Common use of Prinzipien der privaten Krankenversicherung Clause in Contracts

Prinzipien der privaten Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben. Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berück- sichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer - mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versiche- rer übertragen werden.1) Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen. BAFIN 04.16 1) Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen. Die folgenden Informationen gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungs- vertragsgesetzes (VVG) geben Ihnen einen Überblick über die Grundlagen Ihres Versicherungsvertrags bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG. Bewahren Sie diese Verbraucherinformationen bitte sorgfältig auf. Sie sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertrags.

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Samples: Krankenversicherung, Krankenversicherungsvertrag, Zusatzschutz Für Gesetzlich Versicherte / GKV

Prinzipien der privaten Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben. Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berück- sichtigtberücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer - mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung Alterungsrückstellungen kann an den neuen Versiche- rer Versicherer übertragen werden.1werden.(1) Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen VersichertenkollektivVersicherungskollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen. BAFIN 04.16. (1) Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gegebenenfalls gesondert über diese Regelungen. Mit einem privaten Krankenversicherungsvertrag genießen Sie in der Regel lebenslang die Vorteile eines Privatpatienten. Für Vollversicherte ist die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenkasse nur unter engen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen möglich, ab dem 55. Lebensjahr nahezu ausgeschlossen. Ein wesentliches Merkmal der Vollversicherungstarife ist, dass Rückstellungen für das mit dem Alter wachsende Krankheitsrisiko gebildet werden. Das bedeutet: Der zu zahlende Beitrag übersteigt zu Beginn des Versicherungsverhältnisses den Betrag, der notwendig wäre, um das tatsächliche Krankheitsrisiko zu finanzieren. Der verbleibende Beitragsteil wird in der sogenannten Alterungsrückstellung angespart. Die folgenden Informationen gemäß so angesammelten Mittel werden dazu verwendet, die alleine wegen des Älterwerdens höheren Krankheitskosten aufzufangen. Die in den Beitrag einkalkulierten Kosten und Angaben zu möglichen sonstigen Kosten entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt. Wir alle wissen, dass die Kosten im Gesundheitswesen Jahr für Jahr steigen. Die übliche Preissteigerungsrate wirkt hier zusammen mit dem medizinisch-technischen Fortschritt und immer ausgefeilteren Behandlungsmethoden. Die anhaltenden Kostensteigerungen im Gesundheitswesen stellen die gesetzliche wie die private Krankenversicherung vor eine große Herausforderung. Die Entwicklung in der Medizin, steigende Lebenserwartungen, verbesserte Möglichkeiten der Diagnostik und Therapie usw. werden wohl auch in Zukunft zu höheren Heilbehandlungskosten führen als derzeit abzusehen sind. Die Kalkulation kann jeweils nur auf die aktuelle Leistungsinanspruchnahme und auf eine kurzfristige Prognose abgestellt werden. Da das Ausmaß der erhöhten Leistungsinanspruchnahme nicht voraussehbar ist, sind für jeden Tarif die erforderlichen Leistungen mit den eingerechneten jährlich zu vergleichen. Ergibt sich eine Abweichung, die höher ist als der tariflich festgelegte Prozentsatz, müssen die Beiträge überprüft werden. Ist die Abweichung nicht als nur vorübergehend anzusehen, sind die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders anzupassen. Dabei bleiben die erworbenen Rechte des Versicherten selbstverständlich erhalten. Der aufgrund der Beitragsanpassung zu zahlende Mehrbeitrag wird unter Berücksichtigung des jeweils erreichten Alters festgesetzt. Die rechtlichen Grundlagen für eine Beitragsanpassung ergeben sich aus § 203 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit § 8 b der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Wir tun jedoch alles dafür, die Auswirkungen der steigenden Behandlungskosten für Sie - gerade auch im Alter - in Grenzen zu halten. Beispielsweise verwenden wir Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere als Einmalbeitrag für Beitragssenkungen oder zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen. Alle gesetzlichen Vorgaben, die der Stabilisierung bzw. Senkung der Beiträge im Alter dienen, werden selbstverständlich erfüllt. Sie können mit uns in der Krankheitskostenversicherung die Besonderen Bedingungen für die Beitragsentlastung im Alter (WBETU bzw. BETU) vereinbaren. Damit sparen Sie in jungen Jahren zusätzliche Beträge an, die ab Alter 65 die monatlichen Beitragsraten um den vereinbarten Betrag entlasten. In unserem bedarfsgerechten Tarifangebot haben Sie jederzeit das Recht, durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Leistungsspektrum, z. B. in solche mit höherem Selbstbehalt, oder bei Verzicht auf nicht mehr benötigte Leistungsteile zum Teil erhebliche Beitragseinsparungen zu erzielen. Sie können selbstverständlich auch einen höheren Versicherungsschutz vereinbaren. Die aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden dann angerechnet. Wenn der Tarif nichts anderes vorsieht, sind wir jedoch berechtigt, für die höheren oder umfassenderen Leistungen des neuen Tarifs einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren. Insoweit können wir auch Wartezeiten vereinbaren. Anstelle eines Risikozuschlags und einer Wartezeit kann der Versicherungsnehmer für die Mehrleistung auch einen Leistungsausschluss wählen. Mit vorstehenden Maßnahmen werden grundsätzlich die Beiträge auch im Alter erträglich gestaltet. Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2009 bei uns vollversichert waren, können Sie in den verbandseinheitlichen Standardtarif mit einem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsniveau und mit Höchstbeitragsgarantie wechseln. Für die Aufnahme im Standardtarif sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Üblicherweise gilt eine Mindest-Vorversicherungszeit in einer privaten Vollversicherung von 10 Jahren. Zusätzlich muss man mindestens 65 Jahre alt sein, oder mindestens 55 Jahre alt und ein geringes Gesamteinkommen haben bzw. mindestens 55 Jahre sein und z. B. eine gesetzliche Rente beziehen. Alternativ kommt unter Umständen auch ein Wechsel in den Basistarif in Betracht. Haben Sie Ihren Vollversicherungsvertrag nach dem 01.01.2009 geschlossen, ist der Wechsel in den verbandseinheitlichen Basistarif möglich. Dieser beinhaltet Leistungen entsprechend denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie eine Höchstbeitragsgarantie. Im Basistarif können Sie unter verschiedenen Selbstbehaltsstufen wählen; außerdem vermindert sich der Beitrag für den Basistarif auf die Hälfte, solange bei Ihnen allein durch die Zahlung des Höchstbeitrages Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht und dies vom zuständigen Xxxxxx bescheinigt wird. Sofern Sie trotz der Reduzierung des Beitrages auf die Hälfte hilfebedürftig sind, beteiligt sich der zuständige Xxxxxx nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Ihren Antrag hin an dem Beitrag, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit, vermindert sich der Beitrag für den Basistarif auf die Hälfte und der zuständige Xxxxxx beteiligt sich an dem verminderten Beitrag mit dem Betrag, den er auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung tragen müsste. Auch für die Aufnahme in den Basistarif sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Gerne prüfen wir für Ihre individuelle Situation, ob ein Wechselrecht in Frage kommt. Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2009 bei uns vollversichert waren, verlieren Sie bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer alle bei uns erworbenen Rechte. Wenn Sie nach dem 01.01.2009 Ihren Vollversicherungsvertrag mit uns geschlossen haben, ist es zwar möglich, unter Mitnahme eines Teils Ihrer Alterungsrückstellung zu einem anderen privaten Krankenversicherer zu wechseln, da die Beiträge für Neukunden mit zunehmendem Eintrittsalter höher sind, kann ein solcher Wechsel dennoch, gerade im fortgeschrittenen Alter, mit erheblich höheren Beiträgen verbunden sein. Darüber hinaus ist eine neue Gesundheitsprüfung notwendig. Ergebnis einer solchen Gesundheitsprüfung kann sein, dass ein Risikozuschlag erhoben wird oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden muss bzw. dass nur die Aufnahme in den Basistarif des anderen Unternehmens möglich ist. Zusätzlich zu diesen Gegebenheiten können Sie und wir partnerschaftlich die künftige Beitragsentwicklung positiv beeinflussen: Wir tragen die Verantwortung für mehr Produktivität, Kosteneinsparung und eine risikobewusste Zeichnungspolitik. Sie bestimmen durch Ihre verantwortungsbewusste Inanspruchnahme von Leistungen die Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrages wesentlich mit. § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes 3 § 3 Wartezeiten 4 § 4 Umfang der Leistungspflicht 5 § 5 Einschränkung der Leistungspflicht 10 § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 12 § 7 AbsEnde des Versicherungsschutzes 13 § 8 Beitragszahlung 13 § 8 a Beitragsberechnung 15 § 8 b Beitragsanpassung 16 § 9 Obliegenheiten 17 § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 17 § 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 18 § 12 Aufrechnung 18 § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 19 § 14 Kündigung durch den Versicherer 20 § 15 Sonstige Beendigungsgründe 21 § 16 Willenserklärungen und Anzeigen 21 § 17 Gerichtsstand 22 § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 22 § 19 Wechsel in den Standardtarif 22 § 20 Wechsel in den Basistarif 23 (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. 2 Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung, b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen), c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. (3) Der Umfang des Versicherungs- vertragsgesetzes Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VVGMusterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) geben Ihnen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vergleiche aber § 15 Absatz 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Überblick Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die Grundlagen Ihres Versicherungsvertrags er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hat. (6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der HanseMerkur Krankenversicherung AGVersicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Bewahren Sie diese Verbraucherinformationen bitte sorgfältig aufDer Versicherer nimmt den Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist an. Sie Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Absatz 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertragsfür den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Absatz 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist, und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG - siehe Anhang) ist ebenfalls ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Prinzipien der privaten Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben. Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berück- sichtigtberücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer - mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung Alterungsrückstellungen kann an den neuen Versiche- rer Versicherer übertragen werden.1werden.(1) Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen VersichertenkollektivVersicherungskollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen. BAFIN 04.16. (1) Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gegebenenfalls gesondert über diese Regelungen. Mit einem privaten Krankenversicherungsvertrag genießen Sie in der Regel lebenslang die Vorteile eines Privatpatienten. Für Vollversicherte ist die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenkasse nur unter engen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen möglich, ab dem 55. Lebensjahr nahezu ausgeschlossen. Ein wesentliches Merkmal der Vollversicherungstarife ist, dass Rückstellungen für das mit dem Alter wachsende Krankheitsrisiko gebildet werden. Das bedeutet: Der zu zahlende Beitrag übersteigt zu Beginn des Versicherungsverhältnisses den Betrag, der notwendig wäre, um das tatsächliche Krankheitsrisiko zu finanzieren. Der verbleibende Beitragsteil wird in der sogenannten Alterungsrückstellung angespart. Die folgenden Informationen gemäß so angesammelten Mittel werden dazu verwendet, die alleine wegen des Älterwerdens höheren Krankheitskosten aufzufangen. Die in den Beitrag einkalkulierten Kosten und Angaben zu möglichen sonstigen Kosten entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt. Wir alle wissen, dass die Kosten im Gesundheitswesen Jahr für Jahr steigen. Die übliche Preissteigerungsrate wirkt hier zusammen mit dem medizinisch-technischen Fortschritt und immer ausgefeilteren Behandlungsmethoden. Die anhaltenden Kostensteigerungen im Gesundheitswesen stellen die gesetzliche wie die private Krankenversicherung vor eine große Herausforderung. Die Entwicklung in der Medizin, steigende Lebenserwartungen, verbesserte Möglichkeiten der Diagnostik und Therapie usw. werden wohl auch in Zukunft zu höheren Heilbehandlungskosten führen als derzeit abzusehen sind. Die Kalkulation kann jeweils nur auf die aktuelle Leistungsinanspruchnahme und auf eine kurzfristige Prognose abgestellt werden. Da das Ausmaß der erhöhten Leistungsinanspruchnahme nicht voraussehbar ist, sind für jeden Tarif die erforderlichen Leistungen mit den eingerechneten jährlich zu vergleichen. Ergibt sich eine Abweichung, die höher ist als der tariflich festgelegte Prozentsatz, müssen die Beiträge überprüft werden. Ist die Abweichung nicht als nur vorübergehend anzusehen, sind die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders anzupassen. Dabei bleiben die erworbenen Rechte des Versicherten selbstverständlich erhalten. Der aufgrund der Beitragsanpassung zu zahlende Mehrbeitrag wird unter Berücksichtigung des jeweils erreichten Alters festgesetzt. Die rechtlichen Grundlagen für eine Beitragsanpassung ergeben sich aus § 203 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit § 8 b der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Wir tun jedoch alles dafür, die Auswirkungen der steigenden Behandlungskosten für Sie - gerade auch im Alter - in Grenzen zu halten. Beispielsweise verwenden wir Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere als Einmalbeitrag für Beitragssenkungen oder zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen. Alle gesetzlichen Vorgaben, die der Stabilisierung bzw. Senkung der Beiträge im Alter dienen, werden selbstverständlich erfüllt. Sie können mit uns in der Krankheitskostenversicherung die Besonderen Bedingungen für die Beitragsentlastung im Alter (WBETU bzw. BETU) vereinbaren. Damit sparen Sie in jungen Jahren zusätzliche Beträge an, die ab Alter 65 die monatlichen Beitragsraten um den vereinbarten Betrag entlasten. In unserem bedarfsgerechten Tarifangebot haben Sie jederzeit das Recht, durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Leistungsspektrum, z. B. in solche mit höherem Selbstbehalt, oder bei Verzicht auf nicht mehr benötigte Leistungsteile zum Teil erhebliche Beitragseinsparungen zu erzielen. Sie können selbstverständlich auch einen höheren Versicherungsschutz vereinbaren. Die aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden dann angerechnet. Wenn der Tarif nichts anderes vorsieht, sind wir jedoch berechtigt, für die höheren oder umfassenderen Leistungen des neuen Tarifs einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren. Insoweit können wir auch Wartezeiten vereinbaren. Anstelle eines Risikozuschlags und einer Wartezeit kann der Versicherungsnehmer für die Mehrleistung auch einen Leistungsausschluss wählen. Mit vorstehenden Maßnahmen werden grundsätzlich die Beiträge auch im Alter erträglich gestaltet. Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2009 bei uns vollversichert waren, können Sie in den verbandseinheitlichen Standardtarif mit einem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsniveau und mit Höchstbeitragsgarantie wechseln. Für die Aufnahme im Standardtarif sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Üblicherweise gilt eine Mindest-Vorversicherungszeit in einer privaten Vollversicherung von 10 Jahren. Zusätzlich muss man mindestens 65 Jahre alt sein, oder mindestens 55 Jahre alt und ein geringes Gesamteinkommen haben bzw. mindestens 55 Jahre sein und z. B. eine gesetzliche Rente beziehen. Alternativ kommt unter Umständen auch ein Wechsel in den Basistarif in Betracht. Haben Sie Ihren Vollversicherungsvertrag nach dem 01.01.2009 geschlossen, ist der Wechsel in den verbandseinheitlichen Basistarif möglich. Dieser beinhaltet Leistungen entsprechend denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie eine Höchstbeitragsgarantie. Im Basistarif können Sie unter verschiedenen Selbstbehaltsstufen wählen; außerdem vermindert sich der Beitrag für den Basistarif auf die Hälfte, solange bei Ihnen allein durch die Zahlung des Höchstbeitrages Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht und dies vom zuständigen Xxxxxx bescheinigt wird. Sofern Sie trotz der Reduzierung des Beitrages auf die Hälfte hilfebedürftig sind, beteiligt sich der zuständige Xxxxxx nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Ihren Antrag hin an dem Beitrag, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit, vermindert sich der Beitrag für den Basistarif auf die Hälfte und der zuständige Xxxxxx beteiligt sich an dem verminderten Beitrag mit dem Betrag, den er auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung tragen müsste. Auch für die Aufnahme in den Basistarif sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Gerne prüfen wir für Ihre individuelle Situation, ob ein Wechselrecht in Frage kommt. Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2009 bei uns vollversichert waren, verlieren Sie bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer alle bei uns erworbenen Rechte. Wenn Sie nach dem 01.01.2009 Ihren Vollversicherungsvertrag mit uns geschlossen haben, ist es zwar möglich, unter Mitnahme eines Teils Ihrer Alterungsrückstellung zu einem anderen privaten Krankenversicherer zu wechseln, da die Beiträge für Neukunden mit zunehmendem Eintrittsalter höher sind, kann ein solcher Wechsel dennoch, gerade im fortgeschrittenen Alter, mit erheblich höheren Beiträgen verbunden sein. Darüber hinaus ist eine neue Gesundheitsprüfung notwendig. Ergebnis einer solchen Gesundheitsprüfung kann sein, dass ein Risikozuschlag erhoben wird oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden muss bzw. dass nur die Aufnahme in den Basistarif des anderen Unternehmens möglich ist. Zusätzlich zu diesen Gegebenheiten können Sie und wir partnerschaftlich die künftige Beitragsentwicklung positiv beeinflussen: Wir tragen die Verantwortung für mehr Produktivität, Kosteneinsparung und eine risikobewusste Zeichnungspolitik. Sie bestimmen durch Ihre verantwortungsbewusste Inanspruchnahme von Leistungen die Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrages wesentlich mit. § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes 3 § 3 Wartezeiten 4 § 4 Umfang der Leistungspflicht 5 § 5 Einschränkung der Leistungspflicht 9 § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 11 § 7 AbsEnde des Versicherungsschutzes 12 § 8 Beitragszahlung 12 § 8 a Beitragsberechnung 14 § 8 b Beitragsanpassung 16 § 9 Obliegenheiten 17 § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 17 § 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 18 § 12 Aufrechnung 18 § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 19 § 14 Kündigung durch den Versicherer 20 § 15 Sonstige Beendigungsgründe 21 § 16 Willenserklärungen und Anzeigen 21 § 17 Gerichtsstand 22 § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 22 § 19 Wechsel in den Standardtarif 22 § 20 Wechsel in den Basistarif 23 (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. 2 Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung, b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen), c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. (3) Der Umfang des Versicherungs- vertragsgesetzes Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VVGMusterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) geben Ihnen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vergleiche aber § 15 Absatz 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Überblick Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die Grundlagen Ihres Versicherungsvertrags er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hat. (6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der HanseMerkur Krankenversicherung AGVersicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Bewahren Sie diese Verbraucherinformationen bitte sorgfältig aufDer Versicherer nimmt den Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist an. Sie Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Absatz 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertragsfür den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Absatz 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist, und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG - siehe Anhang) ist ebenfalls ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Prinzipien der privaten Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Tarif.1 Es werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben. Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berück- sichtigtberücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens ÄIterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer - mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versiche- rer Versicherer übertragen werden.1) werden.2 Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen. BAFIN 04.16. 1) 1 In vor dem 21.12.2012 eingeführten Tarifen kann sich die Beitragshöhe auch nach dem Geschlecht der versicherten Person richten. 2 Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen. Die folgenden Informationen gemäß § 7 Abs. 2 . (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungs- vertragsgesetzes falles und des Umfanges der Leistung des Versiche- rers notwendigen Erhebungen. (VVG2) geben Ihnen einen Überblick über Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles be- endet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszah- lungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Ver- sicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Grundlagen Ihres Versicherungsvertrags Erhebun- gen infolge eines Verschuldens des Versicherungs- nehmers nicht beendet werden können. (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche- rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis er- langt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Ver- letzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllen- den vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung ver- pflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der HanseMerkur Krankenversicherung AGVersiche- rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Bewahren Sie Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kür- zen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro- ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie- genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung o- der den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzung, dass der Versicherer den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Verbraucherinformationen bitte sorgfältig auf. Sie sind Bestandteil Ihres VersicherungsvertragsRechtsfolge hingewiesen hat.

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Samples: Widerrufsbelehrung, Widerrufsbelehrung

Prinzipien der privaten Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben. Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berück- sichtigtberücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer - mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung Alterungsrückstellungen kann an den neuen Versiche- rer Versicherer übertragen werden.1werden.(1) Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen VersichertenkollektivVersicherungskollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen. BAFIN 04.16. (1) Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gegebenenfalls gesondert über diese Regelungen. Mit einem privaten Krankenversicherungsvertrag genießen Sie in der Regel lebenslang die Vorteile eines Privatpatienten. Für Vollversicherte ist die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenkasse nur unter engen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen möglich, ab dem 55. Lebensjahr nahezu ausgeschlossen. Ein wesentliches Merkmal der Vollversicherungstarife ist, dass Rückstellungen für das mit dem Alter wachsende Krankheitsrisiko gebildet werden. Das bedeutet: Der zu zahlende Beitrag übersteigt zu Beginn des Versicherungsverhältnisses den Betrag, der notwendig wäre, um das tatsächliche Krankheitsrisiko zu finanzieren. Der verbleibende Beitragsteil wird in der sogenannten Alterungsrückstellung angespart. Die folgenden Informationen gemäß so angesammelten Mittel werden dazu verwendet, die alleine wegen des Älterwerdens höheren Krankheitskosten aufzufangen. Die in den Beitrag einkalkulierten Kosten und Angaben zu möglichen sonstigen Kosten entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt. Wir alle wissen, dass die Kosten im Gesundheitswesen Jahr für Jahr steigen. Die übliche Preissteigerungsrate wirkt hier zusammen mit dem medizinisch-technischen Fortschritt und immer ausgefeilteren Behandlungsmethoden. Die anhaltenden Kostensteigerungen im Gesundheitswesen stellen die gesetzliche wie die private Krankenversicherung vor eine große Herausforderung. Die Entwicklung in der Medizin, steigende Lebenserwartungen, verbesserte Möglichkeiten der Diagnostik und Therapie usw. werden wohl auch in Zukunft zu höheren Heilbehandlungskosten führen als derzeit abzusehen sind. Die Kalkulation kann jeweils nur auf die aktuelle Leistungsinanspruchnahme und auf eine kurzfristige Prognose abgestellt werden. Da das Ausmaß der erhöhten Leistungsinanspruchnahme nicht voraussehbar ist, sind für jeden Tarif die erforderlichen Leistungen mit den eingerechneten jährlich zu vergleichen. Ergibt sich eine Abweichung, die höher ist als der tariflich festgelegte Prozentsatz, müssen die Beiträge überprüft werden. Ist die Abweichung nicht als nur vorübergehend anzusehen, sind die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders anzupassen. Dabei bleiben die erworbenen Rechte des Versicherten selbstverständlich erhalten. Der aufgrund der Beitragsanpassung zu zahlende Mehrbeitrag wird unter Berücksichtigung des jeweils erreichten Alters festgesetzt. Die rechtlichen Grundlagen für eine Beitragsanpassung ergeben sich aus § 203 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit § 8 b der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Wir tun jedoch alles dafür, die Auswirkungen der steigenden Behandlungskosten für Sie - gerade auch im Alter - in Grenzen zu halten. Beispielsweise verwenden wir Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere als Einmalbeitrag für Beitragssenkungen oder zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen. Alle gesetzlichen Vorgaben, die der Stabilisierung bzw. Senkung der Beiträge im Alter dienen, werden selbstverständlich erfüllt. Sie können mit uns in der Krankheitskostenversicherung die Besonderen Bedingungen für die Beitragsentlastung im Alter (WBETU bzw. BETU) vereinbaren. Damit sparen Sie in jungen Jahren zusätzliche Beträge an, die ab Alter 65 die monatlichen Beitragsraten um den vereinbarten Betrag entlasten. In unserem bedarfsgerechten Tarifangebot haben Sie jederzeit das Recht, durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Leistungsspektrum, z. B. in solche mit höherem Selbstbehalt, oder bei Verzicht auf nicht mehr benötigte Leistungsteile zum Teil erhebliche Beitragseinsparungen zu erzielen. Sie können selbstverständlich auch einen höheren Versicherungsschutz vereinbaren. Die aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden dann angerechnet. Wenn der Tarif nichts anderes vorsieht, sind wir jedoch berechtigt, für die höheren oder umfassenderen Leistungen des neuen Tarifs einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren. Insoweit können wir auch Wartezeiten vereinbaren. Anstelle eines Risikozuschlags und einer Wartezeit kann der Versicherungsnehmer für die Mehrleistung auch einen Leistungsausschluss wählen. Mit vorstehenden Maßnahmen werden grundsätzlich die Beiträge auch im Alter erträglich gestaltet. Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2009 bei uns vollversichert waren, können Sie in den verbandseinheitlichen Standardtarif mit einem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsniveau und mit Höchstbeitragsgarantie wechseln. Für die Aufnahme im Standardtarif sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Üblicherweise gilt eine Mindest-Vorversicherungszeit in einer privaten Vollversicherung von 10 Jahren. Zusätzlich muss man mindestens 65 Jahre alt sein, oder mindestens 55 Jahre alt und ein geringes Gesamteinkommen haben bzw. mindestens 55 Jahre sein und z. B. eine gesetzliche Rente beziehen. Alternativ kommt unter Umständen auch ein Wechsel in den Basistarif in Betracht. Haben Sie Ihren Vollversicherungsvertrag nach dem 01.01.2009 geschlossen, ist der Wechsel in den verbandseinheitlichen Basistarif möglich. Dieser beinhaltet Leistungen entsprechend denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie eine Höchstbeitragsgarantie. Im Basistarif können Sie unter verschiedenen Selbstbehaltsstufen wählen; außerdem vermindert sich der Beitrag für den Basistarif auf die Hälfte, solange bei Ihnen allein durch die Zahlung des Höchstbeitrages Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht und dies vom zuständigen Xxxxxx bescheinigt wird. Sofern Sie trotz der Reduzierung des Beitrages auf die Hälfte hilfebedürftig sind, beteiligt sich der zuständige Xxxxxx nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Ihren Antrag hin an dem Beitrag, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit, vermindert sich der Beitrag für den Basistarif auf die Hälfte und der zuständige Xxxxxx beteiligt sich an dem verminderten Beitrag mit dem Betrag, den er auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung tragen müsste. Auch für die Aufnahme in den Basistarif sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Gerne prüfen wir für Ihre individuelle Situation, ob ein Wechselrecht in Frage kommt. Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2009 bei uns vollversichert waren, verlieren Sie bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer alle bei uns erworbenen Rechte. Wenn Sie nach dem 01.01.2009 Ihren Vollversicherungsvertrag mit uns geschlossen haben, ist es zwar möglich, unter Mitnahme eines Teils Ihrer Alterungsrückstellung zu einem anderen privaten Krankenversicherer zu wechseln, da die Beiträge für Neukunden mit zunehmendem Eintrittsalter höher sind, kann ein solcher Wechsel dennoch, gerade im fortgeschrittenen Alter, mit erheblich höheren Beiträgen verbunden sein. Darüber hinaus ist eine neue Gesundheitsprüfung notwendig. Ergebnis einer solchen Gesundheitsprüfung kann sein, dass ein Risikozuschlag erhoben wird oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden muss bzw. dass nur die Aufnahme in den Basistarif des anderen Unternehmens möglich ist. Zusätzlich zu diesen Gegebenheiten können Sie und wir partnerschaftlich die künftige Beitragsentwicklung positiv beeinflussen: Wir tragen die Verantwortung für mehr Produktivität, Kosteneinsparung und eine risikobewusste Zeichnungspolitik. Sie bestimmen durch Ihre verantwortungsbewusste Inanspruchnahme von Leistungen die Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrages wesentlich mit. § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes 3 § 3 Wartezeiten 4 § 4 Umfang der Leistungspflicht 5 § 5 Einschränkung der Leistungspflicht 9 § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 11 § 7 AbsEnde des Versicherungsschutzes 12 § 8 Beitragszahlung 12 § 8 a Beitragsberechnung 14 § 8 b Beitragsanpassung 15 § 9 Obliegenheiten 16 § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 17 § 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 17 § 12 Aufrechnung 17 § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 18 § 14 Kündigung durch den Versicherer 19 § 15 Sonstige Beendigungsgründe 20 § 16 Willenserklärungen und Anzeigen 20 § 17 Gerichtsstand 21 § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 21 § 19 Wechsel in den Standardtarif 21 § 20 Wechsel in den Basistarif 22 (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. 2 Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung, b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen), c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. (3) Der Umfang des Versicherungs- vertragsgesetzes Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VVGMusterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) geben Ihnen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vergleiche aber § 15 Absatz 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Überblick Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die Grundlagen Ihres Versicherungsvertrags er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hat. (6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der HanseMerkur Krankenversicherung AGVersicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Bewahren Sie diese Verbraucherinformationen bitte sorgfältig aufDer Versicherer nimmt den Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist an. Sie Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Absatz 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertragsfür den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Absatz 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist, und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG - siehe Anhang) ist ebenfalls ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung

Prinzipien der privaten Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Tarif.1 Es werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben. Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berück- sichtigtberücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens ÄIterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer - mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versiche- rer Versicherer übertragen werden.1) werden.2 Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen. BAFIN 04.16. 1) 1 In vor dem 21.12.2012 eingeführten Tarifen kann sich die Beitragshöhe auch nach dem Geschlecht der versicherten Person richten. 2 Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen. Die folgenden INTER Versicherungsverein aG – INTER Krankenversicherung AG INTER Lebensversicherung AG – INTER Allgemeine Versicherung AG Direktion · Xxxxxxxxxxxxxxx 0-00 · 00000 Xxxxxxxx Merkblatt zur Datenverarbeitung Stand 01.01.2021 - Informationen gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungs- vertragsgesetzes (VVG) geben Ihnen einen Überblick über die Grundlagen Ihres Versicherungsvertrags bei Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Unternehmen der HanseMerkur INTER Versicherungsgruppe - Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutz- recht zustehenden Rechte. Verantwortlich für die Datenverarbeitung INTER Versicherungsverein aG INTER Krankenversicherung AGAG INTER Lebensversicherung AG INTER Allgemeine Versicherung AG Xxxxxxxxxxxxxxx 0-00 00000 Xxxxxxxx Telefon: 0621 – 427 427 Telefax: 0621 – 427 944 E-Mail: xxxx@xxxxx.xx Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Bewahren Sie diese Verbraucherinformationen bitte sorgfältig auf. Sie sind Bestandteil Ihres VersicherungsvertragsAdresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail an xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx.

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Samples: Inter Zahnzusatzversicherung Allgemeine Vertragsbedingungen

Prinzipien der privaten Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Tarif.1 Es werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben. Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berück- sichtigtberücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens ÄIterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer - mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versiche- rer Versicherer übertragen werden.1) werden.2 Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen. BAFIN 04.16. 1) 1 In vor dem 21.12.2012 eingeführten Tarifen kann sich die Beitragshöhe auch nach dem Geschlecht der versicherten Person richten. 2 Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen. Die folgenden Informationen gemäß § 7 Abs. 2 des Versicherungs- vertragsgesetzes (VVG) geben Ihnen einen Überblick über die Grundlagen Ihres Versicherungsvertrags bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG. Bewahren Sie diese Verbraucherinformationen bitte sorgfältig auf. Sie sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertrags.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag

Prinzipien der privaten Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben. Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berück- sichtigtberücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer - mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung Alterungsrückstellungen kann an den neuen Versiche- rer Versicherer übertragen werden.1werden.(1) Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen VersichertenkollektivVersicherungskollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen. BAFIN 04.16. (1) Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gegebenenfalls gesondert über diese Regelungen. Mit einem privaten Krankenversicherungsvertrag genießen Sie in der Regel lebenslang die Vorteile eines Privatpatienten. Für Vollversicherte ist die Rückkehr in eine gesetzliche Krankenkasse nur unter engen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen möglich, ab dem 55. Lebensjahr nahezu ausgeschlossen. Ein wesentliches Merkmal der Vollversicherungstarife ist, dass Rückstellungen für das mit dem Alter wachsende Krankheitsrisiko gebildet werden. Das bedeutet: Der zu zahlende Beitrag übersteigt zu Beginn des Versicherungsverhältnisses den Betrag, der notwendig wäre, um das tatsächliche Krankheitsrisiko zu finanzieren. Der verbleibende Beitragsteil wird in der sogenannten Alterungsrückstellung angespart. Die folgenden Informationen gemäß so angesammelten Mittel werden dazu verwendet, die alleine wegen des Älterwerdens höheren Krankheitskosten aufzufangen. Die in den Beitrag einkalkulierten Kosten und Angaben zu möglichen sonstigen Kosten entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt. Wir alle wissen, dass die Kosten im Gesundheitswesen Jahr für Jahr steigen. Die übliche Preissteigerungsrate wirkt hier zusammen mit dem medizinisch-technischen Fortschritt und immer ausgefeilteren Behandlungsmethoden. Die anhaltenden Kostensteigerungen im Gesundheitswesen stellen die gesetzliche wie die private Krankenversicherung vor eine große Herausforderung. Die Entwicklung in der Medizin, steigende Lebenserwartungen, verbesserte Möglichkeiten der Diagnostik und Therapie usw. werden wohl auch in Zukunft zu höheren Heilbehandlungskosten führen als derzeit abzusehen sind. Die Kalkulation kann jeweils nur auf die aktuelle Leistungsinanspruchnahme und auf eine kurzfristige Prognose abgestellt werden. Da das Ausmaß der erhöhten Leistungsinanspruchnahme nicht voraussehbar ist, sind für jeden Tarif die erforderlichen Leistungen mit den eingerechneten jährlich zu vergleichen. Ergibt sich eine Abweichung, die höher ist als der tariflich festgelegte Prozentsatz, müssen die Beiträge überprüft werden. Ist die Abweichung nicht als nur vorübergehend anzusehen, sind die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders anzupassen. Dabei bleiben die erworbenen Rechte des Versicherten selbstverständlich erhalten. Der aufgrund der Beitragsanpassung zu zahlende Mehrbeitrag wird unter Berücksichtigung des jeweils erreichten Alters festgesetzt. Die rechtlichen Grundlagen für eine Beitragsanpassung ergeben sich aus § 203 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit § 8 b der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Wir tun jedoch alles dafür, die Auswirkungen der steigenden Behandlungskosten für Sie - gerade auch im Alter - in Grenzen zu halten. Beispielsweise verwenden wir Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere als Einmalbeitrag für Beitragssenkungen oder zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen. Alle gesetzlichen Vorgaben, die der Stabilisierung bzw. Senkung der Beiträge im Alter dienen, werden selbstverständlich erfüllt. Sie können mit uns in der Krankheitskostenversicherung die Besonderen Bedingungen für die Beitragsentlastung im Alter (WBETU bzw. BETU) vereinbaren. Damit sparen Sie in jungen Jahren zusätzliche Beträge an, die ab Alter 65 die monatlichen Beitragsraten um den vereinbarten Betrag entlasten. In unserem bedarfsgerechten Tarifangebot haben Sie jederzeit das Recht, durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Leistungsspektrum, z. B. in solche mit höherem Selbstbehalt, oder bei Verzicht auf nicht mehr benötigte Leistungsteile zum Teil erhebliche Beitragseinsparungen zu erzielen. Sie können selbstverständlich auch einen höheren Versicherungsschutz vereinbaren. Die aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden dann angerechnet. Wenn der Tarif nichts anderes vorsieht, sind wir jedoch berechtigt, für die höheren oder umfassenderen Leistungen des neuen Tarifs einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren. Insoweit können wir auch Wartezeiten vereinbaren. Anstelle eines Risikozuschlags und einer Wartezeit kann der Versicherungsnehmer für die Mehrleistung auch einen Leistungsausschluss wählen. Mit vorstehenden Maßnahmen werden grundsätzlich die Beiträge auch im Alter erträglich gestaltet. Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2009 bei uns vollversichert waren, können Sie in den verbandseinheitlichen Standardtarif mit einem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsniveau und mit Höchstbeitragsgarantie wechseln. Für die Aufnahme im Standardtarif sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Üblicherweise gilt eine Mindest-Vorversicherungszeit in einer privaten Vollversicherung von 10 Jahren. Zusätzlich muss man mindestens 65 Jahre alt sein, oder mindestens 55 Jahre alt und ein geringes Gesamteinkommen haben bzw. mindestens 55 Jahre sein und z. B. eine gesetzliche Rente beziehen. Alternativ kommt unter Umständen auch ein Wechsel in den Basistarif in Betracht. Haben Sie Ihren Vollversicherungsvertrag nach dem 01.01.2009 geschlossen, ist der Wechsel in den verbandseinheitlichen Basistarif möglich. Dieser beinhaltet Leistungen entsprechend denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie eine Höchstbeitragsgarantie. Im Basistarif können Sie unter verschiedenen Selbstbehaltsstufen wählen; außerdem vermindert sich der Beitrag für den Basistarif auf die Hälfte, solange bei Ihnen allein durch die Zahlung des Höchstbeitrages Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht und dies vom zuständigen Xxxxxx bescheinigt wird. Sofern Sie trotz der Reduzierung des Beitrages auf die Hälfte hilfebedürftig sind, beteiligt sich der zuständige Xxxxxx nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Ihren Antrag hin an dem Beitrag, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit, vermindert sich der Beitrag für den Basistarif auf die Hälfte und der zuständige Xxxxxx beteiligt sich an dem verminderten Beitrag mit dem Betrag, den er auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung tragen müsste. Auch für die Aufnahme in den Basistarif sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Gerne prüfen wir für Ihre individuelle Situation, ob ein Wechselrecht in Frage kommt. Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2009 bei uns vollversichert waren, verlieren Sie bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer alle bei uns erworbenen Rechte. Wenn Sie nach dem 01.01.2009 Ihren Vollversicherungsvertrag mit uns geschlossen haben, ist es zwar möglich, unter Mitnahme eines Teils Ihrer Alterungsrückstellung zu einem anderen privaten Krankenversicherer zu wechseln, da die Beiträge für Neukunden mit zunehmendem Eintrittsalter höher sind, kann ein solcher Wechsel dennoch, gerade im fortgeschrittenen Alter, mit erheblich höheren Beiträgen verbunden sein. Darüber hinaus ist eine neue Gesundheitsprüfung notwendig. Ergebnis einer solchen Gesundheitsprüfung kann sein, dass ein Risikozuschlag erhoben wird oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden muss bzw. dass nur die Aufnahme in den Basistarif des anderen Unternehmens möglich ist. Zusätzlich zu diesen Gegebenheiten können Sie und wir partnerschaftlich die künftige Beitragsentwicklung positiv beeinflussen: Wir tragen die Verantwortung für mehr Produktivität, Kosteneinsparung und eine risikobewusste Zeichnungspolitik. Sie bestimmen durch Ihre verantwortungsbewusste Inanspruchnahme von Leistungen die Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrages wesentlich mit. § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes 3 § 3 Wartezeiten 4 § 4 Umfang der Leistungspflicht 5 § 5 Einschränkung der Leistungspflicht 9 § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 11 § 7 AbsEnde des Versicherungsschutzes 12 § 8 Beitragszahlung 12 § 8 a Beitragsberechnung 14 § 8 b Beitragsanpassung 15 § 9 Obliegenheiten 16 § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 16 § 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 17 § 12 Aufrechnung 17 § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 18 § 14 Kündigung durch den Versicherer 19 § 15 Sonstige Beendigungsgründe 20 § 16 Willenserklärungen und Anzeigen 20 § 17 Gerichtsstand 21 § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 21 § 19 Wechsel in den Standardtarif 21 § 20 Wechsel in den Basistarif 22 (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. 2 Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung, b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen), c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. (3) Der Umfang des Versicherungs- vertragsgesetzes Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VVGMusterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) geben Ihnen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vergleiche aber § 15 Absatz 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Überblick Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die Grundlagen Ihres Versicherungsvertrags er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hat. (6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der HanseMerkur Krankenversicherung AGVersicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Bewahren Sie diese Verbraucherinformationen bitte sorgfältig aufDer Versicherer nimmt den Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist an. Sie Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Absatz 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertragsfür den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Absatz 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist, und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG - siehe Anhang) ist ebenfalls ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung

Prinzipien der privaten Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Tarif.1 Es werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben. Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berück- sichtigtberücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens ÄIterwerdens des Versicherten steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer - mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versiche- rer Versicherer übertragen werden.1) werden.2 Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen. BAFIN 04.16. 1) 1 In vor dem 21.12.2012 eingeführten Tarifen kann sich die Beitragshöhe auch nach dem Geschlecht der versicherten Person richten. 2 Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen. Die folgenden Informationen gemäß § 7 Abs. 2 . (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungs- vertragsgesetzes falles und des Umfanges der Leistung des Versiche- rers notwendigen Erhebungen. (VVG2) geben Ihnen einen Überblick über Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles be- endet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszah- lungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Ver- sicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Grundlagen Ihres Versicherungsvertrags Erhebun- gen infolge eines Verschuldens des Versicherungs- nehmers nicht beendet werden können. (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche- rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis er- langt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Ver- letzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllen- den vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung ver- pflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der HanseMerkur Krankenversicherung AGVersiche- rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Bewahren Sie diese Verbraucherinformationen bitte sorgfältig aufIm Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kür- zen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro- ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie- genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung o- der den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Sie sind Bestandteil Ihres VersicherungsvertragsSatz 1 gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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Samples: Inter Zahnzusatzversicherung Allgemeine Vertragsbedingungen