Pflichten nach Beendigung. 19.1. Der Auftragnehmer wird im Falle der Beendigung des Vertrags EWV– sofern nicht anderweitig von EWV verlangt – unaufgefordert alle Informationen wie Dateien, Dokumente, elektronisch gespeicherte Daten und Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien, die der Auftragnehmer auf Grundlage des Vertrags erhalten oder angefertigt hat, an EWV oder von EWV bestimmte Empfänger herausgeben oder auf ausdrücklichen Wunsch der EWV stattdessen löschen. Zu den elektronisch gespeicherten Daten zählen insbesondere auch Anwendungsdaten, Datenbanken und Datenbankwerke sowie Daten, die im Rahmen der Datensicherung und Protokollierung erzeugt worden sind. Sie sind entsprechend des Wunsches von EWV entweder in einem marktüblichen Format auf elektronischen Datenträgern herauszugeben oder online zu übertragen.
19.2. Vorbehaltlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen darf der Auftragnehmer die für die Geltendmachung oder Verteidigung gegen etwaige Ansprüche erforderlichen Informationen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der maßgeblichen Ansprüche aufbewahren. Ein Gleiches gilt für Informationen, die der Auftragnehmer aufgrund einer ihn treffenden gesetzlichen Pflicht aufbewahren muss, für die Dauer der maßgeblichen Aufbewahrungspflicht.
19.3. Nach vollständiger Herausgabe der in Ziffer 19.1 genannten Informationen, oder soweit EWV auf die Herausgabe verzichtet hat, und gegebenenfalls nach dem Ablauf der in Ziffer 19.2 genannten Zeiträume, wird der Auftragnehmer, soweit er Kopien von diesen besitzt, diese Informationen unverzüglich und im Einklang mit datenschutzrechtlichen Regelungen löschen und EWV die Löschung in Textform anzeigen.
19.4. Der Auftragnehmer wird außerdem die ihm möglichen Handlungen vornehmen, um die ununterbrochen fortgesetzte Erbringung der Vertragsleistungen nach Beendigung des Vertrags durch EWV oder einen Dritten zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, Erfahrungswerte, Fachwissen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der bisherigen Leistungserbringung EWV oder dem Dritten zur Verfügung zu stellen und im Übrigen bei der Überleitung der Vertragsleistungen mitzuwirken. Im Gegenzug verpflichtet sich EWV, dem Auftragnehmer dafür eine angemessene Vergütung nach den zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Regeln je nach Aufwand zu leisten. Ist keine Vergütung für die jeweils erforderlichen Leistungen vereinbart, gilt die angemessene Vergütung.
Pflichten nach Beendigung. 20.1. Der Auftragnehmer wird im Falleder Beendigung des Vertrags enviaM – sofern nicht anderweitig von enviaM verlangt – unaufgefordert alle Informationen wie Dateien, Dokumente, elektronisch gespeicherte Daten und Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien, die der Auftragnehmer auf Grundlage des Vertrags erhalten oder angefertigt hat, an enviaM oder von enviaM bestimmte Empfänger herausgeben oder auf ausdrückli- chen Wunsch der enviaM stattdessen löschen. Zu den elektronisch gespeicherten Daten zählen insbeson- dere auch Anwendungsdaten, Datenbanken und Datenbankwerke sowie Daten, die im Rahmen der Daten- sicherung und Protokollierung erzeugt worden sind. Sie sind entsprechend des Wunsches von enviaM entweder in einem marktüblichen Format auf elektronischen Datenträgern herauszugeben oder online zu übertragen.
20.2. Vorbehaltlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen darf der Auftragnehmer die für die Geltendmachung oder Verteidigung gegen etwaige Ansprüche erforderlichen Informationen bis zum Ab- lauf der Verjährungsfrist der maßgeblichen Ansprüche aufbewahren. Ein Gleiches gilt für Informationen, die der Auftragnehmer aufgrund einer ihn treffenden gesetzlichen Pflicht aufbewahren muss, für die Dauer der maßgeblichen Aufbewahrungspflicht.
20.3. Nach vollständiger Herausgabe der in Ziffer 20.1 genannten Informationen, oder soweit enviaM auf die Her- ausgabe verzichtet hat, und gegebenenfalls nach dem Ablauf der in Ziffer 20.2 genannten Zeiträume, wird der Auftragnehmer, soweit er Kopien von diesen besitzt, diese Informationen unverzüglich und im Einklang mit datenschutzrechtlichen Regelungen löschen und enviaM die Löschung in Textform anzeigen.
20.4. Der Auftragnehmer wird außerdem die ihm möglichen Handlungen vornehmen, um die ununterbrochen fortgesetzte Erbringung der Vertragsleistungen nach Beendigung des Vertrags durch enviaM oder einen Dritten zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, Erfahrungswerte, Fachwissen und Erkennt- nisse im Zusammenhang mit der bisherigen Leistungserbringung enviaM oder dem Dritten zur Verfügung zu stellen und im Übrigen bei der Überleitung der Vertragsleistungen mitzuwirken. Im Gegenzug verpflich- tet sich enviaM, dem Auftragnehmer dafür eine angemessene Vergütung nach den zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Regeln je nach Aufwand zu leisten. Ist keine Vergütung für die jeweils erforderlichen Leistungen vereinbart, gilt die angemessene Vergütung.
Pflichten nach Beendigung. 10.1 curecomp wird die Kundendaten einen Monat nach Beendigung der Cloud-Bereitstellung löschen, soweit nicht gesetzliche Vorgaben zur Löschung entgegenstehen was vom Kunden unmittelbar bei Kündigung mitzuteilen ist. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig vor Beendigung Ablauf der vorgenannten Frist, curecomp mit der Extrahie- rung der Kundendaten zu beauftragen (s. Ziff.3.4).
10.2 Der Kunde sorgt dafür, dass auf Kundenseite in- stallierte Zugriffssoftware oder heruntergeladene Vertrags- software (s Ziff.2.3) nach Beendigung der Cloud-Bereitstel- lung nicht weiter genutzt und gelöscht werden.
Pflichten nach Beendigung. 9.1 Der Anbieter wird die Kundendaten einen Monat nach Beendigung der Cloud-Bereitstellung löschen, soweit nicht gesetzliche Vorgaben zur Löschung entgegenstehen was vom Kunden unmittelbar bei Kündigung mitzuteilen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Kundendaten rechtzeitig vor Ablauf der Cloud- Bereitstellung eigenverantwortlich zu exportieren und zu sichern, soweit dies mittels der Funktionalität der Vertragssoftware möglich ist, bzw. den Anbieter mit der Extrahierung der Kundendaten vergütungspflichtig zu beauftragen.
9.2 Der Kunde sorgt dafür, dass ggfs. kundenseitig installierte Zugriffs-Apps oder Vertragssoftware (s Ziff.2.3) nach Beendigung der Cloud-Bereitstellung nicht weiter genutzt und gelöscht werden.
Pflichten nach Beendigung. Der Auftragnehmer wird die ihm möglichen Handlungen vornehmen, um die ununterbrochen fortgesetzte Erbringung der Vertrags- leistungen nach Beendigung ihrer Nutzung (z.B. durch Übertragung strukturierter Daten aus verkaufter Software in ein Nachfol- gesystem) durch AG oder einen Dritten zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, Erfahrungswerte, Fachwissen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der bisherigen Leistungserbringung AG oder dem Dritten zur Verfügung zu stellen und im Übri- gen bei der Überleitung der Vertragsleistungen mitzuwirken. Im Gegenzug verpflichtet sich AG, dem Auftragnehmer dafür eine ange- messene Vergütung nach den zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Regeln je nach Aufwand zu leisten. Ist keine Vergütung für die jeweils erforderlichen Leistungen vereinbart, gilt die angemessene Vergütung.
Pflichten nach Beendigung. Die Parteien werden bei einer Beendigung dieser Vereinbarung, der Verhandlungen und/oder des Projekts, alle Kopien, Dokumente und andere Materialien, die ihr von der anderen Partei ausgehändigt wurden oder die vertrauliche Informationen enthalten, unter Nutzung vertraulicher Informationen entstanden sind oder Rückschlüsse auf vertrauliche Informationen enthalten, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Beendigung zurückgeben oder nach Xxxx der betroffenen Partei von Festplatten oder sonstigen elektronisch lesbaren Speichermedien unwiederbringlich löschen. Sie werden alle sonstigen Materialien und Dokumente, die von oder im Auftrag der anderen Partei gewonnen wurden, adäquat vernichten. Auf Wunsch einer Partei ist die andere Partei verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung über die Löschung und/oder Vernichtung abzugeben. Die Pflicht zur Rückgabe oder Löschung besteht nicht, soweit routinemäßige Sicherungskopien angefertigt worden sind, gesetzliche Aufbewahrungspflichten gelten oder die Unterlagen benötigt werden, um Ansprüche einer Partei gegen die jeweils andere zu beweisen.
Pflichten nach Beendigung. Nach Beendigung der vertraglichen Be- ziehungen wird der AN die ihm mögli- chen Handlungen vornehmen, sicherzu- stellen, dass SGS die gegenständliche Vertragsleistung selber oder durch Dritte unterbrechungsfrei erbringen kann. Hierzu gehört vor allem, dass der AN sein Wissen und seine Erfahrungswerte, die der AN im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung erworben hat, SGS oder dem Dritten mitteilt. Dies schließt es nicht aus, dass SGS dem AN hierfür eine an- gemessene Vergütung je nach Aufwand zahlt.