Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenver- kehrszulassungsordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gefahrgut- verordnung Straße und Eisenbahn erfüllen, soweit sie nicht aufgrund dieses Ver- trages vom Vermieter übernommen werden. Bezüglich der Vorschriften aus der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn sorgt der Vermieter für das Vorhan- densein und fristgemäße Prüfen der Feuerlöschgeräte sowie das Vorliegen der B3-Bescheinigung nach GGVSE in den entsprechenden Fahrzeugen. Weitere Pflichten aus GGVSE § 9 (12), wie spezielle Vorschriften z.B. für Tankauflieger, hat der Mieter zu erfüllen.
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Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenver- kehrszulassungsordnungStraßenverkehrszulassungsordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gefahrgut- verordnung Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn erfüllen, soweit sie nicht aufgrund dieses Ver- trages Vertrages vom Vermieter übernommen werden. Bezüglich der Vorschriften aus der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn sorgt der Vermieter für das Vorhan- densein Vorhandensein und fristgemäße Prüfen der Feuerlöschgeräte sowie das Vorliegen der B3-Bescheinigung nach GGVSE in den entsprechenden Fahrzeugen. Weitere Pflichten aus GGVSE § §9 (12), wie spezielle Vorschriften z.B. für TankaufliegerTanks, hat der Mieter zu erfüllen.
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