Common use of Prämienanpassung Clause in Contracts

Prämienanpassung. 10.2.1. In Ergänzung zu Abschnitt A 10.1 ist der Versicherer berechtigt, seine Tarife für die Hausratversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick- lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. 10.2.2. Sofern sich eine Anpassung nach Nr. 10.2.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraussetzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. 10.2.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Nr. 10.2.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. 10.2.4. Die sich aus einer Anpassung nach Nr. 10.2.1 ergebende Prä- mienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätes- tens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung

Prämienanpassung. 10.2.121.1. In Ergänzung zu Abschnitt A 10.1 Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine Tarife für die Hausratversicherung Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick- lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. 10.2.221.2. Sofern sich eine Anpassung nach NrZiff. 10.2.1 21.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraussetzung Voraus- setzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. 10.2.321.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Nr. 10.2.1 Ziff. 21.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. 10.2.421.4. Die sich aus einer Anpassung nach NrZiff. 10.2.1 21.1 ergebende Prä- mienerhöhung Prämien- erhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätes- tens spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Prämienanpassung. 10.2.124.1. In Ergänzung zu Abschnitt A 10.1 Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine Tarife für die Hausratversicherung Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick- lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. 10.2.224.2. Sofern sich eine Anpassung nach NrZiff. 10.2.1 24.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraussetzung Voraus- setzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. 10.2.324.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Nr. 10.2.1 Ziff. 24.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. 10.2.424.4. Die sich aus einer Anpassung nach NrZiff. 10.2.1 24.1 ergebende Prä- mienerhöhung Prämien- erhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätes- tens spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Prämienanpassung. 10.2.120.1 Abweichend von Ziff. In Ergänzung zu Abschnitt A 10.1 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine Tarife für die Hausratversicherung Tierhalterhaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick- lung Kosten- entwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik Versiche- rungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. 10.2.2. 20.2 Sofern sich eine Anpassung nach NrZiff. 10.2.1 IV 20.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraussetzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. 10.2.3. 20.3 Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Nr. 10.2.1 Ziff. 20.1 BBR werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. 10.2.4. 20.4 Die sich aus einer Anpassung nach NrZiff. 10.2.1 IV 20.1 ergebende Prä- mienerhöhung Prämienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätes- tens spä- testens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens frühes- tens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigenkündi- gen.

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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung