Common use of Preisanpassung Clause in Contracts

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen, Allgemeine Stromlieferbedingungen, Allgemeine Stromlieferbedingungen

Preisanpassung. 3.1 4.1 Der Strompreis Erdgaspreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE EVIS für die Stromerzeugung und -beschaffung Erdgasbeschaffung , Bilanzierungsumlage sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE EVIS in Rechnung ge- stellt gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgabenent- richtenden Konzessionsabga-ben und die Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“). 3.2 4.2 Der Strompreis Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Strom- Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils je- weils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei B ei Erhöhungen oder Absenkungen dieser d ieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 4.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Erdgas nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten auferlegten Belastungen belegt, kann ALE EVIS ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe Weiterga- be ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere an- dere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen entstan- denen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 4.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung Erdgaslieferung und Strompreis Erdgaspreis wird ALE EVIS den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Erdgaspreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE EVIS hiernach berechtigt, den Strompreis Erd- gaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEEVIS, den Strompreis Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE EVIS wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam preiswirk- sam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 4.5 Anpassungen des Strompreises Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE EVIS wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de der Internetadresse xxx.xxxx.xx einsehbar. 3.6 4.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE EVIS zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE EVIS in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksamwirk- sam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen gesetz- lichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Sondervertrag Erdgas, Gasliefervertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE Ammer-Loisach Energie GmbH für die Stromerzeugung und -beschaffung -beschaf- fung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE Ammer-Loisach Energie GmbH in Rechnung ge- stellt gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die OffshoreOff- shore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils je- weils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten ho- heitlich auferlegten Belastungen belegt, kann ALE Ammer-Loisach Energie GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige je- weilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen Belas- tungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE Ammer- Loisach Energie GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE Ammer-Loisach Energie GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEAmmer-Loisach Energie GmbH, den Strompreis entsprechend entspre- chend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren dieser Ziffer gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE Ammer-Loisach Energie GmbH wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam preiswirk- sam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE Ammer-Loisach Ener- gie GmbH wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlassda- rauf hinzuweisen, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenPreisan- passung maßgeblich sind. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de xxx.xxxxx-xxxxxxx-xxxxxxx.xx einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE gegen- über Ammer-Loisach Energie GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE Ammer-Loisach Energie GmbH in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit der- zeit die Kosten der ALE WNE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE WNE in Rechnung ge- stellt gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Kopp- lung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § nach§ 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang Zu- gang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEVStrom-NEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKon- zessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE WNE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE WNE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE WNE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEWNE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE WNE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE WNE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmittei- len. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender vor- stehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungenMinderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebener- geben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammerwww.watzmann-loisach-energie. de natur- xxxxxxx.xx einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE WNE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE WNE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Preisanpassung. 3.1 4.1 Der Strompreis Erdgaspreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE ESB für die Stromerzeugung und -beschaffung Erdgasbeschaffung, Bilanzierungsumlage sowie die VertriebskostenVer- triebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE ESB in Rechnung ge- stellt gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die ErhaltungNetznutzungsentgelte, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessionsabgaben und die Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“). 3.2 4.2 Der Strompreis Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Strom- Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze Steuersät- ze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 4.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Erdgas nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen auferlegten Belastun- gen belegt, kann ALE ESB ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnenbe- rechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen ge- setzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 4.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung Erdgaslieferung und Strompreis Erdgaspreis wird ALE ESB den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Erdgaspreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE ESB hiernach berechtigt, den Strompreis Erdgaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen Preisbestand- teilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEESB, den Strompreis entsprechend Erdgaspreis ent- sprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE ESB wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung Preisanpas- sung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Maßstä- ben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 4.5 Anpassungen des Strompreises Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE ESB wird dem Kunden Kun- den die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen Ausgenom- men von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- umsatzsteuerli- xxxx Xxxx- und Minder- belastungenMinderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de xxx.xxx.xx einsehbar. 3.6 4.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE ESB zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE ESB in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert Preisanpassungsmittei- lung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührtun- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Gasliefervertrag, Gasliefervertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus 5.1 Die mit dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten Kunden vereinbarten Abonnementgebühren können nach Maßgabe der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskostenfolgenden Re- gelungen nach billigem Ermessen angepasst werden, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern wenn sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränktUmständen verändern, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt Vertragsschluss eintreten, nicht vorher- sehbar waren und die nicht im Zusammenhang mit Belieben des Anbieters stehen („Gesamtkostenveränderung“). Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatz- kosten, allgemeine Verwaltungskosten. 5.2 Der Anbieter kann die Abonnementgebühren erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Der Anbieter darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal in- nerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Der Anbieter informiert den Kunden über eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungPreiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Der Anbieter weist den Kunden im Rahmen der Mit- teilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 5.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % der bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnem- entgebühren, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach Kunde berechtigt, den Strompreis Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zu- gang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kün- digung jedoch auch für dieses. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird das Abonnement zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit den neuen Abonnementgebühren fortgesetzt. 5.4 Soweit und sobald sich die in 5.1 genannten Kosten für Sky vermindern wird Sky die Abonnement- gebühren entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sindsenken. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Etwaige Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Kostenelementen kann Sky dabei nur berücksichtigen soweit Sky diese Kosten nicht bereits im Rahmen einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach Erhöhung der Abon- nementgebühren berücksichtigt hat. 5.5 Unabhängig von den Regelungen 5.1 bis 5.4 ist Sky für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als KostenerhöhungenFall einer Erhöhung der gesetzlichen Mehr- wertsteuer berechtigt, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungenfür den Fall einer Senkung verpflichtet, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbarAbonnementgebühren entsprechend anzupassen. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Service Agreement

Preisanpassung. 3.1 4.1 Der Strompreis Erdgaspreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE GWBA für die Stromerzeugung und -beschaffung Erdgasbeschaffung, Bilanzierungsumlage sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE GWBA in Rechnung ge- stellt gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die ErhaltungNetznutzungsentgelte, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessionsabgaben und die Kosten aus dem nati- onalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“). 3.2 4.2 Der Strompreis Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Strom- Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze Steuersät- ze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 4.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Erdgas nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen auferlegten Belas- tungen belegt, kann ALE GWBA ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen ge- setzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 4.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung Erdgaslieferung und Strompreis Erdgaspreis wird ALE GWBA den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Erdgaspreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile Preisbe- standteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE GWBA hiernach berechtigt, den Strompreis Erdgaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen ande- ren Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEGWBA, den Strompreis Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE GWBA wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Zeit- punkte einer Preisanpassung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen Kostensen- kungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 4.5 Anpassungen des Strompreises Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE GWBA wird dem Kunden Kun- den die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen Ausgenom- men von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- umsatzsteuerli- xxxx Xxxx- und Minder- belastungenMinderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de xxx.xxxx.xx einsehbar. 3.6 4.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE GWBA zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE GWBA in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert Preisanpassungsmit- teilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben blei- ben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen Verände- rungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und MinderbelastungenMinderbelas- tungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Gasliefervertrag, Sondervertrag Erdgas

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 4.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile fol- genden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtkos- tenveränderung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Techniklei- stungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Kunden über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist ALE hiernach der Kunde berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung Erhöhung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Kunde von ALE nicht oder nicht fristgemäß, wird das Abonnement zu dem in der Preisanpassungsmitteilung Mitteilung ge- sondert hingewiesennannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringerung“). Im Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetz- lichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonne- mentbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 4.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile fol- genden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtkos- tenveränderung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Techniklei- stungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Kunden über eine Preiserhö- hung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündi- gungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist ALE hiernach der Kunde berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung Erhöhung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Kunde von ALE nicht oder nicht fristgemäß, wird das Abonnement zu dem in der Preisanpassungsmitteilung Mitteilung ge- sondert hingewiesennannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringerung“). Im Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetz- lichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonnem- entbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 4.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile fol- genden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtko- stenveränderung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Abonnenten über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Abonnenten im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung beson- ders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist ALE hiernach der Abonnent berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung in Textform gegenüber ALE Erhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Recht Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Vo- raussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Abonnent nicht oder nicht fristgemäß, wird der Kunde von ALE das Abonnement zu dem in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenMitteilung genann- ten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringerung“). Im Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetz- lichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonne- mentbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Abonnementvertrag

Preisanpassung. 3.1 4.1 Der Strompreis Erdgaspreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE ESB für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie Erdgasbeschaffung, Bilanzierungsumlage so- wie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE ESB in Rechnung ge- stellt gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die ErhaltungNetznut- zungsentgelte, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessionsabgaben und die Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“). 3.2 4.2 Der Strompreis Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Strom- Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 4.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Erdgas nach Vertragsabschluss Vertrags- abschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten auferlegten Belastungen belegt, kann ALE ESB ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiter- berechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe Ab- gabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten Mehr- kosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 4.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung Erdgaslieferung und Strompreis Erdgaspreis wird ALE ESB den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Erdgaspreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile Preis- bestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach ESB hier- nach berechtigt, den Strompreis Erdgaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEESB, den Strompreis Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE ESB wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als KostenerhöhungenKostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wer- den wie Kostenerhöhungen. 3.5 4.5 Anpassungen des Strompreises Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE ESB wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlassdarauf hinzuweisen, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenPreisanpassung maß- geblich sind. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de xxx.xxx.xx einsehbar. 3.6 4.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer ei- ner Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE ge- genüber ESB zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE ESB in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert Preisanpas- sungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Gasliefervertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 4.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile folgenden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonne- ment entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertrags- schluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Ge- samtkostenveränderung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungs- kosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Abon- nenten über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Abonnenten im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht ein- gegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist ALE hiernach der Abonnent berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung in Textform gegenüber ALE Erhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Recht Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Abonnent nicht oder nicht fristgemäß, wird der Kunde von ALE das Abonnement zu dem in der Preisanpassungsmitteilung Mitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringe- rung“). Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.5 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der ge- sondert hingewiesen. Im setzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundeneiner Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonnementbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Abonnementvertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 5.1 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Strom nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten aufer- legten Belastungen belegt, kann ALE ihre eins hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnenweiterberechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiter- berechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe Ab- gabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Mehr- kosten gemäß Satz 1 gegenzurechnen. Mit Ende des Vertrages über den wettbewerblichen Messstellenbetrieb hat der Kunde die Kosten für den Ausbau des intel- ligenten Zählers (einschließlich evtl. nachgerüstetem Tarifschaltgerät) zu tragen. 3.4 5.2 Nach Ablauf der Preissicherheit gilt: Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung Stromliefe- rung und Strompreis wird ALE eins den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor unter Ziff. 4.2 aufgeführten Preisbestandteile und nach Ziff. 5.1 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen Kos- tensteigerungen ist ALE eins hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen Kosten- senkungen verpflichten die ALEeins, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren dieser Ziffer Fak- toren gemäß Ziff. 4.2 und ggf. Ziff.5.1 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE eins wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung Preisänderung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen 5.3 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassungen Änderungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden per E- Mail oder über den Onlineservice von eins, soweit sich der Kunde dort angemeldet hat, mitteilen. Hat der Kunde die Korrespondenzart Postbox gewählt, so erhält er eine Infor- mations-E-Mail, wenn ein neues Dokument in Textform mitteilendie Postbox des Onlineservice eingestellt wurde. Die Preisänderungsmittelung kann auch per Post erfolgen. In der Preisanpassungsmitteilung Preisänderungs- mitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisenPreisänderungen hin- zuweisen. Ausgenommen von vorstehender der vorstehenden Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungenMinderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen Aktuelle Informationen zu Preisen und Produkten sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammerxxx.xxxx.xx veröffentlicht bzw. erhält der Kunde tele- fonisch unter 0000 000-loisach-energie. de einsehbar0000. 3.6 5.4 Im Fall einer Preisanpassung Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung Änderung in Textform gegenüber ALE eins zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE eins in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert Preisänderungsmittei- lung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus zur Billigkeitskon- trolle nach § 315 Abs. 3 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht Kün- digungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung Ände- rungen der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE ESB für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die VertriebskostenVertriebs- kosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE ESB in Rechnung ge- stellt gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Elek- trizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung Verord- nung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze Steuer- sätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten ho- heitlich auferlegten Belastungen belegt, kann ALE ESB ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränktbe- schränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher zusätz- licher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten Mehr- kosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE ESB den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile Preisbestandtei- le nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE ESB hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen Preisbe- standteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEESB, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen Kostensteigerun- gen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE ESB wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren ungünsti- geren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE ESB wird dem Kunden Kun- den die Anpassungen spätestens 1 Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform Text- form mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlassdarauf hinzuweisen, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenPreisanpassung maßgeblich sind. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de xxx.xxx.xx einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE gegen- über ESB zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE ESB in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert Preisanpas- sungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen10.1 Anpassungen der in der „Preisinformation enercity Strom natürlich frei“ genannten Preise können jederzeit erfolgen. 10.2 enercity nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung enercity hat den Umfang und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Zeitpunkt einer Preisanpassung so wäh- lenzu bestimmen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf enercity Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 3.5 10.3 Anpassungen der Preise werden erst nach Information des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden in Textform gültig, die Anpassungen spätestens 1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilender beabsichtigten Anpassung erfolgen muss. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise Die Mitteilung erfolgt unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisenPreisanpassung. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung enercity wird zu den beabsichtigten Anpassungen zeitgleich mit der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für Mitteilung in Textform an den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbardie Anpassung auf seiner Internetseite veröffentlichen. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung 10.4 Passt enercity die Preise an, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht Hierauf wird der Kunde von ALE enercity den Kunden in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenMitteilung über die bevorstehende Anpassung ausdrücklich hinweisen. Im Fall Die Kündigung bedarf der Textform. enercity hat die Kündigung wird unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 8.2 bleibt unberührt. 10.5 Bei Änderung der Höhe der Umsatzsteuersätze passen sich die Preisanpassung angegebenen Preise entsprechend auch innerhalb der Vertragslaufzeit sowie ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an. 10.6 Die Ziffern 10.1 bis 10.4 gelten auch soweit gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte Zeitpunkt des KundenAbschlusses des Vertrages neue Steuern, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und MinderbelastungenAbgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die sich aus einer gesetzlichen Änderung Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden. 10.7 5 Absatz 2 und Absatz 3 und § 5a der geltenden Umsatzsteuer ergeben„enercity Versorgungsbedingungen für Strom“ finden bei Preisanpassungen keine Anwendung.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 3.2.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile folgenden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtkostenveränderung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten. 3.2.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Kunden über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 3.2.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist ALE hiernach der Kunde berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung Erhöhung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Kunde von ALE nicht oder nicht fristgemäß, wird das Abonnement zu dem in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenMitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 3.2.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringerung“). Im Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 3.2.5 Unabhängig von den Regelungen 3.3.1 bis 3.3.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonnementbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Abonnementvertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis 17.1 TOI TOI & DIXI fakturiert branchenübliche Preiszuschläge (insbesondere Maut- und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die VertriebskostenDieselkosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und CO2-Steuer etc.) an den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKunden weiter. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 17.2 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie bestellte Leistung nach Vertragsabschluss Vertragsschluss mit zusätzlichen staatlichen Steuern oder Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre TOI TOI & DIXI die hieraus entstehenden Mehrkosten durch entsprechende Zuschläge an den Kunden weiter berechnenweiterberechnen. Dies gilt nicht, wenn soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall anderer Steuern und/oder Abgaben – werden angerechnet. Die Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnenRechnungsstellung informiert. 3.4 Zur Bewahrung 17.3 Die Weiterfakturierung nach 17.1 und 17.2 wird aus Kostengründen und zur Minimierung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE Verwaltungsaufwandes pauschal als Zuschlag zum Transportpreis in Rechnung gestellt. Die jeweils aktuelle Höhe der pauschalen Aufschläge entnehmen Sie der jeweiligen Auftragsbestätigung oder erfragen Sie direkt bei Ihrem Ansprechpartner bei TOI TOI & DIXI. Die Fakturierung an den Kunden erfolgt, da es sich um eine Mischkalkulation handelt, unabhängig davon ob die entsprechend auf der Rechnung ausgewiesenen Kostenstellen faktisch anfallen. Der Nachweis wesentlich geringerer Kosten durch den Kunden ist jederzeit möglich. 17.4 Bei einer Preissteigerung um mehr als 10% ist TOI TOI & XXXX zum Rücktritt vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach Vertrag berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte falls hinsichtlich einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird keine Einigung mit dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbarerzielt werden kann. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE ESB für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE ESB in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten hoheit- lich auferlegten Belastungen belegt, kann ALE ESB ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet zuge- ordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich hoheit- lich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE ESB den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE ESB hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEESB, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE ESB wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE ESB wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in Kundein einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de xxx.xxx.xx einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE ESB zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE ESB in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessi- onsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 4.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile folgenden Re- gelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamt- kosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtkostenveränderung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonne- ment entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allge- meine Verwaltungskosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abon- nement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Ka- lenderjahres vornehmen. Sky informiert den Abonnenten über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Abonnenten im Rahmen der Mitteilung über die Preiser- höhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonne- mentbeitrages, ist ALE hiernach der Abonnent berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung in Textform gegenüber ALE Erhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Recht Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kün- digung jedoch auch für dieses. Kündigt der Abonnent nicht oder nicht fristgemäß, wird der Kunde von ALE das Abonne- ment zu dem in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenMitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringerung“). Im Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonnementbeitrag ent- sprechend anzupassen.

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Samples: Abonnementvertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis 10.1 Anpassungen der in der „Preisinformation enercity Strom natürlich garantiert“ genannten Preise können erstmals 1 Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages und dem Grundpreis zusammenanschließend jeweils nach Ablauf eines weiteren Jahres erfolgen. 10.2 enercity nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung enercity hat den Umfang und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Zeitpunkt einer Preisanpassung so wäh- lenzu bestimmen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf enercity Kosten- senkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 3.5 10.3 Anpassungen der Preise werden erst nach Information des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden in Textform gültig, die Anpassungen spätestens 1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilender beabsichtigten Anpassung erfolgen muss. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise Die Mitteilung erfolgt unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisenPreisanpassung. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung enercity wird zu den beabsichtigten Anpassungen zeitgleich mit der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für Mitteilung in Textform an den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbardie Anpassung auf seiner Internetseite veröffentlichen. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung 10.4 Passt enercity die Preise an, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündigungs- frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht Hierauf wird der Kunde von ALE enercity den Kunden in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenMitteilung über die bevorstehende Anpassung ausdrücklich hinweisen. Im Fall Die Kündigung bedarf der Textform. enercity hat die Kündigung wird unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 8.2 bleibt unberührt. 10.5 Bei Änderung der Höhe der Umsatzsteuersätze passen sich die Preisanpassung angegebenen Preise entsprechend auch innerhalb der Vertragslaufzeit sowie ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an. 10.6 Die Ziffern 10.1 bis 10.4 gelten auch soweit gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte Zeitpunkt des KundenAbschlusses des Vertrages neue Steuern, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und MinderbelastungenAbgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die sich aus einer gesetzlichen Änderung Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden. 10.7 5 Absatz 2 und Absatz 3 und § 5a der geltenden Umsatzsteuer ergeben„enercity Versorgungsbedingungen für Strom“ finden bei Preisanpassungen keine Anwendung.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen13.1. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die VertriebskostenDie DCC ist berechtigt, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten auf der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Strompreis Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (Gesamtkosten). Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Bereitstellung, Instandhaltung, Betrieb und Nutzung der Netze (z. B. Technik, Vorleistungsprodukte, Netzzugänge, Netzzusammenschaltungen, Zuführung, Kollokation, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. Service-Hotline, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Energiekosten, Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Mieten, Zinsen) so- wie Lizenzentgelten und hoheitlich auferlegten Abgaben (z. B. Steuern, Gebühren, Beiträgen). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen. Dagegen ist eine Preisermäßigung vorzunehmen, sobald sich die Gesamtkosten absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für Netzzugänge, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Energiekosten, erfolgt. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten sind von der DCC die ALE, den Strompreis entsprechend Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei in anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE DCC wird bei der Ausübung ihres des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung Preisänderung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises 13.2. Ferner sind nur zum Monatsersten möglichPreisanpassungen in dem Umfang durchzuführen, in dem dies durch gesetzliche Vorgaben oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen verbindlich vorgegeben wird. 13.3. ALE wird Änderungen der Preise nach Ziffer 12.1 und 12.2 sind dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat 6 Wochen und höchstens 2 Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmitzuteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung Änderung in Textform gegenüber ALE zu kündigen, es sei denn, die Änderungen sind ausschließlich zum Vorteil des Kunden, rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Kunden oder sind unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Auf dieses Recht Der Kunde kann die Kündigung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklären, in dem ihm die Unterrichtung der DCC über die Vertragsänderung zugeht. Hierauf wird der Kunde von ALE DCC in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben BGB bleibt im Übrigen unberührt. Ausgenommen 13.3 gilt nicht für Änderungen der Preisliste Gesprächsgebühren. 13.4. Die Parteien vereinbaren, dass die jeweils gültige Preisliste Gesprächsgebühren für dort benannte Leistungen Anwendung findet und diese Leistungen danach abgerechnet werden. Der Kunde erkennt an, dass diese Leistungen in ihrer Preisgestaltung stark von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- den jeweiligen Vorleistungslieferanten der DCC abhängen und Minderbelastungen, die Preise demnach sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenregelmäßig ändern können.

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Samples: General Terms and Conditions (Agb)

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 5.1 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Erdgas nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen auferlegten Be- lastungen belegt, kann ALE ihre eins hieraus entstehenden entstehende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnenweiterbe- rechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. gemäß Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 5.2 Nach Ablauf der Preisgarantie gilt: Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung Erdgasliefe- rung und Strompreis Erdgaspreis wird ALE eins den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Erdgaspreis der Entwicklung Entwick- lung der zuvor unter Ziff. 4.2 aufgeführten Preisbestandteile und nach Ziff. 5.1 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE eins hiernach berechtigt, den Strompreis Erdgaspreis entsprechend zu erhöhener- höhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEeins, den Strompreis Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit so- weit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden der preisbil- denden Faktoren dieser Ziffer gemäß Ziff. 4.2 und ggf. Ziff. 5.1 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE eins wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung Preisänderung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenKos- tenerhöhungen. 3.5 Anpassungen 5.3 Änderungen des Strompreises Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassungen Änderungen spätestens 1 Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksamwer- den per E-Mail oder über den Onlineservice von eins, soweit sich der Kunde dort an- gemeldet hat, mitteilen. Hat der Kunde die Korrespondenzart Postbox gewählt, so er- hält er eine Informations-E-Mail, wenn ein neues Dokument in Textform mitteilendie Postbox des Online- service eingestellt wurde. Die Preisänderungsmitteilung kann auch per Post erfolgen. In der Preisanpassungsmitteilung Preisänderungsmitteilung ist der Kunde in einfacher darauf hinzuweisen, welche konkreten Ver- änderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Aktuelle Informationen zu Preisen und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang Produkten sind unter xxx.xxxx-xxxxxxx.xx veröffentlicht bzw. erhält der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet Kunde telefonisch unter www.ammer0371 / 525-loisach-energie. de einsehbar2525. 3.6 5.4 Im Fall einer Preisanpassung Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung Änderung in Textform gegenüber ALE ge- genüber eins zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE eins in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert Preisände- rungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus zur Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 4.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile folgenden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtkostenveränderung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kosten- elemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal in- nerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Abonnenten über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Abonnenten im Rahmen der Mit- teilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abon- nementbeitrages, ist ALE hiernach der Abonnent berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wo- chen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung in Textform gegenüber ALE Erhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Recht Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein an- deres Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Abonnent nicht oder nicht fristgemäß, wird der Kunde von ALE das Abonnement zu dem in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenMitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringerung“). Im Die Preissen- kung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.5 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonnementbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Abonnementvertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus 4.1 Sky kann den mit dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten Kunden vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskostenfolgenden Regelungen anpassen, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern wenn sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung auf das Abonnement entfallenden Ge- samtkosten auf Grund von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränktUmständen verändern, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Zusammenhang mit Belieben von Sky stehen („Gesamtkostenver- änderung“). Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Techniklei- stungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Abonnenten über eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungPreiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttre- ten. Sky weist den Abonnenten im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung gel- tenden Abonnementbeitrages, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach Abonnent berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag in- nerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung in Textform gegenüber ALE Erhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Recht Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Abonnent nicht oder nicht fristgemäß, wird der Kunde von ALE das Abonne- ment zu dem in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenMitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverrin- gerung“). Im Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entspre- chen. 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.5 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonnementbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Abonnementvertrag Für Cafeteria/Aufenthaltsraum Im Seniorenheim

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 4.1 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Erdgas nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss mit zusätzlichen Steuern, staatlichen Abgaben Abgaben, Umlagen oder anderen hoheitlich auf- erlegten hoheit- lich auferlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre eins die hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnenweiterberechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen ent- standenen Mehrkosten gem. gemäß Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 4.2 Nach Ablauf der Preissicherheit gilt: Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung Erdgaslieferung und Strompreis Erdgaspreis wird ALE eins den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Erdgaspreis der Entwicklung der zuvor unter Ziff. 3.2 aufgeführten Preisbestandteile und nach Ziff. 4.1 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE eins hiernach berechtigt, den Strompreis Erdgaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEeins, den Strompreis Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren dieser Ziffer gemäß Ziff. 3.2 und ggf. Ziff. 4.1 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE eins wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung Preisänderung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen 4.3 Änderungen des Strompreises Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassungen Änderungen spätestens 1 Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksamwer- den in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung Preisänderungsmitteilung ist der Kunde in einfacher darauf hinzuwei- sen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Aktuelle Informationen zu Preisen und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang Produkten sind unter xxx.xxxx.xx veröffentlicht bzw. erhält der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet Kunde telefonisch unter www.ammer0371 / 525-loisach-energie. de einsehbar2525. 3.6 4.4 Im Fall einer Preisanpassung Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung Änderung in Textform gegenüber ALE eins zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE eins in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus zur Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 4.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit Abonnenten vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile fol- genden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfal- lenden Gesamtkosten aufgrund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtkostenverände- rung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Ko- stenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal in- nerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Abonnenten über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Abonnenten im Rahmen der Mit- teilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als fünf Prozent des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung gel- tenden Abonnementbeitrages, ist ALE hiernach der Abonnent berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung in Textform gegenüber ALE Erhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Recht Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Vorausset- zung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Abonnent nicht oder nicht fristgemäß, wird der Kunde von ALE das Abonnement zu dem in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenMitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringerung“). Im Die Preissen- kung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonnementbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Abonnementvertrag

Preisanpassung. 3.1 4.1. Der Strompreis setzt Reiseveranstalter behält sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten ausdrücklich vor, vor Vertrags- abschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der ALE Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskostenbetreffenden Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung zu erklären. Ebenso behält sich der Reiseveranstalter vor, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang eine Preisanpas- sung zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nichterklären, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung vom Kunden gewünschte und so ausge- schriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente zu höheren Kosten verfügbar ist. Der Kunde wird vor der Buchung auf die Preiserhöhung rechtzeitig hingewiesen. 4.2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag verein- barten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafenge- bühren oder einer Weiterberech- nung entgegenstehtÄnderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter vom Reisenden bei einer auf den Sitzplatz bezoge- nen Erhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen. b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstal- ter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisever- trages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. d) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht einge- treten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorher- sehbar waren. e) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Die Weitergabe Preis- erhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist auf diejenigen Mehrkosten beschränktder Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, die wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die- sen Anspruch unverzüglich nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnenMitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus 3.2.1 Sky kann den mit dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten Kunden vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskostenfolgenden Regelungen nach billigem Ermessen an- passen, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern wenn sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränktUmständen verändern, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt Vertragsschluss eintre- ten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Zusammenhang mit Belieben von Sky stehen („Gesamtkostenveränderung“). Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Ent- gelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenser- vice-und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten. 3.2.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Kunden über eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungPreiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 3.2.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach Kunde berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mittei- lung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung Erhöhung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhö- hung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Kunde von ALE nicht oder nicht fristgemäß, wird das Abonnement zu dem in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenMitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 3.2.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten ver- ringern („Gesamtkostenverringerung“). Im Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. AGBSKY-0917 Stand September 2017 3.2.5 Unabhängig von den Regelungen 3.2.1 bis 3.2.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonnementbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 4.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile folgenden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonne- ment entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertrags- schluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Ge- samtkostenveränderung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungs- kosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Kunden über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungs- recht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist ALE hiernach der Kunde berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung in Textform gegenüber ALE Erhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Recht wird Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Pro- dukt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Kunde von ALE nicht oder nicht fristgemäß, wird das Abonnement zu dem in der Preisanpassungsmitteilung Mittei- lung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken (“Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringe- rung“). Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der ge- sondert hingewiesen. Im setzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundeneiner Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonnementbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Zusatzbedingungen

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE ADE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE ADE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessi- onsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten hoheit- lich auferlegten Belastungen belegt, kann ALE ADE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet zuge- ordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich hoheit- lich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE ADE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE ADE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEADE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE ADE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE ADE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in Kundein einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de xxx.xxxxx-xxxxx-xxxxxxx.xx einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE ADE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE ADE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis 7.1 Sofern in der Vertragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, sind im Gaspreis die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Energiesteuer (Regelsatz), die Bilanzierungsumlage, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Entgelte für Messung und Messstel- lenbetrieb eines nicht elektronischen Zählers, soweit beide Leistungen durch Ihren örtlichen Netzbetreiber erbracht werden (etwaige darüber hinausgehende Kosten des Netzbetreibers für den Betrieb eines elektronischen Zählers sind von Ihnen zu tragen), die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte Konzessionsabgaben, die Gasspeicher- umlage und die Belastungen Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoff- emissionshandel nach dem Gesetz BEHG („CO2-Preis“). 7.2 Ist eine Preisgarantie vereinbart, wird innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit dieser Preisgarantie eine Preisanpassung ausschließlich bei Veränderungen der Bilanzierungsumlage, Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“), der Gasspeicherum- lage, der Energiesteuer, im Fall des 7.8. und bei Veränderungen der Umsatzsteuer vorgenommen. Preisanpassungen erfolgen gem. Ziffer 7.3 bis 7.6, bei Verände- rungen der Umsatzsteuer gem. Ziffer 7.7. 7.3 Ist keine Preisgarantie vereinbart oder die Laufzeit der Preisgarantie beendet, erfolgen Preisänderungen durch goldgas im Wege der einseitigen Leistungsbe- stimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Sie können dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungs- bestimmung durch goldgas sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu be- rücksichtigen, die für die ErhaltungPreisermittlung nach Ziffer 7.1 maßgeblich sind. xxxxxxx ist bei Kostensteigerungen berechtigt, die Modernisierung bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist xxxxxxx verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berück- sichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 7.4 goldgas nimmt mindestens alle zwölf Monate bzw. rechtzeitig vor Ablauf der Preisgarantie eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. xxxxxxx hat den Um- fang und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang Zeitpunkt einer Preisänderung so zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- lenbestimmen, dass Kostensenkungen nicht Xxxxxxxxx- kungen nach für den Kunden ungünstigeren denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf goldgas Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat 7.5 Änderungen der Preise teilt Ihnen goldgas mindestens sechs Wochen vor dem geplanten de- ren Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbarmit. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht7.6 Ändert goldgas die Preise, können Sie den Vertrag Vertrag, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündigungsfrist, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung Änderung kündigen. xxxxxxx wird Sie mit der Information über die Preisänderung ausdrücklich auf das Kündigungsrecht hinweisen. xxxxxxx hat die Kündigung unverzüglich nach Ein- gang in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird bestätigen. 7.7 Abweichend von vorstehenden Ziffern 7.3 bis 7.6 werden Änderungen der Kunde Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außer- ordentliche Kündigungsmöglichkeit an Sie weitergegeben. 7.8 Die vorstehenden Ziffern 7.3 bis 7.6 gelten auch soweit künftige die Beschaf- fung, Gewinnung, Speicherung, Netznutzung (Fernleitung und Verteilung) oder den Verbrauch von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des KundenGas betreffende Änderungen von Steuern, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenAbgaben oder sonstige staatlich veranlasste Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam wer- den.

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Samples: Gasliefervertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 4.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile folgenden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtkostenveränderung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kosten- elemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Kunden über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Kunden im Rahmen der Mittei- lung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist ALE hiernach der Kunde berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wo- chen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttre- tens der Anpassung in Textform gegenüber ALE Erhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Recht wird Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiser- höhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Kunde von ALE nicht oder nicht fristgemäß, wird das Abonnement zu dem in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenMitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringerung“). Im Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonnementbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Service Agreement

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit der- zeit die Kosten der ALE EBG für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE EBG in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessi- onsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten hoheit- lich auferlegten Belastungen belegt, kann ALE EBG ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet zuge- ordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich hoheit- lich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE EBG den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE EBG hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEEBG, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE EBG wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE EBG wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammerwww.energieversorgung-loisach-energie. de burg- xxxxxx.xx einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE EBG zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE EBG in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten8.1 Die GWW ist berechtigt, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach von dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden Besteller zu zahlenden Strompreis Preise entsprechend der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile Gesamtkosten an- zupassen, die für die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen anpassen. Er- messen gemäß § 315 BGB. 8.2 Die Gesamtkosten setzen sich aus folgenden relevanten Kos- tenarten zusammen: Kosten für den Bezug von Rohstoffen und von Energie, Lohnkosten, Kosten von Vorlieferanten, Transportkosten, Zölle, Steuern und öffentliche Abgaben. 8.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßi- gung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken. 8.4 Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. Rohstoffkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem keine Senkung anderer Kostenarten (z.B. Energiekosten) eintritt. 8.5 Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten der Senkung von Kostenarten sind von der GWW die ALE, den Strompreis entsprechend Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen Senkungen nicht durch Kostensteigerungen Steigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise Kostenarten ausgeglichen werden. ALE . 8.6 Die GWW wird bei der Ausübung ihres des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung Preisänderung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach den für den Kunden ungünstigeren Besteller ungünsti- geren Maßstäben Rechnung getragen wird berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam preis- wirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen 8.7 Eine Änderung des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE Preises wird die GWW dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat Besteller min- destens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In . 8.8 Das Preisanpassungsrecht der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungenGWW gilt nicht für Lieferun- gen oder Leistungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbarinnerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis 18.1 TOI TOI & DIXI fakturiert branchenübliche Preiszuschläge (insbesondere Maut- und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die VertriebskostenDieselkosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und CO2-Steuer etc.) an den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKunden weiter. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 18.2 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie bestellte Leistung nach Vertragsabschluss Vertragsschluss mit zusätzlichen staatlichen Steuern oder Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre TOI TOI & DIXI die hieraus entstehenden Mehrkosten durch entsprechende Zuschläge an den Kunden weiter berechnenweiterberechnen. Dies gilt nicht, wenn soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall anderer Steuern und/oder Abgaben – werden angerechnet. Die Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnenRechnungsstellung informiert. 3.4 Zur Bewahrung 18.3 Die Weiterfakturierung nach 18.1 und 18.2 wird aus Kostengründen und zur Minimierung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE Verwaltungsaufwandes pauschal als Zuschlag zum Transportpreis in Rechnung gestellt. Die jeweils aktuelle Höhe der pauschalen Aufschläge entnehmen Sie der jeweiligen Auftragsbestätigung oder erfragen Sie direkt bei Ihrem Ansprechpartner bei TOI TOI & DIXI. Die Fakturierung an den Kunden erfolgt, da es sich um eine Mischkalkulation handelt, unabhängig davon ob die entsprechend auf der Rechnung ausgewiesenen Kostenstellen faktisch anfallen. Der Nachweis wesentlich geringerer Kosten durch den Kunden ist jederzeit möglich. 18.4 Bei einer Preissteigerung um mehr als 10% ist TOI TOI & XXXX zum Rücktritt vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach Vertrag berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte falls hinsichtlich einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird keine Einigung mit dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbarerzielt werden kann. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Vermiet Und Servicegeschäfte

Preisanpassung. 3.1 4.1 Der Strompreis Erdgaspreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE EVE für die Stromerzeugung und -beschaffung Erdgasbeschaffung, Bilanzierungsumlage sowie die VertriebskostenVer- triebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE EVE in Rechnung ge- stellt gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die ErhaltungNetznutzungsentgelte, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessionsabgaben und die Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“). 3.2 4.2 Der Strompreis Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Strom- Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze Steuersät- ze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 4.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Erdgas nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen auferlegten Bela- stungen belegt, kann ALE EVE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen ge- setzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 4.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung Erdgaslieferung und Strompreis Erdgaspreis wird ALE XXX den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Erdgaspreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE EVE hiernach berechtigt, den Strompreis Erdgaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen Preisbestand- teilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEEVE, den Strompreis entsprechend Erdgaspreis ent- sprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE XXX wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung Preisanpas- sung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Maßstä- ben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 4.5 Anpassungen des Strompreises Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE XXX wird dem Kunden Kun- den die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen Ausgenom- men von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen umsatzsteu- erlichen Mehr- und Minder- belastungenMinderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden gel- tenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de xxx.xxx-xxxxxxx.xx einsehbar. 3.6 4.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE EVE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE XXX in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert Preisanpassungsmittei- lung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührtun- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Gasliefervertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten4.1 Die Stadtwerke sind bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr berechtigt, die Kosten für Messung Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE sich ihre Lohn-, Ma- terial- und/oder Finanzierungskosten oder die ihnen in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnunggestellten Kosten Dritter, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungdiesem Vertrag beauftragt wurden, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung erhöhen und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen Erhöhung nicht durch Kostensteigerungen Kostensenkungen in einem anderen der genannten Bereiche aus- geglichen wird. Die Stadtwerke werden die Än- derung dieser Kosten und die einzelnen Kos- tenelemente und deren Gewichtung bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen der Kal- kulation des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird Gesamtpreises dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenVerlangen nachweisen. Im Fall Falle einer Verringe- rung dieser vorgenannten Gestehungskosten, werden die Stadtwerke eine entsprechende Preissenkung vornehmen. 4.2 Werden nach Vertragsabschluss Steuern oder sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben einge- führt oder geändert, welche sich auf die ver- tragsgegenständlichen Leistungen der Kündigung wird Stadt- werke unmittelbar oder mittelbar auswirken, o- der entstehen bei den Stadtwerken unmittelbar oder mittelbar zusätzliche Kosten, die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundenkeine Steuern oder sonstige öffentlich-rechtliche Ab- gaben darstellen, die aber durch die Umsetzung von neu eingeführten oder geänderten Geset- zen (z. B. aus § 315 BGBÄnderung der Eichintervalle) bzw. neuen oder geänderten Verordnungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen (insbeson- dere Festlegungen der Regulierungsbehörden) entstehen, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungendie Stadtwerke berechtigt, die sich aus einer gesetzlichen Änderung vertraglich vereinbarten Preise von dem Zeit- punkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilli- gung in Kraft tritt, entsprechend dem Umfang der geltenden Umsatzsteuer ergebenÄnderungen anzupassen. Bei Wegfall oder Senkung der vorgenannten Steuern, öffentli- chen Abgaben oder sonstigen staatlich beding- ten Kosten sind die Stadtwerke verpflichtet, die Preise entsprechend dem Umfang der Ände- rung und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verbilligung in Kraft tritt, zu senken. Der Kunde wird über die Anpassung dieser Entgelte in ge- eigneter Weise, spätestens aber mit Rech- nungsstellung, informiert. Diese Klausel findet keine Anwendung, wenn derselbe Sachverhalt bereits über andere Preisanpassungsklauseln in diesem Vertrag erfasst wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält ent- hält derzeit die Kosten der ALE ESB für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die VertriebskostenVer- triebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE ESB in Rechnung ge- stellt gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung Verord- nung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils je- weils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten ho- heitlich auferlegten Belastungen belegt, kann ALE ESB ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränktbe- schränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher zusätz- licher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten Mehr- kosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE ESB den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor unter 3.1 aufgeführten Preisbestand- teile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem bil- ligem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE ESB hiernach berechtigt, den Strompreis Strom- preis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEESB, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren dieser Ziffer gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen aus- geglichen werden. ALE ESB wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren ungüns- tigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE ESB wird dem Kunden Kun- den die Anpassungen spätestens 1 Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform Text- form mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlassdarauf hinzuweisen, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenPreisanpassung maßgeblich sind. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de xxx.xxx.xx einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE gegen- über ESB zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE ESB in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert Preisanpassungsmit- teilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Sondervertrag Ökostrom Aus Wasserkraft

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 4.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile fol- genden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtkos- tenveränderung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleis- tungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Kunden über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist ALE hiernach der Kunde berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung Erhöhung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Kunde von ALE nicht oder nicht fristgemäß, wird das Abonnement zu dem in der Preisanpassungsmitteilung Mitteilung ge- sondert hingewiesennannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringerung“). Im Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetz- lichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonne- mentbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE Ammer-Loisach Energie GmbH für die Stromerzeugung und -beschaffung -be- schaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE Ammer-Loisach Energie GmbH in Rechnung ge- stellt gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Kopp- lung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Elektrizitätsversorgungsnet- zen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz Energiewirtschaftsge- setz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen Vereinba- rungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie elektri- scher Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen an- deren hoheitlich auf- erlegten auferlegten Belastungen belegt, kann ALE Ammer-Loisach Energie GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung Re- gelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich ho- heitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungauferleg- te Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnengegenzu- rechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE Ammer- Loisach Energie GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen Kostensteigerun- gen ist ALE Ammer-Loisach Energie GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend entspre- chend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen gegenzu- rechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEAmmer-Loisach Energie GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren dieser Ziffer gem. 3.1 und ggf. 3.3 die- ses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE Ammer-Loisach Energie GmbH wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung Preisan- passung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE Ammer-Loisach Energie GmbH wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat 6 Wochen vor dem geplanten ge- planten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlassdarauf hinzuweisen, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenPreisanpassung maßgeblich sind. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de xxx.xxxxx-xxxxxxx-xxxxxxx.xx einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE Ammer-Loisach Energie GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE Ammer-Loisach Energie GmbH in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert geson- dert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Stromliefervertrag

Preisanpassung. 3.1 4.1 Der Strompreis Erdgaspreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE EVIS für die Stromerzeugung und -beschaffung Erdgasbeschaffung , Bilanzierungsumlage sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE EVIS in Rechnung ge- stellt gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgabenent- richtenden Konzessionsabga-ben und die Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“). 3.2 4.2 Der Strompreis Erdgaspreis versteht sich einschließlich der Strom- Energie- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils je- weils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei B ei Erhöhungen oder Absenkungen dieser d ieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 4.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie Erdgas nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten auferlegten Belastungen belegt, kann ALE EVIS ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe Weiterga- be ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere an- dere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastungBelastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen entstan- denen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 4.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung Erdgaslieferung und Strompreis Erdgaspreis wird ALE EVIS den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Erdgaspreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE EVIS hiernach berechtigt, den Strompreis Erd- gaspreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALEEVIS, den Strompreis Erdgaspreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE EVIS wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- lenwählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam preiswirk- sam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 4.5 Anpassungen des Strompreises Erdgaspreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE EVIS wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de der Internetadresse xxx.xxxx.xx einsehbar. 3.6 4.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE EVIS zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE EVIS in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksamwirk- sam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen gesetz- li- chen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

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Samples: Sondervertrag Erdgas

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 4.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile folgenden Re- gelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamt- kosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtkostenveränderung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonne- ment entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allge- meine Verwaltungskosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abon- nement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Ka- lenderjahres vornehmen. Sky informiert den Abonnenten über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Abonnenten im Rahmen der Mitteilung über die Preiser- höhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonne- mentbeitrages, ist ALE hiernach der Abonnent berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung in Textform gegenüber ALE Erhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Recht Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kün- digung jedoch auch für dieses. Kündigt der Abonnent nicht oder nicht fristgemäß, wird der Kunde von ALE das Abonne- ment zu dem in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenMitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringerung“). Im Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. Stand Januar 2018 171214_AGB_DE_Hotel 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonnementbeitrag ent- sprechend anzupassen.

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Samples: Abonnementvertrag

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und 4.1 Sky kann den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile fol- genden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtkos- tenveränderung“). Bei Kostensteigerungen Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technik- leistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten. 4.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Kunden über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist ALE hiernach der Kunde berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Inkrafttretens der Anpassung Erhöhung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Kunde von ALE nicht oder nicht fristgemäß, wird das Abonnement zu dem in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesenMitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 4.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringerung“). Im Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 4.5 Unabhängig von den Regelungen 4.1 bis 4.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kundengesetz- lichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenden Abonne- mentbeitrag entsprechend anzupassen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen