Leistungsvereinbarung Musterklauseln

Leistungsvereinbarung. Für Arbeitsplätze im gewerblichen Bereich deren Arbeitsergebnisse nach Zeit und Menge messbar sind, kann durch Dienstvereinbarung ein Leistungsentgeltsystem eingeführt werden.
Leistungsvereinbarung. 3 Grundsatz § 4 Art der Leistungen, Leistungstypen, Bildung von Gruppen von Leistungsberechtigten § 5 Personenkreis (1) Der Personenkreis, für den eine Einrichtung ihre Leistungen anbietet, ist die nach ihrem spezifischen Bedarf beschriebene und abgegrenzte Zielgruppe, für die nach § 4 des Landesrahmenvertrages eine Leistung vereinbart wird. (2) Die Aufnahmeverpflichtung der Einrichtung bezieht sich auf diesen Personenkreis und wird begrenzt durch die vereinbarte Platzzahl. Die Leistung beinhaltet die Grundleistung (Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung) sowie die Maßnahmen (insbesondere Beratung, Betreuung, Förderung, Pflege) für die verschiedenen Gruppen von Leistungsberechtigten. (1) Durch die Leistungsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass bei der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung die individuellen Anforderungen und Vorstellungen von Lebensqualität des Leistungsberechtigten soweit wie möglich unter Beachtung von § 9 SGB XII berücksichtigt werden. (2) Unterkunft und Verpflegung erfassen die Leistungen, die den Aufenthalt des Leistungsberechtigten in der Einrichtung ermöglichen, soweit sie nicht den allgemeinen Betreuungsleistungen bzw. den Aufwendungen für Investitionen zuzuordnen sind. (3) Unterkunft und Verpflegung umfassen insbesondere • Bereitstellung und Unterhaltung von Wohnraum, Gemeinschafts- und Funktionsräumen mit Inventar, einschließlich deren Wartung, Instandhaltung und Ver- und Entsorgung (Wasser, Strom, Abfall), Außenanlagen, • Hausreinigung, • Zubereitung und Bereitstellung von Speisen und Getränken, • Wäscheversorgung durch Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der hauseigenen Wäsche sowie maschinelles Waschen, Bügeln und Instandhaltung der persönlichen Wäsche und Kleidung. (1) Anzahl, Funktion und Qualifikation der Mitarbeitenden sind abhängig vom Hilfebedarf der Leistungsberechtigten und von den vereinbarten Leistungstypen unter Berücksichtigung der Konzeption der Einrichtung. (2) Die Grundlagen der Personalberechnung richten sich nach der Nettojahresarbeitszeit unter Berücksichtigung von Zeiten für Fortbildung sowie von Ausfallzeiten. (1) Die von den Einrichtungen zu erbringenden Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Leistungsvereinbarung. 5 Personenkreis und Leistungsangebot (1) Dieser Vertrag gilt für Personen, für die ein Sozialhilfeträger im Geltungsbereich des SGB XII festgestellt hat, dass ambulante Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 8 Ziffer 4 SGB XII zu gewähren sind. Für diese Personenkreise steht ein differenziertes Angebot an Leistungen zur Verfügung. Dafür werden landesweite Rahmenleistungsvereinbarungen abgeschlossen, auf denen die individuellen Leistungsvereinbarungen der Dienste aufbauen. (2) Zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung stellen die Leistungsanbieter ihre Leistungen schriftlich dar. Form, Inhalte und Mindestanforderungen beschreibt die Rahmenleistungs- vereinbarung. (3) Konkrete Leistungsangebote nach Abs. 2 sind auch möglich, soweit für eine Leistung noch keine Rahmenleistungsvereinbarung vorliegt. (4) Bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 bleiben die bisher vereinbarten Leistungen unverändert, soweit dies im Rahmen der vereinbarten Vergütungen möglich ist. Beabsichtigte Leistungsveränderungen sind dem Bezirk mitzuteilen. (1) Das Leistungsangebot ist darauf auszurichten, die Leistungsberechtigten entsprechend ihrem notwendigen Bedarf und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Hilfe sachgerecht zu betreuen, zu beraten, zu bilden, zu erziehen oder zu fördern. (2) Die Leistung beinhaltet - die Assistenz, Betreuung, Beratung, Bildung, Erziehung, Förderung, und - die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung. (3) Die Dienste leisten die Hilfe entsprechend dem im Kostenübernahmebescheid bewilligten individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten. Die Leistungen müssen gem. § 76 Abs.1 Satz 3 SGB XII ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Leistungsvereinbarung. 2 Grundsatz § 3 Art der Leistungen (1) Die Art der Leistungen richtet sich nach den in § 8 SGB XII aufgeführten Leistungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 SGB XII. (2) Für die Leistungen voll- oder teilstationärer Angebotsformen nach dem SGB XII werden differenziert nach Zielgruppen Leistungstypen gebildet (Anlage 1). (3) Die Leistungen ambulanter Angebote werden insbesondere in den Formen der Beglei- tung, Beratung, Beschäftigung, Betreuung, Förderung und Pflege angeboten*. (4) In der Leistungsvereinbarung beschreibt die Einrichtung/der Dienst ihr/sein Leistungs- angebot. Die stationären und teilstationären Einrichtungen ordnen dies einem oder mehreren im Rahmenvertrag vereinbarten Leistungstypen zu. (5) Sollen Leistungen vereinbart werden, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp (Anlage 1) entsprechen, kann hierfür ein eigenständiger Leistungstyp ver- einbart werden. Soweit neue Leistungstypen entwickelt werden, orientieren sie sich an den Grundsätzen des SGB XII. Die Beschreibung neuer Leistungstypen und die Aufnahme in den Rahmenvertrag er- folgt durch die Vertragskommission. Bis zur Aufnahme eines neuen Leistungstyps in den Rahmenvertrag (Anlage 1) sind Individualvereinbarungen zwischen Einrichtungsträgern und Trägern der Sozialhilfe ab- zuschließen. Für ambulante Angebote können Individualvereinbarungen abgeschlossen werden. *Fußnote: Das kann unter Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes auch Behandlung einschließen.
Leistungsvereinbarung. 2 Grundsatz § 3 Art der Leistungen § 4 Personenkreis § 5 Inhalt der Leistungen
Leistungsvereinbarung. 3 Grundsatz § 4 Art der Leistungen, Leistungstypen, Bildung von Gruppen von Leistungsberechtigten § 5 Personenkreis § 6 Inhalt der Leistungen
Leistungsvereinbarung. Die Mustergliederung des Leistungsangebotes gem. Anlage 3 ist zu beachten. Änderun- gen an der Leistungsvereinbarung sind nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Leistungsvereinbarung. (gestrichen)
Leistungsvereinbarung. 11 Inhalt § 12 Personalschlüssel / Qualifikation
Leistungsvereinbarung. 11 Inhalt (1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, insbesondere 1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebotes, 2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis, 3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung, 4. die Qualifikation des Personals sowie 5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung.