Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- cherungsteuer, wird sofort nach Abschluß des Vertrages fällig. 12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung (Prämienrechnung) erfolgt. 12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zugegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist von mindestens zwei Wochen setzen. 12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versi- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch die vereinbarte Prämie verlangen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer schriftlich darauf hingewiesen worden ist.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000
Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- cherungsteuerVersicherungsteuer, wird sofort nach Abschluß Abschluss des Vertrages fällig.
12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich unverzüg- lich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung Zahlungsaufforderung (PrämienrechnungPrämien- rechnung) erfolgt.
12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in VerzugVer- zug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zugegangen zu- gegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich schrift- lich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist von mindestens zwei Wochen setzen.
12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versi- cherer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigenkündi- gen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf Ab- lauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch die vereinbarte Prämie verlangen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen Rechtsfol- gen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer schriftlich darauf dar- auf hingewiesen worden ist.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- cherungsteuerVersiche- rungsteuer, wird sofort nach Abschluß Abschluss des Vertrages fällig.
12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung) erfolgt.
12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung in Textform zugegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung in Textform auffordern und eine Zahlungs- frist Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versi- cherer Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigenkündi- gen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch den- noch die vereinbarte Prämie verlangen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer schriftlich Versicherungsnehmer in Text- form darauf hingewiesen worden ist.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- cherungsteuerVersicherungssteuer, wird sofort nach Abschluß Abschluss des Vertrages fällig.
12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung) erfolgt.
12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zugegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versi- cherer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch die vereinbarte Prämie verlangen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer schriftlich darauf hingewiesen worden ist.
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Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- cherungsteuerVersicherungsteuer, wird sofort nach Abschluß Abschluss des Vertrages fällig.
12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich unverzüg- lich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung Zahlungsaufforderung (PrämienrechnungPrämien- rechnung) erfolgt.
12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in VerzugVer- zug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zugegangen zu- gegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich schrift- lich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist von mindestens zwei Wochen setzen.
12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist die- ser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in VerzugVer- zug, so ist der Versi- cherer Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall Versicherungs- fall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigenkün- digen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch die vereinbarte Prämie verlangen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen Rechts- folgen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer schriftlich darauf dar- auf hingewiesen worden ist.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- cherungsteuerVersicherungsteuer, wird sofort nach Abschluß Abschluss des Vertrages fällig.
12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung Zahlungsaufforderung (PrämienrechnungPrä- mienrechnung) erfolgt.
12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung Mah- nung zugegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung Zah- lung auffordern und eine Zahlungs- frist Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versi- cherer Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch die vereinbarte Prämie verlangen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer schriftlich darauf hingewiesen worden ist.
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Samples: Güterversicherung
Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- cherungsteuerVersicherungsteuer, wird sofort so- fort nach Abschluß Abschluss des Vertrages fällig.
12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins Versi- cherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung) erfolgt.
12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zugegangen zugegan- gen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versi- cherer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch die vereinbarte Prämie verlangenverlan- gen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen kann sich der Versicherer Versi- cherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer schriftlich darauf hingewiesen worden ist.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen
Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- cherungsteuer, wird sofort nach Abschluß Abschluss des Vertrages Ver- trages fällig.
12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung) erfolgter- folgt.
12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahltge- zahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zugegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versi- cherer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch die vereinbarte Prämie verlangen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer schriftlich darauf hingewiesen hingewie- sen worden ist.
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Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- cherungsteuerVersiche- rungsteuer, wird sofort nach Abschluß Abschluss des Vertrages fällig.
12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung) erfolgt.
12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung in Textform zugegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versi- cherer Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigenkündi- gen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch den- noch die vereinbarte Prämie verlangen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer schriftlich Versicherungsnehmer in Text- form darauf hingewiesen worden ist.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- cherungsteuer, wird sofort nach Abschluß Abschluss des Vertrages fällig.
12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung) erfolgter- folgt.
12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahltge- zahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zugegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versi- cherer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch die vereinbarte Prämie verlangen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer schriftlich darauf hingewiesen hingewie- sen worden ist.
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Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- Vers i- cherungsteuer, wird sofort nach Abschluß Abschluss des Vertrages Ver- trages fällig.
12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung) erfolgter- folgt.
12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zugegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern auffor- dern und eine Zahlungs- frist Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versi- cherer Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch die vereinbarte Prämie Prä- mie verlangen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen Rechtsfo lgen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer schriftlich darauf hingewiesen hingewie- sen worden ist.
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