Pflichten des Mieters. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.
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Pflichten des Mieters. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Mietegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.
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Pflichten des Mieters. 9.1 a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand die Mietsache nur zu dem vertragsgemäßen Gebrauch einzusetzen. Er hat sie in jeder Hinsicht vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und vor allen denkbaren schädlichen Einflüssen zu bewahren. Der Mieter haftet insbesondere für einen ausreichenden Schutz der Mietsache gegen Witterungseinflüsse, Diebstahl, Beschädigung, unsachgemäße Bedienung und Wartung sowie böswillige Zerstörung durch Dritte. Jegliche Schäden an der Mietsache, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführenwährend der Mietzeit auftreten, sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
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Pflichten des Mieters. 9.1 8.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und verkehrsüblich zu benutzen, vor Überbeanspruchung Überbelastung und falschem falschen Gebrauch in jeder Weise zu schützen schützen, sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und die sach- und fachgerechte Wartung und für sachge- rechte Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführenSorge zu tragen.
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