Problemlösung Musterklauseln

Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations- maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Georgien vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus Georgien verstärkt in Österreich investieren werden, und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. 34 901 der Beilagen Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab. Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft- lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ei...
Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zu- sätzlicher Personalaufwand verbunden. Die Vereinbarkeit mit bestehenden EG-Regelungen ist gegeben. 22 11 der Beilagen
Problemlösung. 5. Problem solving 1. Im Anschluss an die Analyse wird XxXxx.xxxx eine Problemlösung für den Kunden erarbeiTen. Diese Problemlösung liegT im alleinigen Ermessen In- Xxx.xxxx. 2. Der Kunde benennT AuTorisierTe MiTarbeiTende im AufTragsformular. Die AuTorisierTen MiTarbeiT- enden müssen über die noTwendigen Technischen KennTnisse verfügen, um bei der Problemanalyse und -beseiTigung die Anweisungen und Lö- sungsvorschläge von XxXxx.xxxx umseTzen zu kön- nen. 3. Der Kunde isT verpflichTeT, XxXxx.xxxx in angemessener Weise bei der BearbeiTung eines STörungsfalls zu unTersTüTzen. 1. Following The analysis, XxXxx.xxxx will develop a problem soluTion for The CusTomer. This problem soluTion is aT The sole discreTion of XxXxx.xxxx. 2. The CusTomer shall name AuThorised Employees in The Order Form. The AuThorised Employees musT have The necessary Technical knowledge To be able To implemenT XxXxx.xxxx'x insTrucTions and proposed soluTions when analysing and eliminaT- ing problems. 3. The CusTomer is obliged To supporT XxXxx.xxxx in a reasonable manner in The handling of a Mal- funcTion. XxXxx.xxxx GmbH · Xxxxxxxxxx XXxxxx 00 · 00000 Xxxxxx · XxxXxxxxxxx · xxxxx@xxXxx.xxxx · Phone +00.00.000000000 DirecTors: Xxxx XxxXxxxx & Xxxx Xxxx · DisTricT CourT: CharloTTenburg · HRB 138876 · VAT ID DE281288887 3/8 4. Der Kunde haT nach dieser Zitter 5. erbrachTe LeisTungen unverzüglich nach ihrer Erbringung zu überprüfen und zu TesTen und dabei fesTgesTellTe STörungen an XxXxx.xxxx zu melden. UnTerlässT er die Anzeige, gilT die erbrachTe LeisTung als genehmigT, es sei denn, es handelT sich um einen Mangel, der bei der UnTersuchung nichT erkennbar war. ZeigT sich späTer ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der EnTdeckung gemachT werden, andernfalls gilT die LeisTung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigT. § 377 des HandelsgeseTzbuches gilT enTsprechend. 4. The CusTomer musT inspecT and TesT services pro- vided in accordance wiTh This Clause 5 immedi- aTely afTer They have been provided and reporT any faulTs found To XxXxx.xxxx. If The CusTomer fails To noTify XxXxx.xxxx, The service provided shall be deemed To have been approved, unless iT is a DefecT which was noT recognisable during The inspecTion. If such a DefecT becomes apparenT laTer, The noTificaTion musT be made immediaTely afTer discovery, oTherwise The service shall be deemed To have been approved also in view of This defecT. SecTion 377 of The German Com- mercial Code shall apply accordingly.
Problemlösung. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Xxxxxx von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meist- begünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaß- nahmen uä. ergeben. Auf Xxxxx dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Keine. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in der Libanesischen Republik vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österreichs als Wirtschaftsstandort erhöhen. Auch kann erwartet werden, dass Investoren aus der Libanesischen Republik verstärkt in Österreich investieren werden und auch so neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über- einkommen der EU besteht nicht. Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Problemlösung. Die in Anhang A zu dieser SSLA festgelegten Reaktionszeiten stellen die von WinMagic angestrebten Ziele dar. Sie verstehen, dass WinMagic kommerziell angemessenen Aufwand erbringen wird, um diese Reaktionszeiten zu erreichen. WinMagic gibt keine Garantie für eine Lösung der Probleme innerhalb der in Anhang A angegebenen Zeiten. Sie erkennen die potentiell spezifische Natur jedes Problems an und stimmen zu, dass jedes sporadische oder andere Versäumnis, diese Reaktionszeiten zu erreichen, keinen Verstoß gegen WinMagics Supportverpflichtungen gemäß dieser SSLA darstellen. WinMagic wird nach alleinigem Ermessen den angemessenen Schweregrad für ein gegebenes Problem festlegen.
Problemlösung. Probleme bei der Installation oder der Verwendung der /data.mill-Funktionen können ausschließlich auf elektronischem Weg durch Erstellung eines Tickets im data.mill GmbH Support-Ticket-System gemeldet werden. Die Problembeschreibung muss dabei in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. data.mill GmbH wird spätestens am nächsten Arbeitstag auf die Problembeschreibung Der data.mill GmbH Support beantwortet die eingehenden Support Tickets je nach Sprache der Problembeschreibung in deutscher oder englischer Sprache.
Problemlösung. 70 % aller gemeldeten Probleme werden innerhalb der Laufzeit des jeweiligen Support-Levels gelöst.

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  • Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

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