Common use of Profil des typischen Anlegers Clause in Contracts

Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds eignet sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (Anleger mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen Anlageho- rizont, die in ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil investieren wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesen. Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- nehmen. Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländische Erträge abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem Anlagefonds unterliegt der eidgenössischen Verrech- nungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- ren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quel- len entstammen. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus betreffend: FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als «qualified collective in- vestment vehicle (QCIV)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Reve- nue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldet. Dieser Anlagefonds gilt für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Or- ganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut.

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Samples: swissfunddata.ch

Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds Die Teilvermögen eignen sich für Anleger, die an der Entwicklung des in der Anlagepolitik definierten Markt- segments partizipieren möchten. Dabei suchen sie ein ausgewogenes, diversifiziertes Engagement im ent- sprechenden Markt. Die Anleger sind bereit, Kursschwankungen in Kauf zu nehmen, verfügen also über eine erhöhte Risikofähigkeit und Bereitschaft über einen mittel- bis langfristigen Anlagehorizont (ab 5 Jahre). Das Teilvermögen eignet sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (Anleger mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen Anlageho- rizontAnleger, die in ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen bereits mit teilweise hohem Risikoprofil investieren wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Aktienanlagen und indirekten Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar im besonderen Immobilienfonds vertraut sind. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesenDer Umbrella-Fonds bzw. Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- nehmen. Der Anlagefonds besitzt die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt Sie unterlie- gen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds in den Teilvermögen auf inländische Erträge abgezogene inländischen Erträgen abge- zogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen Doppelbesteuerungs- abkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag Die Ertragsausschüttungen aus dem Anlagefonds unterliegt den Teilvermögen (an in der eidgenössischen Verrech- nungssteuer (QuellensteuerSchweiz und im Ausland domizilierte Anleger) unterliegen der Verrechnungssteuer von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird%. Die mit separatem Coupon ausgewiesenen Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten Verrechnungssteuerantrag separaten Verrechnungssteueran- trag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen zwi- schen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Im Ausland domizilierten AnlegernDie steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- ren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung Rechtsprechung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quel- len entstammenErlasse und Praxis in der Schweiz der Steuerbehörden bleiben aus- drücklich vorbehalten. Der Anlagefonds hat sowie die Fondsleitung haben folgenden Steuerstatus betreffendSteuerstatus: FATCA: Der Dieser Anlagefonds ist und die Fondsleitung qualifizieren für die Zwecke des automatischen Informationsaustau- sches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes schwei- zerisches Finanzinstitut. Dieser Anlagefonds und die Fondsleitung qualifizieren bei den US-Steuerbehörden als «qualified collective in- vestment vehicle (QCIV)» „registered deemed- compliant foreign financial institution under a Model 2 IGA“ im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/Schweiz / USA» sowie Sections 1471 – Section 1471-1474 des U.S. Internal Reve- nue Inter- nal Revenue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldet. Dieser Anlagefonds gilt für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Or- ganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut.

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Samples: fonds.cash.ch

Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds Swiss Life Funds (CH) Bond Opportunity 2020 (CHF hedged) eignet sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (alle Anleger mit einem angemessenen Vermögen, um sich Anlagehorizont begrenzt auf die in der Tabelle am Ende Laufzeit des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen Anlageho- rizontFonds, die in ein breit diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil mittelfristigen, fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren investieren und die, in Kenntnis der damit verbundenen Kursschwankungen, eine angemessene Anlagerendite und Kapitalerträge erzielen wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesen. Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- nehmen. Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländische Erträge inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem vom Anlagefonds zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- renprofitieren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quel- len Quellen entstammen. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus betreffend: FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden Ferner können sowohl Erträge als «qualified collective in- vestment vehicle auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (QCIV)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (bsp. abgeltende Quellensteuer, Europäische Zinsbesteuerung, Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Reve- nue Code einschliesslich diesbezüglicher unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Erlasse gemeldetund Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus: Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch): Dieser Anlagefonds gilt qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard Sorgfaltsstandards der Or- ganisation Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut. Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als Registered Deemed – Compliant Foreign Financial Institution im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.

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Samples: fonds.cash.ch

Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds eignet sich zum Vermögensaufbau für Investoren, die an der Entwicklung des Goldes teilhaben wollen, um ihre spezifischen Anlageziele zu verfolgen. Vorausgesetzt werden dabei Erfahrung mit volatilen Anla- gen, solide Kenntnisse der Goldmärkte und deren Implikationen auf die Kapitalmärkte. Der Anlagefonds eignet sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (Anleger mittel- bis langfristige Investoren mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen Anlageho- rizontRisikobereitschaft, die einen Teil ihrer Anlagen zu Diversifizierungszwecken indirekt in ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil Gold investieren wollen, das neben um Werterhalt, Inflationsschutz und langfristige Kapitalgewinne zu erzielen. In- vestoren haben mit Wertschwankungen zu rechnen, die temporär und periodisch auch langfristig zu hohen Wert- verlusten führen können. In einem Gesamtportfolio können Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sind. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesen. Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- nehmenden Anlagefonds zur Beimischung eingesetzt werden. Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländische Erträge inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne Kapitalge- winne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem vom Anlagefonds zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrech- nungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Im Ausland domizilierten AnlegernFerner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- rendie Anteile direkt oder indirekt hält, werden gegen Vorweisung teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern gutgeschriebenderzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegenÄnderungen der Ge- setzgebung, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung Rechtsprechung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quel- len entstammenErlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus betreffendfolgende Steuerstatus: FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als «qualified collective in- vestment vehicle (QCIV)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Reve- nue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldet. Dieser Anlagefonds gilt qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen gemein- samen Melde- und Sorgfaltsstandard der Or- ganisation Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut. Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als “registered deemed-compliant FFI“ im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezügli- cher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.

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Samples: fonds.cash.ch

Profil des typischen Anlegers. Die Vermögensanlage sollte immer zu den ganz persönlichen Zielen, der Anlagementalität und der jeweiligen Lebenssituation des Anlegers passen. Je kurzfristiger der Anleger Geld benötigt, desto eher sollte er eine konservative Anlagestrategie wählen. Je langfristiger er plant, desto eher kann er von risikobewussten und chancenorientierten Anlagestrategien profitieren. Der Anlagefonds eignet Fonds richtet sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (Anleger mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen Anlageho- rizontan alle Arten von Anlegern, die in ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil investieren wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sindZiel der Vermögensbildung bzw. Vermögensoptimierung verfolgen. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen des Inventarwertes sollten in der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesen. Sie müssen insbesondere bereit Lage sein, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- nehmenWertschwankungen und deutliche Verluste zu tragen, und keine Garantie bezüglich des Erhalts ihrer Anlagesumme benötigen. Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt weder einer Ertrags- noch einer KapitalsteuerAnlagehorizont sollte bei mindestens fünf Jahren liegen. Die im Anlagefonds auf inländische Erträge abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von Einschätzung der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglichGesellschaft stellt keine Anlageberatung dar, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die sondern soll dem Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem Anlagefonds unterliegt der eidgenössischen Verrech- nungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet desseneinen ersten Anhaltspunkt geben, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wirdFonds seinem Anlageziel, seiner Risikoneigung und seinem Anlagehorizont entspricht. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach Anlageziele, -strategie, -grundsätze und –grenzen Bei dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- ren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass Fonds handelt es sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quel- len entstammen. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus betreffend: FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als «qualified collective in- vestment vehicle (QCIV)» um einen Feederfonds im Sinne von § 1 Absatz 19 Ziffer 113 KAGB und dieser investiert somit mindestens 85 % seines Wertes in Anteile des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten Masterfonds Flossbach von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA Storch – Global Quality (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Reve- nue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldetnachfolgend „Masterfonds“). Dieser Anlagefonds gilt für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches Der Masterfonds im Sinne von § 1 Absatz 19 Ziffer 124 KAGB ist der Flossbach von Storch – Global Quality, ein Teilfonds des gemeinsamen Melde- Luxemburger OGAW Flossbach von Storch in Form einer Umbrella- Konstruktion. Bei dem Masterfonds handelt es sich um einen ausländischen OGAW. Der Masterfonds unterliegt der Aufsicht der luxemburgischen Aufsichtsbehörde, der Commission de Surveillance du Secteur Financier. Die Gesellschaft erwirbt ausschließlich Anteile am Masterfonds, die auf die Anteilklasse MT (WKN: A2DR5Z / ISIN: LU1618024175) lauten. Der Fonds darf maximal 15 % seines Wertes in Bankguthaben gemäß § 195 KAGB, sofern diese täglich verfügbar sind anlegen. Die Anteile am Masterfonds gelten als Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetzes. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind u.a.: • Anteile an anderen Investmentvermögen, die gemäß ihren Anlagebedingungen mindestens 51 % ihres Wertes in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen, in Höhe von 51 % ihres Wertes; • Anteile an anderen Investmentvermögen, die gemäß ihren Anlagebedingungen mindestens 25 % ihres Wertes in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen, in Höhe von 25 % ihres Wertes. • Anteile an anderen Investmentvermögen in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen; soweit keine tatsächliche Quote veröffentlicht wird, in Höhe der in den Anlagebedingungen des anderen Investmentvermögens festgelegten Mindestquote Die Anlageziele und Sorgfaltsstandard Anlagepolitik des Masterfonds lauten wie folgt: Ziel der Or- ganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Anlagepolitik des Flossbach von Storch - Global Quality (OECD„Masterfonds“) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitutist es, unter Berücksichtigung des Anlagerisikos einen angemessenen Wertzuwachs zu erzielen.

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Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds eignet sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (Anleger mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen langfristigen Anlageho- rizont, die in erster Linie ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil investieren wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sindWachstum des angelegten Kapitals anstre- ben. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen stärkere Schwankungen und einen länger an- dauernden Rückgang des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesenneh- men. Sie müssen insbesondere bereit seinsind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. Der Anlagefonds bietet die Chance, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- langfristig einen angemessenen Wertzuwachs zu erzielen, erfordert jedoch die Bereitschaft, namentlich kurzfristig grössere Wertschwankungen, welche aus starken Zinsanstie- gen resultieren können, in Kauf zu nehmen. Das Verhältnis von Risiko und Ertrag kann durch eine langfristige Anlage der Gelder markant verbessert werden. Wir empfehlen eine minimale Haltedauer von 5 Jahren. Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländische Erträge inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds unterliegt an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer (QuellensteuerQuellen- steuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird%. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalge- winne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer Ver- rechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. IDie Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger können erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- ren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern gutgeschriebenErträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden betref- fenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung Do- mizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds d zu mindestens 80% ausländischen Quel- len Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklä- rung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung auf- grund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerver- waltung in Bern geltend machen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechts- lage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbe- halten. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus betreffend: FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als «qualified registered deemed compliant collective in- vestment investment vehicle (QCIVCIV)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Reve- nue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldet. Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch): Dieser Anlagefonds gilt Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen qualifizieren für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Or- ganisation Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit Zusam- menarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut.

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Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds Fonds eignet sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (Anleger mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen Anlageho- rizontlangfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil investieren wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sindWachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes Nettoinventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesennehmen. Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- nehmensind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt unter- liegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländische Erträge inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich vollum- fänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds unterliegt (an in der Schweiz und im Ausland domizilierte Anleger) unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungs- steuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird%. Die separat ausgewiesenen Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Im Ausland domizilierten AnlegernDie steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- ren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung Rechtsprechung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quel- len entstammen. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus betreffend: FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Erlasse und Praxis der Steuerbehörden als «qualified collective in- vestment vehicle (QCIV)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Reve- nue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldetbleiben ausdrücklich vorbehalten. Dieser Anlagefonds gilt qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches Informations- austausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Or- ganisation Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut. Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als Registered Deemed- Compliant Financial Institution unter einem Model 2 IGA im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, «FATCA») angemeldet.

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Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds eignet Die Teilvermögen eignen sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (Anleger mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § mittel- bis langfristigen Anlagehorizont (5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-GruppeJahre und mehr), mit einem längerfristigen Anlageho- rizont, die in erster Linie ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil investieren wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sindWachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen relativ starke Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesennehmen. Sie müssen insbesondere bereit seinsind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. Das Profil des typischen Anlegers jedes Teilvermögens ist in den Anhängen dieses Fondsprospekts näher beschrieben. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- nehmenRechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Anlagefonds Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer, sondern ist transparent, d.h. die Besteuerung erfolgt ausschliesslich und direkt bei den Anlegern. Die im Anlagefonds in den Teilvermögen auf inländische Erträge inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem Anlagefonds unterliegt Die Thesaurierung und Ausschüttung von Erträgen der Teilvermögen an in der Schweiz domizilierten Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird35 Prozent. _ In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können erhalten die Verrechnungssteuer entweder nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen zurückfordernDoppelbesteuerungsabkommen zurück oder mittels einer Domizilerklärung bzw. Bei fehlendem Abkommen besteht keine RückforderungsmöglichkeitAffidavit-Verfahrens. IIn letzterem Fall werden im Ausland domizilierten Anlegerndomizilierte Anleger, welche die vom Affidavit-Verfahren profitie- ren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern gutgeschrieben. Dazu muss eine profitieren (Bestätigung einer Bank vorliegenBank, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr Ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (werden) gegen Vorweisung der Domizilerklärung bzw. Affidavit)die Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen zu mindestens 80% 80 Prozent ausländischen Quel- len Quellen entstammen. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus betreffend: FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden Ferner können sowohl Erträge als «qualified collective in- vestment vehicle (QCIV)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesaurierend, je nach Person, welche die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Reve- nue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldetAnteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer unterliegen. Dieser Anlagefonds gilt Umbrella-Fonds ist für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Or- ganisation Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als nicht meldendes FinanzinstitutFinanzinstitut registriert. Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als "registered deemed- compliant financial institution" im Sinne der Sections 1471 - 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse "FATCA") angemeldet.

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Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds eignet sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (Anleger mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen langfristigen Anlageho- rizont, die in erster Linie ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil investieren wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sindWachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesennehmen. Sie müssen insbesondere bereit seinsind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. Der Anlagefonds bietet die Chance, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- langfristig einen angemessenen Wert- zuwachs zu erzielen, erfordert jedoch die Bereitschaft, namentlich kurzfristig grössere Wertschwankungen, welche aus starken Zinsanstiegen resultieren können, in Kauf zu nehmen. Das Verhältnis von Risiko und Ertrag kann durch eine langfristige Anlage der Gelder markant verbessert werden. Wir empfehlen eine minimale Haltedauer von 5 Jahren. Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländische Erträge inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds unterliegt an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer (QuellensteuerQuellen- steuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird%. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalge- winne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. IDie Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger können erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- ren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern gutgeschriebenErträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden betreffen- den Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds d zu mindestens min- destens 80% ausländischen Quel- len Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklä- rung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. Foreign Ac- count Tax Compliance Act) unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechts- lage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsan- teilen bzw. Anteilen an Teilvermögen richten sich nach den steuer- gesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbe- zügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus betreffend: FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als «qualified registered deemed compliant collective in- vestment investment vehicle (QCIVCIV)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Ac- count Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Reve- nue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldet. Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (au- tomatischer Informationsaustausch): Dieser Anlagefonds gilt qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches Informa- tionsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard Sorgfaltsstan- dard der Or- ganisation Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut.

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Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds eignet Die Teilvermögen des Fonds eignen sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (Anleger mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen Anlageho- rizontlangfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil investieren wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sindWachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes Nettoinventarwerts der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung Anteile der Anlage ange- wieseneinzelnen Teilvermögen tragen. Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- nehmensind mit den wesentlichen Risiken einer Aktien- und Edelmetallanlage vertraut. Der Anlagefonds besitzt Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds in den Teilvermögen auf inländische Erträge inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen Ver- einbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem Anlagefonds vom Teilvermögen zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag (an in der Schweiz und im Ausland domizilierte Anleger) unterliegt der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung respSteuererklä- rung bzw. durch separa- ten separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- renprofitieren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung Domizilerklä- rung die Verrechnungssteu- ern Verrechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds eines Teilvermögens zu mindestens mindes- tens 80% ausländischen Quel- len Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlensteuer (bspw. Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Der Anlagefonds hat Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen haben folgenden Steuerstatus betreffend: FATCA: Der Anlagefonds ist Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als «qualified collective in- vestment vehicle (QCIV)» Registered Deemed-Compliant Financial Institution unter einem Model 2 IGA im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Reve- nue Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldetErlasse, „FATCA“) angemeldet. ▪ Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch): Dieser Anlagefonds gilt Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen qualifizieren für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Or- ganisation Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut.

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Samples: www.quantex.ch

Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds Fonds eignet sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (Anleger mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen Anlageho- rizontkurz- bis mittelfristigen Anlagehorizont, die in ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil investieren wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sinderster Linie einen laufenden Ertrag suchen. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen Schwankungen des Inventarwertes Nettoinventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesen. Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- nehmenan- gewiesen. Der Anlagefonds besitzt Umbrella-Fonds, bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds in den Teilvermögen auf inländische Erträge inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich das jeweilige Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem Anlagefonds unterliegt Die Thesaurierungen des jeweiligen Teilvermögens an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob %. In der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wirdAbrechnung dem Anleger gesondert ausgewiesenen Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten Verrechnungssteuerantrag separaten Verrech- nungssteuerantrag zurückfordern. IDie Thesaurierungen an im Ausland domizilierte Anleger können erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- ren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern gutgeschriebenErträge des jeweiligen Teil- vermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Der im Ausland domizilierte Anleger erhält demnach eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 35% des Ertrages. Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quel- len Quellen entstammen. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus betreffend: FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als «qualified collective in- vestment vehicle (QCIV)» Erfährt ein im Sinne des Abkommens zwischen Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweize- rischen Rechts direkt bei der Schweiz Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Reve- nue Code einschliesslich diesbezüglicher Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse gemeldetund Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dieser Anlagefonds gilt Umbrella-Fonds qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Or- ganisation Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut.. Der Umbrella-Fonds bwz. die Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als Registered Deemed-Compliant Financial Institution unter einem Model 2 IGA im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, «FATCA») angemeldet. Mindestens 51% des Vermögens der nachfolgenden Teilvermögen werden in Aktien angelegt, die an einem «Geregelten Markt» im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente notiert oder gehandelt werden: – Equities Canada Passive – Equities Europe Passive – Equities Global Climate Aware II – Equities Global Climate Aware (CHF hedged) II – Equities Global Passive – Equities Japan Passive – Equities Pacific (ex Japan) Passive – Equities Switzerland Passive All – Equities Switzerland Passive Large – Equities Switzerland Passive Leader – Equities USA Passive

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Samples: fonds.cash.ch

Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds Das Teilvermögen eignet sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (Anleger mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen Anlageho- rizontlangfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil investieren wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds Wachstum des angelegten Kapitals an- streben und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sindihr Kapital mindestens drei bis fünf Jahre lang entbehren können. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen stärkere Schwankungen und einen länger an- dauernden Rückgang des Inventarwertes Nettoinventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesennehmen. Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- nehmensind mit den wesentlichen Risiken einer alternativen Anlage vertraut. Der Anlagefonds besitzt Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds in den Teilvermögen auf inländische Erträge inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich das entspre- chende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil Do- mizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem Anlagefonds unterliegt Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer (QuellensteuerQuel- lensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird%. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten se- paraten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. IDie Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger können erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- ren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern gutgeschriebenErträge des entsprechenden Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben gutge- schrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds eines Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quel- len Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung auf- grund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Die ausgeschütteten Erträge und/oder der beim Verkauf bzw. der Rückgabe realisierte Zins unterliegen in der Schweiz grundsätzlich der europäi- schen Zinsbesteuerung. Aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen und des im Rahmen der bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten Abkommens ist die Schweiz verpflichtet, auch einen Steuerrückbe- halt auf bestimmte Zinszahlungen von Anlagefonds, und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile, zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt beträgt 35%. Der Steuer- rückbehalt kann auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt wer- den. Abgeltende Quellensteuer: Aufgrund der Bestimmungen in den jeweiligen bilateralen Abkommen der Schweiz mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nord- irland sowie der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern sind Zahlstellen in der Schweiz verpflichtet, eine abgeltende Quellensteuer auf Betreffnissen von Anlagefonds zu erheben, welche direkt oder indirekt an betroffene Personen mit Ansässigkeit im Vereinigten Königreich oder Österreich geleistet werden, und zwar sowohl bei Ausschüttung und/oder Thesaurierung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Fondsanteile. Die abgeltende Quellensteuer beträgt: – ordentlich 43% 35% 43% 27% – «non-UK domiciled indivi- dual», sofern nicht bescheinigt 45% 37.5% 45% 28% Österreich 25% Steuersätze: Stand April 2013. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus betreffend: ist für die abgeltende Quellensteuer im Vereinigten Königreich sowie in Österreich nicht transparent, d.h. die Erhebung der ab- geltenden Quellensteuer basiert nicht auf den konkreten Steuerfaktoren des Anlagefonds (Fonds-Reporting), sondern wird aufgrund einer Ersatz- bemessung erfolgen. Die abgeltende Quellensteuer kann auf ausdrückliche Anweisung der betroffenen Person an die Zahlstelle durch eine freiwillige Meldung an den Fiskus des Steuerdomizils ersetzt werden. Der Steuerrückbehalt sowie die freiwillige Offenlegung (Meldung) gemäss Zinsbesteuerungsabkommen bleiben von der abgeltenden Quellen- steuer unberührt. Wird der Steuerrückbehalt erhoben, so gilt dieser als abgeltend. Allfällige höhere Abkommenssätze werden auf der gleichen Bemessungsgrundlage zusätzlich erhoben. FATCA: Der Anlagefonds ist Umrella-Fonds und dieTeilvermögen sid bei den US-Steuerbehörden als «qualified collective in- vestment vehicle (QCIV)» registered deemed compliant im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Reve- nue Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse gemeldetund Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dieser Anlagefonds gilt für Dies betrifft namentlich (wenn auch nicht ausschliesslich) die Zwecke Re- gelungen des automatischen Informationsaus- tausches Steuerrückbehalts im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard Rahmen der Or- ganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes FinanzinstitutEU-Zinsbesteuerung.

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Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds Immobilienfonds eignet sich für Anleger gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. a) des Fondsvertrags (qualifizierte Anleger mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen Anlageho- rizontmittel- bis langfristigen Anla- gehorizont, die in ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil investieren wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sinderster Linie einen laufenden Ertrag suchen. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen zeitweilig Schwankungen des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesen. Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- nehmenangewiesen. Der Anlagefonds Immobilienfonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt unterliegt grundsätz- lich weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Eine Ausnahme bilden Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz. Die im Anlagefonds Erträge aus direktem Grundbesitz unterliegen dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer der Besteuerung beim Fonds selbst und sind dafür beim Anteils- inhaber steuerfrei. Kapitalgewinne aus direktem Grundbesitz sind ebenfalls nur beim Immobili- enfonds steuerbar. Die auf inländische Erträge den inländischen Erträgen des Immobilienfonds abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann Verrech- nungssteuer wird von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich zurückgefordert werdenImmobilienfonds zurückgefordert. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem Anlagefonds unterliegt Die Ertragsausschüttungen des Immobilienfonds an in der Schweiz und im Ausland domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob %. Die je mit separatem Coupon ausgeschütteten Erträge und Kapitalgewinne aus direktem Grundbesitz und Kapitalgewinne aus der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wirdVeräusserung von Beteiligungen und übrigen Vermögenswerten unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordernzurückfor- dern. IDie Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger können erfolgen ohne Abzug der schwei- zerischen Verrechnungssteuer, sofern die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- ren, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern gutgeschriebenErträge des Immobilienfonds zu mindestens 80% aus- ländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds Immobilienfonds zu mindestens 80% ausländischen Quel- len ausländi- schen Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrech- nungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Der Anlagefonds Immobilienfonds hat folgenden Steuerstatus betreffendSteuerstatus: FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als «qualified collective in- vestment vehicle Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (QCIV)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Reve- nue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldet. automatischer Informationsaustausch): Dieser Anlagefonds gilt Immobilienfonds qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard Sorgfaltsstandards der Or- ganisation Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut. Der Immobilienfonds ist bei den US-Steuerbehörden als registered deemed-compliant Foreign Financial Institution im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (For- eign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemel- det.

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Profil des typischen Anlegers. Der Anlagefonds Fonds eignet sich für Anleger gemäss § 5 Ziffmit langfristigem Anlagehorizont, die einen Vermögenszuwachs anstreben. 1 BstEr richtet sich als Ergänzungsanlage im Bereich Schweizer Small & Mid Caps an private Anleger. aDer Wert von Aktien wird primär durch markt- und titelspezifische Faktoren beeinflusst und kann daher sowohl steigen als auch fallen. Aktien von kleinkapitalisierten Gesellschaften (Small & Mid Caps) des Fondsvertrags (Anleger sind vergleichsweise mit einem angemessenen Vermögen, um sich die in der Tabelle am Ende des Prospekts festgelegte Mindestanlage leisten zu können) oder gemäss § 5 Ziff. 1 Bst. b) des Fondsvertrags (Mitarbeiter oder Gesellschaften der LGT-Gruppe), mit einem längerfristigen Anlageho- rizont, die in ein diversifiziertes Portfolio von Anlagen mit teilweise hohem Risikoprofil investieren wollen, das neben Anlagen in traditionellen Werten, indirekte Anlagen in Immobilien, breit aufgestellte Dachfonds sowie auch in erheblichem Umfang Anlagen in Hedge Funds und Private Equity und an- dere alternative Anlagen umfassen kann, deren Risiken nicht mit denen von Effektenfonds vergleichbar sindhöheren Kursrisiko behaftet. Die Anleger können zeitweilige Schwan- kungen daraus resultierende Schwankungen des Inventarwertes Nettoinventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage ange- wiesen. Sie müssen insbesondere bereit sein, erhebliche Kursverluste bis hin zum Totalverlust ihres gesamten ursprünglichen Engagements hinzu- nehmen. Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuerangewiesen. Die im Anlagefonds auf inländische Erträge inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen Doppelbesteuerungs- abkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der Ertrag aus dem Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds unterliegt (an in der Schweiz und im Ausland domizilierte Anleger) unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird%. Die separat ausgewiesenen Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separa- ten Verrechnungssteuerantrag separaten Verrechnungs- steuerantrag zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppel- besteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine RückforderungsmöglichkeitRückforderungs- möglichkeit. Im Ausland domizilierten AnlegernFerner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche vom Affidavit-Verfahren profitie- rendie Anteile direkt oder indirekt hält, werden gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Verrechnungssteu- ern gutgeschriebenteilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegenabgeltende Quellensteuer, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansäs- sigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quel- len entstammen. Der Anlagefonds hat folgenden Steuerstatus betreffend: FATCA: Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als «qualified collective in- vestment vehicle (QCIV)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Sections 1471 – 1474 unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des U.S. Internal Reve- nue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldetAnlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. Weder die Fondsleitung noch die Depotbank können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kaufen und Verkaufen bzw. dem Halten von Fondsanteilen übernehmen. Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch): Dieser Anlagefonds gilt qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaus- tausches Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Or- ganisation Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut. Der Anlagefonds ist bei den US-Steuerbehörden als „Qualified Collective Investment Vehicle“ (QCIV) im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.

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