Preisfestsetzung Musterklauseln

Preisfestsetzung. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Genossenschaft berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
Preisfestsetzung. (i) Preis, zu dem die Schuldverschreibungen voraussichtlich angeboten werden
Preisfestsetzung. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Gesellschaft berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
Preisfestsetzung. Der anfängliche Emissionspreis der Schuldverschreibungen (der Anfängliche Emissionspreis) beträgt 100,00 % des Nennbetrags zuzüglich eines Ausgabeaufschlags in Höhe von bis zu 1,00 % des Nennbetrags. Danach werden die Verkaufspreise fortlaufend angepasst. Die Emittentin behält sich im Rahmen der Emission der Schuldverschreibungen das Recht vor, in Einzelfällen von dem festgelegten Emissionspreis abzuweichen und die Schuldverschreibungen an einzelne Anleger zu niedrigeren Emissionspreisen zu begeben. Im Fall einer solchen Abweichung vom Emissionspreis errechnet sich im Einzelfall ein abweichender Ertrag.
Preisfestsetzung a) Angaben zum Preis
Preisfestsetzung. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der MASCHINERING berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
Preisfestsetzung. Der Ausgabepreis für Tokenized Stocks wird in den Endgültigen Bedingungen festgelegt. Sofern die für die betreffende Emission zu veröffentlichenden Endgültigen Bedingungen den Ausgabepreis nicht enthalten, gilt: Die Endgültigen Bedingungen werden die Methode, mittels der der Ausgabepreis festgelegt wird, sowie das Verfahren der Offenlegung enthalten.
Preisfestsetzung. 5.3.1. Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere angeboten werden, oder der Methode, mittels deren der Angebotspreis festgelegt wird, und des Verfahrens für die Offenlegung. Angabe der Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.
Preisfestsetzung. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die GmbH berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
Preisfestsetzung. Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, oder der Methode, nach der der Preis festgesetzt wird, und Verfahrens für seine Bekanntgabe. Erstausgabekurs: 100,00% wobei dieser laufend an den aktuellen Marktpreis angepasst werden kann. Angabe etwaiger Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden Nicht anwendbar Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des globalen Angebots oder einzelner Teile des Angebots und – sofern der Emittentin oder dem Bieter bekannt – Angaben zu den Platzeuren in den einzelnen Ländern des Angebots Diverse Finanzdienstleister in Österreich ⌧ Nicht syndiziert 🞎 Syndiziert Datum des Übernahmevertrags Nicht anwendbar Hauptmerkmale des Übernahmevertrags Nicht anwendbar Manager Nicht anwendbar 🞎 Feste Übernahmeverpflichtung 🞎 Ohne feste Übernahmeverpflichtung Kursstabilisierender Manager Xxxxxx 🞎 Management- und Übernahmeprovision 🞎 Verkaufsprovision 🞎 Andere Gesamtprovision Ausgabeaufschlag Nicht anwendbar Börsenzulassung Ja ⌧ Wien 🞎 Amtlicher Handel ⌧ Vienna MTF Termin der Zulassung am oder um den Begebungstag (wie oben definiert) Geschätzte Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel Nicht anwendbar Angabe sämtlicher geregelter oder gleichwertiger Märkte, an denen nach Kenntnis der Emittentin Schuldverschreibungen der gleichen Wertpapierkategorie, die zum Handel angeboten oder zugelassen werden sollen, bereits zum Handel zugelassen sind Nicht anwendbar Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und Liquidität mittels Geld- und Briefkursen schaffen, und Beschreibung des wesentlichen Inhalts ihrer Zusage Nicht anwendbar