Prüfungsvereinbarung. 7 Prüfung der Qualität der Leistung
(1) Der Leistungserbringer legt dem Sozialhilfeträger jährlich Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat.
(2) Die Qualitätsnachweise erfolgen durch standardisierte Leistungsdokumentationen .
(3) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Leistungserbringer die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität erbringt, klärt der Sozialhilfeträger den Sachverhalt auf.
(4) Bestätigen sich Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgemäße Leistung, kann der Sozialhilfeträger eine Qualitätsprüfung durchführen.
(1) Prüfungen der Wirtschaftlichkeit werden nur auf Verlangen des Leistungserbringers oder des Sozialhilfeträgers durchgeführt.
(2) Wirtschaftlichkeitsprüfungen dürfen nur verlangt werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Leistungserbringer die Anforderungen einer leistungsfähigen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt (Anlassprüfung). Die Anlasspunkte müssen schriftlich vorgelegt werden. Die Prüfung ist auf sie zu beschränken.
(3) Der Sozialhilfeträger klärt den angezeigten Sachverhalt auf und entscheidet, ob der Sachverhalt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfordert oder ob eine Qualitätsprüfung (§ 7) durchzuführen ist.
(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden von einem sachverständigen Dritten durchgeführt. Der Sozialhilfeträger beauftragt den im Einvernehmen mit dem Leistungserbringer ausgewählten sachverständigen Dritten. Kommt eine Einigung über den Sachverständigen nicht innerhalb eines Monats zustande, entscheidet der Sozialhilfeträger. Die Kosten des Sachverständigen werden zwischen den Vertragsparteien geteilt.
(1) Prüfungsgegenstand und Umfang der Prüfung (Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind vor Beginn der Prüfung schriftlich festzulegen.
(2) Zur Durchführung der Prüfung sind die notwendigen Auskünfte von einem vom Leistungserbringer benannten Vertreter zu erteilen sowie auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Bei der Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Ist die Beschwerde einer betreuten Person oder deren gesetzlichen Betreuer / gesetzlicher Betreuerin Anlass für die Prüfung, kann ihm/ihr Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung gegeben werden.
(4) Vor Abschluss der Prüfung findet ein Abschlussgespräch zwischen dem Xxxxxx des Leistungserbringers, gegebenenfalls dem Sachverständigen u...
Prüfungsvereinbarung. 21 Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit der Leistungen
Prüfungsvereinbarung. 10 Prüfung der Qualität
Prüfungsvereinbarung. 1. Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit
1.1. Die Leistungserbringung nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken.
1.2. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem ver- folgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaft- lichkeit umfasst das Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitte- leinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
2. Grundsätze und Maßstäbe für die Qualitätssicherung der Leistungen
Prüfungsvereinbarung. 20 Prüfung der Qualität der Leistungen
(1) Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, auf der Grundlage der Leistungs- vereinbarung die Qualität der jeweils vereinbarten Leistungen zu prüfen und die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 erfolgt insbesondere, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Leistungserbringer seiner Verpflichtung aus der Leistungsvereinbarung nicht ausreichend nachkommt oder die Leistungen in der vereinbarten Qualität nicht erbringt. § 21 Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, die Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu prüfen, sofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Leistungserbringer die an die Leistungsfähigkeit und Wirtschaft- lichkeit zu stellenden Anforderungen nicht mehr erfüllt. Anlass einer Wirt- schaftlichkeitsprüfung können auch im Rahmen einer Qualitätsprüfung festgestellte Mängel sein. § 22 Verfahren der Prüfung von Qualität und Wirtschaftlichkeit
(1) Die Prüfung erfolgt durch den Sozialhilfeträger oder durch von ihm be- auftragte Prüferinnen oder Prüfer. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Prüfung in geeigneter Form zu ermöglichen und daran mitzuwirken.
(2) Spätestens sieben Arbeitstage vor der Prüfung teilt der Sozialhilfeträ- ger dem Leistungserbringer den Gegenstand, die Form, den voraussicht- lichen Umfang, den Zeitpunkt und die Namen der prüfenden Personen mit. Anlassbezogene Prüfungen können aus wichtigem Grund auch ohne vor- herige Ankündigung erfolgen.
(3) Der Sozialhilfeträger hat Anspruch auf Vorlage und Einsichtnahme in alle Unterlagen und Dokumentationen, die geeignet und notwendig sind, um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu prüfen. Die Prüfung kann auch vor Ort durchgeführt werden durch die Inaugenschein- nahme von Personen und Sachen, durch die Einsichtnahme in die Leistungsdokumentationen und andere leistungsrelevante Aufzeichnungen sowie durch die Befragung von Leistungsberechtigten (sofern deren Ein- willigung vorliegt) und anderen beteiligten Personen. Vor Erstellung des Prüfungsberichtes findet ein Abschlussgespräch zwischen dem Leistungs- erbringer und den prüfenden Personen statt.
(4) Der Sozialhilfeträger erstellt über jede Prüfung einen Prüfungsbericht. Dieser beinhaltet insbesondere
1. den Prüfungsgegenstand,
2. die Ergebnisse der Prüfung,
3. gegebenenfalls die durchzuführenden Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel. Der Entwurf des Prüfungsberi...
Prüfungsvereinbarung. 12 Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Qualität und Qualitätssicherung
(1) Der Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII sowie die Grundsätze und Maßstäbe hierfür richten sich nach § 8 LRV sowie der Anlage 6 LRV.
(2) Der Anbieter ist anhand des Qualitätssicherungs-Systems in der Lage, die Wirksamkeit des Qualitätssicherungs-Systems sowie die Qualität der Leistungen gemäß § 9 gegenüber dem Xxxxxx der Sozialhilfe zu belegen. Hierzu wird dem Xxxxxx der Sozialhilfe jährlich bis spätestens 31.03. des Folgejahres ein Qualitätssicherungsbericht nach Anlage 3 vorgelegt.3
Prüfungsvereinbarung. Der Bezirk ist berechtigt, Prüfungen nach Abschnitt IV des Bayerischen Rahmenvertrages vom 15. Juni 2004 durchzuführen.
Prüfungsvereinbarung. 21 Verfahren zur Qualitätsprüfung § 22 Verfahren der erweiterten Qualitätsprüfung § 23 Folgen der Qualitätsprüfung § 24 Grundsätze zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen § 25 Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung § 26 Folgen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Prüfungsvereinbarung. 12 Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Qualität und Qualitätssicherung
(1) Der Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII sowie die Grundsätze und Maßstäbe hierfür richten sich nach § 8 LRV sowie der Anlage 6 LRV.
(2) Der Anbieter ist anhand des Qualitätssicherungs-Systems in der Lage, die Wirksamkeit des Qua- litätssicherungs-Systems sowie die Qualität der Leistungen gemäß § 9 gegenüber dem Xxxxxx der Sozialhilfe zu belegen. Hierzu wird dem Xxxxxx der Sozialhilfe jährlich bis spätestens 31.03. des Folgejahres ein Quali- tätssicherungsbericht nach Anlage 3 vorgelegt.3
3 Soweit in einzelnen Leistungsbereichen (Leistungen nach §§ 67 SGB XII/Suchtkrankenhilfe/WfbM) andere übergreifende Regelungen zur Berichterstattung über die Qualität/Qualitätssicherung vereinbart sind, finden diese statt des QS-Berichts nach Anlage 3 dieser Vereinbarungen Anwendung.
Prüfungsvereinbarung. 11 Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität