Produzentenhaftung Musterklauseln

Produzentenhaftung. (1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Produzentenhaftung. 10.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Produzentenhaftung. Für Xxxxxx, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
Produzentenhaftung. Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten. Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziff. 3, 440, 478, 634 Ziff. 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, indessen gelten für sie die Einschränkungen gemäß § 12 Ziff. 3 der vorliegenden Bedingungen.
Produzentenhaftung. 16.1 Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den AG insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Produzentenhaftung. 7.1 Wird der Besteller aufgrund eines Produktfehlers der gelieferten Sachen von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant dem Besteller auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis haften würde.
Produzentenhaftung. 12.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursa- che in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Produzentenhaftung a) Der Lieferant ist verpflichtet, uns für einen von ihm zu verantwortenden Fehler von einer etwaigen daraus resultierenden Produzentenhaftung frei- zustellen, einschließlich möglicher Rechtsverfolgungskosten.
Produzentenhaftung. Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Creos insoweit auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Creos durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Creos den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Auftragnehmer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens fünf Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet auf Verlangen von Creos eine entsprechende Deckungsbestätigung des Haftpflichtversicherers zu übermitteln. Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 14.3 dieser AEB ist bei Vertragsschluss nachzuweisen und für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Falls der Versicherungsschutz sich ändert oder nicht mehr besteht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Creos unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Produzentenhaftung. 1. Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.