Qualität. 8.1 Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. 8.2 Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an den Auftraggeber zu lie- fernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurich- ten und den Auftraggeber auf Verbesserungs- und technische Änderungs- möglichkeiten hinzuweisen. 8.3 Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neu- esten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitäts-ma- nagement einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, ins- besondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auf- traggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 8.4 Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber o- der einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Auftraggebers, ein. 8.5 Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet mit dem Auftraggeber eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. 8.6 Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers im Bedarfsfall auch mehrmals im Kalenderjahr eine Bestandsrevision bei sich durchführen. 8.7 Als Lieferant für die Automobilindustrie unterliegt der Auftraggeber der Altfahrzeug-Verordnung, welche auf der Richtlinie 2000/53/EG beruht. Lie- feranten für Hilfs- und Betriebsstoffe, die in den Endprodukten verbleiben, sind daher verpflichtet, die Einhaltung der Schwermetallverbote mit Ange- botsabgabe zu bestätigen. Diese Vorgaben sind im gesamten Produktle- benszyklus einzuhalten. Ferner ist dem Auftraggeber spätestens bei Erstbe- musterung die Material-zusammensetzung im Internationalen Materialda- tensystem IMDS zur Verfügung zu stellen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Qualität. 8.1 Die Lieferung muss I.1 Der Verkäufer bestätigt, dass die von ihm gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen entsprechengeltenden lebensmittelrechtlichen und sonstigen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.) in der Schweiz und/oder in dem Land, in dem sich der Lieferort gemäss Bestellung befindet, entsprechen und den für den Einsatz in der Lebensmittelindustrie geeig- net und unbedenklich sind. Der Verkäufer garantiert insbesondere, dass alle an den Käufer gelieferten Artikel den gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung, Zusatz- stoff-Verwendung und Anwendung von Gentechnologie entspricht und dass die
I.2 Der Verkäufer nimmt zur Kenntnis, dass der Käufer ausschließlich Lebensmittel- rohstoffe und Lebensmittel abnehmen wird, deren Produktion durch ein zertifizier- tes Qualitätssicherungssystem – einschließlich eines HACCP-Konzeptes und eines Krisenplanes – abgesichert ist und deren Produktion unter Berücksichtigung der guten Herstellungspraxis (GMP) erfolgt.
8.2 I.3 Der Auftragnehmer hat Verkäufer stellt sicher, dass die Qualität seiner an den Auftraggeber zu lie- fernden Erzeugnisse ständig an Lieferung von Lebensmitteln entsprechend dem neuesten Stand der Technik auszurich- ten und den Auftraggeber auf Verbesserungs- und technische Änderungs- möglichkeiten hinzuweisenStandard IFS Version 6 (Food Defense) erfolgt.
8.3 I.4 Der Auftragnehmer Verkäufer sowie dessen Vorlieferanten müssen über vom Käufer akzeptierte Zertifizierung (bspw. IFS, BRC, DIN EN ISO 22000, FSSC und/oder ein USDA-Approval) verfügen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unaufgefordert die hierzu jeweils erforderlichen und gültigen Nachweise und Ansprechpartner vorzulegen.
I.5 Der Verkäufer hat ein sicherzustellen, dass die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Ware bezogen auf die Herkunft der gelieferten Produkte gemäss Ver- ordnung 178/2002/EG und bei Lieferungen an eine Adresse in der Schweiz auch gemäss der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (817.02) gewähr- leistet ist. Die Rückverfolgbarkeit muss auch bei Vorlieferanten des Verkäufers nach Art diesen Vorgaben gewährleistet sein.
I.6 Der Verkäufer bildet gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Umfang geeignetesnach einem mit dem Käufer abzustimmenden Plan Rückstellmuster zu den Partien der von ihm anzulie- fernden Waren, und stellt dem neu- esten Stand Käufer diese auf Aufforderung zur Verfügung.
I.7 Der Verkäufer garantiert für sich selbst und für seine Vorlieferanten die Einhal- tung der Technik entsprechendesBell Food Group-Reglemente, dokumentiertes Qualitätsder Coop-ma- nagement einzurichten und aufrechtzuerhaltenReglemente sowie der Weisungen, die dieser im Zusammenhang mit Lieferungen erlangt ("Mitgeltende Dokumente"), unter anderem der Allergenkennzeichnungen, der Vorgaben zu Mikrobiologischen Werten. Er hat AufzeichnungenDer Käufer ist jederzeit berechtigt, ins- besondere über seine Qualitätsprüfungendiese Dokumente zu aktualisieren, zu erstellen und diese dem Auf- traggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellenersetzen oder aufzuheben.
8.4 Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung I.8 Bei vom Käufer vermuteter Qualitätsabweichungen steht es dem Käufer frei, auf Kosten des Verkäufers ein eigenes oder ein externes Labor mit der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber o- Analyse der einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Auftraggebers, einWaren zu beauftragen.
8.5 Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet mit dem Auftraggeber eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
8.6 Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers im Bedarfsfall auch mehrmals im Kalenderjahr eine Bestandsrevision bei sich durchführen.
8.7 Als Lieferant für die Automobilindustrie unterliegt der Auftraggeber der Altfahrzeug-Verordnung, welche auf der Richtlinie 2000/53/EG beruht. Lie- feranten für Hilfs- und Betriebsstoffe, die in den Endprodukten verbleiben, sind daher verpflichtet, die Einhaltung der Schwermetallverbote mit Ange- botsabgabe zu bestätigen. Diese Vorgaben sind im gesamten Produktle- benszyklus einzuhalten. Ferner ist dem Auftraggeber spätestens bei Erstbe- musterung die Material-zusammensetzung im Internationalen Materialda- tensystem IMDS zur Verfügung zu stellen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Qualität. 8.1 1. Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
8.2 2. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an den Auftraggeber zu lie- fernden liefernden Erzeugnisse ständig an dem den neuesten Stand der Technik auszurich- ten auszurichten und den Auftraggeber auf Verbesserungs- und technische Änderungs- möglichkeiten Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
8.3 3. Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neu- esten neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitäts-ma- nagement Qualitätsmanagement einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, ins- besondere insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auf- traggeber Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
8.4 4. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems seiner Qualitätssicherungssysteme durch den Auftraggeber o- der oder einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter ggf. an der Beteiligung des Kunden des Auftraggebers, ein.
8.5 5. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet verpflichtet, mit dem Auftraggeber eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
8.6 6. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers im Bedarfsfall auch mehrmals im Kalenderjahr eine Bestandsrevision bei sich durchführen.
8.7 Als Lieferant für 7. Die Lieferung muss die Automobilindustrie unterliegt der Auftraggeber der Altfahrzeug-Verordnung, welche auf der Richtlinie 2000/53/EG beruht. Lie- feranten für Hilfs- und Betriebsstoffevereinbarten Spezifikationen aufweisen, die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften berücksichtigen. Insbesondere hat der Auftragnehmer die Unfallverhütungsvorschriften, das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk, sowie die allgemein anerkannten Sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinschen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG- Konformitätserklärung zu liefern. Sie müssen außerdem den in den Endprodukten verbleibenVerzeichnissen AB der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, sind daher verpflichtet, ist die Einhaltung der Schwermetallverbote mit Ange- botsabgabe zu bestätigenoben genannten Vorschriften auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.
8. Diese Vorgaben sind Für den Fall, dass der Auftragnehmer Stoffe liefert, die Gefahrstoffe im gesamten Produktle- benszyklus einzuhalten. Ferner Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, ist dem Auftraggeber spätestens bei Erstbe- musterung die Materialder Auftragnehmer verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-zusammensetzung im Internationalen Materialda- tensystem IMDS Sicherheitsdatenblatt (§ 14 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen.
9. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an den neusten Stand der Technik auszurichten und den Auftraggeber auf Verbesserungsmöglichkeiten und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
10. Hat der Auftragnehmer Anhaltspunkte dafür, dass die an den Auftraggeber gelieferten Stoffe gegen Vorschriften des Lebensmittelrechtes verstoßen könnten, ist er verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hiervon zu informieren.
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Qualität. 8.1 13.1 Die Lieferung muss zur Herstellung der Teile erforderli- chen Prozesse und die dazu verwende- ten Materialien müssen dem Stand der Technik, den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
8.2 geltenden gesetzlichen Bestimmungen und mitgeltenden Verord- nungen, ggfs. Zugehöriger Genehmi- gungsverfahren sowie den Regeln und Bestimmungen zu Arbeitsschutz, Um- weltschutz und Gefahrstoffrecht entspre- chen. Darüber hinaus obliegt es dem Lie- feranten, sich bei Auslandsfertigung über Länder und branchenspezifische Ge- setze zu informieren und sie zu berück- sichtigen. 13.2 Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an Lieferant wird seine Leistungen unter Anwendung eines Qualitätsmanagement- systems, das mindestens den Auftraggeber zu lie- fernden Erzeugnisse Anforde- rungen von ISO 9001:2000 entspricht, er- bringen und verpflichtet sich, dieses Sys- tem ständig an entsprechend dem neuesten Stand der Technik auszurich- ten weiterzuentwickeln, um den An- forderungen der IATF 16949 (bzw. VDA 6.4 bei Lieferung von Betriebsmitteln) zu genügen. Das Umweltmanagement des Lieferanten ist an die Forderungen der DIN EN ISO 14001 oder EMAS auszu- richten und den Auftraggeber auf Verbesserungs- und technische Änderungs- möglichkeiten hinzuweisen.
8.3 Der Auftragnehmer hat ein nach Verlangen von dem Käu- fer durch Zertifikat zu belegen. 13.3 Darüber hinaus gilt ergänzend die „Quali- tät-sicherungsvereinbarung“ des Käufers in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses geltenden Fassung. 13.4 Sind Art und Umfang geeignetesder Prüfungen so- wie die Prüfmittel und -methoden zwi- schen den Vertragspartnern nicht festver- einbart, dem neu- esten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitäts-ma- nagement einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, ins- besondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auf- traggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
8.4 Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber o- der einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Auftraggebers, ein.
8.5 Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet mit dem Auftraggeber eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
8.6 Der Auftragnehmer wird Käufer auf Verlangen des Auftraggebers Lieferanten im Bedarfsfall auch mehrmals im Kalenderjahr eine Bestandsrevision bei sich durchführen.
8.7 Als Lieferant für die Automobilindustrie unterliegt der Auftraggeber der Altfahrzeug-VerordnungRahmen seiner Kennt- nisse, welche auf der Richtlinie 2000/53/EG beruht. Lie- feranten für Hilfs- Erfahrungen und BetriebsstoffeMöglichkeiten be- reit, die in Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den Endprodukten verbleibenjeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Käufer den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicher- heitsvorschriften informieren. 13.5 Nachdem produktionsmäßige Erstmuster vom Käufer genehmigt worden sind, sind daher dür- fen Aussehen, Eigenschaften, Material und Herstellungsmethoden nicht ohne die schriftliche Genehmigung des Käufers geändert werden. 13.6 Der Lieferant ist verpflichtet, die Einhaltung der Schwermetallverbote mit Ange- botsabgabe dem Käufer umgehend tatsächliche oder vermutete Mängel an gelieferten Produkten zu bestätigen. Diese Vorgaben sind im gesamten Produktle- benszyklus einzuhalten. Ferner ist dem Auftraggeber spätestens bei Erstbe- musterung die Material-zusammensetzung im Internationalen Materialda- tensystem IMDS zur Verfügung zu stellenmel- den.
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Qualität. 8.1 Die Lieferung muss I.1 Der Verkäufer bestätigt, dass die von ihm gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen entsprechengeltenden lebensmit- telrechtlichen und sonstigen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.) in der Schweiz und/oder in dem Land, in dem sich der Lieferort gemäss Bestellung befindet, entsprechen und den für den Einsatz in der Lebensmittelindustrie geeignet und unbedenklich sind. Der Verkäufer garantiert insbesondere, dass alle an den Käufer gelieferten Artikel den gesetz- lichen Vorgaben zur Kennzeichnung, Zusatzstoff-Verwendung und Anwendung von Gen- technologie entspricht und dass die vom Verkäufer gelieferten Lebensmittel keine GVO- Erzeugnisse sind, die deklarationspflichtig sind.
8.2 I.2 Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an den Auftraggeber zu lie- fernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand Verkäufer nimmt zur Kenntnis, dass der Technik auszurich- ten Käufer ausschließlich Lebensmittelroh- stoffe und den Auftraggeber auf Verbesserungs- Lebensmittel abnehmen wird, deren Produktion durch ein zertifiziertes Quali- tätssicherungssystem – einschließlich eines HACCP-Konzeptes und technische Änderungs- möglichkeiten hinzuweiseneines Krisenplanes – ab- gesichert ist und deren Produktion unter Berücksichtigung der guten Herstellungspraxis (GMP) erfolgt.
8.3 I.3 Der Auftragnehmer hat Verkäufer sowie dessen Vorlieferanten müssen über vom Käufer akzeptierte Zerti- fizierung (bspw. IFS, BRC, DIN EN ISO 22000, FSSC und/oder ein nach Art USDA-Approval) verfügen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unaufgefordert die hierzu jeweils erforderlichen und Umfang geeignetes, dem neu- esten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitäts-ma- nagement einzurichten gültigen Nachweise und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, ins- besondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auf- traggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellenAnsprechpartner vorzulegen.
8.4 I.4 Der Auftragnehmer willigt hiermit Verkäufer hat sicherzustellen, dass die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Ware bezogen auf die Herkunft der gelieferten Produkte gemäss Verordnung 178/2002/EG und bei Lieferungen an eine Adresse in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber o- Schweiz auch gemäss der einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (817.02) gewährleistet ist. Die Rückverfolgbarkeit muss auch bei Vorlieferanten des Kunden des Auftraggebers, einVerkäufers nach diesen Vorgaben gewährleistet sein.
8.5 Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet I.5 Der Verkäufer bildet gemäß den gesetzlichen Vorgaben und nach einem mit dem Auftraggeber eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließenKäufer abzustimmenden Plan Rückstellmuster zu den Partien der von ihm anzuliefernden Waren, und stellt dem Käufer diese auf Aufforderung zur Verfügung.
8.6 I.6 Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers im Bedarfsfall auch mehrmals im Kalenderjahr eine Bestandsrevision bei Verkäufer garantiert für sich durchführen.
8.7 Als Lieferant selbst und für die Automobilindustrie unterliegt der Auftraggeber der Altfahrzeug-Verordnung, welche auf der Richtlinie 2000/53/EG beruht. Lie- feranten für Hilfs- und Betriebsstoffe, die in den Endprodukten verbleiben, sind daher verpflichtet, seine Vorlieferanten die Einhaltung der Schwermetallverbote mit Ange- botsabgabe zu bestätigen. Diese Vorgaben sind Bell Food Group-Reglemente, der Coop-Reglemente sowie der Weisungen, die dieser im gesamten Produktle- benszyklus einzuhaltenZusammenhang mit Lieferungen erlangt ("Mitgeltende Dokumente"), unter anderem der Allergenkennzeichnungen, der Vorgaben zu Mikrobiologischen Werten. Ferner Der Käufer ist je- derzeit berechtigt, diese Dokumente zu aktualisieren, zu ersetzen oder aufzuheben.
I.7 Bei vom Käufer vermuteter Qualitätsabweichungen steht es dem Auftraggeber spätestens bei Erstbe- musterung die Material-zusammensetzung im Internationalen Materialda- tensystem IMDS zur Verfügung Käufer frei, auf Kosten des Verkäufers ein eigenes oder ein externes Labor mit der Analyse der Waren zu stellenbeauf- tragen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Qualität. 8.1 Die Lieferung muss den 7.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die vereinbarten Spezifikationen, Qualitäts-, Umwelt-, Sicherheits-, Prüfvorschriften und die vereinbarten technischen Daten sowie alle gesetzlich zwingenden Vorgaben für die Produkte einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HORSCH. Der Lieferant hat die Spezifikationen entsprechenund Zeichnungen zu überprüfen, und eventuell notwendige Änderungen HORSCH unverzüglich mitzuteilen.
8.2 7.2 Der Auftragnehmer hat Lieferant gewährleistet, dass von den Waren des Lieferanten keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren ausgehen, die Qualität seiner an erhebliche Nachteile oder Belastungen für Menschen und/oder die Umwelt hervorrufen können. Sofern es sich bei den Auftraggeber zu lie- fernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Waren um Maschinen oder Anlagen handelt, müssen diese über den Stand der Technik auszurich- ten entsprechende Vorrichtungen zur Immissionsbegrenzung verfügen und den Auftraggeber auf Verbesserungs- eine Beseitigung der beim Betrieb anfallenden Reststoffe und technische Änderungs- möglichkeiten hinzuweisenAbfälle mit zumutbaren Aufwand ermöglichen. Des Weiteren verpflichtet sich der Lieferant:
a) Ware, in Form von beweglichen Teilen (bei dem sich also mindestens 1 Teil bewegt wie z.B. pneumatische Zylinder, Elektromotor), die aber keine Maschine oder Anlage darstellen, ist eine Herstellererklärung nach der jeweiligen gesetzlichen Grundlage beizufügen.
8.3 b) Ware, in Form von Maschinen und Anlagen für die Produktion (wie z.B. Drehmaschine, Montageanlage, Verpackungsautomat, Prüfstand) eine CE-Konformitätserklärung nach der jeweiligen gesetzlichen Grundlage beizufügen.
c) Ware, die einen Gefahrstoff darstellt, ein deutsch-sprachiges Sicherheitsdatenblatt nach der jeweiligen gesetzlichen Grundlage beizufügen.
d) Ware, in Form von Materialien aus Keramikfasern und/oder Glasfasern, oder diese beinhalten, ein deutsch-sprachiges Sicherheitsdatenblatt nach der jeweiligen gesetzlichen Grundlage beizufügen.
7.3 Der Auftragnehmer hat ein nach Art Lieferant verpflichtet sich, die jeweils für die Waren in Betracht kommenden Normen, Gesetze und Umfang geeignetessonstigen Vorschriften im Abnehmer- und Herstellerland wie z. B. VDE-Bestimmungen für elektrische Teile, dem neu- esten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitäts-ma- nagement einzurichten und aufrechtzuerhaltenRichtlinie für landwirtschaftliche Geräte sowie die Gefahrgutverordnung zu beachten. Er hat AufzeichnungenXXXXXX von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Vorschriften freizustellen. Alle erforderlichen Prüfbescheinigungen und Nachweise hat der Lieferant wie vereinbart mitzuliefern.
7.4 Der Lieferant wird in seinen Qualitätsaufzeichnungen festhalten, ins- besondere über seine Qualitätsprüfungenwann, zu erstellen in welcher Weise und diese dem Auf- traggeber durch wen die mängelfreie Herstellung der Lieferung gesichert und eine entsprechende Nachweisdokumentation erstellt wurde, die HORSCH auf Verlangen Anforderung zur Verfügung zu stellenstellen ist.
8.4 7.5 Der Auftragnehmer willigt hiermit Lieferant wird die Qualität der bestellten Waren in Qualitätsaudits zur Beurteilung regelmäßigen Abständen überprüfen und die vereinbarten Prüfnachweise vorlegen; der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber o- Lieferant wird HORSCH unverzüglich und schriftlich über auftretende Qualitätsprobleme der einen von diesem Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden des Auftraggebers, einWaren informieren.
8.5 Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet mit dem Auftraggeber eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
8.6 Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers im Bedarfsfall auch mehrmals im Kalenderjahr eine Bestandsrevision bei sich durchführen.
8.7 Als Lieferant für die Automobilindustrie unterliegt der Auftraggeber der Altfahrzeug-Verordnung, welche auf der Richtlinie 2000/53/EG beruht. Lie- feranten für Hilfs- und Betriebsstoffe, die in den Endprodukten verbleiben, sind daher verpflichtet, die Einhaltung der Schwermetallverbote mit Ange- botsabgabe zu bestätigen. Diese Vorgaben sind im gesamten Produktle- benszyklus einzuhalten. Ferner ist dem Auftraggeber spätestens bei Erstbe- musterung die Material-zusammensetzung im Internationalen Materialda- tensystem IMDS zur Verfügung zu stellen.
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