Common use of Pflichten des Vermieters Clause in Contracts

Pflichten des Vermieters. (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs maßgebend. (3) Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten oder angegebenen Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen den Mieter nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständen, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Mieter kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung des Vermietungsbetriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

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Samples: Rental Agreement

Pflichten des Vermieters. (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der des vermieteten Sache Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit zu gewähreneinzuräumen. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort Einsatzort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheit über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs unseres Fahrzeuges maßgebend. (3) . Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten gewünschte oder angegebenen angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum RücktrittRücktritt vom Vertrag (§326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertre- tende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständenverzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit Behinderung hinauszu- schieben und im Falle der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktretenganz oder teilweise zurückzutreten. Der Mieter kann bereits Nicht zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn vertreten haben wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, StreiksStreik, Aussperrungen, sonstigeAussperrung, durch politische und oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- Ausfall von Versorgungsanlagen, Verzögerungen durch Verkehrsstörung und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und uns oder in fremden Betrieben eintreten und eintreten, von denen die Aufrechterhaltung Gewährung des Vermietungsbetriebes Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie diese für uns vorhersehbar unvorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist unvermeidbar sind. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen der Mängel der Mietsache stehen dem Mieter wegen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungenfür die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Die Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung von uns zu vertretende Schäden ist jedoch dem Umfang nach auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt - 100.000.000 EUR pauschal, bei Personenschäden begrenzt auf 120 % des Wertes der Leistung begrenzt12.000.000 EUR je getötete/verletzte Person. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf Kfz-Umwelt- schadenversicherung mit einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbundenDeckungssumme von 5.000.000 EUR je Versicherungsfall. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

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Samples: Rental Agreement

Pflichten des Vermieters. 7.1 Das VB fungiert als Vermittler und ist daher verantwortlich für die Vermittlung des Mietvertrages zwischen Vermieter und Mieter. 7.2 Die Informationen von des VB über die Mietobjekte basieren auf Besichtigungen und auf Angaben des Ver-mieters. Das VB ist bestrebt, stets korrekte und objektive Informationen weiterzugeben. Da aber vor Beginn des Mietzeitraums Änderungen vorkommen können, über das VB nicht informiert wurde, kann das VB dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden. 7.3 Das VB behält sich das Recht vor, bei Vertragsbruch durch den Vermieter, Bearbeitungsfehlern, Fehlinformationen oder dergleichen entweder die eingezahlte Miete zurück- überweisen oder das Mietobjekt durch ein gleichwertiges Mietobjekt zu ersetzen. Sollte das Ersatzobjekt preisgünstiger sein als das ursprünglichgemietete Mietobjekt, erhält der Mieter die Differenz erstattet. 7.4 Das VB übernimmt keine Verantwortung für Verhältnisse, die nicht unmittelbar zum Mietobjekt gehören (1) Wir verpflichten uns ausschließlichz.B. Bademöglichkeiten, Angelmöglichkeiten, Straßensperrungen, Geschäftsschließungen, Straßenbauarbeiten, Umweltschäden usw.). Das VB übernimmt auch keine Verantwortung für eine Wertminderung eines Ferienaufenthalts durch z.B. Klimaverhältnisse, örtliche Bestimmungen und Verordnungen (Badeverbote, Wassermangel usw.). 7.5 Das VB übernimmt keine Verantwortung für Ausfälle oder Schäden an sanitären Installationen, für verstopfte Abflüsse und Kanalisation sowie für das Auftreten von Insekten und Schädlingen. Djursland ist ein Naturgebiet, und Insekten in den Häusern sind zu akzeptieren. 7.6 In Verbindung mit diesem Vertrag schließt das VB keine Versicherung für Personen- oder Sachschäden ab, die dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache oder dessen Mitreisenden während der Mietzeit zu gewährendes Aufenthaltes evtl. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfenentstehen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs maßgebend. (3) Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten 7.7 Dieser Vertrag gilt vorbehaltlich eventueller Druckfehler in den Katalogen oder angegebenen Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen den Mieter nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständen, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Mieter kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung des Vermietungsbetriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder Eingabefehler auf der Lieferung bestehtHomepage. Bei Abweichungen zwischen Katalog- und Internetangaben gelten stets die Informationen im Internet. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

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Samples: Mietvertrag

Pflichten des Vermieters. (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Dem Mieter den wird nur der Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewährengewährt. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren AbtransportAbtrans- port vom Erfüllungsort; bei Meinungsverschiedenheiten Streit über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs gemieteten Fahrzeuges maßgebend. (3) . Wir sind stets bemühtbemühen uns, die vom Mieter gewünschten gewünschte oder angegebenen angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung Zu vertretende Nichtein- haltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen Termine oder Fristen durch uns berech- tigen den Mieter nur zum Rücktrittzur Geltendmachung seiner Rechte, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständen, die . Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Bereitstellung der Mietsache Vertragserfüllung erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit diese verzögern oder unmög- lich machen, dürfen wir die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei Behinderung hinausschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der Mieter kann bereits Nicht zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn vertreten haben wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. z.B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, StreiksStromausfälle, Streik, Aussperrungen, sonstige, durch politische und oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen Transportverzöge- rungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisseunabwendbare Ereig- nisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und uns oder in fremden Betrieben eintreten und eintreten, von denen die Aufrechterhaltung Gewährung des Vermietungsbetriebes Gebrauchs der vermieteten Sa- che abhängig ist, z.B. Ausfall von Versorgungsanlagen. Wir können uns Mängelansprüche für die mit der vermieteten Sache geför- derten Beton übernehmen wir nicht. Schadensersatzansprü- che des Mieters -abgesehen von solchen aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit- gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver For- derungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt Vorsatz oder auf der Lieferung besteht. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungengrober Fahrlässigkeit. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Die Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung durch uns zu ver- tretende Schäden -außer bei Personenschäden- ist auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung je Scha- densfall begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton

Pflichten des Vermieters. (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der des vermieteten Sache Betonfördergerätes ( Mietsache) während der Mietzeit zu gewähreneinzuräumen. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei . Bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs unseres Fahrzeuges maßgebend. (3) . Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten gewünschte oder angegebenen angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum RücktrittRücktritt vom Vertrag (§326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständenverzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktretenganz oder teilweise zurückzutreten. Der Mieter kann bereits Nicht zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn vertreten haben wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, StreiksStreik, Aussperrungen, sonstigeAussperrung, durch politische und oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und uns oder in fremden Betrieben eintreten und eintreten, von denen die Aufrechterhaltung Gewährung des Vermietungsbetriebes Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie diese für uns vorhersehbar unvorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist unvermeidbar sind. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die durch das Eintreten technischer Mängel, sei es Maschinenschaden, Verstopfung der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen BestimmungenRohrleitungen etc. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung am Bauwerk entstehen. Eine Gewährleistung für den Schadensersatz neben mit der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen der Leistung auf 120 % des Wertes Mängel der Leistung begrenztMietsache stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Weitergehende Ansprüche Sonstige Schadensersatzansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebensgegen uns, des Körpers unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich istaus unerlaubter Handlung, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzeses sei denn, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbundensie beruhen auf Vorsatz – Nichtkaufleuten gegenüber – auf grober Fahrlässigkeit. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

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Samples: Vermietung Von Betonfördergeräten

Pflichten des Vermieters. (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der des vermieteten Sache Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit zu gewähreneinzuräumen. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschie- denheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs vermieteten Fahrzeuges maßgebend. (3) . Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten gewünschte oder angegebenen angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter nur Xxxxxx unter den gesetzlichen Voraussetzun- gen zum RücktrittRücktritt vom Vertrag. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständenverzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktretenganz oder teilweise zurückzutreten. Der Wir werden den Mieter kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt davon unverzüglich in Kenntnis setzen und bei Rücktritt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn bereits erbrachte Gegenleistungen des Mieters unverzüglich zurückerstatten. Nicht zu vertreten haben wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. z.B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, StreiksStreik, Aussperrungen, sonstigeAussperrung, durch politische und oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen Verkehrsstörung und sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und uns oder in fremden Betrieben eintreten und eintreten, von denen die Aufrechterhaltung Gewährung des Vermietungsbetriebes Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie diese für uns vorhersehbar unvorhersehbar und vermeidbar waren. (7) unvermeidbar sind. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen Mängel der Mietsache steht dem Mieter das Recht zur Kündigung zu. Schadensersatzansprüche des Mieters richten sich nach den Bestimmungen im folgenden Absatz. Das Recht zur Minderung der Miete ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchfüh- rung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Ist der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigtKaufmann im Sinne des HGB, hat er sich so ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklärenProdukthaftpflichtversicherung (Euro 1.000.000,00), ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der Lieferung bestehtverschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungs- gesetzes beruhen. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

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Samples: Vermietung Von Betonfördergeräten

Pflichten des Vermieters. (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren AbtransportAbtransport vom Aufstellungsort; bei Meinungsverschiedenheiten über die Dauer der Mietzeit ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs der Miet- sache maßgebend. (32) Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten gewünschte oder angegebenen angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung Nichteinhal- tung vereinbarter Mietzeiten Termine oder Fristen durch uns berechtigen den Mieter nur zum RücktrittRücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hathat (§ 326 BGB). (53) Bei UmständenSoweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache erschwe- ren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktretenganz oder teilweise zu- rückzutreten. Im Falle des Rücktritts nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind von uns er- brachte Leistungen nicht zurückzugewähren. Der Mieter kann bereits hat eine für den erbrachten Leistungsteil ausste- hende Vergütung zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn bezahlen. Nicht zu vertreten haben wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. z.B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und notwendi- gen Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und uns oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung Gewährung des Vermietungsbetriebes abhängig Gebrauchs der Mietsache ab- hängig ist, z.B. Ausfall von Versorgungsanlagen. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. Mehrere zusammen auftretende Mieter haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme unse- rer Leistungen und Bezahlung des Mietpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Mehrere zusammen auftretende Xxxxxx bevollmächtigen einander, in allen unsere Leistungen betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegen zu nehmen. (6) Eine Gewährleistung für den mit der Mietsache geförderten Beton übernehmen wir nicht. Wegen Mängeln der Mietsache stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. (7) Ist Schadensersatzansprüche des Mieters gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung insofern als es sich bei der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigtverletzten Pflicht nicht um eine wesentliche Vertragspflicht handelt oder eine für die Vertrags- durchführung wesentliche Verpflichtung verletzt ist und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, hat er sich nach soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklärenOrgane, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt eines ge- setzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursacht ist. Dies gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privatgenutzten Sachen, die auf der Lieferung bestehtverschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes be- ruhen. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

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Samples: Rental Agreement

Pflichten des Vermieters. (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der des vermieteten Sache Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit zu gewähreneinzuräumen. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs vermieteten Fahrzeuges maßgebend. (3) . Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten gewünschte oder angegebenen angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum RücktrittRücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständenverzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktretenganz oder teilweise zurückzutreten. Der Mieter kann bereits Nicht zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn vertreten haben wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. z.B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, StreiksStreik, Aussperrungen, sonstigeAussperrung, durch politische und oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen Verkehrsstörung und sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und uns oder in fremden Betrieben eintreten und eintreten, von denen die Aufrechterhaltung Gewährung des Vermietungsbetriebes Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie diese für uns vorhersehbar unvorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist unvermeidbar sind. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen Mängel der Mietsache stehen dem Mieter wegen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigtfür die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Dies gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheits- schäden sowie für den Ersatz von Xxxxxxx an privat genutzten Sachen, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder die auf der Lieferung bestehtverschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

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Samples: Rental Agreement

Pflichten des Vermieters. (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, ausschließlich dem Mieter den Gebrauch der des vermieteten Sache Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit zu gewähreneinzuräumen. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort Einsatzort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten . Bei Meinungsverschiedenheit über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs unseres Fahrzeuges maßgebend. (3) . Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten gewünschte oder angegebenen angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum RücktrittRücktritt vom Vertrag (§326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretenden Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständenverzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktretenganz oder teilweise zurückzutreten. Der Mieter kann bereits Nicht zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn vertreten haben wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. z.B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, StreiksStreik, Aussperrungen, sonstige, Aussperrung durch politische und oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- Ausfall von Versorgungsanlagen, Verzögerungen durch Verkehrsstörung und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und uns oder in fremden Betrieben eintreten und eintreten, von denen die Aufrechterhaltung Gewährung des Vermietungsbetriebes Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie diese für uns vorhersehbar unvorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist unvermeidbar sind. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen der Mängel der Mietsache stehen dem Mieter wegen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungenfür die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Die Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung von uns zu vertretende Sach- und Personenschäden ist jedoch dem Umfang nach auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung begrenztdie Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt, die EURO 1,0 Mio. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbundenje Schadenfall beträgt. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

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Samples: General Terms and Conditions

Pflichten des Vermieters. (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Dem Mieter den wird nur der Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewährengewährt. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren AbtransportAbtransport vom Aufstellungsort; bei Meinungsverschiedenheiten Streit über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs gemieteten Fahrzeuges maßgebend. (3) . Wir sind stets bemühtbemühen uns, die vom Mieter gewünschten gewünschte oder angegebenen angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung Zu vertretende Nichteinhal- tung vereinbarter Mietzeiten Termine oder Fristen durch uns berechtigen den Mieter nur zum Rücktrittzur Geltendmachung seiner Rechte, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständen. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Vertragserfül- lung erschweren, diese verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurücktretenganz oder teilweise zurückzutreten. Der Mieter kann bereits Nicht zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn vertreten haben wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, StreiksStreik, Aussperrungen, sonstigeAussperrun- gen, durch politische und oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- Epidemien und BetriebsstoffenPandemien, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und uns oder in fremden Betrieben eintreten und eintreten, von denen die Aufrechterhaltung Gewährung des Vermietungsbetriebes Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, z. B .Ausfall von Versorgungsanlagen. Wir können uns Mängelansprüche für die mit der vermieteten Sache geförderten Beton übernehmen wir nicht. Schadensersatzansprüche des Mieters - abgesehen von solchen aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit- gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt Vorsatz oder auf der Lieferung besteht. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungengrober Fahrlässigkeit. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Die Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung durch uns zu vertreten- de Schäden -außer bei Personenschäden-ist auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung die Deckungs- summe unserer Haftpflichtversicherung je Schadensfall begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pflichten des Vermieters. (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der des vermieteten Sache Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit zu gewähreneinzuräumen, mit und ohne Zubehör ggf. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonalsunter Stellung von nicht weisungsgebundenen Bedienpersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort Einsatzort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs Zeit auf dem Lieferschein maßgebend. (3) . Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten gewünschte oder angegebenen angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum RücktrittRücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständenverzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktretenganz oder teilweise zurückzutreten. Der Mieter kann bereits Nicht zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn vertreten haben wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, zum Beispiel behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, StreiksStreik, Aussperrungen, sonstigeAussperrung, durch politische und oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- Pandemien (bspw. SARS-CoV-2) und Betriebsstoffendadurch bedingte Ausfälle von Personal, Transportverzögerungen Ausfall von Versorgungsanlagen, Verzögerungen durch Verkehrsstörungen Verkehrsstörung und sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und uns oder in fremden Betrieben eintreten und eintreten, von denen die Aufrechterhaltung Gewährung des Vermietungsbetriebes Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie diese für uns vorhersehbar unvorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungenunvermeidbar sind. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Eine Haftung für den Schadensersatz neben mit der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen. Wegen der Leistung auf 120 % des Wertes Mängel der Leistung begrenzt. Weitergehende Mietsache stehen dem Mieter die gesetzlichen Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wirdzu. Das Recht zur Minderung der Miete ist ausgeschlossen. Sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührtgegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Eine Änderung Im Übrigen ist der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit Schadensersatzanspruch von Kaufleuten i. S. der HGB auf die Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung, deren Deckungssumme mindestens 1 Mio. Euro beträgt, beschränkt. Die Beschränkungen gelten nicht für den vorstehenden Regelungen nicht verbundenErsatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie den Ersatz von privat genutzten Sachen, deren Haftung sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

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