Common use of Pflichten des Versicherungsnehmers Clause in Contracts

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung, Betriebsschließungsversicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 17.4.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 17.4.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 17.4.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Hausratversicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Hundehalterhaftpflichtversicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet gestat- tet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Bauleistungen, Allgemeine Bedingungen Für Die Montageversicherung, Maschinenversicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige vor- herige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen vor- genommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Pferde Op Versicherung, Reiter Unfall Versicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine kei- ne Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer Versi- cherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Vertragserklä- rung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

Appears in 2 contracts

Samples: Pferde Op Versicherung, Pferde Op Versicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig unabhän- gig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Wohnmobil /Wohnwagen Inhalt Versicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese die- se dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Vertragser- klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigenanzei- gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb Cyber)

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 7.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 7.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige vor- herige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen vorge- nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 7.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Bavaria Sonderbedingungen Zur Teilkasko Versicherung Von Sportbooten BTK 2008

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 2.1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 2.2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass daß er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss muß er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig unabhän- gig von seinem Willen eintritt, muss muß der Versicherungsnehmer dem Versicherer Versi- cherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Reparaturkosten Versicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 32.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versicherungs­ nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Ge­ fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 32.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige vor­ herige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen vorge­ nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich un­ verzüglich anzeigen. B3-2.2.3 32.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig un­ abhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis Kennt­ nis erlangt hat.

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Samples: Hausratversicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Versiche- rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet ge- stattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich unver- züglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Ver- tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintrittein- tritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer Versiche- rer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 12.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 12.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 12.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Adac Wassersport Kasko

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige vor- herige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren de- ren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung Zustim- mung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich unverzüg- lich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Betriebsschließungsversicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3A3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3A3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3A3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Hausratversicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung Zustim- mung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Versi- cherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer Versiche- rer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung Von Aufsichtsräten, Vorständen Und Geschäftsführern (Avb D&o)

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich un- verzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 16.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 16.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 16.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig un- abhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Insurance Agreement

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 11.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen vor- nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 11.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 11.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig unab- hängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Wassersportkaskoversicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 34.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 34.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung Gefah- rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese die- se dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 34.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Vertragser- klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigenanzei- gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

Appears in 1 contract

Samples: Wohngebäudeversicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Ver- tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigenan- zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Vornah- me durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem sei- nem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigenan- zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Cyberrisiko Versicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 6.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 6.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 6.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: Yacht Insurance Policy

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 5.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 5.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigenanzei- gen. B3-2.2.3 5.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Ver- tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich un- verzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt er- langt hat.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Kasko Versicherung Von Wassersportfahrzeugen 1985/2021

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 16.3.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 16.3.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 16.3.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.gestatten.‌ B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.anzeigen.‌ B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.hat.‌

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Samples: Digital Protection Insurance