Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung, Betriebsschließungsversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 17.4.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 17.4.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 17.4.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Hausratversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Appears in 4 contracts
Samples: Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Hundehalterhaftpflichtversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet gestat- tet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Bauleistungen, Allgemeine Bedingungen Für Die Montageversicherung, Maschinenversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige vor- herige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen vor- genommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine kei- ne Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer Versi- cherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Vertragserklä- rung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Pferde Op Versicherung, Pferde Op Versicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig unabhän- gig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese die- se dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Vertragser- klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigenanzei- gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 7.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 7.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige vor- herige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen vorge- nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 7.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Bavaria Sonderbedingungen Zur Teilkasko Versicherung Von Sportbooten BTK 2008
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 2.1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 2.2. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass daß er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss muß er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 2.3. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig unabhän- gig von seinem Willen eintritt, muss muß der Versicherungsnehmer dem Versicherer Versi- cherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Reparaturkosten Versicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 32.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versicherungs nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Ge fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 32.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige vor herige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen vorge nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich un verzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 32.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig un abhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis Kennt nis erlangt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Versiche- rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet ge- stattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich unver- züglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Ver- tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintrittein- tritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer Versiche- rer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 12.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 12.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 12.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Adac Wassersport Kasko
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige vor- herige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren de- ren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung Zustim- mung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich unverzüg- lich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3A3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3A3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3A3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Hausratversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung Zustim- mung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Versi- cherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer Versiche- rer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Appears in 1 contract
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich un- verzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 16.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 16.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 16.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig un- abhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Agreement
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 11.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen vor- nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 11.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 11.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig unab- hängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Wassersportkaskoversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 34.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 34.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung Gefah- rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese die- se dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 34.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Vertragser- klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigenanzei- gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Wohngebäudeversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Ver- tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigenan- zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Vornah- me durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem sei- nem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigenan- zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Cyberrisiko Versicherung
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 6.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 6.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 6.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Yacht Insurance Policy
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 5.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 5.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigenanzei- gen.
B3-2.2.3 5.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Ver- tragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich un- verzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt er- langt hat.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Kasko Versicherung Von Wassersportfahrzeugen 1985/2021
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 16.3.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3-2.2.2 16.3.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 16.3.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Appears in 1 contract
Pflichten des Versicherungsnehmers. B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.hat.
Appears in 1 contract
Samples: Digital Protection Insurance