Pflichten des Mieters. Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- Und Auslandes, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der einfuhr des Mietfahrzeuges in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Ensteht durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung dem Vermieter ein Schaden, so ist er vom Mieter zu ersetzen. Ausgetauschte Teile sind bei der Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter vorzulegen. Gegen vorlage der Rechnungsquittung ersetz der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt , soweit die Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges liegt oder der Mieter die ausgetauschten Teile nicht vorlegt. Für die nachgewiesene dauer einer Reparatur, ist der Mieter von Zahlung des Mietzinses befreit. Eine befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn der Vermieter und Mieter sich einigen , dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder auch per Telefax/Mail erfolgen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeuges ausgeschlössen. Es sei den dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine gültige Fahrererlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich oder einem Mitfahrer vorlegen. Über den Verlust der Fahrererlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Schäden die der Mieter selbst verursacht oder Schäden die in der Mietzeit auftreten sind sofort und unverzüglich dem Vermieter telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Tut dies der Mieter nicht, haftet er im vollen Umfang bis das Mietfahrzeuges bzw die Schäden wiederhergestellt sind. Die etwaigen entstandenen Kosten sind vom Mieter zu bezahlen. 14.Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden Schäden unterwegs fesgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ( z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch Ihn genehmigt wurde und gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50,-€ hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbild per Telefax etz. an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Aus Haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die Anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1500€) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markiese nie bei starkem Wind und/oder Regen Benutzen und im ausgefahrenem Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser -und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks,Boiler,Pumpe,Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotel - übernachtungen, Ersatzfahrzeuge (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etz zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Rückfahrkamera: Die Rückfahrkamera dient lediglich als Einpark Assistent. Verursacht der Mieter beim Einparkmanöver einen Schaden am Mietfahrzeug haftet er für diesen. Ebenso wenn die Rückfahrkamera aufgrund eines technischen defekt nicht einwandfrei funktioniert, haftet der Mieter bei Schäden die am Mietfahrzeug entstandenen Kosten in Höhe der Kaution. Bei mutwilligen oder Fahrlässigen Gebrauch sogar in voller Höhe des dadurch entstandenen Schadens .Ist der Fahrer sich nicht Sicher bei einem Parkmanöver bittet er einen Mitfahrer Xxx auf den passenden Parkplatz einzuweisen. Ist kein Mitfahrer vorhanden, ist durch mehrmaliges aussteigen des Fahrers sicherzustellen das dieser ohne Schaden des Mietfahrzeug auf einen passenden Parkplatz platziert. Daraus entstandene Schäden am Mietfahrzeug sind in voller Höhe vom Mieter selber zu tragen. Ausfälle diverser Technischen Geräte: Der Vermieter ist nicht in die Haftung zu nehmen, wenn z.B. die Fahrerhausklima durch einen Technischen Defekt ausfällt. Ebenso wenn die Heizsysteme des Kraftfahrzeuges oder des Wohnmobilaufbaus durch einen Technischen defekt oder grob Fahrlässiger Handhabung ausfallen, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Fällt Während der Mietzeit der Kühlschrank aus durch einen Technischen Defekt oder durch grob fahrlässiges Verhalten, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Entstandene Schäden durch die fehlende Kühlleistung, durch darin Lagernde Lebensmittel fallen zu Lasten des Mieters. Sämtliche defekte müssen Sofort und unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden (Per Mail,Fax usw) Bei Zuwiederhandlung trägt der Mieter sämtliche Schäden die dem Vermieter dadurch enstehen.
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Pflichten des Mieters. Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- Und Auslandes, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der einfuhr des Mietfahrzeuges in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Ensteht durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter ein Schadenunverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern bei diesem innert 8 Arbeitstagen seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, so ist er gilt das Mietobjekt als vom Mieter zu ersetzengenehmigt. Ausgetauschte Teile sind Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei der Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter vorzulegenEintreffen bzw. Gegen vorlage der Rechnungsquittung ersetz der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht ersetzt , soweit die Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges liegt oder erkennbar waren und der Mieter den Mangel innert einer Woche seit Entdeckung schriftlich rügt. Die Rüge von Mängeln, die ausgetauschten Teile keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Mieter nicht vorlegt. Für die nachgewiesene dauer einer Reparatur, ist der Mieter von Zahlung des Mietzinses befreit. Eine befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn der Vermieter und Mieter sich einigen , dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder auch per Telefax/Mail erfolgen. Etwaige Schadensersatzansprüche Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeuges ausgeschlössen. Es sei den dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur LastMietzinses. Der Mieter muss bei Übergabe ist gegenüber seinen Arbeitnehmern für den betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges eine gültige Fahrererlaubnis Mietobjektes direkt verantwortlich. Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und gültige Ausweispapiere von sich oder Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen und zu warten. Der Mieter ist verpflichtet und dafür verantwortlich, dass der Betreiber des Gerätes instruiert ist. Nur instruierte Personen dürfen das Gerät benutzen. Bei Flurförderzeugen bestätigt der Mieter, dass nur Anwender mit einem Mitfahrer vorlegengültigen Staplerausweis das Gerät bedienen. Über den Verlust der Fahrererlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss Der Mieter ist des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Schäden die der Mieter selbst verursacht oder Schäden die in der Mietzeit auftreten sind sofort und unverzüglich Weiteren dazu verpflichtet fällige Wartungen dem Vermieter telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Tut dies rechtzeitig zu melden, dass der Mieter nicht, haftet er im vollen Umfang bis das Mietfahrzeuges bzw die Schäden wiederhergestellt sindVermieter diese allenfalls am Mietort durchführen kann. Die etwaigen entstandenen Kosten sind vom Mieter zu bezahlen. 14.Schäden Verschleißschäden Wartungsarbeiten gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, wenn sie nicht hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch den Vermieter überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen ist. Der schuldige Teil trägt die Kosten für die Instandstellung und die Mietkosten während des Unterbruchs. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sindseinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Werden Schäden unterwegs fesgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung Weisungen des Vermieters zulässig. Dies gilt nichtoder seiner Organe für Bedienung, wenn nach der Art Überwachung, Unterhalt und Wartung des Schadens ( z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch Ihn genehmigt wurde und gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50,-€ Mietobjektes hat der Mieter darüber hinaus strikte zu befolgen. Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbild per Telefax etz. an durch den Vermieter vornehmen zu sendenlassen. Steinschläge (Scheibe): Aus Haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert sondern es muss Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Scheibe ausgetauscht werdenKosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die Anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1500€) trägt erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall beim Vermieter anzufordern. Reparaturen, hervorgerufen durch Gewalt, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung, hat der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen die Behebung eines vom Vermieter zu vertretenen Mangels handelt, der vom Mieter nicht übernommen werden soweit rechtzeitig und ordnungsgemäss gerügt worden ist. Die durch normalen Betrieb und Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen und Revisionen sowie die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmtdurch vertragsgemässen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen zu Lasten des Vermieters. Materialkosten Des Weiteren sind Betriebsstoffe (ReifenDiesel, Ad-blue, Benzin, etc..) müssen durch den Mieter zu tragen. Der Mieter haftet vom Mieter bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bis zum Eintreffen des Mietobjektes beim Vermieter oder dem von Beschädigungen ihm bezeichneten Ort anlässlich der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markiese nie bei starkem Wind Rückgabe für jeden Verlust und/oder Regen Benutzen jede Beschädigung des Mietobjektes und die im ausgefahrenem Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Zusammenhang damit stehenden Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser -und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks,Boiler,Pumpe,Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klärenohne Rücksichtdarauf, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotel - übernachtungen, Ersatzfahrzeuge (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etz zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Rückfahrkamera: Die Rückfahrkamera dient lediglich als Einpark Assistent. Verursacht der Mieter beim Einparkmanöver einen Schaden am Mietfahrzeug haftet er für diesen. Ebenso wenn die Rückfahrkamera aufgrund eines technischen defekt nicht einwandfrei funktioniert, haftet der Mieter bei Schäden die am Mietfahrzeug entstandenen Kosten in Höhe der Kaution. Bei mutwilligen sie durch sein Verschulden oder Fahrlässigen Gebrauch sogar in voller Höhe des dadurch entstandenen Schadens .Ist der Fahrer sich nicht Sicher bei einem Parkmanöver bittet er einen Mitfahrer Xxx auf den passenden Parkplatz einzuweisen. Ist kein Mitfahrer vorhanden, ist durch mehrmaliges aussteigen des Fahrers sicherzustellen das dieser ohne Schaden des Mietfahrzeug auf einen passenden Parkplatz platziert. Daraus entstandene Schäden am Mietfahrzeug sind in voller Höhe vom Mieter selber zu tragen. Ausfälle diverser Technischen Geräte: Der Vermieter ist nicht in die Haftung zu nehmen, wenn z.B. die Fahrerhausklima durch einen Technischen Defekt ausfällt. Ebenso wenn die Heizsysteme des Kraftfahrzeuges oder des Wohnmobilaufbaus durch einen Technischen defekt oder grob Fahrlässiger Handhabung ausfallen, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Fällt Während der Mietzeit der Kühlschrank aus durch einen Technischen Defekt oder durch grob fahrlässiges Verhalten, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Entstandene Schäden durch die fehlende Kühlleistungseiner Hilfspersonen, durch darin Lagernde Lebensmittel fallen zu Lasten des Mieters. Sämtliche defekte müssen Sofort und unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden (Per Mail,Fax usw) Bei Zuwiederhandlung trägt der Mieter sämtliche Schäden die dem Vermieter dadurch enstehenVerschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde.
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Samples: Mietvertrag
Pflichten des Mieters. Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- Und Auslandesverpflichtet sich, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der einfuhr des Mietfahrzeuges in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Ensteht durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung dem Vermieter ein Schaden, so ist er vom Mieter das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu ersetzen. Ausgetauschte Teile sind bei der Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter vorzulegen. Gegen vorlage der Rechnungsquittung ersetz der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt , soweit die Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges liegt oder der Mieter die ausgetauschten Teile nicht vorlegtbehandeln. Für die nachgewiesene dauer einer Reparaturschuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes und deren Anlagen ist der Mieter von Zahlung des Mietzinses befreit. Eine befreiung von der Zahlungspflicht entfälltersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitig Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. In Ausgussbecken und Mieter sich einigen Toiletten dürfen Hygieneartikel, Abfälle, Speisereste, Asche, schädliche Flüssigkeiten (Chlor!) und ähnliches nicht hineingeworfen oder gegossen werden. Treten werden Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren oder Schäden an der Sickergrube auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Möbel des Innenbereichs dürfen nicht im Garten genutzt werden. Bei Regen sind Gartenauflagen im Inneren zu verstauen. Bei Regen und Wind ist darauf zu achten, dass sich die Mietdauer Türen und Fenster geschlossen sind. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlage und Einrichtung des Mietobjekts ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich zu einer Behebung der Störung beizutragen oder auch per Telefax/Mail erfolgen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeuges ausgeschlössen. Es sei den dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Lasteventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine gültige Fahrererlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich oder einem Mitfahrer vorlegen. ist verpflichtet, den Vermieter Über den Verlust Mängel der Fahrererlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Schäden die der Mieter selbst verursacht oder Schäden die in der Mietzeit auftreten sind sofort und unverzüglich dem Vermieter telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Tut dies der Mieter nicht, haftet er im vollen Umfang bis das Mietfahrzeuges bzw die Schäden wiederhergestellt sind. Die etwaigen entstandenen Kosten sind vom Mieter zu bezahlen. 14.Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden Schäden unterwegs fesgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ( z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte Unterlässt der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringendiese Meldung, so ist stehen ihm keine Ansprache wegen Nichterfüllung der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informierenvetragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderungen) zu. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch Ihn genehmigt wurde und gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über Wir empfehlen den Abschluss einer Bagatellgrenze von 50,-€ hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbild per Telefax etz. an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Aus Haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die Anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1500€) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markiese nie bei starkem Wind und/oder Regen Benutzen und im ausgefahrenem Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser -und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks,Boiler,Pumpe,Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotel - übernachtungen, Ersatzfahrzeuge (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etz zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Rückfahrkamera: Die Rückfahrkamera dient lediglich als Einpark Assistent. Verursacht der Mieter beim Einparkmanöver einen Schaden am Mietfahrzeug haftet er für diesen. Ebenso wenn die Rückfahrkamera aufgrund eines technischen defekt nicht einwandfrei funktioniert, haftet der Mieter bei Schäden die am Mietfahrzeug entstandenen Kosten in Höhe der Kaution. Bei mutwilligen oder Fahrlässigen Gebrauch sogar in voller Höhe des dadurch entstandenen Schadens .Ist der Fahrer sich nicht Sicher bei einem Parkmanöver bittet er einen Mitfahrer Xxx auf den passenden Parkplatz einzuweisen. Ist kein Mitfahrer vorhanden, ist durch mehrmaliges aussteigen des Fahrers sicherzustellen das dieser ohne Schaden des Mietfahrzeug auf einen passenden Parkplatz platziert. Daraus entstandene Schäden am Mietfahrzeug sind in voller Höhe vom Mieter selber zu tragen. Ausfälle diverser Technischen Geräte: Der Vermieter ist nicht in die Haftung zu nehmen, wenn z.B. die Fahrerhausklima durch einen Technischen Defekt ausfällt. Ebenso wenn die Heizsysteme des Kraftfahrzeuges oder des Wohnmobilaufbaus durch einen Technischen defekt oder grob Fahrlässiger Handhabung ausfallen, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Fällt Während der Mietzeit der Kühlschrank aus durch einen Technischen Defekt oder durch grob fahrlässiges Verhalten, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Entstandene Schäden durch die fehlende Kühlleistung, durch darin Lagernde Lebensmittel fallen zu Lasten des Mieters. Sämtliche defekte müssen Sofort und unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden (Per Mail,Fax usw) Bei Zuwiederhandlung trägt der Mieter sämtliche Schäden die dem Vermieter dadurch enstehenHaftpflichtversicherung.
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Samples: Mietvertrag
Pflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist. Verursacht der Mieter Schäden, die einem Totalschaden gleich kommen, hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- Und Auslandesdieser den vollen Wiederbeschaffungspreis zu zahlen. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der einfuhr des Mietfahrzeuges in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Ensteht durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung unverzüglich dem Vermieter ein Schadenoder der von diesem benannten Kontaktperson anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. In Spülsteine, Ausgußbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Das Betreten des Hauses mit Skischuhen ist er vom Mieter zu ersetzenebenfalls nicht erlaubt. Ausgetauschte Teile sind bei der Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter vorzulegen. Gegen vorlage der Rechnungsquittung ersetz der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt Treten diesbezüglich Schäden an den Böden auf, soweit die Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges liegt oder so trägt der Mieter die ausgetauschten Teile Kosten einer Instandsetzung. Gleiches gilt für Schäden durch Rauchen in den Innenräumen. Der Vermieter behält sich vor bei außerordentlichen Verschmutzungen, deren Beseitigung mit der Endreinigungsgebühr nicht vorlegtals abgegolten gelten eine erweiterte Reinigung durchzuführen. Für die nachgewiesene dauer einer Reparatur, Die nötigen Reinigungsarbeiten werden dem Mieter mit 35 EUR pro Stunde in Rechnung gestellt. Dies trifft auch zu wenn bereits eine Endreinigung bezahlt wurde. Die Mängel sind gegebenenfalls vom Vermieter zu protokollieren. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter von Zahlung des Mietzinses befreitverpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. Eine befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn der Vermieter und Mieter sich einigen , dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder auch per Telefax/Mail erfolgen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeuges ausgeschlössen. Es sei den dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Lastentstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges ist verpflichtet, den Vermieter oder eine gültige Fahrererlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich oder einem Mitfahrer vorlegen. Über den Verlust Kontaktperson über Mängel der Fahrererlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Schäden die der Mieter selbst verursacht oder Schäden die in der Mietzeit auftreten sind sofort und unverzüglich dem Vermieter telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Tut dies der Mieter nicht, haftet er im vollen Umfang bis das Mietfahrzeuges bzw die Schäden wiederhergestellt sind. Die etwaigen entstandenen Kosten sind vom Mieter zu bezahlen. 14.Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden Schäden unterwegs fesgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ( z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte Unterlässt der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringendiese Meldung, so ist stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch Ihn genehmigt wurde und gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50,-€ hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbild per Telefax etz. an den Vermieter zu senden. Steinschläge vertragsmäßigen Leistungen (Scheibe): Aus Haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobileninsbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die Anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1500€) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markiese nie bei starkem Wind und/oder Regen Benutzen und im ausgefahrenem Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser -und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks,Boiler,Pumpe,Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotel - übernachtungen, Ersatzfahrzeuge (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etz zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Rückfahrkamera: Die Rückfahrkamera dient lediglich als Einpark Assistent. Verursacht der Mieter beim Einparkmanöver einen Schaden am Mietfahrzeug haftet er für diesen. Ebenso wenn die Rückfahrkamera aufgrund eines technischen defekt nicht einwandfrei funktioniert, haftet der Mieter bei Schäden die am Mietfahrzeug entstandenen Kosten in Höhe der Kaution. Bei mutwilligen oder Fahrlässigen Gebrauch sogar in voller Höhe des dadurch entstandenen Schadens .Ist der Fahrer sich nicht Sicher bei einem Parkmanöver bittet er einen Mitfahrer Xxx auf den passenden Parkplatz einzuweisen. Ist kein Mitfahrer vorhanden, ist durch mehrmaliges aussteigen des Fahrers sicherzustellen das dieser ohne Schaden des Mietfahrzeug auf einen passenden Parkplatz platziert. Daraus entstandene Schäden am Mietfahrzeug sind in voller Höhe vom Mieter selber zu tragen. Ausfälle diverser Technischen Geräte: Der Vermieter ist nicht in die Haftung zu nehmen, wenn z.B. die Fahrerhausklima durch einen Technischen Defekt ausfällt. Ebenso wenn die Heizsysteme des Kraftfahrzeuges oder des Wohnmobilaufbaus durch einen Technischen defekt oder grob Fahrlässiger Handhabung ausfallen, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Fällt Während der Mietzeit der Kühlschrank aus durch einen Technischen Defekt oder durch grob fahrlässiges Verhalten, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Entstandene Schäden durch die fehlende Kühlleistung, durch darin Lagernde Lebensmittel fallen zu Lasten des Mieters. Sämtliche defekte müssen Sofort und unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden (Per Mail,Fax usw) Bei Zuwiederhandlung trägt der Mieter sämtliche Schäden die dem Vermieter dadurch enstehenzu.
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Samples: Beherbergungsvertrag
Pflichten des Mieters. Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- Und Auslandesverpflichtet sich, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der einfuhr des Mietfahrzeuges in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Ensteht durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung dem Vermieter ein Schaden, so ist er vom Mieter das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu ersetzen. Ausgetauschte Teile sind bei der Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter vorzulegen. Gegen vorlage der Rechnungsquittung ersetz der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt , soweit die Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges liegt oder der Mieter die ausgetauschten Teile nicht vorlegtbehandeln. Für die nachgewiesene dauer einer Reparaturschuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter bzw. seinem Bevollmächtigten anzuzeigen. Für die nicht rechtzeitige Anzeige verursachter Folgeschäden, ist der Mieter von Zahlung ersatzpflichtig. In Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten, Hygieneartikel (Binden, Windeln, etc.) und ähnliches nicht hineingeworfen oder gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietzinses befreitMietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. Eine befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn der Vermieter und Mieter sich einigen , dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder auch per Telefax/Mail erfolgen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeuges ausgeschlössen. Es sei den dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Lastentstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine gültige Fahrererlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich oder einem Mitfahrer vorlegenist verpflichtet, den Vermieter bzw. Über den Verlust seinem Bevollmächtigten über Mängel der Fahrererlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Schäden die der Mieter selbst verursacht oder Schäden die in der Mietzeit auftreten sind sofort und unverzüglich dem Vermieter telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Tut dies der Mieter nicht, haftet er im vollen Umfang bis das Mietfahrzeuges bzw die Schäden wiederhergestellt sind. Die etwaigen entstandenen Kosten sind vom Mieter zu bezahlen. 14.Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden Schäden unterwegs fesgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ( z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte Unterlässt der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringendiese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu. In den Räumen der Ferienwohnungen ist der Vermieter unverzüglich und dem Mieter das Rauchen nicht gestattet. Der Mieter hat auf einen regelmäßigen Feuchtigkeitsausgleich durch Lüften, vor Erteilung des Reparaturauftrages allem im Bad, zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch Ihn genehmigt wurde und gegen Vorlage entsprechender Belegeachten. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50,-€ hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbild per Telefax etz. an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Aus Haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die Anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1500€) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markiese nie bei starkem Wind und/Verlust eines oder Regen Benutzen und im ausgefahrenem Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser -und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks,Boiler,Pumpe,Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotel - übernachtungen, Ersatzfahrzeuge (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etz zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Rückfahrkamera: Die Rückfahrkamera dient lediglich als Einpark Assistent. Verursacht der Mieter beim Einparkmanöver einen Schaden am Mietfahrzeug haftet er für diesen. Ebenso wenn die Rückfahrkamera aufgrund eines technischen defekt nicht einwandfrei funktioniert, haftet der Mieter bei Schäden die am Mietfahrzeug entstandenen Kosten in Höhe der Kaution. Bei mutwilligen oder Fahrlässigen Gebrauch sogar in voller Höhe des dadurch entstandenen Schadens .Ist der Fahrer sich nicht Sicher bei einem Parkmanöver bittet er einen Mitfahrer Xxx auf den passenden Parkplatz einzuweisen. Ist kein Mitfahrer vorhanden, ist durch mehrmaliges aussteigen des Fahrers sicherzustellen das dieser ohne Schaden des Mietfahrzeug auf einen passenden Parkplatz platziert. Daraus entstandene Schäden am Mietfahrzeug sind in voller Höhe vom Mieter selber zu tragen. Ausfälle diverser Technischen Geräte: Der Vermieter ist nicht in die Haftung zu nehmen, wenn z.B. die Fahrerhausklima durch einen Technischen Defekt ausfällt. Ebenso wenn die Heizsysteme des Kraftfahrzeuges oder des Wohnmobilaufbaus durch einen Technischen defekt oder grob Fahrlässiger Handhabung ausfallen, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Fällt Während der Mietzeit der Kühlschrank aus durch einen Technischen Defekt oder durch grob fahrlässiges Verhalten, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Entstandene Schäden durch die fehlende Kühlleistung, durch darin Lagernde Lebensmittel fallen zu Lasten des Mieters. Sämtliche defekte müssen Sofort und unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden (Per Mail,Fax usw) Bei Zuwiederhandlung mehrerer Schlüssel trägt der Mieter sämtliche Schäden die dem Vermieter dadurch enstehenKosten für den Austausch der Schließanlage und alle anzufertigenden Schlüssel.
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Samples: Mietvertrag
Pflichten des Mieters. Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- Und AuslandesEin Mieter, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhaltender eine Unterkunft für sich und oder nur im Namen für Andere buchtgesamtschuldnerisch für die Gesamtmiete und für Schäden, die durch Handlungen von ihm und allen anderen verursacht wurden. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der einfuhr des Mietfahrzeuges in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Ensteht durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung dem Vermieter ein Schaden, so ist er Abreise wird vom Mieter erwartet, dass er die Unterkunft in einem allgemein guten Zustand verlässt – das heißt: Die Gegenstände in und um die Unterkunft sollte wieder in ihre ursprünglicher Ort (wie bei Ankunft), Küche Geräte und Oberflächen sind zu ersetzenreinigen und sämtlicher Müll aus dem Gelände entfernt sein. Ausgetauschte Teile sind bei Alle Böden sollten von übermäßigem Schmutz gereinigt werden. Geschirr sollte gewaschen und im entsprechenden Platz ordentlich geräumt. Der Vermieter ist berechtigt, eine Endkontrolle durchführen. Wenn der Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter vorzulegen. Gegen vorlage findet, dass die Anzahl der Rechnungsquittung ersetz Artikel nicht an ihre Platz zurückgeräumt wurdenUndDie Unterkunft nicht in einem allgemein sauberem Zustand hinterlassen wurde, ist der Vermieter darf der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt , soweit die Ursache der Reparatur zusätzliche Kosten in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges liegt oder der Mieter die ausgetauschten Teile nicht vorlegt. Für die nachgewiesene dauer einer Reparatur, ist der Mieter von Zahlung des Mietzinses befreit. Eine befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn der Vermieter und Mieter sich einigen , dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder auch per Telefax/Mail erfolgen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeuges ausgeschlössen. Es sei den dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur LastRechnung stellen (mindestens 100€). Der Mieter muss die Unterkunft gemäss den Standards und der Hausregeln behandeln einschließlich: - Der Mieter oder einer der Bewohner darf nicht bei Übergabe der Ankunft betrunken oder unter Drogen stehen. - Der Mieter und/oder einer der Bewohner muss sich während der gesamten Zeit akzeptabel verhalten bleiben. Dazu gehört keine Trunkenheit, keine Musik oder Lärmbelästigung (einschließlich Schwimmbadbenutzung) im Außenbereich nach 23:00 Uhr und nicht vor 8:00 Uhr und um die Nachbarn zu respektieren, sowie die Reinigungszeiten des Fahrzeuges Pools nicht zu behindern. - Aussentüren sollten bei Benutzung des Klimaanlage oder Heizung geschlossen bleiben Wenn die Hausordnung vom Mieter nicht eingehalten wird oder den anderen Insassen, kann dies eine gültige Fahrererlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich oder einem Mitfahrer vorlegenAuflösung des Buchungsvertrages zur Folge haben. Über den Verlust der Fahrererlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat In diesem Falle Schuldet der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Schäden die gesamte Miete, einschließlich der Mieter selbst verursacht oder Schäden die in der Mietzeit auftreten sind sofort und unverzüglich dem Vermieter telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Tut dies der Mieter nicht, haftet er im vollen Umfang bis das Mietfahrzeuges bzw die Schäden wiederhergestellt sindKaution. Die etwaigen entstandenen Kosten sind vom Hausordnung wird dem Mieter zu bezahlen. 14.Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden Schäden unterwegs fesgestellt, so ist vor oder bei der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ( z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch Ihn genehmigt wurde und gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50,-€ hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbild per Telefax etz. an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Aus Haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht Ankunft vorgelegt werden. Die Anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1500€) trägt Nutzung der MieterEinrichtungen, einschließlich des Schwimmens Pool, Kinderspielplätze und Sportanlagen erfolgen auf eigene Gefahr des Mieters und seiner Gruppe. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage Kinder müssen vom Mieter nicht übernommen jederzeit von Ihren Eltern überwacht werden soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markiese nie bei starkem Wind und/oder Regen Benutzen und beim Spielen, im ausgefahrenem Zustand nie unbeaufsichtigt lassenSchwimmbad und den Außenbereichen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser -und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks,Boiler,Pumpe,Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotel - übernachtungen, Ersatzfahrzeuge (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etz zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Rückfahrkamera: Die Rückfahrkamera dient lediglich als Einpark Assistent. Verursacht der Mieter beim Einparkmanöver einen Schaden am Mietfahrzeug haftet er für diesen. Ebenso wenn die Rückfahrkamera aufgrund eines technischen defekt nicht einwandfrei funktioniert, haftet der Mieter bei Schäden die am Mietfahrzeug entstandenen Kosten in Höhe der Kaution. Bei mutwilligen Betrunken oder Fahrlässigen Gebrauch sogar in voller Höhe des dadurch entstandenen Schadens .Ist der Fahrer sich nicht Sicher bei einem Parkmanöver bittet er einen Mitfahrer Xxx auf den passenden Parkplatz einzuweisen. Ist kein Mitfahrer vorhanden, ist durch mehrmaliges aussteigen des Fahrers sicherzustellen das dieser ohne Schaden des Mietfahrzeug auf einen passenden Parkplatz platziert. Daraus entstandene Schäden am Mietfahrzeug sind in voller Höhe vom Mieter selber zu tragen. Ausfälle diverser Technischen Geräte: Der Vermieter ist betrunkene Personen dürfen nicht in die Haftung zu nehmen, wenn z.B. die Fahrerhausklima durch einen Technischen Defekt ausfällt. Ebenso wenn die Heizsysteme des Kraftfahrzeuges oder des Wohnmobilaufbaus durch einen Technischen defekt oder grob Fahrlässiger Handhabung ausfallen, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Fällt Während der Mietzeit der Kühlschrank aus durch einen Technischen Defekt oder durch grob fahrlässiges Verhalten, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Entstandene Schäden durch die fehlende Kühlleistung, durch darin Lagernde Lebensmittel fallen zu Lasten Nähe des Mieters. Sämtliche defekte müssen Sofort und unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden (Per Mail,Fax usw) Bei Zuwiederhandlung trägt der Mieter sämtliche Schäden die dem Vermieter dadurch enstehenSchwimmbades.
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Samples: Gruppenmietbedingungen
Pflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist. In den Mieträumen entstehende Schäden hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- Und Auslandesder Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhaltenunverzüglich dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzeigen. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher FormalitätenFür die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei Schlüsselverlust sind die Kosten der einfuhr des Mietfahrzeuges in die Schweiz Wiederbeschaffung zu ersetzen. Handelt es sich um einen Sicherheitsschlüssel, ist ein Vormerkschein auszufüllenPauschalbetrag von 200,00 € fällig. Ensteht durch die Nichteinhaltung In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmung dem Vermieter ein SchadenBestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Der Müll ist er nach den ortsansässigen Vorschriften zu trennen. Jedweder Schadensersatz aus Nichteinhaltung der Mülltrennung ist vom Mieter zu ersetzentragen. Ausgetauschte Teile Die Räumlichkeiten sind täglich für mind. 15 Minuten zu lüften (stoßlüften). Die Heizungen sind bei der Rückgabe geöffnetem Fenster abzustellen. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Fahrzeuges dem Vermieter vorzulegen. Gegen vorlage der Rechnungsquittung ersetz der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt , soweit die Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges liegt oder der Mieter die ausgetauschten Teile nicht vorlegt. Für die nachgewiesene dauer einer Reparatur, Mietobjektes ist der Mieter von Zahlung des Mietzinses befreitverpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. Eine befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn der Vermieter und Mieter sich einigen , dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder auch per Telefax/Mail erfolgen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeuges ausgeschlössen. Es sei den dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Lastentstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine gültige Fahrererlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich ist verpflichtet, den Vermieter oder einem Mitfahrer vorlegenggf. Über den Verlust die Hausverwaltung über Mängel der Fahrererlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Schäden die der Mieter selbst verursacht oder Schäden die in der Mietzeit auftreten sind sofort und unverzüglich dem Vermieter telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Tut dies der Mieter nicht, haftet er im vollen Umfang bis das Mietfahrzeuges bzw die Schäden wiederhergestellt sind. Die etwaigen entstandenen Kosten sind vom Mieter zu bezahlen. 14.Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden Schäden unterwegs fesgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ( z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte Unterlässt der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringendiese Meldung, so ist stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch Ihn genehmigt wurde und gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50,-€ hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbild per Telefax etz. an den Vermieter zu senden. Steinschläge vertragsmäßigen Leistungen (Scheibe): Aus Haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobileninsbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die Anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1500€) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markiese nie bei starkem Wind und/oder Regen Benutzen und im ausgefahrenem Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser -und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks,Boiler,Pumpe,Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotel - übernachtungen, Ersatzfahrzeuge (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etz zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Rückfahrkamera: Die Rückfahrkamera dient lediglich als Einpark Assistent. Verursacht der Mieter beim Einparkmanöver einen Schaden am Mietfahrzeug haftet er für diesen. Ebenso wenn die Rückfahrkamera aufgrund eines technischen defekt nicht einwandfrei funktioniert, haftet der Mieter bei Schäden die am Mietfahrzeug entstandenen Kosten in Höhe der Kaution. Bei mutwilligen oder Fahrlässigen Gebrauch sogar in voller Höhe des dadurch entstandenen Schadens .Ist der Fahrer sich nicht Sicher bei einem Parkmanöver bittet er einen Mitfahrer Xxx auf den passenden Parkplatz einzuweisen. Ist kein Mitfahrer vorhanden, ist durch mehrmaliges aussteigen des Fahrers sicherzustellen das dieser ohne Schaden des Mietfahrzeug auf einen passenden Parkplatz platziert. Daraus entstandene Schäden am Mietfahrzeug sind in voller Höhe vom Mieter selber zu tragen. Ausfälle diverser Technischen Geräte: Der Vermieter ist nicht in die Haftung zu nehmen, wenn z.B. die Fahrerhausklima durch einen Technischen Defekt ausfällt. Ebenso wenn die Heizsysteme des Kraftfahrzeuges oder des Wohnmobilaufbaus durch einen Technischen defekt oder grob Fahrlässiger Handhabung ausfallen, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Fällt Während der Mietzeit der Kühlschrank aus durch einen Technischen Defekt oder durch grob fahrlässiges Verhalten, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Entstandene Schäden durch die fehlende Kühlleistung, durch darin Lagernde Lebensmittel fallen zu Lasten des Mieters. Sämtliche defekte müssen Sofort und unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden (Per Mail,Fax usw) Bei Zuwiederhandlung trägt der Mieter sämtliche Schäden die dem Vermieter dadurch enstehenzu.
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Pflichten des Mieters. Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- Und Auslandesverpflichtet sich, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der einfuhr des Mietfahrzeuges in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Ensteht durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung dem Vermieter ein Schaden, so ist er vom Mieter das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu ersetzen. Ausgetauschte Teile sind bei der Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter vorzulegen. Gegen vorlage der Rechnungsquittung ersetz der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt , soweit die Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges liegt oder der Mieter die ausgetauschten Teile nicht vorlegtbehandeln. Für die nachgewiesene dauer einer Reparaturschuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes und deren Anlagen ist der Mieter von Zahlung des Mietzinses befreit. Eine befreiung von der Zahlungspflicht entfälltersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Vermieter und Mieter sich einigen soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder auch per Telefax/Mail erfolgen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeuges ausgeschlössen. Es sei den unverzüglich dem Vermieter fällt Vorsatz anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitig Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. In Ausgussbecken und Toiletten dürfen auf keinen Fall Hygieneartikel, Abfälle, Speisereste, Asche, schädliche Substanzen (Chlorreiniger) hineingeworfen oder grobe Fahrlässigkeit zur Lastgegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmung Verstopfungen in den Abwasserrohren oder Schäden an der Sickergrube auf, so trägt der Verursacher die kosten der Instandsetzung. Möbel, Betten und Kissen sind an ihren Plätzen zu lassen. Möbel des Innenbereichs dürfen nicht im Hof aufgestellt werden. Bei Wind und Regen sind die Sonnenschirme und Terrassenmöbelauflagen unterzustellen. Bei Verlassen des Ferienhauses sind die Fenster und Türen zu schließen. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlage und Einrichtung des Mietobjekts ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine gültige Fahrererlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich oder einem Mitfahrer vorlegen. Über ist verpflichtet, den Verlust Vermieter über Mängel der Fahrererlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Schäden die der Mieter selbst verursacht oder Schäden die in der Mietzeit auftreten sind sofort und unverzüglich dem Vermieter telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Tut dies der Mieter nicht, haftet er im vollen Umfang bis das Mietfahrzeuges bzw die Schäden wiederhergestellt sind. Die etwaigen entstandenen Kosten sind vom Mieter zu bezahlen. 14.Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden Schäden unterwegs fesgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig seinUnterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprache wegen Nichterfüllung der vetragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderungen) zu. Wir empfehlen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjekts und ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten könnenverpflichtet, unverzüglich abzustellen die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Die Haftung des Vermieters zulässigfür Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ( z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch Ihn genehmigt wurde und gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50,-€ hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbild per Telefax etz. an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Aus Haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die Anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1500€) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markiese nie bei starkem Wind und/oder Regen Benutzen und im ausgefahrenem Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser -und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks,Boiler,Pumpe,Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotel - übernachtungen, Ersatzfahrzeuge (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etz zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters. Rückfahrkamera: Die Rückfahrkamera dient lediglich als Einpark Assistent. Verursacht der Mieter beim Einparkmanöver einen Schaden am Mietfahrzeug haftet er für diesen. Ebenso wenn die Rückfahrkamera aufgrund eines technischen defekt nicht einwandfrei funktioniert, haftet der Mieter bei Schäden die am Mietfahrzeug entstandenen Kosten in Höhe der Kaution. Bei mutwilligen oder Fahrlässigen Gebrauch sogar in voller Höhe des dadurch entstandenen Schadens .Ist der Fahrer sich nicht Sicher bei einem Parkmanöver bittet er einen Mitfahrer Xxx auf den passenden Parkplatz einzuweisen. Ist kein Mitfahrer vorhanden, ist durch mehrmaliges aussteigen des Fahrers sicherzustellen das dieser ohne Schaden des Mietfahrzeug auf einen passenden Parkplatz platziert. Daraus entstandene Schäden am Mietfahrzeug sind in voller Höhe vom Mieter selber zu tragen. Ausfälle diverser Technischen Geräte: Der Vermieter ist haftet nicht in die Haftung zu nehmen, wenn z.B. die Fahrerhausklima durch einen Technischen Defekt ausfällt. Ebenso wenn die Heizsysteme des Kraftfahrzeuges oder des Wohnmobilaufbaus durch einen Technischen defekt oder grob Fahrlässiger Handhabung ausfallen, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Fällt Während der Mietzeit der Kühlschrank aus durch einen Technischen Defekt oder durch grob fahrlässiges Verhalten, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Entstandene Schäden durch die fehlende Kühlleistung, durch darin Lagernde Lebensmittel fallen zu Lasten des Mieters. Sämtliche defekte müssen Sofort und unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden (Per Mail,Fax usw) Bei Zuwiederhandlung trägt der Mieter sämtliche Schäden die dem Vermieter dadurch enstehenFällen höherer Gewalt.
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Samples: Mietvertrag
Pflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die zur Benutzung bestimmten Räume und Einrichtung schonend und pfleglich zu behandeln. Die Mieträume sind nach vertragsgemäßem Gebrauch in sauberem und ordentlichem Zustand zurückzugeben. Schäden an oder in den Mieträumen sind der Vermieterin oder ihren Vertretern unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet bei Verlust oder Beschädigung von Inventargegenständen an dem Mietobjekt selbst, ohne dass es auf seine Schuld ankommt, auch wenn die Schäden von Dritten verursacht werden. Der Mieter haftet für die ihm zur Raumnutzung übergebenen Schlüssel und Transponder, insbesondere für deren Verlust bzw. missbräuchlicher Nutzung durch Dritte. Bauliche Veränderungen von vorhandenen Einrichtungen und das Anbringen von Deko-Material oder sonstigen Gegenständen sind nur gestattet, wenn die Vermieterin vorher zugestimmt hat. Sämtliche Materialien müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist auf Kosten des Mieters der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Für die vom Mieter angebrachten Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Verantwortung. Sie müssen nach Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich entfernt werden, die Vermieterin tritt keine Pflicht, die Gegenstände für den Mieter nach der Mietzeit zu lagern. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Hierzu gehören z.B. notwendige behördliche Genehmigungen entsprechend der Versammlungsstättenverordnung (VStättV), Konzessionen und Genehmigungen durch das Bauamt, Ordnungsamt etc. Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- Und Auslandes, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhaltendie Gesetze zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und ggf. Er trägt Sorge für die Einhaltung zollrechtlicher Formalitätender Sperrstunde zu beachten und sicherzustellen. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der einfuhr des Mietfahrzeuges in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Ensteht durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung dem Vermieter ein Schaden, so ist Ebenso hat er vom Mieter ruhestörenden Lärm zu ersetzen. Ausgetauschte Teile sind bei der Rückgabe des Fahrzeuges dem Vermieter vorzulegen. Gegen vorlage der Rechnungsquittung ersetz der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt , soweit die Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeuges liegt oder der Mieter die ausgetauschten Teile nicht vorlegt. Für die nachgewiesene dauer einer Reparatur, ist der Mieter von Zahlung des Mietzinses befreit. Eine befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn der Vermieter und Mieter sich einigen , dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder auch per Telefax/Mail erfolgen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeuges ausgeschlössen. Es sei den dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Lastunterbinden. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine gültige Fahrererlaubnis und gültige Ausweispapiere verpflichtet sich zur Gestellung eines Veranstaltungsdienstes während der Dauer der Mietzeit, wenn dies von sich der Mieterin gefordert wird. Der Mieter haftet für alle, insbesondere durch ihn als Veranstalter, seine Beauftragten, die Gäste oder einem Mitfahrer vorlegen. Über den Verlust der Fahrererlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen. Schäden die der Mieter selbst verursacht oder Schäden die in der Mietzeit auftreten sind sofort und unverzüglich dem Vermieter telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Tut dies der Mieter nicht, haftet er sonstige Dritte im vollen Umfang bis das Mietfahrzeuges bzw Zusammenhang mit der Veranstaltung verursachten Personen- und Sachschäden und befreit die Schäden wiederhergestellt sind. Die etwaigen entstandenen Kosten sind vom Mieter zu bezahlen. 14.Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des VermietersVermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden Schäden unterwegs fesgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ( z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch Ihn genehmigt wurde und gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50,-€ hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenshergang und Beschreibung des Schadensbild per Telefax etz. an den Vermieter zu senden. Steinschläge (Scheibe): Aus Haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die Anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1500€) trägt der Mieter. Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden. Markise: Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markiese nie bei starkem Wind und/oder Regen Benutzen und im ausgefahrenem Zustand nie unbeaufsichtigt lassenZusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können. Die Kosten für Der Mieter erklärt, dass er zur Befriedigung von Schadensersatzansprüchen eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Wassersystem: Falsche Befüllung des Wasser -und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kannentsprechende Mietsachversicherung bzw. Haftpflicht-, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werdenVeranstalter-haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Es muss komplett ausgetauscht werdenIn allen Räumen und Fluren der Häuser Xxxxxxxxxxxxx 0 und Xxxxxxxxxxxxx 00 besteht absolutes Rauchverbot. Dies betrifft in der Regel Tanks,Boiler,Pumpe,Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotel - übernachtungen, Ersatzfahrzeuge (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etz zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese sich zur Entlastung des Vermieters. Rückfahrkamera: Die Rückfahrkamera dient lediglich als Einpark Assistent. Verursacht der Mieter beim Einparkmanöver einen Schaden am Mietfahrzeug haftet er für diesen. Ebenso wenn die Rückfahrkamera aufgrund eines technischen defekt nicht einwandfrei funktioniert, haftet der Mieter bei Schäden die am Mietfahrzeug entstandenen Kosten in Höhe der Kaution. Bei mutwilligen oder Fahrlässigen Gebrauch sogar in voller Höhe des dadurch entstandenen Schadens .Ist der Fahrer sich nicht Sicher bei einem Parkmanöver bittet er einen Mitfahrer Xxx auf den passenden Parkplatz einzuweisen. Ist kein Mitfahrer vorhanden, ist durch mehrmaliges aussteigen des Fahrers sicherzustellen das dieser ohne Schaden des Mietfahrzeug auf einen passenden Parkplatz platziert. Daraus entstandene Schäden am Mietfahrzeug sind in voller Höhe vom Mieter selber zu tragen. Ausfälle diverser Technischen Geräte: Der Vermieter ist nicht in die Haftung zu nehmen, wenn z.B. die Fahrerhausklima durch einen Technischen Defekt ausfällt. Ebenso wenn die Heizsysteme des Kraftfahrzeuges oder des Wohnmobilaufbaus durch einen Technischen defekt oder grob Fahrlässiger Handhabung ausfallen, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Fällt Während der Mietzeit der Kühlschrank aus durch einen Technischen Defekt oder durch grob fahrlässiges Verhalten, ist der Vermieter nicht in die Haftung zu nehmen. Entstandene Schäden durch die fehlende Kühlleistung, durch darin Lagernde Lebensmittel fallen zu Lasten des Mieters. Sämtliche defekte müssen Sofort und unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden (Per Mail,Fax usw) Bei Zuwiederhandlung trägt der Mieter sämtliche Schäden die dem Vermieter dadurch enstehenstrikten Einhaltung.
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