Common use of Pflichten des Versicherungsnehmers Clause in Contracts

Pflichten des Versicherungsnehmers. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornah- me durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versiche- rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis er- langt hat.

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Samples: www.oevb.de, www.oevb.de, www.oevb.de

Pflichten des Versicherungsnehmers. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung vornehmen oder deren Vornah- me Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis er- langt erlangt hat.

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Samples: www.lbn.de, www.lbn.de, www.lbn.de

Pflichten des Versicherungsnehmers. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornah- me Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis er- langt erlangt hat.

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Pflichten des Versicherungsnehmers. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung vornehmen oder deren Vornah- me Vornahme durch einen Dritten gestattenge- statten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige vor- herige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen vorge- nommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich un- verzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis er- langt erlangt hat.

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Pflichten des Versicherungsnehmers. a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornah- me Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis er- langt erlangt hat.

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Samples: www.aig.de

Pflichten des Versicherungsnehmers. Nach Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer Vertrags- erklärung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornah- me Vornahme durch einen Dritten Dritte gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Versi- cherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die Tritt nach Abgabe seiner der Vertragserklärung des Versicherungs- nehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen eintrittWil- len ein, muss der Versiche- rungsnehmer er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem sobald er von ihr der Gefahrerhöhung Kenntnis er- langt haterlangt.

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Samples: www.allianz-esa.de

Pflichten des Versicherungsnehmers. Nach Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornah- me Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss hat er diese die Gefahrerhö- hung dem Versicherer unverzüglich anzeigenanzuzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die Tritt nach Abgabe seiner der Vertragserklärung des Versiche- rungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen eintrittein, muss der Versiche- rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigenhat er die Gefahrerhöhung unverzüg- lich anzuzeigen, nachdem er von ihr davon Kenntnis er- langt erlangt hat.

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Samples: www.deutsche-modellsport-organisation.de

Pflichten des Versicherungsnehmers. Nach Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornah- me Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung Einwilligung des Versicherers Versiche- rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss hat er diese die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzeigenanzuzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die Tritt nach Abgabe seiner der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen eintrittein, muss der Versiche- rungsnehmer dem Versicherer hat er die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigenanzuzeigen, nachdem er von ihr davon Kenntnis er- langt erlangt hat.

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