucharbeiten ohne Abdeckung und Schutzvorrichtungen zu verwenden. Sandstrahlarbeiten sind mit keinem der Mietgeräte des Vermieters durchzuführen. Etwaige Instandsetzungskosten sowie Fahrten ins AuslandReinigungskosten trägt der Mieter. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 4.5 Der Mieter trägt Verantwortung, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät. Den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt sind vom Mieter zu prüfen 4.6 Bei einem Defekt während des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachten. 5. Fahrberechtigt Einsatzes ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten das Gerät sofort stillzulegen und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter unver- züglich zu informieren. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmeninformieren. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- tur. 7. Setzt der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr ein, verpflichtet er sich, die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des Mieters.

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Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter hat technische Vorschriften trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und die Betriebsanleitung ein- schließlich störungsfreien Ablauf der Wartungsvorschriften zu beachten sowie die Verkehrssi- cherheit zu gewährleistenVeranstaltung. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschlie- ßenbedeutet insbesondere: a) Einteilung einer ausreichenden Zahl von Sicherheitskräften b) Einholung behördlicher Genehmigungen c) Einhaltung der ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften d) Ggf. Öl-, Wasserstand Erwerb der Aufführungsrechte bzw. Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA e) Ggf. Zahlung der Beiträge für die Künstlersozialkasse f) Ggf. Zahlung der Mehrwertsteuer für die Einnahmen g) Beachtung der Gesetze zum Schutz der Jugend und Reifendruck sind vom Mieter/Fahrer während Einhaltung der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu korrigierenPolizeistunden in den Veranstaltungsräumen. Bei Nichtbeachtung haftet Film- u. Videovorführungen ist darauf zu achten, dass keine indizierten Filme vorgeführt werden und dass die Altersbeschränkungen beachtet werden. Alkohol darf nur nach den Regelungen des Jugendschutzgesetzes ausgeschenkt werden. Spirituosen und Mixgetränke (Alkopops) sind nicht erlaubt. Eine Ausweiskontrolle ist zwingend notwendig. Kann sich ein Besucher nicht ausweisen, darf ihm kein Alkohol ausgeschenkt werden. h) Besucher dürfen nur in der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden. Die Transportkosten zur Einhaltung von Wartungsvorschriften behördlich genehmigten Anzahl eingelassen werden. i) Im gesamten Gebäude und zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit gehen zu Lasten des Mietersauf dem Außengelände ist das Rauchen nicht erlaubt. 2. Den Weisungen der Leitung des Jugendkulturzentrums bzw. der beauftragten Mitarbeiter ist Folge zu leisten. Der Mieter darf hat dem Vermieter einen Verantwortlichen zu nennen, der während der Benutzung des Mietobjekts anwesend und für den Zustand des Mietgegenstands zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ohne vorherige Genehmigung des Vermieters verändern. Bei Zuwiderhandlung gehen die Kosten des Rückbaus in vollem Umfang zu seinen LastenVermieter erreichbar sein muss. 3. Mietobjekte, die auf ein Grünes Kennzeichen zugelassen sind, müssen von einem Fahrzeug gezogen werden, die einen Anhängerzuschlag versteuern oder separat versteuert werdenDen Beauftragten des Vermieters ist jederzeit der Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten. 4. Verboten Alle in den Räumen des Jugendkulturzentrums gefundenen Gegenstände sind die Verwendungen zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, gewerblicher Personenbeförderung oder zu rechtswidrigen Zwecken. Der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, die Vermietung an Dritte, die Beförderung gefährlicher Güter sowie Fahrten ins Ausland, außer in EU- Länder und der Schweiz. Xxxxxx und Fahrer sind verpflichtet die gesetzli- chen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterverkehrsgesetztes (GüKG) zu beachtenbeim JUKUZ- Veranstaltungsbetreuer abzugeben. 5. Fahrberechtigt Den Mitarbeitern des JUKUZ sowie bei Vorlage eines Gutscheins aus dem Neubürgerbrief der Stadt Aschaffenburg ist ausschließlich der Mieter mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Ist der Mieter eine Gesellschaft erweitert sich die Berechti- gung auf Mitarbeiter der Gesellschaft. Diese haftet dafür, dass die als Erfüllungsgehilfen des Mieters eingesetzten Fahrer eine entsprechend gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO)freier Eintritt zu gewähren. 6. Bei Versagen des Kilometerzählers hat Die Räume müssen besenrein spätestens eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mieter Veranstaltung übergeben werden. Für jede weitere angefangene Stunde sind 20 € an den Vermieter unver- züglich jeweiligen Veranstaltungsbetreuer zu informierenzahlen. Bei jedem anderen Schadeneintritt – auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter – ist Zusätzlich werden ab der Mieter verpflichtet a) den Vermieter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und einen Schadenbericht in dritten angefangenen Stunde nach Veranstaltungsende jeweils 80 € von der Mietfiliale zu unterschreiben. Dabei ist die weitere Verwendung des Mietfahrzeugs abzustimmen. b) keine Abschlepp- und Bergungsdienste u. ä. zu beauftragen. c) alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die der Beweissicherung des Unfalls/Diebstahls dienen können und die Durchsetzung der Schadenser- satzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst insbesondere die polizeiliche Aufnahme des Schadens – ungeachtet der Schadenhöhe – sowie kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch in Textform) abzuge- ben bzw. Vergleichen, die Schadensersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. d) eine Bestätigung vorzulegen, falls die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Dann sind die Namen und Adressen der Unfallbeteiligten sowie evtl. Zeugen und die Pol. Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge ein- schließlich der Versicherungsdaten festzuhalten. e) vor einer evtl. Reparatur sich eine entsprechende Freigabe des Vermie- ters zu holen. Erfolgt dies nicht, so trägt der Mieter die Kosten der Repar a- turKaution einbehalten. 7. Setzt Wenn der Mieter eigene OBUs zur Abrechnung der Mautgebühr einAnweisungen des JUKUZ-Personals oder Regeln dieses Vertrags missachtet, verpflichtet er sich, kann die Geräte ordnungsgemäß an- und abzumelden. Kosten für den Ein- und Ausbau gehen zu Lasten des MietersKaution ganz oder teilweise einbehalten werden.

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