Prinzipien Musterklauseln

Prinzipien. Die Garantiefrist beträgt 24 Monate ab dem Installationsdatum, soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine andere Frist vorsieht. Trimble behält sich das Recht vor, Ausrüstung mit anderen, aber mindestens gleichwertigen technischen Leistungsspezifikationen bereitzustellen, und garantiert, dass die gelieferte Ausrüstung betriebsbereit und in einem perfekten Zustand ist. Soweit Trimble auch befindet, dass die Ausrüstung objektiv mangelhaft ist, ist es während der Garantiefrist verantwortlich für Material- und Produktionsmängel, die entdeckt werden und die der Kunde sofort anzeigen muss. Trimbles Garantie erstreckt sich nur auf die Bereitstellung neuer oder mit neuen gleichzusetzenden Ersatzteile(n) und die von Trimble für den Austausch eingesetzte Arbeitskraft; Ausgewechselte Teile werden Eigentum von Trimble. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden mangelhafte Teile in Trimbles Räumlichkeiten ersetzt; in diesem Prozess ist der Kunde für den Transport der Ausrüstung zu TRIMBLE hin und zurück verantwortlich; Trimble wird, wenn es dazu aufgefordert wird, den Transport jener Ausrüstung zu seinen Räumlichkeiten und zurück zum Kunden zu den Transportsätzen organisieren, die zum entsprechenden Zeitpunkt gelten; diese müssen vom Kunden getragen werden. Die Installation des Betriebssystems und der Back-up-Software nach einem Hardware-Mangel ist auch von der Garantie abgedeckt; die Installation aller anderen Programme und Daten infolge eines Hardware-Mangels ist jedoch nicht von der Garantie abgedeckt. Der Kunde verpflichtet sich, Trimble unverzüglich über einen Wechsel des Standortes der Ausrüstung während der Garantiefrist zu informieren.
Prinzipien. Die ständige Verbesserung der Ergebnisse in den Bereichen der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Betriebssicherheit beruht auf der Einhaltung von 8 Grundprinzipien.
Prinzipien. Im Generellen ist für jede Person, welche den Clubsitz des YCAs besucht, sowie für jedes beim Club gelagerte Boot eine Anmeldung und die Entrichtung des entsprechenden Tarifs nötig. Für die Lagerung der Yachten und des Materials wird prinzipiell der dafür beanspruchte Platz gerechnet. Im Falle von Überlagerungen von Fahrzeugen (z.B. Wasserungswagen über Strassenanhänger), kommt der höhere Tarif zur Anwendung.
Prinzipien. Grundsatz der Formfreiheit
Prinzipien. 1 Die Mitarbeitenden werden im Rahmen eines anforderungs-, leistungs- und marktgerechten Lohnsystems entlöhnt. Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs (MAG) wird berücksichtigt. 2 Der Richtlohn ist der Wert der Schlüsselfunktion nach dem OGS-System. Er stellt nicht einen automatisch zu erreichenden Sollwert dar. Der Richtlohn basiert auf der Lohnkurve der IST- Löhne vom 1.7.1997. 3 Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn oder in Tages-pauschalen. 4 Die Tagespauschale berechnet sich wie folgt: 70 bis 100% der Schlüsselfunktion x 9 x 1,1* = 1/1 TP 251 x 8 * Inkonvenienz- und Risikoanteil Im Inkonvenienz- und Risikoanteil ist der Ferienlohnanteil von 10.64% (für 25 Arbeitstage), 13.04% (für 30 Arbeitstage) oder 15. 56 % (für 35 Arbeitstage) enthalten. Der genaue Frankenbe- trag wird auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.
Prinzipien. [1.] Wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren, stellt der ESM für ESM-Mitglieder eine Finanzhilfe bereit, die unter strikten Auflagen gemäß einem makroökonomischen Anpassungsprogramm gewährt wird, das dem Ausmaß der wirtschaftlichen und finanziellen Ungleichgewichte des betreffenden ESM- Mitglieds angemessen ist. [2. Erhält ein ESM-Mitglied eine Finanzhilfe, wird je nach Einzelfall und entsprechend der Praxis des IWF eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener und verhältnismäßiger Form erwartet. Art und Ausmaß dieser Beteiligung sind abhängig vom Ergebnis einer Schuldentragfähigkeitsanalyse und tragen dem Ansteckungsrisiko und potenziellen Übertragungseffekten auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer gebührend Rechnung. Ergibt diese Analyse, dass ein makroökonomisches Anpassungsprogramm die Staatsverschuldung realistischerweise auf ein langfristig tragbares Niveau zurückführen kann, so ergreift der begünstigte Mitgliedstaat Initiativen, um die wichtigsten privaten Anleger zu ermutigen, ihr Engagement beizubehalten. Kommt man zu dem Schluss, dass ein makroökonomisches Anpassungsprogramm die Staatsverschuldung realistischerweise nicht auf ein langfristig tragbares Niveau zurückführen kann, so muss der begünstigte Mitgliedstaat mit seinen Gläubigern bona fide aktive Verhandlungen aufnehmen, die darauf abzielen, sie unmittelbar in die Wiederherstellung einer tragbaren Verschuldung einzubeziehen. Im letzteren Fall wird die Gewährung der Finanzhilfe davon abhängig gemacht, dass der Mitgliedstaat über einen glaubwürdigen Plan verfügt und ausreichend Einsatz zeigt, um eine angemessene und verhältnismäßige Beteiligung des Privatsektors sicherzustellen. Die Fortschritte bei der Durchführung des Plans werden im Rahmen des Programms überwacht und beim Beschluss über die Auszahlungen berücksichtigt. ] [Alternative zu Präambel 9]
Prinzipien. Dieser Punkt ist nur anwendbar für die Schemen des Typs « BPC1 ».
Prinzipien. Die Garantiefrist beträgt 12 Monate ab dem Installationsdatum, soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine andere Frist vorsieht. XXX behält sich das Recht vor, Ausrüstung mit anderen, aber mindestens gleichwertigen technischen Leistungsspezifikationen bereitzustellen und garantiert, dass die gelieferte Ausrüstung betriebsbereit und in einem perfekten Zustand ist. Soweit EKO auch befindet, dass die Ausrüstung objektiv mangelhaft ist, ist EKO während der Garantiefrist verantwortlich für Material- und Produktionsmängel, die entdeckt werden und die der Kunde sofort anzeigen muss. EKOs Garantie erstreckt sich nur auf die Bereitstellung neuer oder mit neuen gleichzusetzenden Ersatzteile(n) und die von EKO für den Austausch eingesetzte Arbeitskraft. Ausgewechselte Teile werden Eigentum von EKO. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden mangelhafte Teile in EKOs Räumlichkeiten ersetzt; in diesem Prozess ist der Kunde für den Transport der Ausrüstung zu EKO hin und zurück verantwortlich; EKO wird, wenn es dazu aufgefordert wird, den Transport jener Ausrüstung zu seinen Räumlichkeiten und zurück zum Kunden zu den Transportsätzen organisieren, die zum entsprechenden Zeitpunkt gelten; diese müssen vom Kunden getragen werden. Die Installation des Betriebssystems und der Back-up-Software nach einem Hardware-Mangel ist auch von der Garantie abgedeckt; die Installation aller anderen Programme und Daten infolge eines Hardware-Mangels ist jedoch nicht von der Garantie abgedeckt. Der Kunde verpflichtet sich, EKO unverzüglich über einen Wechsel des Standortes der Ausrüstung während der Garantiefrist zu informieren. AGB (IT-Solutions) 20190219 Seite 1 von 7 Eko Consulting GmbH Xxxxxxxxxx 00 0000 Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Telefon +00 000 000000 E-Mail: xxxxxx@xxxxxxxxxx.xx Allgemeine Sparkasse OÖ IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 BIC: XXXXXX0XXXX FN 405893b Landesgericht Linz Geschäftsführung: Xxxxxxx Xxxxx UID Nr.: ATU68413433

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  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Ziele Die Vereinbarung untersteht dem Grundsatz von Treu und Glauben und verpflich- tet die Vertragsparteien, die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu würdigen. Die Vertragsparteien vereinbaren • die Unternehmer und Mitarbeiter in ihrer Konkurrenzfähigkeit in sozialer Markt- wirtschaft zu fördern • zeitgemässe arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten festzulegen • den Arbeitsfrieden zu wahren • Schwarzarbeit zu bekämpfen.