Preisänderung. 4.1. SYNVIA ist berechtigt, die Preise gemäß den nachfolgenden Absätzen einseitig nach billigem Ermessen zu ändern (§ 315 Abs. 1 BGB). Der Kunde ist berechtigt, einseitige Preisänderungen der SYNVIA auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen (§ 315 Abs. 3 BGB). 4.2. Anlass für eine Preisänderung sind Kostenerhöhungen oder - senkungen der folgenden Preisbestandteile: - Kosten für Strombeschaffung und Vertrieb, inklusive der Bereitstellung des Stroms aus der PV-Aufdachanlage - Kosten für den Messstellenbetrieb - Konzessionsabgabe - an den Netzbetreiber abzuführendes Netzentgelt (Arbeitspreis und Grundpreis) - hoheitliche Belastungen aufgrund des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG-Umlage) - Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG-Umlage) - Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f EnWG (Offshore-Umlage) - Umlage für abschaltbare Lasten aufgrund von § 18 Abs. 1 AbLaV (Abschalt-Umlage) - Umlage aufgrund § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung - Stromsteuer Kostensteigerungen werden dabei nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. 4.3. Führen zukünftige Steuern, Abgaben oder sonstige gesetzliche bzw. staatliche Bestimmungen nach Vertragsschluss zu Mehrbelastungen oder Entlastungen in Bezug auf die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie, ändert sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt in der jeweils geltenden Höhe der hieraus entstehenden Mehrkosten/Entlastungen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige gesetzliche oder behördliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Korrespondierende Kostenentlastungen rechnet SYNVIA an. 4.4. Der für den Mieterstrom (PV-Strom und Reststrom) zu zahlende Preis darf 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des hierfür geltenden Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Ziff. 4.4. Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht. 4.5. Die unter Ziff. 4.3. genannten Mehrbelastungen werden weitere Bestandteile des Strompreises gem. Ziff. 4.1. Künftige Anhebungen oder Absenkungen dieser weiteren Bestandteile erfolgen dann ebenfalls gemäß Ziff. 4. 4.6. Die Preisanpassung wird jeweils zum Monatsbeginn wirksam. SYNVIA wird den Kunden über die Preisanpassung schriftlich mindestens zwei Monate vor der geplanten Änderung in allgemein verständlicher Form informieren. 4.7. Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen („Sonderkündigungsrecht“).
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Preisänderung. 4.14.1 Die SWBN führen Strompreisänderungen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB in Ausübung billigen Ermessens durch. SYNVIA ist berechtigtDabei sind die SWBN im Falle von Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, Preisänderungen durchzuführen. Es werden ausschließlich Änderungen der Kosten berücksichtigt, die Preise gemäß für die Preisermittlung nach Ziff. 6.3. maßgeblich sind. Steigerungen bei ei- ner Kostenart, z.B. den nachfolgenden Absätzen einseitig nach billigem Ermessen zu ändern (§ 315 Abs. 1 BGB). Der Kunde ist berechtigtBeschaffungskosten, einseitige Preisänderungen der SYNVIA auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen (§ 315 Abs. 3 BGB).
4.2. Anlass für eine Preisänderung sind Kostenerhöhungen oder - senkungen der folgenden Preisbestandteile: - Kosten für Strombeschaffung und Vertrieb, inklusive der Bereitstellung des Stroms aus der PV-Aufdachanlage - Kosten für den Messstellenbetrieb - Konzessionsabgabe - an den Netzbetreiber abzuführendes Netzentgelt (Arbeitspreis und Grundpreis) - hoheitliche Belastungen aufgrund des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG-Umlage) - Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG-Umlage) - Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f EnWG (Offshore-Umlage) - Umlage für abschaltbare Lasten aufgrund von § 18 Abs. 1 AbLaV (Abschalt-Umlage) - Umlage aufgrund § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung - Stromsteuer Kostensteigerungen werden dabei dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogenherange- zogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netzentgelten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kos- tensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen erfolgtganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die SWBN haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkun- gen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstä- ben Rechnung getragen wird, wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die SWBN Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
4.3. Führen zukünftige Steuern, Abgaben oder sonstige gesetzliche bzw. staatliche Bestimmungen 4.2 Änderungen des Lieferpreises werden jeweils zum Mo- natsbeginn und erst nach Vertragsschluss zu Mehrbelastungen oder Entlastungen Mitteilung an den Kunden in Bezug auf die Erzeugung, den VerkaufTextform wirksam, die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie, ändert sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt in mindestens einen Monat vor der jeweils geltenden Höhe der hieraus entstehenden Mehrkosten/Entlastungen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige gesetzliche oder behördliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Korrespondierende Kostenentlastungen rechnet SYNVIA anbeabsichtigten Änderung erfolgen muss.
4.4. Der für den Mieterstrom (PV-Strom und Reststrom) zu zahlende Preis darf 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des hierfür geltenden Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Ziff. 4.4. Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.
4.5. Die unter Ziff. 4.3. genannten Mehrbelastungen werden weitere Bestandteile des Strompreises gem. Ziff. 4.1. Künftige Anhebungen oder Absenkungen dieser weiteren Bestandteile erfolgen dann ebenfalls gemäß Ziff. 4.
4.6. Die Preisanpassung wird jeweils zum Monatsbeginn wirksam. SYNVIA wird den Kunden über die Preisanpassung schriftlich mindestens zwei Monate vor der geplanten Änderung in allgemein verständlicher Form informieren.
4.7. 4.3 Im Falle einer Preisänderung Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Stromliefervertrag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens bis Kündigungs- frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Ände- rung zu kündigen. Hierauf werden die SWBN den Kun- den in der Mitteilung über die bevorstehende Ände- rung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die SWBN werden die Kündigung inner- halb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Ver- tragsendes in Textform zu kündigen bestätigen. Weitere gesetzli- che und vertragliche Kündigungsrechte bleiben hier- von unberührt.
4.4 Ziffern 4.1 bis 4.3 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung („Sonderkündigungsrecht“)Übertra- gung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektri- scher Energie betreffende Mehrbelastungen oder Ent- lastungen wirksam werden.
4.5 Abweichend von den vorstehenden Ziffern 4.1. bis 4.4. bedarf es keiner Unterrichtung bei der unveränderten Weitergabe von umsatzsteuerrechtlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungs- recht nach Ziff. 4.3.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Strombelieferung
Preisänderung. 4.17.1 Änderungen der in der "Preisinformation enercity Strom“ genannten Preise können nach Ablauf des jeweiligen Preisgarantiezeitraums erfolgen. SYNVIA ist berechtigt, die Preise gemäß den nachfolgenden Absätzen einseitig Preisänderungen erfolgen dabei im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach billigem Ermessen zu ändern (§ 315 Abs. 1 BGB). Der Kunde ist berechtigt, einseitige Preisänderungen der SYNVIA auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen (kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB)BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch enercity sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 3 maßgeblich sind. enercity ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist enercity verpflichtet,
7.2 enercity nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. enercity hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf enercity Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
4.27.3 Änderungen der Preise werden erst nach Information des Kunden in Textform gültig, die mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Anlass für eine Preisänderung sind Kostenerhöhungen oder - senkungen enercity wird zu den beabsichtigten Änderun-gen zeitgleich mit der folgenden Preisbestandteile: - Kosten für Strombeschaffung und Vertrieb, inklusive der Bereitstellung des Stroms aus der PV-Aufdachanlage - Kosten für den Messstellenbetrieb - Konzessionsabgabe - Mitteilung in Textform an den Netzbetreiber abzuführendes Netzentgelt (Arbeitspreis und Grundpreis) - hoheitliche Belastungen aufgrund des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG-Umlage) - Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG-Umlage) - Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f EnWG (Offshore-Umlage) - Umlage für abschaltbare Lasten aufgrund von § 18 Abs. 1 AbLaV (Abschalt-Umlage) - Umlage aufgrund § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung - Stromsteuer Kostensteigerungen werden dabei nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgtKunden die Ände- rung auf seiner Internetseite veröffentlichen.
4.3. Führen zukünftige Steuern7.4 Ändert enercity die Preise, Abgaben oder sonstige gesetzliche bzw. staatliche Bestimmungen nach Vertragsschluss zu Mehrbelastungen oder Entlastungen in Bezug auf die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie, ändert sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt in der jeweils geltenden Höhe der hieraus entstehenden Mehrkosten/Entlastungen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige gesetzliche oder behördliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Korrespondierende Kostenentlastungen rechnet SYNVIA an.
4.4. Der für den Mieterstrom (PV-Strom und Reststrom) zu zahlende Preis darf 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des hierfür geltenden Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Ziff. 4.4. Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.
4.5. Die unter Ziff. 4.3. genannten Mehrbelastungen werden weitere Bestandteile des Strompreises gem. Ziff. 4.1. Künftige Anhebungen oder Absenkungen dieser weiteren Bestandteile erfolgen dann ebenfalls gemäß Ziff. 4.
4.6. Die Preisanpassung wird jeweils zum Monatsbeginn wirksam. SYNVIA wird den Kunden über die Preisanpassung schriftlich mindestens zwei Monate vor der geplanten Änderung in allgemein verständlicher Form informieren.
4.7. Im Falle einer Preisänderung so hat der Kunde das Recht, den Stromliefervertrag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Preisänderung Änderung zu kündigen. Hierauf wird enercity den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. enercity hat die Kündi-gung unverzüglich nach Eingang in Textform zu kündigen bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 6.2 bleibt unberührt.
7.5 Bei Änderung der Höhe der Umsatzsteuersätze ändern sich die angegebenen Preise auch innerhalb der Vertragslaufzeit und ohne Ankündigung sowie ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit entsprechend.
7.6 Die Ziffern 7.1 bis 7.4 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeu- gung, Netznutzung („Sonderkündigungsrecht“).Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie
7.7 5 Absatz 2 und Absatz 3 und § 5a der
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Samples: Stromliefervertrag
Preisänderung. 4.18.1 Änderungen der in der „Preisinformation enercity Gas natürlich garantiert“ genannten Preise können mit Ausnahme der Ziffer 3.2 erstmals nach Ablauf des Preisgarantiezeitraums erfolgen.
8.2 enercity nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. SYNVIA ist berechtigtenercity hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf enercity Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
8.3 Änderungen der Preise werden erst nach Information des Kunden in Textform gültig, die Preise gemäß mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. enercity wird zu den nachfolgenden Absätzen einseitig nach billigem Ermessen zu ändern (§ 315 Abs. 1 BGB). Der Kunde ist berechtigt, einseitige Preisänderungen beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der SYNVIA Mitteilung in Textform an den Kunden die Änderung auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen (§ 315 Abs. 3 BGB)seiner Internetseite veröffentlichen.
4.2. Anlass für eine Preisänderung sind Kostenerhöhungen oder - senkungen der folgenden Preisbestandteile: - Kosten für Strombeschaffung und Vertrieb8.4 Ändert enercity die Preise, inklusive der Bereitstellung des Stroms aus der PV-Aufdachanlage - Kosten für den Messstellenbetrieb - Konzessionsabgabe - an den Netzbetreiber abzuführendes Netzentgelt (Arbeitspreis und Grundpreis) - hoheitliche Belastungen aufgrund des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG-Umlage) - Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG-Umlage) - Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f EnWG (Offshore-Umlage) - Umlage für abschaltbare Lasten aufgrund von § 18 Abs. 1 AbLaV (Abschalt-Umlage) - Umlage aufgrund § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung - Stromsteuer Kostensteigerungen werden dabei nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt.
4.3. Führen zukünftige Steuern, Abgaben oder sonstige gesetzliche bzw. staatliche Bestimmungen nach Vertragsschluss zu Mehrbelastungen oder Entlastungen in Bezug auf die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie, ändert sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt in der jeweils geltenden Höhe der hieraus entstehenden Mehrkosten/Entlastungen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige gesetzliche oder behördliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Korrespondierende Kostenentlastungen rechnet SYNVIA an.
4.4. Der für den Mieterstrom (PV-Strom und Reststrom) zu zahlende Preis darf 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des hierfür geltenden Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Ziff. 4.4. Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.
4.5. Die unter Ziff. 4.3. genannten Mehrbelastungen werden weitere Bestandteile des Strompreises gem. Ziff. 4.1. Künftige Anhebungen oder Absenkungen dieser weiteren Bestandteile erfolgen dann ebenfalls gemäß Ziff. 4.
4.6. Die Preisanpassung wird jeweils zum Monatsbeginn wirksam. SYNVIA wird den Kunden über die Preisanpassung schriftlich mindestens zwei Monate vor der geplanten Änderung in allgemein verständlicher Form informieren.
4.7. Im Falle einer Preisänderung so hat der Kunde das Recht, den Stromliefervertrag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Änderung zu kündigen. Hierauf wird enercity den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. enercity hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu kündigen bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 7.2 bleibt unberührt.
8.5 Bei Änderung der Höhe der Umsatzsteuersätze ändern sich die angegebenen Preise entsprechend auch innerhalb der Vertragslaufzeit sowie ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit.
8.6 Die Ziffern 8.1 bis 8.4 gelten auch soweit gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Erdgas betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
8.7 5 Absatz 2 und Absatz 3 und § 5 a der „Sonderkündigungsrecht“)enercity Versorgungsbedingungen für Gas“ finden bei Preis- änderungen keine Anwendung.
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Samples: Gas Supply Agreement
Preisänderung. 4.18.1 Änderungen der in der „Preisinformation enercity
8.2 enercity nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. SYNVIA ist berechtigtenercity hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf enercity Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
8.3 Änderungen der Preise werden erst nach Information des Kunden in Textform gültig, die Preise gemäß mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. enercity wird zu den nachfolgenden Absätzen einseitig nach billigem Ermessen zu ändern (§ 315 Abs. 1 BGB). Der Kunde ist berechtigt, einseitige Preisänderungen beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der SYNVIA Mitteilung in Textform an den Kunden die Änderung auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen (§ 315 Abs. 3 BGB)seiner Internetseite veröffentlichen.
4.2. Anlass für eine Preisänderung sind Kostenerhöhungen oder - senkungen der folgenden Preisbestandteile: - Kosten für Strombeschaffung und Vertrieb8.4 Ändert enercity die Preise, inklusive der Bereitstellung des Stroms aus der PV-Aufdachanlage - Kosten für den Messstellenbetrieb - Konzessionsabgabe - an den Netzbetreiber abzuführendes Netzentgelt (Arbeitspreis und Grundpreis) - hoheitliche Belastungen aufgrund des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG-Umlage) - Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG-Umlage) - Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f EnWG (Offshore-Umlage) - Umlage für abschaltbare Lasten aufgrund von § 18 Abs. 1 AbLaV (Abschalt-Umlage) - Umlage aufgrund § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung - Stromsteuer Kostensteigerungen werden dabei nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt.
4.3. Führen zukünftige Steuern, Abgaben oder sonstige gesetzliche bzw. staatliche Bestimmungen nach Vertragsschluss zu Mehrbelastungen oder Entlastungen in Bezug auf die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie, ändert sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt in der jeweils geltenden Höhe der hieraus entstehenden Mehrkosten/Entlastungen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige gesetzliche oder behördliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Korrespondierende Kostenentlastungen rechnet SYNVIA an.
4.4. Der für den Mieterstrom (PV-Strom und Reststrom) zu zahlende Preis darf 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des hierfür geltenden Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Ziff. 4.4. Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.
4.5. Die unter Ziff. 4.3. genannten Mehrbelastungen werden weitere Bestandteile des Strompreises gem. Ziff. 4.1. Künftige Anhebungen oder Absenkungen dieser weiteren Bestandteile erfolgen dann ebenfalls gemäß Ziff. 4.
4.6. Die Preisanpassung wird jeweils zum Monatsbeginn wirksam. SYNVIA wird den Kunden über die Preisanpassung schriftlich mindestens zwei Monate vor der geplanten Änderung in allgemein verständlicher Form informieren.
4.7. Im Falle einer Preisänderung so hat der Kunde das Recht, den Stromliefervertrag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Änderung zu kündigen. Hierauf wird enercity den Kunden in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. enercity hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu kündigen bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 7.2 bleibt unberührt.
8.5 Bei Änderung der Höhe der Umsatzsteuersätze ändern sich die angegebenen Preise entsprechend auch innerhalb der Vertragslaufzeit sowie ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit.
8.6 Die Ziffern 8.1 bis 8.4 gelten auch soweit gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
8.7 5 Absatz 2 und Absatz 3 und § 5a der „Sonderkündigungsrecht“)enercity Versorgungsbedingungen für Strom“ finden bei Preisänderungen keine Anwendung.
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Samples: Stromliefervertrag
Preisänderung. 4.17.1 Änderungen der im „Preisblatt enercity MieterStrom“ genannten Preise können erstmals nach Endes des Kalenderjahres nach dem Inkrafttreten des Vertrages und anschließend jeweils nach Ablauf eines weiteren Jahres erfolgen. SYNVIA ist berechtigt, die Preise gemäß den nachfolgenden Absätzen einseitig Preisänderungen erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach billigem Ermessen zu ändern (§ 315 Abs. 1 BGB). Der Kunde ist berechtigt, einseitige Preisänderungen der SYNVIA auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen (kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB)BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch enercity sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 3 maßgeblich sind. enercity ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist enercity verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
4.27.2 enercity nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Anlass für eine enercity hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung sind Kostenerhöhungen oder - senkungen so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf enercity Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
7.3 Änderungen der folgenden Preisbestandteile: - Kosten für Strombeschaffung und Vertrieb, inklusive der Bereitstellung des Stroms aus der PV-Aufdachanlage - Kosten für den Messstellenbetrieb - Konzessionsabgabe - Preise werden erst nach einer Mitteilung in Textform an den Netzbetreiber abzuführendes Netzentgelt (Arbeitspreis und Grundpreis) - hoheitliche Belastungen aufgrund des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG-Umlage) - Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG-Umlage) - Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f EnWG (Offshore-Umlage) - Umlage für abschaltbare Lasten aufgrund von § 18 Abs. 1 AbLaV (Abschalt-Umlage) - Umlage aufgrund § 19 Abs. 2 Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der Stromnetzentgeltverordnung - Stromsteuer Kostensteigerungen werden dabei nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgtbeabsichtigten Änderung erfolgen muss.
4.3. Führen zukünftige Steuern7.4 Ändert enercity die Preise, Abgaben oder sonstige gesetzliche bzw. staatliche Bestimmungen nach Vertragsschluss zu Mehrbelastungen oder Entlastungen in Bezug auf die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie, ändert sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt in der jeweils geltenden Höhe der hieraus entstehenden Mehrkosten/Entlastungen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige gesetzliche oder behördliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Korrespondierende Kostenentlastungen rechnet SYNVIA an.
4.4. Der für den Mieterstrom (PV-Strom und Reststrom) zu zahlende Preis darf 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des hierfür geltenden Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Ziff. 4.4. Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.
4.5. Die unter Ziff. 4.3. genannten Mehrbelastungen werden weitere Bestandteile des Strompreises gem. Ziff. 4.1. Künftige Anhebungen oder Absenkungen dieser weiteren Bestandteile erfolgen dann ebenfalls gemäß Ziff. 4.
4.6. Die Preisanpassung wird jeweils zum Monatsbeginn wirksam. SYNVIA wird den Kunden über die Preisanpassung schriftlich mindestens zwei Monate vor der geplanten Änderung in allgemein verständlicher Form informieren.
4.7. Im Falle einer Preisänderung so hat der Kunde das Recht, den Stromliefervertrag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Änderung zu kündigen. Hierauf wird enercity den Kunden in Textform über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. enercity hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu kündigen bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 8.2 bleibt unberührt.
7.5 Bei Änderung der Höhe der Umsatzsteuersätze ändern sich die angegebenen Preise auch innerhalb der Preisgarantiezeit und ohne Ankündigung sowie ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit entsprechend.
7.6 Die Ziffern 9.1 bis 9.4 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
7.7 5 Absatz 2 und Absatz 3 und § 5 a der „Sonderkündigungsrecht“)Versorgungsbedingungen enercity Strom“ finden bei Preisänderungen keine Anwendung.
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Samples: Stromliefervertrag