Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit Musterklauseln

Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Dieser Vertrag wird für die Dauer der Arbeitslosigkeit, jedoch nicht länger als 12 Monate, prämienfrei gestellt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit. A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit a) Werden Sie während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages arbeitslos, befreien wir Sie auf Ihren Wunsch von der Prämienzah- lungspflicht (Prämienbefreiung). Der Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit unverändert bestehen. b) Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder II beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. c) Die Prämienbefreiung erfolgt, sofern alle folgenden Voraussetzun- gen erfüllt werden: – die Arbeitslosigkeit war unverschuldet. – das Arbeitsverhältnis war unbefristet und die wöchentliche Ar- beitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden. – der Unfallversicherungsvertrag bestand bei Eintritt der Arbeits- losigkeit seit mindestens 12 Monaten. – bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand kein Prämienrück- stand. d) Die Prämienbefreiung beginnt ab der ersten Fälligkeit, die der Meldung der Arbeitslosigkeit folgt. Die Prämienbefreiung endet mit der Beendigung der Arbeitslosig- keit. Darüber hinaus erlischt der Unfallversicherungsvertrag ohne besondere Vereinbarung, wenn die Prämienbefreiung mehr als 18 Monate dauert. e) Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzei- gen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen. f) Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung der Folgeprämie gemäß Nr. 1 folgendes vereinbart: a) Für die prämienfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand. b) Als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen.
Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Werden Sie unfreiwillig arbeitslos, wird der Vertrag vorübergehend prämienfrei weitergeführt. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn Sie und Ihr Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben.
Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Wenn der Versicherungsnehmer (gilt nur für Arbeiter und Angestellte) mindestens 24 Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber für mindestens 18 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und gekündigt wird, übernimmt die Helvetia einmal während der Vertragslaufzeit für die Dauer von 6 Monaten die Prämienzahlung. Dies gilt nur bei einer Arbeitslosigkeit von mindestens durchgehend 6 Monaten und bei Vorlage des Kündigungsschreibens und der AMS-Bestätigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages gilt die Rückzahlung der Gutschrift hiermit vereinbart.
Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit. Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, kann der Vertrag vorübergehend prämienfrei gestellt werden. 34.1 Voraussetzung für die Leistung 34.1.1 Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Versicherungs- beginns das 50. Lebensjahr und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet. 34.1.2 Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeits- losigkeit mindestens 24 Monate beim gleichen Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis ▪ war unbefristet und ungekündigt und ▪ unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit und ▪ die wöchentliche Arbeitszeit während der letzten 24 Monate betrug mindestens 30 Stunden. 34.1.3 Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nur, wenn ▪ das Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung des Arbeit- gebers, durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden ist; ▪ der Versicherungsnehmer sich bei der zuständigen Stelle der Bundesanstalt für Arbeit als arbeitslos gemeldet hat; ▪ die letzte, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fällige Prämie zu dieser Privatschutzversicherung bezahlt wurde und auch sonst keine Prämienrückstände vorhanden sind.
Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit 

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  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.