Common use of Preisanpassung Clause in Contracts

Preisanpassung. 4.1 Sky Deutschland kann den mit dem Abonnenten vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der folgenden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Ver- tragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky Deutsch- land stehen („Gesamtkostenveränderung“). Die auf das Abonnement entfallenden Gesamt- kosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Ver- waltungskosten.

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Preisanpassung. 4.1 Sky Deutschland kann den mit dem Abonnenten Kunden vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der folgenden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden entfal­ lenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky Deutsch- land Deutschland stehen („GesamtkostenveränderungGesamtkostenverände­ rung“). Die auf das Abonnement entfallenden Gesamt- kosten Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („KostenelementeKosten­ elemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- Kundenservice­ und sonstige son­ stige Umsatzkosten, allgemeine Ver- waltungskostenVerwaltungskosten.

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Preisanpassung. 4.1 Sky Deutschland kann den mit dem Abonnenten vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der folgenden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden ent- fallenden Gesamtkosten auf Grund aufgrund von Umständen verändern, die nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky Deutsch- land Deutschland stehen („GesamtkostenveränderungGesamtkosten- veränderung“). Die auf das Abonnement entfallenden Gesamt- kosten Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Ver- waltungskostenVerwaltungskosten.

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