Common use of Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Clause in Contracts

Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. 3.3.1 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 3.3.2 Bei Vertragsschluss fallen dem Versicherer einmalige Kosten, wie z.B. Vertriebsunterstützung, EDV Aufwand, Verarbeitungskosten, Versandkosten, etc. (kurz: Verwaltungskosten) an. Diese Verwaltungskosten werden unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Versicherungsvertrages in die Prämie unter der Annahme eines tatsächlichen Bestehens des Versicherungsvertrages von 10 Jahren aufgenommen. Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag jedoch vor Ablauf von 10 Jahren beendet, ist vom Versicherungsnehmer der nicht verdiente Anteil der Verwaltungskosten nachzuzahlen. Diese Regelung ist nicht auf Verträge anzuwenden, welche mit einem Prämienzuschlag für eine Vertrags- laufzeit kürzer als 10 Jahre versehen sind. 3.3.3 Die Nachzahlung berechnet sich nach der tatsächlichen Vertragsdauer und beträgt nach - drei Jahren: 70 % - vier Jahren: 60 % - fünf Jahren: 50 % - sechs Jahren: 40 % - sieben Jahren: 30 % - acht Jahren: 20 % - neun Jahren: 10 % der ersten Gesamtjahresprämie.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. 3.3.1 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 3.3.2 Bei Vertragsschluss fallen dem Versicherer einmalige Kosten, wie z.B. Vertriebsunterstützung, EDV EDV- Aufwand, Verarbeitungskosten, Versandkosten, etc. (kurz: Verwaltungskosten) an. Diese Verwaltungskosten werden unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Versicherungsvertrages in die Prämie unter der Annahme eines tatsächlichen Bestehens des Versicherungsvertrages von 10 Jahren aufgenommen. Sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag jedoch vor Ablauf von 10 Jahren beendet, ist vom Versicherungsnehmer der nicht verdiente Anteil der Verwaltungskosten nachzuzahlen. Diese Regelung ist nicht auf Verträge anzuwenden, welche mit einem Prämienzuschlag für eine Vertrags- laufzeit Vertragslaufzeit kürzer als 10 Jahre versehen sindsind und nicht bei Verträgen, die vom Versicherer selbst gekündigt wurden. 3.3.3 Die Nachzahlung berechnet sich nach der tatsächlichen Vertragsdauer und beträgt nach - drei Jahren: 70 % - vier Jahren: 60 % - fünf Jahren: 50 % - sechs Jahren: 40 % - sieben Jahren: 30 % - acht Jahren: 20 % - neun Jahren: 10 % der ersten Gesamtjahresprämie.

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