Common use of Psychologische Betreuung Clause in Contracts

Psychologische Betreuung. Der Versicherer übernimmt die angemessenen und notwendigen Kosten einer psychologischen Beratung versicherter Personen, einschließlich deren Ehefrauen, Lebenspartner und Kinder, welche infolge eines Versicherungsfalls erforderlich ist, wenn und insoweit diese Kosten nicht durch eine anderweitige Versicherung, insbesondere die gesetzliche oder eine private Krankenversicherung, getragen werden. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je versicherter Person, maximal 000.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.

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Psychologische Betreuung. Der Versicherer übernimmt die angemessenen und notwendigen Kosten einer psychologischen Beratung versicherter Personen, des Versicherungsnehmers einschließlich deren Ehefrauen, Lebenspartner und Kinder, welche infolge eines Versicherungsfalls erforderlich ist, wenn und insoweit soweit diese Kosten nicht durch eine anderweitige Versicherung, insbesondere die gesetzliche oder eine private Krankenversicherung, getragen werden. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je versicherter Person, maximal 000.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag

Psychologische Betreuung. Der Versicherer übernimmt die angemessenen und notwendigen Kosten einer psychologischen Beratung versicherter Personen, einschließlich deren Ehefrauen, Lebenspartner und Kinder, welche infolge eines Versicherungsfalls erforderlich ist, wenn und insoweit soweit diese Kosten nicht durch eine anderweitige Versicherung, insbesondere die gesetzliche oder eine private Krankenversicherung, getragen werden. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je versicherter Person, maximal 000.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.

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Psychologische Betreuung. Der Sofern erforderlich, übernimmt der Versicherer übernimmt in versicherten Fällen die angemessenen und notwendigen Kosten einer psychologischen Beratung versicherter Personenfür psychologische Betreuung des Versicherungsnehmers, einschließlich deren Ehefrauen, Lebenspartner und Kinder, welche infolge eines Versicherungsfalls erforderlich ist, wenn und insoweit sofern diese Kosten nicht durch eine anderweitige Versicherung, insbesondere die gesetzliche oder eine private Krankenversicherung, von einer Krankenversicherung getragen werden. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf ein Sublimit in Höhe von 00.000 € je versicherter Person, maximal 000.000 € je 25.000 Euro pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammenbegrenzt. Die Xxxx des Betreuers steht dem Versicherer zu.

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