Common use of Qualität Clause in Contracts

Qualität. 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase, Einkaufsbedingungen

Qualität. 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung 8.1. Auf Verlangen des Käufers diesem hat der Lieferant unverzüglich Produktions- und Prozessdaten in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art gewünschten Form und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Weise vorzulegen. Der Lieferant ist verpflichtet, wird ein Inspektions-, Test- Prüf- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller („Qualitätssystem des Lieferanten“) für die im Rahmen dieses Dokuments bereitgestellten Waren einrichten und aufrecht erhalten, das für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: akzeptabel ist und die Qualitätspolitik des Käufers, die Qualitätsanforderungen in dieser Bestellung und/oder andere Qualitätsanforderungen, die anderweitig schriftlich von den Parteien vereinbart wurden („Qualitätsanforderungen“), erfüllt. Die Annahme des Qualitätssystems des Lieferanten und die Genehmigung der Qualifikation durch den Käufer ändert nichts an den Verpflichtungen und/oder der Haftung des Lieferanten im Rahmen dieser Bestellung, einschließlich der Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber seinen Unterlieferanten und Subunternehmern. Wenn das Qualitätssystem des Lieferanten nicht den Bedingungen dieser Bestellung entspricht, kann der Käufer zusätzliche Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Kosten des Lieferanten verlangen, die zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen des Käufers erforderlich sind. 8.2. Der Lieferant führt vollständige Aufzeichnungen über das Qualitätssystem des Lieferanten, einschließlich aller Prüf- und Inspektionsdaten, und stellt diese dem Käufer und seinem Kunden für (a) 3 einen Zeitraum von drei (drei3) Jahre Jahren nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den Zeitraum, der in den für diese Bestellung geltenden Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraumfestgelegt ist; oder (c) den Zeitraum, der nach anwendbarem Recht erforderlich ist, zur Verfügung, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. 8.3. Der Käufer hat das Recht, kostenlos Zugang zu den geltenden Gesetzen notwendigen ZeitraumStandorten zu erhalten, an denen die Arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung ausgeführt werden, um (1) Qualitätsprüfungen durchzuführen, (2) Inspektionen oder Tests der im Rahmen der Vereinbarung gelieferten Waren oder Dienstleistungen im Werk des Lieferanten (oder anderswo) durchzuführen oder diesen beizuwohnen, (3) die Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Käufers zu bewerten. 8.4. Sollte Wenn der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände seinWaren ist, hat muss der Lieferant die Nachverfolgbarkeit Rückverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug Waren zum Ersthersteller auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigender Konformitätsbescheinigung bestätigen. Sollte Wenn der Lieferant die Nachverfolgbarkeit Rückverfolgbarkeit der Liefergegenstände Waren nicht bescheinigen könnenbestätigen kann, ist darf der Lieferant diese Waren nicht berechtigt diese Liefergegenstände ohne die schriftliche Zustimmung des Käufers an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefernversenden. 8.5. Jegliche Jede Überprüfung oder Zustimmung Genehmigung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information erfolgt aus Gefälligkeit für den Lieferanten anzusehenund entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen. 8.6. Ungeachtet jeglicher Rechte, die dem Käufer im Hinblick auf die Prüfung des Lieferanten zustehen, werden alle im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Waren vorbehaltlich des Rechts des Käufers auf Inspektion, Zählung, Prüfung, Abnahme und/oder Ablehnung gemäß den technischen Spezifikationen entgegen genommen. Wenn für im Rahmen dieser Bedingungen gelieferte Waren Zahlungen geleistet werden, ist dies nicht als Annahme der Waren zu werten, und alle Zahlungen gegen Dokumente („Payments against Documents“) erfolgen unter Vorbehalt der Rechte des Käufers („Reservation of Rights“) wegen Mängeln an Waren, einschließlich auf den ersten Blick erkennbaren Mängeln, ohne hierauf beschränkt zu sein. Die Durchführung oder Nichtdurchführung von Inspektionen oder die Abnahme der Waren oder Dienstleistungen beeinträchtigt in keiner Weise das Recht des Käufers, nicht vertragskonforme Waren abzulehnen oder andere, ihm zustehende Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Qualität. 7.2.1 Auf Aufforderung des Käufers muss der Lieferant unverzüglich Produktions-, Compliance- und Prozessdaten in Echtzeit („Qualitätsdaten“) in der durch den Käufer verlangten Form und Weise bereitstellen. Der Lieferant muss ein Inspektions-, Prüf- und Prozesskontrollsystem („Qualitätssystem des Lieferanten“) implementieren und aufrechterhalten, das die Waren und Dienstleistungen abdeckt, die Gegenstand dieser Bestellung sind, und das für den Käufer und seinen Kunden akzeptabel ist und im Einklang mit der Qualitätspolitik des Käufers, den in dieser Bestellung enthaltenen Qualitätsvorgaben und/oder anderen Qualitätsvorgaben, die in anderer Weise schriftlich durch die Parteien vereinbart wurden („Qualitätsvorgaben“), steht. Die Annahme des Qualitätssystems des Lieferanten durch den Käufer bewirkt keine Änderung der Verpflichtungen und/oder der Haftung des Lieferanten gemäss dieser Bestellung, einschliesslich der Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber seinen Unterlieferanten und Subunternehmern. Für den Fall, dass das Qualitätssystem des Lieferanten nicht den Bestimmungen dieser Bestellung entspricht, kann der Käufer zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen auf Kosten des Lieferanten verlangen, soweit dies notwendig ist, um die Qualitätsvorgaben des Käufers zu erfüllen. Der Lieferant ist verpflichtet, vollständige Aufzeichnungen in Bezug auf entsprechende Anforderung das Qualitätssystem des Käufers diesem unverzüglich Lieferanten zu führen, einschliesslich aller Inspektions- und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Prüfdaten, und dem Käufer verlangten Formund seinem Kunden diese Aufzeichnungen entsprechend den folgenden Vorgaben – je nachdem, Art und Methode welcher Zeitraum länger ist – zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 zehn (drei10) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.;

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Qualität. 7.2.1 1. Der Lieferant ist verpflichtethat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich die Sicherheitsvorschriften und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers die vereinbarten tech- nischen Daten bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen (Grenzwerte einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Etwaige notwendige Konformitätserklärungen sind ohne gesonderte Berechnung auf unser Verlangen unverzüglich vorzulegen. Für die Erstmusterprüfung ist unsere "Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen ZeitraumErstmuster- Prüfvorschrift" anzuwenden. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, Unabhängig davon hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen und uns gegebenenfalls auf mögliche Verbesserungen hinzuweisen. 2. Der Lieferant hat die Einhaltung von uns vorgegebenen Parametern ohne Toleranzen durch geeignete Prüf- und Mess- verfahren sicherzustellen und zu dokumentieren. Wir können die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in Bezug auf schriftlicher Form verlangen. 3. Bei den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigenden produktspezifischen bzw. Sollte technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit „X“, gekennzeichneten sicherheitsrelevanten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhal- ten, wann, in welcher Weise und durch wen die Nachverfolgbarkeit Liefergegenstände bezüglich der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf kostenfrei vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 4. Zum Lieferumfang gehören ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung gesonderte Berechnung die produktspezifischen und/oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information technischen Dokumentationen, die Konformitätsbescheinigung sowie sonstige für den Lieferanten anzusehenBestell- gegenstand oder dessen Verwendung erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen. 5. Soweit Behörden, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle die für die Produktsicherheit, Produktkenn- zeichnung, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nach- prüfung bestimmter Anforderungen dieser Bestellung Einblick in den Produktions- ablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf unser Bitten bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei zumutbare Unter- stützung zu erfüllengeben.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Qualität. 7.2.1 6.1 Der Lieferant ist verpflichtetgewährleistet, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich dass die zu liefernden Gegenstände und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") Leistungen den von AMK genehmigten Spezifikationen, Mustern, Zeichnungen, den einschlägigen Normen sowie sämtlichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen. Dasselbe gilt für die in der vom Käufer verlangten FormAuftragsbestätigung des Lieferanten enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften. 6.2 Soweit AMK Pläne, Art und Methode Zeichnungen, Material oder Zubehör dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen könnenstellt, ist der Lieferant nicht berechtigt verpflichtet, diese Liefergegenstände auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und die Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. 6.3 Der Lieferant hat die Qualität seiner Erzeugnisse an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und AMK auf Verbesserungen und technische Optimierungen hinzuweisen. 6.4 Der Lieferant hat ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem zu installieren und aufrechtzuerhalten. Er erstellt Aufzeichnungen insbesondere zu Qualitätsprüfungen und stellt diese auf Verlangen AMK zur Verfügung. 6.5 Der Lieferant übermittelt AMK einen Satz der Ware zwecks Erstbemusterung vor Beginn der ersten Lieferung. Ergibt sich bei Untersuchung der Musterteile durch AMK eine Abweichung von der vereinbarten Qualität, so dass eine erneute Erstbemusterung vor Aufnahme der Serienlieferung durch AMK an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis Abnehmer erfolgen muss, ist der Lieferant - unbeschadet aller übrigen Rechte von AMK - verpflichtet, AMK den mit der Untersuchung verbundenen Mehraufwand zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information ersetzen, es sei denn, der Lieferant hat die Qualitätsabweichung nicht zu vertreten. 6.6 AMK kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten anzusehenÄnderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat diese Änderungen im Rahmen des AMK Änderungsmanagementprozesses zu unterstützen. Dabei sind die Auswirkungen, entlässt diesen aber nicht aus insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln. 6.7 Der Lieferant verpflichtet sich, XXX im Rahmen seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung Optimierungsprozesse Produkt- und Prozessverbesserungen vorzustellen. 6.8 AMK ist berechtig, beim Lieferanten und seinen Unterlieferanten Audits, nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferanten über den Zeitraum, mit von AMK zu erfüllenbestimmenden Inhalt durchzuführen. Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten entsprechend.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Qualität. 7.2.1 a) Der Lieferant ist verpflichtetAN gewährleistet, auf entsprechende Anforderung dass sämtliche Lieferungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften sowie Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. b) Der AN übernimmt die Verpflichtung, nur solche Waren abzuliefern, die einer Endkontrolle bezüglich material-, zeichnungs- und normengerechter Ausführung unterzogen worden sind. c) Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften nötig, so muss der AN hierzu die schriftliche Zustimmung des Käufers diesem AG einholen. Die Mängelhaftung des AN wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. d) Der AN verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/ Leistungen und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten"auch bei Zulieferungen und Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. e) in der vom Käufer verlangten Form, Der AN hat ein nach Art und Methode Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und während der gesamten Dauer der Vertragserfüllung aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem AG auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 f) Der Lieferant AN willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den AG oder einen von diesem Beauftragten ein. Zu diesem Zweck ist verpflichtetder AG berechtigt, ein Inspektions-die Betriebs- und Produktionsräume des AN bis zu viermal je angefangenem Halbjahr der Vertragserfüllung während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung mit einer Frist von mindestens zwei Werktagen zu betreten. Der AN wird dem AG im Rahmen des Zumutbaren bei der Prüfung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems unterstützen und ihm insbesondere, Test- soweit erforderlich und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen Gründe des Datenschutzes dem nicht entgegenstehen, Einsicht in die entsprechenden Dokumente gewähren. g) Der AN achtet vor der Auslieferung auf vollständiges Entfernen von Borspäne ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"z.B. bei Hohlprofilen). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualität. 7.2.1 1) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfender vorherigen schriftlichen Zustimmung von HSPE. 2) Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils für die Liefergegenstände in Betracht kommenden Normen, Gesetze und sonstigen Sicherheitsvorschriften, wie z. B. Forderungen des Gewerbeauf- sichtsamtes, VDE-Bestimmungen für elektrische Teile oder Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die Altautorichtlinie sowie die Gefahrgutverordnung zu beachten. Er hat XXXX xxx xxxxx öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Vorschriften freizustellen. Alle erforderlichen Prüfbescheinigungen und Nachweise hat der Lieferant un- aufgefordert mitzuliefern. Weiterhin hat er entsprechende Systeme, die der Einhaltung vorstehend genannten Vorschriften dienen (z. B. das Internationale Material Daten System „IMDS“) mit den benötigten Informationen zu versorgen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in eine Zertifizierung gem. der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen ZeitraumRichtlinie TS 16949 durchzuführen. Sollte der Lieferant nicht beim Abschluss des Liefervertrages noch keine Zertifizierung vorweisen, ist er verpflichtet, die Zertifizierung gemäß vorstehender Richtlinie innerhalb eines Jahres nachzuweisen und die Zertifizierung auch während der Hersteller gesamten Vertragsdauer zu unterhalten. 3) Fehlende Sicherheitsteile sind kostenlos nachzuliefern und einzubauen. 4) Hinsichtlich der Liefergegenstände seinvom Lieferanten zu beachtenden Verfahren zur Qualitätssicherung seiner Lieferungen gelten die jeweils gültige Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) für Zulieferungen von HSPE. Der Lieferant muss darüber hinaus in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mängelfreie Herstellung der Lieferung gesi- chert wurde. Diese Nachweise sind 15 Jahre aufzubewahren und HSPE bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant in gleichem Umfang verpflichtet. Als Anleitung wird auf die VDA- Schrift „Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsanforderungen und Qualitätsaufzeichnungen“ hingewiesen. 5) Bei erstmaligen Bestellungen und bei Änderungen in der Ausführung von Aufträgen hat der Lieferant vor Beginn der Serienfertigung die geforderte Anzahl – dies sind, falls nichts anderes geson- dert vereinbart ist, je Teilenummer 5 Stück – von Musterstücken als solche kenntlich zu machen und zzgl. der erforderlichen Dokumentation HSPE zur Genehmigung vorzulegen. Bei Oberflächen- teilen sind entsprechende Referenzteile gesondert zur Genehmigung vorzulegen. Erst nach schriftlicher Freigabe der Musterstücke durch XXXX gilt der Auftrag als endgültig erteilt. Musterstücke, die mangelhaft sind oder sonst von HSPE - oder sonst geltenden Vorschriften abweichen, weist HSPE zurück. Unabhängig davon hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 6) Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen u. a. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte Produktionsablauf und die Prüfunterla- gen von HSPE verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Verlagen von HSPE bereit, ihnen in seinem Betrieb die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllengeben.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Qualität. 7.2.1 (1) Werden Waren auf der Basis eines Musters gekauft, müssen zumindest ihr Erscheinen sowie die maßgeblichen, qualitätsrelevanten Eigenschaften bzw.ihre Analysedaten denen des Musters entsprechen. (2) Werden Waren als “wie gesehen” gekauft, muss der Käufer die Waren ungeachtet der Qualität akzeptieren, vorausgesetzt die Waren entsprechen den im Vertrag beschriebenen Waren, können als Handelsgüter betrachtet werden und sind frei von Mängeln. (3) Auf Anfrage des Käufers wird ein zertifizierter unabhängiger Sachverständiger eine Probe an einem Ort nehmen, der vom Käufer bestimmt wird. (4) Im Falle einer Probennahme wird diese Probe zur Bestimmung der Eigenschaften der Waren verwendet. In allen anderen Fällen wird die Fabrikprobe verwendet. (5) Der Lieferant Verkäufer ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung den Käufer schriftlich über jegliche Änderungen der Spezifikationen oder der Qualität im Vergleich zu den im Vertrag festgelegten Spezifikationen oder der handelsüblichen oder vereinbarten Qualität ohne Verzug oder spätestens 2 Tage vor Versand der Waren in Kenntnis zu setzen und die schriftliche Zustimmung des Käufers diesem unverzüglich für die Änderungen zu erhalten. (6) Die gelieferten Waren müssen von marktfähiger Qualität sein, selbst wenn keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung diesbezüglich getroffen wurde. (7) Zum Zwecke der Prüfung der Waren, darf der Käufer die Produktion, das Unternehmen und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in die Lagerräume des Verkäufers oder die von jeder dritten Partei, die vom Verkäufer mit der vom Produktion oder Lagerung der Waren beauftragt wurde, inspizieren. Diese Inspektionen dürfen zu normalen Geschäftszeiten stattfinden, vorausgesetzt der Käufer verlangten Form, Art und Methode informiert über die geplante Inspektion rechtzeitig. Auf Anfrage des Käufers wird der Verkäufer dem Käufer die Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für eine angemessene Inspektion und Prüfung notwendig sind. Der Käufer ist berechtigt die zuvor genannten Rechte durch die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen für die Ausführung der Inspektion und Prüfung auszuüben. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien 8) Auf Anfrage des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in wird der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen")Verkäufer ihn mit kostenfreien Mustern der Waren ausstatten. 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.

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Samples: General Terms and Conditions for Purchasing

Qualität. 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtetgarantiert, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich dass die gelieferten Materialien für den längeren Zeitraum von entweder (i) der Haltbarkeitsdauer (gemäß der in Ziffer 4.2 festgelegten Definition) der Materialien oder (ii) bis zum Ende der nach geltendem Recht für die Endbenutzer der Produkte, in welche die Materialien integriert wurden, gewährten Materialgarantie frei von Mängeln sein und in Echtzeit Produktionsdaten Übereinstimmung mit den technischen Dokumenten stehen werden. Die zu liefernden oder auszuführenden Materialien gelten in folgenden Fällen als mangelhaft: ("Qualitätsdaten"a) in sie entsprechen nicht den im Rahmen der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung entsprechenden Aufträge und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar.Verträge getroffenen Vereinbarungen oder 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; sie weisen nicht die Eigenschaften der vom Lieferanten gelieferten Muster oder Prototypen auf oder (c) sie sind für den für ihren vorgesehenen und durch Pirelli gegenüber dem Lieferanten angezeigten Verwendungszweck oder für den Verwendungszweck, von welchem der Lieferant hätte wissen müssen, dass dieser der von Pirelli für die Materialien vorgesehene Verwendungszweck sei, nicht geeignet. Pirelli ist berechtigt, auf dem Gelände des Lieferanten Prüfungen durchzuführen, sofern diese sowohl zur Inspektion der Materialien als auch zur Abnahme der Materialien erforderlich sind, sowie das im Unternehmen des Lieferanten angewandte Qualitätssicherungssystem zu überprüfen. Die Prüfmethoden und der Umfang der Prüfungen ist mit dem Lieferanten in jedem Einzelfall gesondert zu vereinbaren. Unbeschadet der Pirelli gemäß den Aufträgen und/oder Verträgen sowie nach den der geltenden Gesetzen notwendigen ZeitraumGesetzgebung zustehenden Rechte ist der Lieferant nach Anforderung durch Pirelli verpflichtet, innerhalb einer von Pirelli selbst festgelegten angemessenen Frist die mangelhaften Materialien gemäß dem jeweiligen Auftrag und/oder Vertrag zu reparieren oder zu ersetzen. Sollte der Lieferant nicht von der Hersteller vorstehenden Regelung abweichen, ist Pirelli alternativ dazu berechtigt, nach eigenem Ermessen (i) den Vertrag oder den Auftrag gemäß § 8 zu kündigen oder dessen Erfüllung auszusetzen, (ii) eine angemessene Senkung des Preises für die mangelhaften Materialien zu erhalten oder (iii) für den Fall, dass nur Teile der Liefergegenstände seinMaterialien mangelhaft sind, hat einen dritten Lieferanten seiner Xxxx mit der Lieferung von zusätzlichen Materialien als Ersatz für die mangelhaften Materialien auf Kosten des Lieferanten zu beauftragen. Bei Feststellung von Mängeln oder mangelnder Übereinstimmung mit Vereinbarungen während oder nach der Fertigung von Produkten ist der Lieferant verpflichtet, Pirelli von sämtlichen Ansprüchen, Klagen, Haftungen, Verlusten, Schäden, Kosten und Aufwendungen (insbesondere Ansprüche, Forderungen und Klagen Dritter sowie Rechtskosten, Wiederaufarbeitung und Reparatur), die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände Pirelli infolge oder in Verbindung mit solchen Fehlern entstehen, schad- und klaglos zu halten. Die vorgenannten Rechtsmittel verstehen sich unbeschadet sonstiger Pirelli in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte Mängel oder sonstige Nichteinhaltung der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllenhierin festgelegten Bestimmungen zustehender Rechte und Rechtsmittel.

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Samples: General Terms and Conditions for the Purchase of Raw Materials, Semi Finished Products, and Auxiliary Materials

Qualität. 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtetsichert zu, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich dass die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen frei von Mängeln sind und die Technischen Spezifikationen eingehalten werden. Die zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen gelten in Echtzeit Produktionsdaten folgenden Fällen als mangelhaft: ("Qualitätsdaten"a) in sie entsprechen nicht den im Rahmen der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung entsprechenden Aufträge und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar.Verträge getroffenen Vereinbarungen oder 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; sie weisen nicht die Eigenschaften der vom Lieferanten gelieferten Muster oder Prototypen auf; (c) sie sind für den für ihren von Pirelli vorgesehenen Verwendungszweck nicht geeignet. Pirelli ist berechtigt, auf dem Gelände des Lieferanten Prüfungen durchzuführen, sofern diese sowohl zur Inspektion der Waren und/oder Dienstleistungen als auch zur Abnahme der Waren und/oder Dienstleistungen erforderlich sind, sowie das im Unternehmen des Lieferanten angewandte Qualitätssicherungssystem zu überprüfen. Die Prüfmethoden und der Umfang der Prüfungen ist mit dem Lieferanten in jedem Einzelfall gesondert zu vereinbaren. Unbeschadet der Pirelli gemäß den Aufträgen und/oder Verträgen sowie nach den der geltenden Gesetzen notwendigen ZeitraumGesetzgebung zustehenden Rechte ist der Lieferant nach Anforderung durch Pirelli verpflichtet, innerhalb einer von Pirelli selbst festgelegten Frist die mangelhaften Waren zu reparieren oder zu ersetzen und/oder die Dienstleistungen gemäß dem jeweiligen Auftrag und/oder Vertrag zu erbringen. Sollte der Lieferant nicht von der Hersteller vorstehenden Regelung abweichen, ist Pirelli alternativ dazu berechtigt, nach eigenem Ermessen (i) den entsprechenden Vertrag und/oder Auftrag gemäß vorstehendem § 6 zu kündigen, (ii) eine angemessene Senkung des Preises für die mangelhaften Waren oder Dienstleistungen zu erhalten oder (iii) für den Fall, dass nur Teile der Liefergegenstände seinWaren oder Dienstleistungen mangelhaft sind, hat einen dritten Lieferanten seiner Xxxx mit der Lieferant die Nachverfolgbarkeit Lieferung der Liefergegenstände mangelhaften Waren oder Dienstleistungen auf Kosten des Lieferanten zu beauftragen –. Sollte Pirelli unter Berücksichtigung aller Bestimmungen des geltenden Rechts beschließen, aufgrund von Mängeln an den vom Lieferanten gelieferten Waren eine Rückruf- oder Austauschaktion in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen könnenseine eigenen Produkte durchzuführen, so ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis verpflichtet, Pirelli von sämtlichen Klagen, Ansprüchen oder Forderungen Dritter einschließlich Kosten, Aufwendungen oder Gebühren, die für die Rückruf- oder Austauschaktion entstehen (einschließlich Kosten für Logistik, Montage und Demontage), schad- und klaglos zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllenhalten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualität. 7.2.1 18.1 Der Lieferant ist verpflichtetgarantiert, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich dass die zu liefernden Produkte und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Formdie dazugehörige Dokumentation den vereinbarten Spezifikationen, Art Eigenschaften und Methode zur Verfügung zu stellenAnforderungen entsprechen und für die von DOMO vorgesehene Verwendung vollumfänglich geeignet sind. Wenn diesbezüglich nichts vereinbart wurde, müssen die Spezifikationen, Eigenschaften und Anforderungen den Standardanforderungen für den Geschäftsverkehr dieser Produkte oder zumindest den Zoll- und Handelsregeln entsprechen. 7.2.2 18.2 Die Qualität der zu liefernden Produkte muss jederzeit dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtetgarantiert auch, ein Inspektions-, Test- dass die Produkte und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für die dazugehörige Dokumentation allen von den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien Regierungsbehörden des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen")Bestimmungslandes vorgeschriebenen Bestimmungen entsprechen. 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch 18.3 Der Lieferant garantiert weiterhin, dass die Produkte mit den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung DOMO schriftlich genehmigten Produkt- und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung Bestätigungsmustern übereinstimmen und dass die Produkte jederzeit eine gute und gleichbleibende Qualität aufweisen und frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern sind. 18.4 Sollten während der Herstellung oder Befreiung Fertigstellung die Produkte oder die dazugehörige Dokumentation bei oder nach der Lieferung zurückgewiesen werden oder auf andere Weise festgestellt werden, dass diese nicht den von DOMO oder einer dafür zuständigen Behörde festgelegten Spezifikationen, Eigenschaften und Anforderungen entsprechen, wird der Lieferant nach alleinigem Ermessen von DOMO das Produkt zur Zufriedenheit von DOMO verändern, so dass es doch noch den Spezifikationen, Eigenschaften und Anforderungen entspricht, oder die von DOMO bereits geleistete Zahlung zurückerstatten, unbeschadet aller weiteren Schadensersatzansprüche, die DOMO zustehen könnten. 18.5 DOMO ist berechtigt, beanstandete Produkte und/oder Dokumentationen auf Kosten des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen zurückzusenden oder auf andere Weise auf Rechnung und Gefahr des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, verwahren. Werden die notwendig sind, um Produkte und/oder die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen könnenDokumentation bei DOMO gelagert, ist der Lieferant nicht berechtigt verpflichtet, diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung innerhalb von Zeichnungen zwei Tagen nach Aufforderung durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehenDOMO bei DOMO abzuholen. 18.6 Der Lieferant wird DOMO über Änderungen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllendie am Herstellungsprozess der Ware vorgenommen werden müssen, innerhalb einer angemessenen Frist vor der beabsichtigten Änderung informieren.

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Samples: General Terms and Conditions for Procurement

Qualität. 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet1. Unter den Bedingungen, die in diesen AGB festgesetzt sind, die Gesellschaft MODERNA gewährleistet (es geht nicht um Garantieleistung gemäß § 429 und ff. Handelsgesetzbuch), dass die gelieferte Ware die vereinbarte Qualität hat; falls die Qualität nicht vereinbart wird, die Qualität, die dem festgesetzten Zweck angemessen ist, und falls dieser Zweck nicht festgesetzt wird, dem Zweck, für den die Ware üblich benutzt wird . 2. Die Gesellschaft MODERNA haftet für die Verletzung des Abs. 1 dieses Artikels nicht, nur mit der Ausnahme der Haftung für die Mängel, die bei der professionellen Pflege bei der Warenbesichtigung nachweisbar sind, falls der Käufer innerhalb der Fristen nach dem Art. X der Gesellschaft MODERNA eine Reklamationsanmeldung sendet, die den Charakter von Mangelbeschreibung enthaltet, und die Gesellschaft MODERNA eine angemessene Möglichkeit zur Warenanschauen bekommt oder auf entsprechende Anforderung ihr Verlangen die Ware für Einsichtnahme in den Sitz der Gesellschaft MODERNA oder an anderen benannten Ort zurückgesendet wird. 3. Die Gesellschaft MODERNA gewährt dem Käufer außer der Erklärung nach dem Absatz. 1 keine andere Sicherheiten, für die sie Verantwortlichkeit tragen soll. 4. Die Gesellschaft MODERNA haftet für Waremangel nicht, wenn der Käufer • Waremangel selbst verursacht, oder die Waremangel infolge von Naturkatastrophen entsteht ; • vor der Wareübernahme, über den Mangel wusste, oder von dem Verkäufer auf den Waremangel ausdrücklich hingewiesen wurde; • dem Käufer wegen Waremangel einen Nachlass aus dem Kaufpreis bewilligt war; • Waremängel infolge der Wareabnutzung, die bei dem üblichen Gebrauch, unsachgemäßen oder übermäßigen Gebrauch verursacht hat; • Waremängel infolge anleitungswidrigen Gebrauches oder infolge des Käufers diesem unverzüglich und Eingriffes der unbefugten Person in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") die Ware, oder ihren Komponenten verursacht wird; • die Ware nach der Frist, in der vom Käufer verlangten Formdie Ware ihre spezifischen Eigenschaften beibehält, Art und Methode zur Verfügung zu stellenreklamiert. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet5. Die Gesellschaft MODERNA haftet auch nicht für die Mängel, ein Inspektions-die nach dem Übergang der Gefahr der Warenbeschädigung, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten wenn sie nicht von der Gesellschaft MODERNA oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem")der Person, das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entsprichtmit der sie ihre Verpflichtung erfüllt hat, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen")verursacht wurden. 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht 6. Wird die Ware oder ein Teil davon der Gesellschaft MODERNA zurückgesendet und nach der begründeten Ansicht und mit Respekt von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/obengenannten festgestellt wird, dass eine Haftung der Gesellschaft MODERNA für Mängel vorliegt, kann diese die Ware oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung ihren Teil nach eigener Xxxx reparieren oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entsprichtersetzen, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und oder dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) den Preis für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllenmangelhaften Ware zurückzahlen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Qualität. 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet1.1 Unter der Bedingung, dass der Kunde (definiert in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferantin) durch unwiderrufliche Annahme dieser erweiterten Garantiebedingungen a) innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsdatum die Online-Registrierung auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich der Homepage [xxx.xxxxxxx-xxxx.xxx] vornimmt und b) den Installationsort sowie die Rechnungs-/Auftragsnummer und in Echtzeit Produktionsdaten andere für die Produktlieferung relevante Angaben mitteilt, sichert die Lieferantin zu, dass alle von der Lieferantin an den Kunden verkauften Produkte bei Lieferung und für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Rechnungsdatum ("Qualitätsdaten"im Folgenden: Garantiezeitraum) in allen wesentlichen Belangen den maßgeblichen, in ihren Katalogen aufgeführten Spezifikationen entsprechen (im Folgenden: Garantie). Alle sonstigen, nicht ausdrücklich in dieser Garantie aufgeführten (ausdrücklichen oder stillschweigenden, gesetzlichen oder anderweitigen) Garantien oder Vereinbarungen hinsichtlich der vom Käufer verlangten FormQualität, Art und Methode zur Verfügung zu stellendes Zustands, der Beschreibung, Übereinstimmung mit Mustern oder der Zweckmäßigkeit sind, soweit gesetzlich zulässig, von dieser Garantie ausgeschlossen. Es gilt aber Ziffer 3.4 (l) dieser Garantie. 7.2.2 Der Lieferant 1.2 Unter den Voraussetzungen der Klauseln 3.3 und 3.4 gelten die folgenden Bestimmungen: a) Sofern der Kunde der Lieferantin während des Garantiezeitraums innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach der Feststellung schriftlich mitteilt, dass einige oder alle Produkte die Garantie nicht erfüllen, und b) sofern der Lieferantin die angemessene Möglichkeit eingeräumt wird, solche Produkte zu prüfen, und c) sofern der Kunde (nach Aufforderung durch die Lieferantin) derartige Produkte auf Kosten des Kunden an den Unternehmensstandort der Lieferantin zurück sendet, ist verpflichtetes der Lieferantin freigestellt, die mangelhaften Produkte zu reparieren oder auszutauschen bzw. den Preis der mangelhaften Produkte vollständig zu erstatten. Bei Austausch kann das Produkt durch ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten gleiches oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem")gleichwertiges Produkt ersetzt werden, das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entsprichtvereinbar mit dem technischen Fortschritt ist, einschließlich aller der in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen")Zwischenzeit im Vergleich zu dem ursprünglichen Produkt stattgefunden hat. 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.

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Samples: Herstellergarantie

Qualität. 7.2.1 Der Lieferant 1. Die Qualität der zu liefernden Ware richtet sich nach den vertraglichen Ver- einbarungen. Mangels anderer Vereinbarung ist verpflichtetXxxx von handelsüblicher Beschaffenheit, auf entsprechende Anforderung namentlich hinsichtlich Reinheit und Unverdorbenheit zu liefern; sie muss den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Die Höhe des Käufers diesem unverzüglich Wassergehaltes und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in des natürlichen Fremdbesatzes sind kein selbst- ständiger Beanstandungsgrund, solange sie die Brauchbarkeit der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller Ware für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem")nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigen. Da die spezi- fische Anwendung nicht der Kontrolle des Verkäufers unterliegt, das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist muss der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sindselbst Tests vornehmen, um die Qualitätsanforderungen Geeignetheit des Produkts für sei- nen spezifischen Anwendungszweck festzustellen. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den rechtlichen Status von Produkten im jeweiligen geografischen Gebiet festzustellen. 2. Wird nach Muster angeboten oder gekauft, so gilt dasselbe nur als Typen- muster; geringe Abweichungen der Lieferungen vom Muster – auch im Hinblick auf Farbe und Mahlung – sind zulässig. Die Bezeichnung „wie gehabt” ist als „ungefähr wie gehabt” zu verstehen. 3. Mangels einer anderen Angabe, die spätestens bei Lieferung zu erfolgen hat, gilt die angegebene Verrechnungsbasis als Angabe des Gesamtge- haltes an Protein und Fett im Sinne der Futtermittelverordnung in der jeweils gültigen Fassung. 4. Eine auf Verlangen des Verkäufers oder des Käufers zu entsprechendurchzuführende Pro- beentnahme erfolgt am Verladeort. 7.2.5 Der Lieferant 5. Verlangt der Käufer eine Probeentnahme, so hat er spätestens bei Ertei- lung des Versandauftrages anzugeben, ob die Probeentnahme auf seine Kosten durch einen sachverständigen, vereidigten Probenehmer erfolgen soll. Unterbleibt eine entsprechende Angabe, so ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten vom Verkäufer gegebenenfalls entnommene Probe maßgebend. 6. Verlangt der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte Verkäufer die Probeentnahme durch einen sachverständigen vereidigten Probenehmer, so trägt er die Kosten der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllenProbeentnahme.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Qualität. 7.2.1 1. Der Lieferant ist verpflichtetAuftragnehmer garantiert, daß a) er seine Verpflichtungen auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich professionelle und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten"fachlich kompetente Weise sowie ohne ungerechtfertigte Verzögerungen erfüllt und b) in er alle erforderliche Fachkenntnis und Sorgfalt bei der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellenHerstellung der Pro- dukte einsetzt. 7.2.2 2. Der Lieferant ist verpflichtetAuftragnehmer garantiert, ein Inspektions-daß die Produkte a) dem Vertrag und den zugesicherten Eigenschaften entsprechen und den strengsten Normen der jeweiligen Branche genügen; b) keine Konstruktions-, Test- Material- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller Verarbeitungsfehler aufweisen; c) von zufriedenstellender Qualität sind und für den Käufer hergestellten von Steinel angegebenen oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das dem Auftragnehmer mitgeteilten Zweck geeignet sind; d) den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu technischen Spezifikationen entsprechen. 7.2.5 3. Der Lieferant Auftragnehmer garantiert, daß keine Forderungen, Ansprüche, Pfandrechte, Belastungen und Hindernisse der Eigentumsübergabe oder sonstige Rechte an den Produkten bzw. Dienstleistungen (oder Teilen davon) des Auftragnehmers gegen über Steinel bestehen oder erhoben werden können, die im Wider- spruch zu Steinel´s Rechten stehen. 4. Der Auftragnehmer garantiert, daß seine Dienstleistungen rechtzeitig, kompetent und professionell in Übereinstimmung mit dem Vertrag und entsprechend allen anwendbaren Servicelevels oder technischen Spezifikationen oder Anweisungen erbracht werden und den strengsten Normen der jeweiligen Branche genügen. Dem Auftragnehmer ist verpflichtet bekannt, daß das rechtzeitige Erbringen von Dienstlei- stungen auf hohem Qualitätsniveau für Steinel von entscheidender Bedeutung ist. 5. Bei der Lieferung einer Software an Steinel gewährleistet der Auftragnehmer zusätzlich zu den Garantien der Ziffern VI.1 bis VI.4, daß die vollständigen Unterlagen bezogen Software a) ohne Unterbrechungen während mindestens 12 (zwölf) Monaten gemäß den technischen Spezifikationen läuft; b) keine Programmierfehler, Mängel oder potentielle, in sich bestehende Sicher- heitsrisiken beinhaltet, welche die Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Verfüg- barkeit der Daten beeinträchtigen, und c) keine vom Auftragnehmer in die Software eingebrachten Blockiermechanis- men, Viren oder bösartigen Codes enthält. 6. Der Auftragnehmer führt vor dem Versand der Ware die Qualitätsprüfung durch und dokumentiert diese entsprechend. Steinel prüft die Lieferung lediglich auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- Vollständigkeit. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und Untersuchungsdaten für sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist, zu unter- suchen. Entdeckte Mängel werden vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdec- kung gerügt. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auch auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 7. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an den Auftraggeber zu liefernden Vertragsprodukte ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und den Auftraggeber auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen. 8. Der Auftragnehmer sichert zu, daß seine Lieferungen den jeweils längsten aktuellen Vorschriften des Landes des Auftraggebers und den Vorschriften der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren Europäi- schen Union zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere der Chemikalienverbotsverordnung und, falls Kontakte mit Lebensmitteln bestim- mungsgemäß nicht auszuschließen sind, dem Käufer Lebensmittel- und seinen Bedarfsgegen- ständegesetz sowie der Bedarfsgegenständeverordnung, entsprechen. 9. Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neusten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätsmanagement einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Quali- tätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zustellen. 10. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirk- samkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraumdes Auftraggebers, ein. 11. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehenAuftragnehmer verpflichtet, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllenmit dem Auftraggeber eine Qualitätssicherungsvereinbarung (entsprechend ISO 9000:2000) abzuschließen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualität. 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet1. Thyssenkrupp betreibt ein integriertes Qualitätsmanagementsystem, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich das nach den Anforderungen der ISO 9001 und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellenISO 45001 aufgebaut ist. Seine Prozesse erfüllen grundsätzlich diese Anforderungen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- 2. Thyssenkrupp bescheinigt die Qualität der verkauften Produkte nach der in den EN-Normen und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Methode und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten der von seiner Leistungspflicht darseinem Partner schriftlich geforderten und von beiden Parteien genehmigten Weise. Sollten andere Erklärungen, Bescheinigungen, Ursprungszeugnisse etc. erforderlich sein, so sind diese bei Vertragsabschluss vorab zu vereinbaren, da thyssenkrupp aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, deren nachträgliche Ausstellung nicht gewährleisten kann. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem 3. thyssenkrupp übernimmt keine Gewähr für die Eignung einzelner Waren für einen bestimmten Zweck. Das Risiko der bestimmungsgemäßen Verwendung und Nutzung der Vertragsware liegt ausschließlich beim Partner. Die von thyssenkrupp in diesem Zusammenhang gemachten Angaben stellen lediglich einen Vorschlag dar und sind nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entsprichtals Grundlage für eine konkrete Anwendung zu verstehen, ist es sei denn, thyssenkrupp gibt dies ausdrücklich an. 4. thyssenkrupp und der Käufer berechtigt weitere Nachweise Partner vereinbaren die Erfüllung aller weiteren partner- und/oder produktspezifischen Anforderungen in einem gesonderten und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung ordnungsgemäß unterzeichneten Dokument. 5. Falls nicht anderes vereinbart oder branchenüblich, werden die Produkte ohne Verpackung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten Korrosionsschutz geliefert. 6. thyssenkrupp stellt weder gegossene Knüppel, Vorblöcke und Gussstücke her, noch verarbeitet es diese durch Walzen, Ziehen, Pressen, Schmieden oder andere Verfahren zu fordernmetallurgischen Halbzeugen. Metallurgische Fertig- und Halberzeugnisse, sowie die daraus hergestellten (Maschinen-)Konstruktionen sind nicht immer absolut fehlerfrei. Auch bei optimaler metallurgischer Technologie können Materialkontinuitätsfehler im Rohmaterial auftreten, die notwendig sindsich bei der Umformung und Weiterverarbeitung nicht reduzieren oder beseitigen lassen und auch mit den angewandten Prüftechniken nicht vollständig herausgefiltert werden können. Die Rohstoffhersteller behalten sich das Recht vor, um die Qualitätsanforderungen ihre eigenen Produktionsprozesse auch ohne vorherige Zustimmung des Käufers Partners zu entsprechenändern. Die bei der Herstellung metallurgischer Fertig- und Halbzeuge (Coils, Stäbe, Rohre usw.) verwendeten Rohstoffe (Eisenerz, Tonerde, Altmetall usw.) sind sehr inhomogen, was große Schwankungen in den Verarbeitungsparametern der Halberzeugnisse gleicher Art aus unterschiedlichen Chargen mit sich bringt. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- 7. Soweit nicht anders vereinbart, führt thyssenkrupp keine Materialprüfungen an den von ihm vertriebenen Produkten durch (z.B. Zugversuche, Prüfungen der chemischen Zusammensetzung, Reinheitsprüfungen usw.). Materialtests werden nur in bestimmten Fällen durchgeführt, wenn z.B. eine Beschwerde untersucht und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten bewertet werden soll oder, wenn ein solcher Test ausdrücklich angeordnet wird. Die Kosten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren Materialprüfung werden nach individueller Vereinbarung zwischen thyssenkrupp und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich Partner abgerechnet. thyssenkrupp bescheinigt die Qualität der gelieferten Produkte mit Zertifikaten des Rohstoffherstellers. Die geplante Produktionskontrolle von thyssenkrupp wird nur für die von ihm hergestellten Produkteigenschaften durchgeführt. 8. Beim Verkauf von Platten oder Ringen aus Edelstahl oder Aluminium kann eine der Seiten (d.h. eine der beiden Oberflächen der Platte - im Falle von Platten aus Edelstahl oder Aluminium die Unterseite, im Falle von Ringen die Innenseite) kann Oberflächeninhomogenitäten enthalten, d.h. sie kann Vertiefungen, Kratzer, Verunreinigungen usw. aufweisen, die jedoch nicht als Sachmängel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.betrachten sind..

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Qualität. 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtetrichtet ein formales, auf entsprechende die Waren gerichtetes Qualitätsmanagementprogramm ein, das er kontinuierlich überwacht und verbessert. Der Lieferant (a) arbeitet mit dem Vertragsverwalter des Käufers zusammen, (b) setzt den Käufer hinreichend im Voraus über Änderungen bei Bauteilen, Materialien, Herstellungsverfahren, Örtlichkeiten oder Testmethoden (und die wahrscheinliche Auswirkung auf den Käufer) in Kenntnis und (c) nimmt Vorabprüfungen von Änderungen an Käuferstandorten vor. Falls vom Käufer angefordert, stellt der Lieferant dem Käufer mit jeder Warenlieferung ein vollständiges und präzises Analysenzertifikat bereit. Der Lieferant erkennt an, dass sich der Käufer auf das Analysenzertifikat verlässt und eine unmittelbare Einführung von Waren in seine Herstellungsverfahren ohne vom Käufer veranlasste unabhängige Analyse be- absichtigt. In Fällen, bei denen die Warenlieferung den Anforderungen des Käufers nicht entspricht, reagiert der Lieferant, wie zumutbar angewiesen, auf jede Anforderung des Käufers diesem unverzüglich nach Korrekturmaßnahmen (An den Lieferanten gerichtete Anforderungen von Korrekturmaßnahmen). Dazu gehören das Ausführen und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in Dokumentieren von Folgendem innerhalb der vom Käufer verlangten Formfestgelegten Fristen: Eindämmungsmaßnahmen zur Minimierung weiterer Auswirkungen, Art Untersuchung von Vorfällen, Bestimmung der Ursachen, Gegenmaßnahmen, um ein erneutes Auftreten zu vermeiden, und Methode zur Verfügung Verifizierung der Wirksamkeit etwaiger ergriffener Maßnahmen. Herstellungsstandorte des Lieferanten, die Waren an einen Käuferstandort liefern, der nach IATF 16949 (neuste Fassung) zertifiziert ist, sind innerhalb von drei Jahren nach der IATF 16949-Zertifizierung des Standorts oder drei Jahren ab dem Datum, an dem zum ersten Mal Waren an einen derartigen Standort geliefert wurden, von einer akkreditierten Drittzertifizierungsstelle nach ISO 9001 (neuste Fassung) zu stellen.zertifizieren. Herstellungsstandorte des Lieferanten, die Waren an einen Käuferstandort liefern, der nach AS 9100 (neuste Fassung) zertifiziert ist, 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichteta) implementieren ein Qualitätsmanagementsystem; b) verwenden von Kunden des Käufers bezeichnete oder genehmigte externe Anbieter, ein Inspektions-wie mitgeteilt und erforderlich, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für einschließlich Verfahrensquellen (z. B. spezielle Verfahren); c) setzen den Käufer hergestellten über nicht konforme Verfahren, Erzeugnisse (Waren) oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten Dienstleistungen in Kenntnis und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien holen die Genehmigung des Käufers bzw. seiner Kunden entsprichtfür deren Entsorgung ein; d) verhindern den Gebrauch von gefälschten Teilen; e) setzen den Käufer von Änderungen an Verfahren, Erzeugnissen (Waren) oder Dienstleistungen, einschließlich aller Änderungen bei ihren externen Anbietern oder ihrem Herstellungsort, in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen Kenntnis und holen die Genehmigung des Käufers entsprichtein, f) reichen geltende Anforderungen, ist einschließlich Kundenanforderungen in den Kaufunterlagen, an ihre externen Anbieter (Unterlieferanten) weiter; g) stellen Prüfmuster für Designgenehmigung, Inspizierung/Verifizierung, Überprüfung oder Auditing bereit; h) erfüllen Anforderungen bezüglich der Käufer berechtigt weitere Nachweise Aufbewahrung von Unterlagen, einschließlich Aufbewahrungsdauer und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordernEntsorgungsanforderungen, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen wie in Auftragsunterlagen des Käufers festgelegt sein kann; ansonsten beträgt die Aufbewahrungsdauer mindestens 15 Jahre; i) sorgen dafür, dass der Käufer, Kunden des Käufers und Aufsichtsbehörden auf jeder Stufe der Lieferkette Zugang zu entsprechenden betreffenden Anlagebereichen und zu betreffenden dokumentierten Informationen haben; j) stellen sicher, dass sich Beteiligte des Folgenden bewusst sind: ihres Beitrags zur Konformität und Sicherheit von Waren und Dienstleistungen und des Stellenwerts von ethischem Verhalten. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.

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Samples: General Terms and Conditions

Qualität. 7.2.1 5.1 Der Lieferant ist verpflichteterkennt die Kiekert-Qualitätsrichtlinie QR 01 (erhältlich unter xxxx://xxxxxxx.xxxxxxx.xx oder auf Nachfrage vom Käufer) an und hat bei der Entwicklung, Herstellung und Lieferung der Waren die Regelungen der QR 01, den neuesten Stand der Technik, sowie die vereinbarten technischen Daten, Spezifikationen und Zeichnungen und alle für die Waren anwendbaren Qualitätsstandards, Regelungen und rechtlichen Anforderungen sowie vom Käufer mitgeteilte Kundenanforderungen und die International Material Data System ("IMDS")-Bedingungen einzuhalten. 5.2 Der Lieferant verpflichtet sich, vor der Annahme der Bestellung die technischen Daten, Spezifikationen und Zeichnungen der Ware zu prüfen und den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, falls diese unzureichend sind bzw. er auf deren Grundlage eine Herstellbarkeit der Ware nicht zusagen kann. Er erkennt an und sagt mit Xxxxxxx der Bestellung zu, dass die technischen Daten, Spezifikationen und Zeichnungen ausreichend und geeignet sind, die Waren in Übereinstimmung mit dem Liefervertrag herzustellen. Der Lieferant erklärt sich bereit, auf entsprechende Anforderung Aufforderung an Qualitäts- oder Entwicklungsprogrammen des Käufers diesem unverzüglich und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellenoder seiner Kunden teilzunehmen. 7.2.2 5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordernmuss alle Erfordernisse erfüllen, die notwendig sind, um rechtzeitig die Qualitätsanforderungen Serienlieferfreigabe des Käufers und dessen Kunden abzuschließen. Der Lieferant darf erst anfangen zu entsprechenliefern, wenn er vom Käufer die Freigabe erhalten hat und hat vor jeder Lieferung die erforderlichen Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren, die für eine fehlerfreie Lieferung erforderlich sind. Der Lieferant hat alle Aufzeichnungen der Untersuchungsergebnisse und alle sonstigen Dokumente, die sich auf die Qualitätssicherung beziehen, gemäß den Regelungen der QR 01 aufzubewahren. 7.2.5 5.4 Der Käufer und dessen Kunden sind berechtigt, den Herstellungsprozess und die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten vor Ort zu jeder angemessenen Zeit in angemessenem Umfang zu untersuchen. 5.5 Der Lieferant ist verpflichtet seine Vorlieferanten in gleicher Weise wie in den Ziffern 5.1 bis 5.4 beschrieben, wobei er, soweit im Verhältnis zum Vorlieferanten die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und QR 01 nicht zur Geltung kommt, gleichartige Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergreift. Insbesondere stellt er sicher, dass dem Käufer und seinen dessen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für das in Ziffer 5.4 beschriebene Untersuchungsrecht auch bei den in Unterlieferanten des Lieferanten zusteht. 5.6 Der Käufer ist nicht verpflichtet, Wareneingangskontrollen durchzuführen, und der Lieferant verzichtet auf jegliches Recht, den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte Käufer zur Durchführung solcher Kontrollen anzuhalten. 5.7 Bei Entwicklungen des Lieferanten wird der Lieferant nicht von seiner Produktverantwortlichkeit entlastet, wenn der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant Käufer die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllenFreigabe erteilt.

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