Common use of Prämienbefreiung Clause in Contracts

Prämienbefreiung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers mit der auf die Arbeitslo- sigkeit folgenden Prämienfälligkeit prämienfrei gestellt. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme ei- nes neuen Arbeitsverhältnisses. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist während der prämienfreien Zeit nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Das En- de der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigen. Wird der Versicherungsnehmer nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses erneut arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffern 7.21.1.2 bis 7.21.1.5 erneut erfüllt sein. Während des Bestehens des Versicherungsvertrages bei der Helvetia ist eine Prämienbefreiung insgesamt für höchs- tens 24 Monate möglich.

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Prämienbefreiung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers mit ab Eintritt der auf die Arbeitslo- sigkeit folgenden Prämienfälligkeit Arbeitslosigkeit prämienfrei gestellt. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme ei- nes neuen Arbeitsverhältnisses. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist während der prämienfreien Zeit nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Das En- de Ende der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigenanzuzeigen. Wird der Versicherungsnehmer nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses erneut arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffern 7.21.1.2 Ziffer 1.2 bis 7.21.1.5 1.5 erneut erfüllt sein. Während des Bestehens des Versicherungsvertrages bei der Helvetia ist eine Prämienbefreiung insgesamt für höchs- tens höchstens 24 Monate möglich.

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Prämienbefreiung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers mit der auf die Arbeitslo- sigkeit folgenden Prämienfälligkeit prämienfrei gestellt. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme ei- nes neuen Arbeitsverhältnisses. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes Versi- cherungsschutzes ist während der prämienfreien Zeit nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Das En- de Ende der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigenunverzüg- lich anzuzeigen. Wird der Versicherungsnehmer nach Aufnahme Auf- nahme eines neuen Arbeitsverhältnisses erneut arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffern 7.21.1.2 bis 7.21.1.5 A1-6.28.1 (1) – (5) erneut erfüllt sein. Während des Bestehens des Versicherungsvertrages bei der Helvetia ist eine Prämienbefreiung insgesamt für höchs- tens höchstens 24 Monate möglich.

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Prämienbefreiung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung Ver- sicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers mit der auf die Arbeitslo- sigkeit Arbeitslosigkeit folgenden Prämienfälligkeit prämienfrei gestellt. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme ei- nes neuen Arbeitsverhältnisses. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist während der prämienfreien Zeit nicht möglichmög- lich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig prämien- pflichtig weitergeführt. Das En- de Ende der Arbeitslosigkeit Arbeitslo- sigkeit ist dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigenanzu- zeigen. Wird der Versicherungsnehmer nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses erneut arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung Prämienbe- freiung die Voraussetzungen gemäß Ziffern 7.21.1.2 bis 7.21.1.5 erneut erfüllt sein. Während des Bestehens des Versicherungsvertrages bei der Helvetia ist eine Prämienbefreiung insgesamt für höchs- tens 24 Monate möglich.A1-6.28.1

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Prämienbefreiung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers mit der auf die Arbeitslo- sigkeit Arbeitslosig- keit folgenden Prämienfälligkeit Fälligkeit prämienfrei gestellt. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme ei- nes neuen Arbeitsverhältnisses. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist während der prämienfreien Zeit nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag unverändertun- verändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Das En- de Ende der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigenanzuzeigen. Wird der Versicherungsnehmer nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses erneut arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung Prä- mienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffern 7.21.1.2 Ziff. 1.2 bis 7.21.1.5 erneut 1.5 er- neut erfüllt sein. Während des Bestehens des Versicherungsvertrages bei der Helvetia ist eine Prämienbefreiung insgesamt für höchs- tens höchstens 24 Monate möglich.

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