Produzentenhaftung Musterklauseln

Produzentenhaftung. 9.1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 9.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer - soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 9.3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
Produzentenhaftung. (1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. (2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. (3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
Produzentenhaftung. Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten. Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziff. 3, 440, 478, 634 Ziff. 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, indessen gelten für sie die Einschränkungen gemäß § 12 Ziff. 3 der vorliegenden Bedingungen.
Produzentenhaftung. (1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Xxxxxx- xxxx Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. (2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. (3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssum- me von mindestens 10 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten, sowie uns dies auf unser Verlangen hin nachzuweisen. Wird der Lieferant seiner Verpflichtung zum Abschluss von entsprechenden Versicherungen nicht gerecht, sind wir zum Rücktritt und zum Schadensersatz berechtigt. (4) Sollten uns weitergehende Ansprüche zustehen, so bleiben diese unberührt.
Produzentenhaftung. 1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 2 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen, während der Dauer des Vertrages zu unterhalten und uns auf Verlagen auch nachzuweisen.
Produzentenhaftung. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufak- tionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zu- mutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Produzentenhaftung. Für Xxxxxx, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
Produzentenhaftung. 16.1 Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den AG insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 16.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 16.3 Der AN hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen branchenüblichen Deckungssumme pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
Produzentenhaftung. 16.1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von An- sprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisati- onsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 16.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruch- nahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit mög- lich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wei- tergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 16.3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungs- summe von mindestens 250.000 EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
Produzentenhaftung. 8.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Xxxxxxx insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbe- reich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 8.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruch- nahme Dritter einschließlich von Xxxxxxx durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rück- rufmaßnahmen wird Xxxxxxx den Lieferanten – soweit mög- lich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 8.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.