Preise und Preisänderung. 4.1. Der Kunde verpflichtet sich, für die Wärmelieferung ein Entgelt gemäß den in An- lage 3 genannten Regelungen zu Preisen und Preisänderungen an den Lieferant zu zah- len. Der geltende Preis, der sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus den Preisrege- lungen gemäß Anlage 3 ergibt, ist dem beigefügten Preisblatt zu entnehmen.
4.2. Führen deutsche oder europäische Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien dazu, dass sich die Kosten für die Erzeugung, den Bezug, den Transport oder die Abgabe von Wärme an den Kunden unmittelbar erhöhen oder ermäßigen, erhöhen oder ermäßigen sich die in Anlage 3 genannten Preise entsprechend von dem Zeitpunkt an, zu dem die Erhöhung oder Ermäßigung wirksam wird.
Preise und Preisänderung. 6.1 Die Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis.
6.2 Entsorgungskosten für Verpackungsmaterial, die nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen unvermeidbar zu Lasten der ETH anfallen, werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt und von diesem gezahlt.
6.3 Erhöht sich zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung der gesetzliche Mehrwertsteuersatz, erhöht sich der vereinbarte Bruttokaufpreis entsprechend.
6.4 Liegt der Kaufpreisvereinbarung nicht der Listenpreis zugrunde, ist die ETH berechtigt, den Kaufpreis nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder für sonstige vereinbarte Leistungen nicht unerheblich erhöhen. Führt eine solche Preisanpassung zu einer erheblichen Preissteigerung, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweislich die Ware zu einem erheblich geringeren Preis und im Übrigen zu gleichen Konditionen anderweitig beziehen kann und die ETH trotz eines entsprechenden Nachweises nicht bereit ist, den Vertrag zu diesem anderweitigen Preis zu erfüllen.
Preise und Preisänderung. 4.1. Das Angebot der StWV in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich ist der von den StWV bestätigte Preis (vgl. 2.1).
4.2. Der in den Vertragsbedingungen (Antrag) ausgewiesene Grundpreis und Arbeitspreis ist jeweils ein Bruttopreis. Die Preise beinhalten das Entgelt für die Stromlieferung sowie die an den Mess- stellenbetreiber abzuführenden Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung und das an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für die Netznutzung. Weiterhin enthalten die Prei- se die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Steuern bzw. Abgaben (insbesondere Umsatzsteuer, Stromsteuer und Konzessionsabgabe) und Umlagen aus dem Er- neuerbare-Energien-Gesetz (EEG), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und die Umlage nach § 19 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG sowie die Umlage für die abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV.
4.3. Werden Steuern, Abgaben oder Umlagen, die die Beschaffung, Übertragung oder Verteilung von elektrischer Energie betreffen (z. B. die die Umlagen nach EEG, KWKG, § 19 StromNEV, § 18 AbLaV,
4.4. Wenn im Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist, passt die StWV die Preise im Rahmen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB an die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten an, um das bei Vertragsschluss geltende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung aufrecht zu erhalten. Die StWV dürfen die Preise nur anheben, wenn und soweit sich die für die Preisbildung maßgeb- lichen Kosten erhöhen, die nicht schon in Ziff. 4.3. genannt sind und dies nicht dadurch ausgegli- chen wird, dass andere für die Preisbildung maßgebliche Kosten gesunken sind. Das ist der Fall, wenn die Kosten z. B. für Energieeinkauf, Personal oder Netznutzung steigen ohne dass andere Kosten, die für die Belieferung der Stromkunden entstehen, mindestens im gleichen Maße sin- ken. Sinken die maßgeblichen Kosteninsgesamt, müssen die StWV die Preise senken. Die Kosten für den Energieeinkauf werden u. a. durch die Entwicklung der Preise an der europäischen Ener- giebörse EEX in Leipzig beeinflusst. Die Entwicklung der Personalkosten hängt u. a. von den Re- gelungen der jeweils maßgeblichen Tarifverträge ab. Die Entgelte für die Netznutzung werden durch die Netzbetreiber nach den Vorgaben der Regulierungsbehörden jeweils zum 1. Januar eines Jahres festgesetzt und veröffentlicht. Die StWV werden mindestens einmal im Kalender- jahr prüfen, ob die jeweils geltenden Preise angesichts der Kostenentwicklung beib...
Preise und Preisänderung. Für die Lieferung von elektrischer Energie werden berechnet: Preis p. kWh (netto) Preis p. kWh (netto ohne Stromsteuer) Grundpreis* (netto) Vertragslaufzeit Treue- Strom 18,66 Cent 16,61 Cent 6,62 € p. Monat 12 Monate Treue- Strom-24 18,66 16,61 Cent 6,62 € p. Monat 24 Monate Öko-Strom energreen 22,98 Cent 20,93 Cent 6,62 € p. Monat 12 Monate *Der Grundpreis ist nur gültig bei Eintarifzählern. Bei Doppeltarifzählern ändert sich dieser entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Sie enthalten die Konzessionsabgaben, die Stromsteuer in Höhe von 2,05 Cent/kWh und die Abgabe nach EEG- und KWK-Gesetz. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (z.Zt. 19%) ist in den Preisen nicht enthalten.
Preise und Preisänderung. 3.1 Der Kunde verpflichtet sich, für die Wärmelieferung ein Entgelt gemäß Ziffer 3.2 und den in 3.3 bis 3.10 genannten Regelungen zu Preisen und Preisänderungen an den Lieferanten zu zahlen. Der geltende Preis, der sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses aus diesen Preisregelungen ergibt, ist Ziffer 2 des WLV zu entnehmen.
3.2 Der Preis für die gelieferte Wärme setzt sich aus nachfolgenden Bestandteilen zusammen:
a) einem Grundpreis in EUR/Vertragsjahr für die bereitgestellte Vertragsleistung gemäß Ziffer 1 WLV,
b) einem Arbeitspreis in Ct/kWh für die gelieferte Wärme- menge,
c) einem Emissionspreis in Ct/kWh für die gelieferte Wärme- menge und
d) einem Messpreis in EUR/Monat für die Erfassung der gelie- ferten Wärmemengen mit Wärmemengenmessern. Grund- und Arbeitspreis sind gemäß Ziffer 3.3 und Ziffer 3.4 veränderlich.
3.3 Der Grundpreis (GP) ändert sich zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres wie folgt: GP = A x L/L0 + B In dieser Formel bedeutet: GP = Jahresgrundpreis in EUR/Vertragsjahr. A = lohnindexabhängiger Preisbestandteil in EUR/Vertragsjahr = ; EUR/Vertragsjahr. L = der für das 3. Quartal des vorangegangenen Jahres (Preisanpassung zum 01.01.) bzw. für das 4. Quartal des vorangegangenen Jahres (Preisanpassung zum 01.04.) bzw. für das 1. Quartal des laufenden Jahres (Preisanpassung zum 01.07.) bzw. für das 2. Quartal des laufenden Jahres (Preisanpassung zum 01.10.) vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 16, Reihe 4.3 veröffentlichte Index des tariflichen Stun- denlohnes in der Energie- und Wasserversorgung für Deutschland (WZ 2008, D-E oh. 37 u. 38/39), Basis- jahr 2020. Lohnindex L bei Vertragsbeginn = . L0 = Basis des Lohnindex L bei Vertragsbeginn = 65,8. B = lohnindexunabhängiger Preisbestandteil in EUR/Vertragsjahr = ; EUR/Vertragsjahr. Sollte der zur vertraglich vorgesehenen Preisanpassung not- wendige Lohnindex L wegen der Umstellung der Zeitreihe auf ein neues Basisjahr durch das Statistische Bundesamt nicht mehr zum bisherigen Basisjahr zur Verfügung stehen, wird L0 preisneutral zur letzten Preisanpassung angepasst. Diese An- passung (Umbasierung) erfolgt unter Verwendung des vom Sta- tistischen Bundesamt bekanntgegebenen Verkettungsfaktors für L des neuen Basisjahres. Der L0 für das neue Basisjahr wird durch Multiplikation des Verkettungsfaktors mit dem L0 des bis- herigen Basisjahres gebildet. Sofern kein Verkettungsfaktor veröffentlicht wird, wird dieser durch Division des Lohnindex des neuen Basisjahres durch den L...
Preise und Preisänderung. Unsere Preise verstehen sich stets netto/unversteuert. Nach Vertragsschluss anfallende neue oder erhöhte Nebenkosten wie Zölle und Steuern, gehen zu Lasten des Käufers. Ermäßigungen durch derartige Gründe zu dessen Gunsten. In den Preisen ist keine Rücknahme von Verpackungen oder Leergebinden und Entsorgungskosten enthalten.
Preise und Preisänderung. (1) Die Preise des ausgewählten Tarifs werden zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer berechnet.
(2) EnBW kann jederzeit die Preise in den einzelnen Tarifen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ändern (Preisneuvereinbarung).
(3) Erfolgt eine Änderung seines Tarifs, erhält der Kunde mindestens einen (1) Monat vor dem Stichtag eine Nach- richt per E-Mail. Hierdurch wird er über die neuen Preise seines Tarifs und den Zeitpunkt des Inkrafttreten der neuen Preise (Stichtag) informiert, es wird die bisherige Preisvereinbarung des jeweiligen Tarifs unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 10 Abs. 1 der AGB gekün- digt, und ihm mit der Bekanntgabe der neuen Preise ein Angebot zur Preisneuvereinbarung unterbreitet.
(4) Der Kunde nimmt dieses Angebot zur Preisneuver- einbarung an, indem er nach dem Stichtag der Preis- änderung einen Ladevorgang innerhalb des geänderten Tarifs startet. Über diese Folgen wird er durch die die neuen Preise enthaltende E-Mail informiert.
(5) Nach dem Stichtag bietet EnBW dem Kunden die Fort- setzung der Belieferung mit Ladestrom und der Nutzung des Lademediums nur noch zu den neuen Preisen an. Die Nutzung des Tarifs zu den früheren Preisen ist ab dem Stichtag nicht mehr möglich.
Preise und Preisänderung. 3.1. Alle unserer Preise sind in Euro angegeben.
3.2. Die im Prospekt oder auf unseren eigenen Webseiten oder den Webseiten der Vertriebspartnern genannten Reisepreise sind für den Reiseveranstalter bindend.
3.3. SINORAMA kann jedoch abweichende Änderungen der Reisepreise erklären. SINORAMA behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder eine Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung dieses Prospektes zu erklären. Der Kunde wird auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.
3.4. Eine Preisänderung nach dem Vertragsschluss zu den optional angebotenen Teilleistungen, die nicht zu der Grundreise gehören, wie z. B. Visumgebühr durch Konsulaten oder Visazentren, optionale Ausflüge, unterliegt auch unter unserem Vorbehalt. In einem derartigen Fall sind Sie jedoch berechtigt, kostenfrei die gebuchte optionale Teilleistung zu stornieren. Der Vertrag über Grundreise wird dadurch nicht betroffen.
3.5. Eine Preiserhöhung der gebuchten Grundreise nach dem Vertragsabschluss behalten wir uns auch vor unter den folgenden Bedingungen:
a. wenn die gesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist,
b. Wenn die Organisation der Reise wegen höherer Gewalt, z.B. Naturkatastrophen , schlechtes Wetters, niedriges Wasserstandes, Streikes, Sperre durch behördlichen Anweisungen, usw. nicht möglich ist, sodass das Programm geändert werden muss und höhere Kosten entstehen werden.
c. wenn die Vorleistungsbringer im Zielort nicht in der Lage sind, die Vorleistungen zu den vereinbarten Bedingungen zu leisten, sodass neue Partner gefunden werden müssen und höhere Kosten entstehen werden. In allen diesen Fällen hat der Reiseveranstalter dem Reisenden ein neues Angebot rechtzeitig unterzubereiten, jedoch nicht später als eine Woche vor der Abreise. Wenn sich der Reiseveranstalter und der Reisende unter den neuen Bedingungen nicht einigen können, können beide Seite von dem alten Vertrag zurücktreten. 4.Umbuchung und Namensänderung
4.1. Die erste Namensänderung kann kostenlos vorgenommen werden. Für Je weitere Namensänderung oder –Korrektur hat der Kunde 15 € pro Änderung Bearbeitungsgebühr zu tragen, jedoch müssen die Änderungen vor dem Ticketausstellung, oder vor dem Erbringen der Leistungen erfolgen. Für Änderungen nach der erbrachten Leistungen werden die entstandenen Kosten berech...
Preise und Preisänderung. (1) Bei der Registrierung muss der Kunde einen Tarif auswählen. Ohne vorangegangene Auswahl und Abschluss eines Tarifs kann keine erfolgreiche Registrierung erfolgen. Der Kunde erhält nach Abschluss des Tarifs eine Buchungsbestätigung per E-Mail.
(2) EnBW ODR kann jederzeit die Preise in den einzelnen Tarifen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ändern (Preisneuvereinbarung). Erfolgt eine Änderung seines Tarifs, erhält der Kunde mindestens einen (1) Monat vor dem Stichtag eine Nachricht per E-Mail. Hierdurch wird er über die neuen Preise seines Tarifs und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise (Stichtag) informiert, es wird die bisherige Preisvereinbarung des jeweiligen Tarifs unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 9 Abs. 1 der AGB gekündigt, und ihm mit der Bekanntgabe der neuen Preise ein Angebot zur Preisneuvereinbarung unterbreitet.
(3) Der Kunde nimmt dieses Angebot zur Preisneuvereinbarung an, indem er nach dem Stichtag der Preisänderung einen Ladevorgang innerhalb des geänderten Tarifs startet. Über diese Folgen wird er durch die die neuen Preise enthaltende E-Mail informiert.
(4) Nach dem Stichtag bietet EnBW ODR dem Kunden die Fortsetzung der Belieferung mit Ladestrom und der Nutzung des Lademediums nur noch zu den neuen Preisen an. Die Nutzung des Tarifs zu den früheren Preisen ist ab dem Stichtag nicht mehr möglich.
Preise und Preisänderung. 3.1 Als Preise sind die aus dem Fernwärme-Preisblatt „JenaWärme“ (Anlage 4) nebst Anlage zum Preisblatt ausgewiesenen Preisformeln und Preise vereinbart. Preisänderungen richten sich nach dem Fernwärme-Preisblatt „JenaWärme“ und werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
3.2 Das verbrauchsunabhängige Entgelt - der Leistungspreis - ist von Beginn der Vertragslaufzeit an zu zahlen, und zwar unabhängig von einem Wärmebezug oder der Einstellung der Wärmelieferung gemäß § 33 AVBFernwärmeV.
3.3 Der Basisleistungspreis LP0 nach Preisblatt „JenaWärme“ erhöht sich um 10 €/(kW*a), wenn die Anzahl der Vollbenutzungsstunden gemäß Anlage 1 pro Jahr weniger als 800 h und mehr als 399 h beträgt. Der Basisleistungspreis LP0 nach Preisblatt „JenaWärme“ erhöht sich um 20 €/(kW*a), wenn die Anzahl der Vollbenutzungsstunden gemäß Anlage 1 pro Jahr weniger als 400 h beträgt. Die Stadtwerke Energie werden die tatsächlichen Vollbenutzungsstunden pro Jahr für diesen Ver- trag jährlich überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass der Basisleistungspreis sich erhöht, werden die Stadtwerke Energie den Kunden über diese Änderung in Textform, spätestens jedoch mit der nächsten Rechnung, infor- mieren. In diesem Fall sind die Stadtwerke Energie berechtigt, den Wert für die benötigte Wärme- menge und die Anzahl der Vollbenutzungsstunden nach Anlage 1 anzupassen und dem Kunden den erhöhten Basisleistungspreis zu berechnen. Ergibt die Überprüfung, dass die Erhöhung des Basisleistungspreises nicht mehr gerechtfertigt ist, werden die Stadtwerke Energie den Kunden über diese Änderung in Textform, spätestens jedoch mit der nächsten Rechnung, informieren. In diesem Fall sind die Stadtwerke Energie verpflichtet, den Wert für die benötigte Wärmemenge und die Anzahl der Vollbenutzungsstunden nach Anlage 1 anzupassen und dem Kunden rückwirkend für das laufende Jahr den niedrigeren Basisleistungs- preis zu berechnen.