Qualität. 9.1 Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, den AUFTRAGSGEGENSTAND genau nach den von LTP übergebenen bzw. bestätigten UNTERLAGEN nach den bestehenden bzw. verein- barten Vorschriften in einwandfreier Qualität auszuführen. 9.2 Bei Eigenkonstruktionen des AUFTRAGNEHMERS sind Maschinene- lemente und Bauteile so zu gestalten und anzuordnen, dass sie schnell und gut gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können. Verschleißteile, soweit enthalten, müssen einen hohen Laufzeitfaktor haben. 9.3 Prüfungsergebnisse von prüfpflichtigen Schweißnähten und sonstigen Prüfungen sind zu dokumentieren. 9.4 Nicht auftragsgemäß, d.h. unvollständig oder falsch erstellte UNTERLAGEN gelten als nicht termingerecht oder mangelhaft einge- gangen und hemmen die Rechnungsbegleichung durch LTP. 9.5 Es gelten die von LTP übergebenen Material- und Fertigungsvorschrif- ten. 9.6 Vom AUFTRAGNEHMER im AUFTRAGSGEGENSTAND verwendete Kaufteile müssen, soweit möglich, normiert sein. 9.7 Der AUFTRAGSGEGENSTAND muss ausnahmslos und strikt den vertraglich geforderten und den am AUFSTELLUNGSORT der ANLAGE geltenden Normen entsprechen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften so- wie der Bestimmungen zum Umwelt-, Gesundheits- u. Arbeitsschutz. 9.8 Genehmigungen, die vom persönlichen Ermessen zuständiger Behör- den abhängig sind, sind durch Vorbesprechungen vor Beginn der Ar- beiten zu klären.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Qualität. 9.1 6.1 Der AUFTRAGNEHMER Lieferant garantiert durch entsprechende Qualitätssicherungsmassnahmen, dass das Produkt und die zu dessen Herstellung verwendeten Ingredienzien wie auch die Verpackung/ Transportgebinde alle aktuell innerhalb der EU und der Schweiz geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie die speziellen Anforderungen gemäss Produktspezifikation erfüllt. Dies gilt auch für Dienstleistungen. Der Lieferant führt ein GFSI anerkanntes Qualitätsmanagement System. - Qualitätsparameter 6.2 Der Lieferant garantiert die Einhaltung der in der Spezifikation vereinbarten Bedingungen, insbesondere die sensorischen, chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Parameter, sowie die Einhaltung der aktuellen, innerhalb der EU und der Schweiz geltenden Vorschriften zur Hygiene. - Rückverfolgbarkeit 6.3 Der Lieferant ist verpflichtet, den AUFTRAGSGEGENSTAND genau nach den von LTP übergebenen bzwdie Rückverfolgbarkeit gemäss Schweizer Recht sowie EG-Verordnung Nr. bestätigten UNTERLAGEN nach den bestehenden bzw178/2002, Art. verein- barten Vorschriften in einwandfreier Qualität auszuführen18 und EU-Verordnung Nr. 931/2011 sicherzustellen. Die Produkte sind dementsprechend mit einer Loskennzeichnung zu kennzeichnen. - Rückstände 6.4 Der Lieferant garantiert die Einhaltung der aktuellen, innerhalb der EU und der Schweiz geltenden gesetzlichen Regelungen über Rückstände und Kontaminanten (z.B. Pestizide, Mykotoxine, Pharmazeutika, Schwermetalle, Allergene) sowie die Einhaltung der Anforderungen gemäss Xxxxx Xxxxxxx AG-Spezifikation.
9.2 Bei Eigenkonstruktionen des AUFTRAGNEHMERS 6.5 Xxxxx Xxxxxxx AG behält sich das Recht vor, die in der Spezifikation festgehaltenen Punkte anlässlich eines Audits beim Lieferanten (nach entsprechender Voranmeldung) zu kontrollieren. Damit verbunden sind Maschinene- lemente eine Betriebsbesichtigung, Einsicht in die Qualitätsmanagement Dokumente , Nachweisdokumente sowie der Zugriff auf vorhandene Rückstellmuster. - Gentechnologie 6.6 Xxxxx Xxxxxxx AG verzichtet auf den Einsatz von Gen-Technologie wo immer möglich und Bauteile so zu gestalten technologisch vereinbar. Bezüglich nachweislich zufälliger oder technisch nicht vermeidbarer Vermischung gilt die schweizerische Gesetzgebung (SR 817.022.51), sowie die EU Gesetzgebung (EG-Verordnung 1829/2003 und anzuordnen1830/2003). Der Lieferant muss jederzeit belegen, dass sie schnell die geeigneten Massnahmen (Trennung, Rückverfolgbarkeit, etc.) ergriffen wurden, um das Vorhandensein von solchem GVO-Material zu vermeiden. - Nanotechnologie 6.7 Xxxxx Xxxxxxx AG verzichtet auf den Einsatz von Nanotechnologie, solange keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen existieren. Der Lieferant ist deshalb verpflichtet, seinerseits dazu beizutragen, dass die gelieferten Produkte, Rohstoffe, Zutaten, Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und gut gewartetTrägerstoffe ohne den Einsatz von Nanotechnologie hergestellt werden, inspiziert und ausgetauscht werden könnensowie dass in der gesamten Herstellungskette keine Nanotechnologie angewendet wird. Verschleißteile, soweit enthalten, müssen einen hohen Laufzeitfaktor haben. 9.3 Prüfungsergebnisse von prüfpflichtigen Schweißnähten und sonstigen Prüfungen sind zu dokumentieren. 9.4 Nicht auftragsgemäß, d.h. unvollständig oder falsch erstellte UNTERLAGEN gelten als nicht termingerecht oder mangelhaft einge- gangen und hemmen die Rechnungsbegleichung durch LTP. 9.5 Es gelten die von LTP übergebenen Material- und Fertigungsvorschrif- ten. 9.6 Vom AUFTRAGNEHMER im AUFTRAGSGEGENSTAND verwendete Kaufteile müssen, soweit möglich, normiert sein.
9.7 - Sozialverträgliche Arbeitsbedingungen 6.8 Der AUFTRAGSGEGENSTAND muss ausnahmslos und strikt den vertraglich geforderten und den am AUFSTELLUNGSORT der ANLAGE geltenden Normen entsprechen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften so- wie der Bestimmungen zum Umwelt-, Gesundheits- u. Arbeitsschutz. 9.8 GenehmigungenLieferant verpflichtet sich, die vom persönlichen Ermessen zuständiger Behör- geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen in seinem Unternehmen einzuhalten und sorgt bei seinem Vor- und Zulieferanten für deren Einhaltung. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, auf allen Stufen seiner unternehmerischen Tätigkeit die internationale UN- Kinderrechtskonvention sowie die Konventionen der International Labour Organisation einzuhalten (insbesondere betreffend Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung am Arbeitsplatz). - Ethik / Nachhaltigkeit 6.9 Xxxxx Xxxxxxx AG verpflichtet sich zu einer gesetzeskonformen, sozialverantwortungsvollen und nachhaltigen Firmenpolitik. Zur Umsetzung unserer Politik und Ziele setzen wir auf Lieferanten als vertrauensvolle, starke Partner, die zu den abhängig sindgleichen Werten stehen. Der Xxxxx Xxxxxxx AG Lieferantenkodex versteht sich als Richtlinie zu Ethik, sind durch Vorbesprechungen vor Beginn Gesetzeskonformität, Sozialverantwortung, Nachhaltigkeit und Qualität, zu der Ar- beiten sich die Xxxxx Xxxxxxx AG bekennt und wonach sie ihr tägliches Handeln ausrichtet. Mit dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit Xxxxx Xxxxxxx AG wird von den Lieferanten erwartet, sich zu klärendiesem Kodex zu bekennen und ihre Arbeitnehmenden, Beauftragten, Subunternehmer und Zulieferer über deren Inhalt zu informieren sowie dessen Einhaltung anzuregen. Den Lieferantenkodex findet man auf der Internet Seite von Xxxxx Xxxxxxx AG.
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Qualität. 9.1 12.1 Die zur Herstellung der Teile erforderlichen Prozesse und die dazu verwendeten Materialien müssen dem Stand der Technik, den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und mitgeltenden Verordnungen, ggfs. zugehöriger Genehmigungsverfahren sowie den Regeln und Bestimmungen zu Arbeitsschutz, Umweltschutz und Gefahrstoffrecht entsprechen. Darüber hinaus obliegt es dem Lieferanten, sich bei Auslandsfertigung über länder- und branchenspezifische Gesetze zu informieren und sie zu berücksichtigen.
12.2 Vor der Lieferung von Neuteilen sowie nach Zeichnungsänderungen fordert der Käufer einen Erstmusterprüfbericht (nach VDA/PPAP) mit einer entsprechenden Anzahl von Musterteilen (ggfs. nach Nestern getrennt). Ist der Lieferant dazu nicht in der Lage, ist der Käufer nach Absprache und gegen Berechnung bereit, eine Erstmusterprüfung für ihn durchzuführen.
12.3 Der AUFTRAGNEHMER Lieferant legt allen Rohmateriallieferungen sowie für alle Materialien, die als CC- Merkmal gekennzeichnet sind, ein Abnahmeprüfzeugnis (APZ) nach EN 10204 3.1 bei. Aus dem APZ oder einem eindeutig zugeordneten Beiblatt muss hervorgehen, dass die gelieferte Ware mit Angabe der Lieferscheinnummer, Artikelnummer, Chargennummer aus der/dem im APZ aufgeführten Charge/Material gefertigt wurde. In den übrigen Fällen ist dem Käufer ein APZ auf Verlangen vorzulegen. Außerdem sind den Lieferungen zu Federn und wärme- /oberflächenbehandelten Produkten Dokumentationen mit Soll- und Istwerten über Federkräfte, Wärmebehandlungen und Beschichtungen beizufügen. Bei allen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ist bei Erstlieferung und bei Änderungen ein EG-Sicherheitsdatenblatt und das Technische Datenblatt mitzuliefern. Die Datenblätter sind mit dem Barcod (SQR-Code) für die aufgelisteten Daten versehen.
12.4 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen den Vertragspartnern nicht fest vereinbart, ist der Käufer auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Käufer den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
12.5 Nachdem produktionsmäßige Erstmuster vom Käufer genehmigt worden sind, dürfen Aussehen, Eigenschaften, Material und Herstellungsmethoden nicht ohne die schriftliche Genehmigung des Käufers geändert werden.
12.6 Die Genehmigung des Käufers von Erstmustern hat keinen Einfluss auf die Mängelhaftung in diesen AEB, da sich die Erstmusterprüfung nur auf die grundsätzliche Mustereignung beziehen kann, nicht aber auf den mangelfreien Zustand der später zugesandten Serienprodukte bzw. nicht entdeckten Mängel der Bemusterungsteile. Nicht bemaßte Kriterien von den bestellten Teilen sind dem 3D Daten zu entnehmen und mit der Freimaßtoleranz Klasse „F“ für Maße kleiner 20mm bzw. „M“ für die sonstigen Maße zu gewährleisten.
12.7 Der Lieferant ist verpflichtet, den AUFTRAGSGEGENSTAND genau nach den von LTP übergebenen bzw. bestätigten UNTERLAGEN nach den bestehenden bzw. verein- barten Vorschriften in einwandfreier Qualität auszuführendem Käufer umgehend tatsächliche oder vermutete Defekte an gelieferten Produkten zu melden.
9.2 Bei Eigenkonstruktionen des AUFTRAGNEHMERS sind Maschinene- lemente und Bauteile so zu gestalten und anzuordnen, dass sie schnell und gut gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können. Verschleißteile, soweit enthalten, müssen einen hohen Laufzeitfaktor haben. 9.3 Prüfungsergebnisse von prüfpflichtigen Schweißnähten und sonstigen Prüfungen sind zu dokumentieren. 9.4 Nicht auftragsgemäß, d.h. unvollständig oder falsch erstellte UNTERLAGEN gelten als nicht termingerecht oder mangelhaft einge- gangen und hemmen die Rechnungsbegleichung durch LTP. 9.5 Es gelten die von LTP übergebenen Material- und Fertigungsvorschrif- ten. 9.6 Vom AUFTRAGNEHMER im AUFTRAGSGEGENSTAND verwendete Kaufteile müssen, soweit möglich, normiert sein.
9.7 Der AUFTRAGSGEGENSTAND muss ausnahmslos und strikt den vertraglich geforderten und den am AUFSTELLUNGSORT der ANLAGE geltenden Normen entsprechen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften so- wie der Bestimmungen zum Umwelt-, Gesundheits- u. Arbeitsschutz. 9.8 Genehmigungen, die vom persönlichen Ermessen zuständiger Behör- den abhängig sind, sind durch Vorbesprechungen vor Beginn der Ar- beiten zu klären.
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