Prüfungsvereinbarung. 7 Prüfung der Qualität der Leistung (1) Der Leistungserbringer legt dem Sozialhilfeträger jährlich Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat. (2) Die Qualitätsnachweise erfolgen durch standardisierte Leistungsdokumentationen . (3) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Leistungserbringer die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität erbringt, klärt der Sozialhilfeträger den Sachverhalt auf. (4) Bestätigen sich Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgemäße Leistung, kann der Sozialhilfeträger eine Qualitätsprüfung durchführen. (1) Prüfungen der Wirtschaftlichkeit werden nur auf Verlangen des Leistungserbringers oder des Sozialhilfeträgers durchgeführt. (2) Wirtschaftlichkeitsprüfungen dürfen nur verlangt werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Leistungserbringer die Anforderungen einer leistungsfähigen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt (Anlassprüfung). Die Anlasspunkte müssen schriftlich vorgelegt werden. Die Prüfung ist auf sie zu beschränken. (3) Der Sozialhilfeträger klärt den angezeigten Sachverhalt auf und entscheidet, ob der Sachverhalt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfordert oder ob eine Qualitätsprüfung (§ 7) durchzuführen ist. (4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden von einem sachverständigen Dritten durchgeführt. Der Sozialhilfeträger beauftragt den im Einvernehmen mit dem Leistungserbringer ausgewählten sachverständigen Dritten. Kommt eine Einigung über den Sachverständigen nicht innerhalb eines Monats zustande, entscheidet der Sozialhilfeträger. Die Kosten des Sachverständigen werden zwischen den Vertragsparteien geteilt. (1) Prüfungsgegenstand und Umfang der Prüfung (Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind vor Beginn der Prüfung schriftlich festzulegen. (2) Zur Durchführung der Prüfung sind die notwendigen Auskünfte von einem vom Leistungserbringer benannten Vertreter zu erteilen sowie auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (3) Bei der Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Ist die Beschwerde einer betreuten Person oder deren gesetzlichen Betreuer / gesetzlicher Betreuerin Anlass für die Prüfung, kann ihm/ihr Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung gegeben werden. (4) Vor Abschluss der Prüfung findet ein Abschlussgespräch zwischen dem Xxxxxx des Leistungserbringers, gegebenenfalls dem Sachverständigen und dem Sozialhilfeträger statt. Unterschiedliche Auffassungen, die im Abschlussgespräch nicht einvernehmlich ausgeräumt werden können, sind im Prüfbericht gesondert darzustellen. (5) Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser beinhaltet insbesondere: - den Prüfauftrag mit Angaben über Umfang und Ziel der Prüfung - die Darlegung der Vorgehensweise bei der Prüfung, insbesondere die genutzten Verfahren, Daten und Unterlagen - die Ergebnisse der Prüfung bezogen auf die jeweiligen Prüfungsgegenstände - eine Empfehlung zu Konsequenzen, die aus den Prüfungs- ergebnissen gezogen werden sollen. Dabei haben die Empfehlungen auf kurz-, mittel- und langfristige Realisierungs- möglichkeiten, auf das Leistungsgeschehen der geprüften Maßnahmen sowie auf mögliche Auswirkungen auf den Personal- und Sachaufwand einzugehen. (6) Der Prüfbericht ist innerhalb der im Prüfauftrag zu vereinbarenden Frist nach Abschluss der Prüfung zu erstellen und dem veranlassenden Sozialhilfeträger sowie dem Xxxxxx des Leistungserbringers zuzuleiten. (7) Das Prüfungsergebnis ist den Empfängerinnen und Empfängern der geprüften Leistungen bzw. deren gesetzlichen Vertretern durch den Leistungserbringer in geeigneter Form bekannt zu geben (§ 76 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). (8) Ohne Zustimmung des Leistungserbringers darf der Prüfungsbericht über den Kreis der unmittelbar beteiligten und betroffenen Organisationen hinaus nicht an Dritte weitergegeben werden. (9) Soweit im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt werden, entscheidet der Sozialhilfeträger nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind. Dies ist dem Leistungserbringer schriftlich unter Angabe einer angemessenen Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 78 SGB XII.
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Samples: Leistungs Und Prüfungsvereinbarung
Prüfungsvereinbarung. 7 19 Prüfung der Qualität der LeistungLeistungen
(1) Der Leistungserbringer legt dem Sozialhilfeträger jährlich Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat.
(2) Die Qualitätsnachweise erfolgen durch standardisierte Leistungsdokumentationen .
(3) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Leistungserbringer die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität erbringt, klärt der Sozialhilfeträger den Sachverhalt auf.
(4) Bestätigen sich Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgemäße Leistung, kann der Sozialhilfeträger eine Qualitätsprüfung durchführen.
(1) Prüfungen der Wirtschaftlichkeit werden nur auf Verlangen des Leistungserbringers oder des Sozialhilfeträgers durchgeführt.
(2) Wirtschaftlichkeitsprüfungen dürfen nur verlangt werden, wenn Sofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einrichtung ihre Leistungen in der Leistungserbringer vereinbarten Qualität nicht erbringt, ist der zuständige Sozialhilfeträger berechtigt, die Qualität der vereinbarten Leistungen zu überprüfen. Ziel der Prüfung ist die Klärung, ob die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich nach Inhalt, Umfang und vereinbarter Qualität erbracht worden sind.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte hinsichtlich eines Verstoßes gegen die vereinbarte Qualität bestehen. Grundlage sind die mit der Einrichtung vereinbarten Qualitätsparameter. Der Xxxxxx der Einrichtung ist vor der Prüfung zu hören. Der Xxxxxx kann seinen (Spitzen-)Verband hinzuziehen.
(1) Sofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einrichtung bei der Erbringung der mit ihr vereinbarten Leistung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt, ist der zuständige Sozialhilfeträger berechtigt, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen. Ziel der Prüfung ist die Klärung, ob die vereinbarten Leistungen wirtschaftlich erbracht worden sind.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte vorliegen, dass die Anforderungen einer leistungsfähigen, der wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung Erbringung der vereinbarten Leistungen nicht oder nicht mehr erfüllt (Anlassprüfung). Die Anlasspunkte müssen schriftlich vorgelegt werden. Die Der Xxxxxx der Einrichtung ist vor der Prüfung zu hören. Der Xxxxxx kann seinen (Spitzen-)Verband hinzuziehen.
(1) Der zuständige Sozialhilfeträger bestellt den Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Xxxxxx der Einrichtung bzw. dessen (Spitzen-)Verband. Kommt innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach Anhörung gemäß dem § 19 Abs. 2 bzw. 20 Abs. 2 keine Einigung zustande, kann der zuständige Sozialhilfeträger den Sachverständigen allein bestellen.
(2) Der Auftrag ist auf sie gegenüber dem Sachverständigen schriftlich zu beschränkenerteilen. Im Auftrag sind das Prüfungsziel, der Prüfungsgegenstand und der Prüfungszeitraum zu konkretisieren. Der Xxxxxx der Einrichtung und sein (Spitzen-)Verband erhalten jeweils eine Ausfertigung des Auftrages.
(3) Der Sozialhilfeträger klärt den angezeigten Sachverhalt auf und entscheidetSachverständige muss gewährleisten, ob dass die Prüfungsabwicklung eine hinreichend gründliche Aufklärung der Sachverhalt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfordert oder ob eine Qualitätsprüfung (§ 7) durchzuführen ist.
(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden von einem sachverständigen Dritten durchgeführt. Der Sozialhilfeträger beauftragt den im Einvernehmen mit dem Leistungserbringer ausgewählten sachverständigen Dritten. Kommt eine Einigung über den Sachverständigen nicht innerhalb eines Monats zustande, entscheidet der Sozialhilfeträgerprüfungsrelevanten Sachverhalte ermöglicht. Die Kosten des Sachverständigen werden zwischen den Vertragsparteien geteiltErteilung von Unteraufträgen bedarf der Zustimmung der Auftraggeber.
(1) Prüfungsgegenstand Der Xxxxxx der Einrichtung ist verpflichtet, die Prüfung in geeigneter Form zu ermöglichen und Umfang der daran mitzuwirken. Er hat dem Sachverständigen die für die Prüfung (Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind vor Beginn der Prüfung schriftlich festzulegen.
(2) Zur Durchführung der Prüfung sind die notwendigen Auskünfte von einem vom Leistungserbringer benannten Vertreter zu erteilen sowie auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(32) Bei der Durchführung Einzelheiten zur Abwicklung der Prüfung sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Ist die Beschwerde einer betreuten Person oder deren gesetzlichen Betreuer / gesetzlicher Betreuerin Anlass zwischen dem Sachverständigen und dem Xxxxxx der Einrichtung abzusprechen.
(3) Der Xxxxxx der Einrichtung benennt dem Sachverständigen für die Prüfungzu prüfenden Bereiche Personen, kann ihm/ihr Gelegenheit zur Teilnahme an der die ihm und seinem Beauftragten auf Verlangen die für die Prüfung gegeben werdennotwendigen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen.
(4) Die an der Prüfung Beteiligten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben die Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
(5) Vor Abschluss der Prüfung findet grundsätzlich ein Abschlussgespräch zwischen dem Xxxxxx des Leistungserbringersder Einrichtung, gegebenenfalls dessen (Spitzen-)Verband, dem Sachverständigen und dem zuständigen Sozialhilfeträger statt.
(1) Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Dieser hat zu beinhalten: • den Prüfungsauftrag, • die Vorgehensweise bei der Prüfung, • die Einzelergebnisse der Prüfung bezogen auf die Prüfungsgegenstände, • die Gesamtbeurteilung, • die Empfehlung zur Umsetzung der Prüfungsfeststellung. Diese Empfehlung schließt die kurz-, mittel- und langfristige Realisierung der Prüfungsergebnisse einschließlich der Auswirkungen auf den Personal- und Sachaufwand sowie auf das betreffende Leistungsgeschehen mit ein. Unterschiedliche Auffassungen, die im Abschlussgespräch nicht einvernehmlich ausgeräumt werden könnenkonnten, sind im Prüfbericht gesondert Prüfungsbericht darzustellen.
(5) Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser beinhaltet insbesondere: - den Prüfauftrag mit Angaben über Umfang und Ziel der Prüfung - die Darlegung der Vorgehensweise bei der Prüfung, insbesondere die genutzten Verfahren, Daten und Unterlagen - die Ergebnisse der Prüfung bezogen auf die jeweiligen Prüfungsgegenstände - eine Empfehlung zu Konsequenzen, die aus den Prüfungs- ergebnissen gezogen werden sollen. Dabei haben die Empfehlungen auf kurz-, mittel- und langfristige Realisierungs- möglichkeiten, auf das Leistungsgeschehen der geprüften Maßnahmen sowie auf mögliche Auswirkungen auf den Personal- und Sachaufwand einzugehen.
(62) Der Prüfbericht Prüfungsbericht ist innerhalb der im Prüfauftrag Prüfungsauftrag zu vereinbarenden Frist nach Abschluss der Prüfung zu erstellen und dem veranlassenden zuständigen Sozialhilfeträger sowie dem Xxxxxx des Leistungserbringers der Einrichtung und dessen (Spitzen-)Verband zuzuleiten. Dem Xxxxxx der Einrichtung und dessen (Spitzen-)Verband ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(73) Das Prüfungsergebnis ist den Empfängerinnen und Empfängern der geprüften Leistungen bzw. deren gesetzlichen Vertretern durch den Leistungserbringer in geeigneter Form bekannt zu geben (§ 76 Abs. 3 Satz 2 SGB XII).
(8) Ohne Zustimmung des Leistungserbringers Trägers der Einrichtung darf der Prüfungsbericht über den Kreis der unmittelbar beteiligten und betroffenen Organisationen Beteiligten hinaus nicht an Dritte weitergegeben werden.
(9) Soweit im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt werden, entscheidet der Sozialhilfeträger nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind. Dies ist dem Leistungserbringer schriftlich unter Angabe einer angemessenen Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 78 SGB XII.
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Samples: Rahmenvertrag
Prüfungsvereinbarung. 7 Prüfung 18 Recht zur Prüfung
(1) Zusätzlich zum Hilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII als einer fortlaufenden Quali- tätsprüfung der Einrichtungen und ihrer Leistungen kann der für den Sitz der Einrichtung zuständige örtliche Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe Prüfungsverfahren einleiten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
a) die erbrachten Leistungen dem nach Abschnitt III vereinbarten Entgelt nicht oder nicht mehr entsprechen,
b) die Einrichtung die Anforderungen zur Erbringung einer Leistung in der vereinbarten Qualität nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2) Derartige Anhaltspunkte für das Prüfungsverfahren sind insbesondere: - ein von der LeistungLeistungsvereinbarung nicht unerheblich abweichender Personalein- satz - Abweichungen von den Vereinbarungen über Qualifikation und Personalschlüssel des in den Einrichtungen eingesetzten Personals - Beanstandungen der Heimaufsicht - Hinweise des/der belegenden Xxxxxx/s der öffentlichen Jugendhilfe, dass die Leis- tung erheblich von der Leistungsvereinbarung und / oder der Qualitätsentwick- lungsvereinbarung abweicht, - Nichterfüllung der Anzeigepflicht gemäß § 10 Abs.4.
(1) Der Leistungserbringer legt Xxxxxx der Einrichtung ist verpflichtet, dem Sozialhilfeträger jährlich Nachweise vorfür den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe die Prüfung zu ermöglichen und daran mit- zuwirken. Der örtliche Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe kann die Prüfung selbst durch- führen (wie z.B. örtliche Prüfung, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband) oder im Vereinbarungszeitraum eingehalten hatEinvernehmen mit dem Xxxxxx der Einrichtung die Geschäftsstelle der Regionalen Kommission oder andere geeignete Sachverständige beauftragen.
(2) Die Qualitätsnachweise erfolgen durch standardisierte Leistungsdokumentationen .
(3) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass Bei Durchführung der Leistungserbringer die Leistungen nicht in Prüfung ist der vereinbarten Qualität erbringt, klärt Grundsatz der Sozialhilfeträger den Sachverhalt auf.
(4) Bestätigen sich Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgemäße Leistung, kann der Sozialhilfeträger eine Qualitätsprüfung durchführen.
(1) Prüfungen der Wirtschaftlichkeit werden nur auf Verlangen des Leistungserbringers oder des Sozialhilfeträgers durchgeführt.
(2) Wirtschaftlichkeitsprüfungen dürfen nur verlangt werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Leistungserbringer die Anforderungen einer leistungsfähigen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt (Anlassprüfung)Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Anlasspunkte müssen schriftlich vorgelegt werdenjeweilige Prüfung muss geeignet sein, Aufschluss über den Prüfgegenstand (§ 18 Abs.1) zu geben. Die Prüfung ist auf sie zu beschränkenDer Prüfaufwand muss in angemessenem Verhältnis zum Prüfgegen- stand stehen.
(3) Der Sozialhilfeträger klärt örtliche Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe teilt dem Xxxxxx der Einrichtung den angezeigten Sachverhalt An- lass, den Gegenstand, den Umfang, den Zeitpunkt und den Prüfer mit. Der Einrichtungs- xxxxxx benennt dem Prüfer die auskunftsberechtigten Personen, die auf Verlangen die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorlegen und entscheidet, ob Auskünf- te erteilen. Der Xxxxxx der Sachverhalt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfordert oder ob eine Qualitätsprüfung (§ 7) durchzuführen istEinrichtung kann einen Vertreter seines Spitzenverbandes zur Prüfung hinzuziehen. Die Geschäftsstelle der für den Sitz der Einrichtung zuständigen Regionalen Kommission wird über die Tatsache und den Gegenstand der Prüfung unter- richtet.
(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden von einem sachverständigen Dritten durchgeführt. Der Sozialhilfeträger beauftragt Prüfer hat den im Einvernehmen mit dem Leistungserbringer ausgewählten sachverständigen Dritten. Kommt eine Einigung Xxxxxx der Einrichtung über den Sachverständigen nicht innerhalb eines Monats zustande, entscheidet der Sozialhilfeträger. Die Kosten des Sachverständigen werden zwischen den Vertragsparteien geteilt.
(1) Prüfungsgegenstand wesentliche Prüfungsergebnisse zu un- terrichten und Umfang der Prüfung (Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind vor Beginn der Prüfung schriftlich festzulegen.
(2) Zur Durchführung der Prüfung sind die notwendigen Auskünfte von einem vom Leistungserbringer benannten Vertreter zu erteilen sowie auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Bei der Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Ist die Beschwerde einer betreuten Person oder deren gesetzlichen Betreuer / gesetzlicher Betreuerin Anlass für die Prüfung, kann ihm/ihr ihm Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung gegeben werden.
(4) Vor Abschluss der Prüfung findet ein Abschlussgespräch zwischen dem Xxxxxx des Leistungserbringers, gegebenenfalls dem Sachverständigen und dem Sozialhilfeträger statt. Unterschiedliche Auffassungen, die im Abschlussgespräch nicht einvernehmlich ausgeräumt werden können, sind im Prüfbericht gesondert darzustellenStellungnahme einzuräumen.
(5) Über Der Prüfer ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat die durchgeführte Prüfung Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Eine Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten für Zwecke außerhalb des Prüfungsauftrages ist ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser beinhaltet insbesondere: - den Prüfauftrag mit Angaben über Umfang und Ziel der Prüfung - die Darlegung der Vorgehensweise bei der Prüfung, insbesondere die genutzten Verfahren, Daten und Unterlagen - die Ergebnisse der Prüfung bezogen auf die jeweiligen Prüfungsgegenstände - eine Empfehlung zu Konsequenzen, die aus den Prüfungs- ergebnissen gezogen werden sollen. Dabei haben die Empfehlungen auf kurz-, mittel- und langfristige Realisierungs- möglichkeiten, auf das Leistungsgeschehen der geprüften Maßnahmen sowie auf mögliche Auswirkungen auf den Personal- und Sachaufwand einzugehennicht zu- lässig.
(6) Der Prüfbericht ist innerhalb der im Prüfauftrag zu vereinbarenden Frist nach Abschluss Vor Abschluß der Prüfung zu erstellen und Erstellung des Prüfungsberichts ist der Entwurf eines Abschlußberichts der Einrichtung und dem veranlassenden Sozialhilfeträger sowie örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig zu übermitteln. Danach findet ein Abschlußgespräch zwischen dem Einrich- tungsträger, dem Prüfer und dem örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe statt. Auf Wunsch des Leistungserbringers zuzuleitenEinrichtungsträgers ist daran sein Spitzenverband zu beteiligen.
(7) Das Prüfungsergebnis Der Prüfungsbericht ist den Empfängerinnen zeitnah zu erstellen. Der Prüfungsbericht hat eine Gesamtbeur- teilung der Prüfungsgegenstände zu enthalten. Außerdem sind darin Meinungsverschie- denheiten zwischen dem Prüfer und Empfängern dem Xxxxxx der geprüften Leistungen bzw. deren gesetzlichen Vertretern durch den Leistungserbringer in geeigneter Form bekannt zu geben (§ 76 Abs. 3 Satz 2 SGB XII)Einrichtung darzustellen.
(8) Ohne Zustimmung des Leistungserbringers darf Der Prüfungsbericht ist unverzüglich dem zuständigen örtlichen Xxxxxx der Prüfungsbericht über den Kreis öffentlichen Jugendhilfe, dem Xxxxxx der unmittelbar beteiligten Einrichtung und betroffenen Organisationen hinaus nicht an Dritte weitergegeben werdenseinem Spitzenverband zuzuleiten. Der Einrichtungsträger kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung Einwendungen er- heben.
(9) Soweit Die Endfassung des Prüfungsberichts wird der Geschäftsstelle der zuständigen regiona- len Kommission übermittelt; bei fortbestehenden Einwendungen des Einrichtungsträgers werden diese dem Bericht beigefügt. Der Prüfungsbericht darf im Rahmen übrigen Dritten unter Hinweis auf die vertrauliche Behandlung seines Inhalts nur mit Zustimmung des Einrich- tungsträgers zugänglich gemacht werden. Sollte es bei der Umsetzung der Prüfungsergebnisse nicht zu einer gütlichen Einigung kom- men, steht dem Xxxxxx der Einrichtung und dem örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Bei Ausübung der Kündigung gilt § 78b Abs.3 SGB VIII. Die Kündigung ist der Geschäftsstelle der Regionalen Kommission mitzutei- len, welche die die Einrichtung belegenden Jugendämter über die Kündigung unterrichtet. Die Kosten der Prüfung Mängel festgestellt werdenmit Ausnahme der sich aus den Mitwirkungspflichten der Einrichtung ergebenden Anteile trägt der örtliche Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe, entscheidet der Sozialhilfeträger nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind. Dies ist dem Leistungserbringer schriftlich unter Angabe einer angemessenen Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 78 SGB XIIdie Prüfung beantragt hat.
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Samples: Rahmenvertrag
Prüfungsvereinbarung. 7 Prüfung der Qualität der Leistung21 Verfahren zur Qualitätsprüfung
(1) Der Leistungserbringer legt dem überörtliche Sozialhilfeträger jährlich Nachweise vorist berechtigt, dass er die sich auch vor Ort von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen Erfüllung der verein- barten Qualitätskriterien zu überzeugen.
(2) Stellt der Sozialhilfeträger bei der Überprüfung Mängel im Vereinbarungszeitraum eingehalten hatRahmen der Leistungsvereinbarung fest, sind diese der Einrichtung schriftlich mitzuteilen, es sei denn, es besteht Einvernehmen auf sofortige Beseitigung der Mängel.
(3) Der Xxxxxx der Sozialhilfe entscheidet bei noch nicht sofort abgestellten Mängeln, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen sind. Er teilt dies dem Einrichtungsträger schriftlich unter angemessener Fristsetzung mit.
(4) Werden die Mängel von der Einrichtung nicht fristgerecht beseitigt, ist der Sozialhilfeträger berechtigt, den Sachverhalt überprüfen zu lassen. Hierzu ist der Einrichtungsträger zu infor- mieren. Gegenstände der erweiterten Prüfung sind die Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte nach Satz 1 hinsichtlich eines Verstoßes gegen die vereinbarte Leistung und vereinbarte Qualität bestehen.
(1) Für das Verfahren der erweiterten Qualitätsprüfung bildet die Brandenburger Kommission nach § 93 BSHG eine Prüfungskommission. 5),6)
(1) Das Prüfungsergebnis ist in der nächstmöglichen Vergütungs- und Leistungsvereinbarung für die Zukunft zu berücksichtigen. Das Kündigungsrecht nach § 93 c BSHG bleibt unberührt.
(2) Die Qualitätsnachweise erfolgen durch standardisierte Leistungsdokumentationen Unterrichtung der Leistungsempfänger bestimmt sich nach § 93a Abs. 3 BSHG.
(1 ) Die Wirtschaftlichkeit der Leistungen wird unterstellt, wenn diese in der vereinbarten Qualität mit den vereinbarten Vergütungen erbracht werden.
(2) Zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Xxxxxx der Einrichtung ist eine Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu schließen (§ 93 Abs. 2 Ziff. 3 BSHG).
(3) Bestehen seitens des Sozialhilfeträgers berechtigte Zweifel an der wirtschaftlichen Erbringung der vereinbarten Leistung, teilt er diese dem Einrichtungsträger schriftlich mit. Der Einrich- tungsträger hat die Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeit seiner Leistungserbringung darzulegen und gemeinsam mit dem Sozialhilfeträger die Zweifel auszuräumen.
(4) Liegen weiterhin begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Leistungserbringer die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität erbringt, klärt der Sozialhilfeträger den Sachverhalt auf.
(4) Bestätigen sich Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgemäße Leistung, kann der Sozialhilfeträger eine Qualitätsprüfung durchführen.
(1) Prüfungen der Wirtschaftlichkeit werden nur auf Verlangen des Leistungserbringers oder des Sozialhilfeträgers durchgeführt.
(2) Wirtschaftlichkeitsprüfungen dürfen nur verlangt werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Leistungserbringer Einrichtung die Anforderungen einer leistungsfähigen, wirtschaftlichen an eine leistungsfähige und sparsamen wirtschaftliche Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt (Anlassprüfung). Die Anlasspunkte müssen schriftlich vorgelegt werden. Die Prüfung sind, ist auf sie zu beschränken.
(3) Der der überörtliche Sozialhilfeträger klärt den angezeigten Sachverhalt auf und entscheidet, ob der Sachverhalt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfordert oder ob eine Qualitätsprüfung (§ 7) durchzuführen ist.
(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden von einem sachverständigen Dritten durchgeführt. Der Sozialhilfeträger beauftragt den im Einvernehmen mit dem Leistungserbringer ausgewählten sachverständigen Dritten. Kommt eine Einigung über den Sachverständigen nicht innerhalb eines Monats zustande, entscheidet der Sozialhilfeträger. Die Kosten des Sachverständigen werden zwischen den Vertragsparteien geteilt.
(1) Prüfungsgegenstand und Umfang der Prüfung (Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind vor Beginn der Prüfung schriftlich festzulegen.
(2) Zur Durchführung der Prüfung sind die notwendigen Auskünfte von einem vom Leistungserbringer benannten Vertreter zu erteilen sowie auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Bei der Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Ist die Beschwerde einer betreuten Person oder deren gesetzlichen Betreuer / gesetzlicher Betreuerin Anlass für die Prüfung, kann ihm/ihr Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung gegeben werden.
(4) Vor Abschluss der Prüfung findet ein Abschlussgespräch zwischen dem Xxxxxx des Leistungserbringers, gegebenenfalls dem Sachverständigen und dem Sozialhilfeträger statt. Unterschiedliche Auffassungenberechtigt, die im Abschlussgespräch nicht einvernehmlich ausgeräumt werden können, sind im Prüfbericht gesondert darzustellenWirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistung prüfen zu lassen.
(5) Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser beinhaltet insbesondere: - den Prüfauftrag mit Angaben über Umfang und Ziel Gegenstand der Prüfung - die Darlegung sind Sachverhalte, bei denen Anhaltspunkte hinsichtlich einer we- sentlichen Unwirtschaftlichkeit der Vorgehensweise Einrichtung bei der Prüfung, insbesondere die genutzten Verfahren, Daten und Unterlagen - die Ergebnisse der Prüfung bezogen auf die jeweiligen Prüfungsgegenstände - eine Empfehlung zu Konsequenzen, die aus den Prüfungs- ergebnissen gezogen werden sollen. Dabei haben die Empfehlungen auf kurz-, mittel- und langfristige Realisierungs- möglichkeiten, auf das Leistungsgeschehen der geprüften Maßnahmen sowie auf mögliche Auswirkungen auf den Personal- und Sachaufwand einzugehenLeistungserbringung bestehen.
(6) Der Prüfbericht ist innerhalb der im Prüfauftrag zu vereinbarenden Frist nach Abschluss der Prüfung zu erstellen und dem veranlassenden Sozialhilfeträger sowie dem Xxxxxx des Leistungserbringers zuzuleiten.
(7) Das Prüfungsergebnis ist den Empfängerinnen und Empfängern der geprüften Leistungen bzw. deren gesetzlichen Vertretern durch den Leistungserbringer in geeigneter Form bekannt zu geben (§ 76 Abs. 3 Satz 2 SGB XII).
(8) Ohne Zustimmung des Leistungserbringers darf der Prüfungsbericht über den Kreis der unmittelbar beteiligten und betroffenen Organisationen hinaus nicht an Dritte weitergegeben werden.
(9) Soweit im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt werden, entscheidet der Sozialhilfeträger nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind. Dies ist dem Leistungserbringer schriftlich unter Angabe einer angemessenen Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 78 SGB XII.
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenvertrag