Rechnung. (§ 15) 9.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 12.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle auszustellen. 12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. 12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies 10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. Leistungsnachweise.
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Samples: Vergabevertrag, Zusätzliche Vertragsbedingungen (Zvb), Zusätzliche Vertragsbedingungen (Zvb) Des Landes Niedersachsen Für Die Ausführung Von Lieferungen Und Leistungen
Rechnung. (VOL/B § 15)
9.4 Die Gefahr (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber überAuftragnehmers für diesen aufstellen, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.er dies angekündigt hat. zu § 15
12.1 1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein2. Die letzte Teilrechnung ist Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als solche und als Schlussrechnung Doppel zu kennzeichnen.
12.3 3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfassende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiterzurechnen.
6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
7. Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies
10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. durch anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
10. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW
Rechnung. (VOL/B § 15)
9.4 Die Gefahr (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber überAuftragnehmers für diesen aufstellen, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.er dies angekündigt hat. zu § 15
12.1 1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein2. Die letzte Teilrechnung ist Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als solche und als Schlussrechnung Doppel zu kennzeichnen.
12.3 3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfassende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.
6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
7. Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies
10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. durch anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last. 10.Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.
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Samples: Ausschreibung Von Leistungen Nach Der Vol/A, Ausschreibung Von Leistungen Nach Der Vol/A
Rechnung. (VOL/B § 15)
9.4 Die Gefahr (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rech- nungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in all- gemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Er- gänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber überAuftragneh- mers für diesen aufstellen, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.er dies angekündigt hat. zu § 15
12.1 1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein2. Die letzte Teilrechnung Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzu- reichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeich- nen.
3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfas- sende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) gelten- den Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als solche und als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu kennzeichnenbezeich- nen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
12.3 5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.
6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
7. Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies
10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. durch anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Un- terlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last. 10.Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen (Zvb)
Rechnung. (VOL/B § 15)
9.4 Die Gefahr (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rech- nungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in all- gemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Er- gänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber überAuftragneh- mers für diesen aufstellen, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.er dies angekündigt hat. zu § 15
12.1 1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein2. Die letzte Teilrechnung ist Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzurei- chen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als solche und als Schlussrechnung Doppel zu kennzeichnen.
12.3 3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfas- sende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) gelten- den Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeich- nen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter- zurechnen.
6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
7. Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies
10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. durch anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Un- terlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last. 10.Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.
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Rechnung. (VOL/B § 15)
9.4 Die Gefahr (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber überAuftragnehmers für diesen aufstellen, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.er dies angekündigt hat. zu § 15
12.1 1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein2. Die letzte Teilrechnung ist Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als solche und als Schlussrechnung Doppel zu kennzeichnen.
12.3 3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfassende Angaben wie "hergestellt", "ausgebessert" , "gangbar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu numerieren.
5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.
6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
7. Lieferscheine müssen enthalten: - Nummer und Datum, - Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragschreibens, - die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, - Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies
10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. durch anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
10. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.
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Samples: Vertragsbedingungen Des Landes NRW
Rechnung. (VOL/B § 15)
9.4 Die Gefahr (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rech- nungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in all- gemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Er- gänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber überAuftragneh- mers für diesen aufstellen, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.er dies angekündigt hat. zu § 15
12.1 1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein2. Die letzte Teilrechnung ist Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzurei- chen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als solche und als Schlussrechnung Doppel zu kennzeichnen.
12.3 3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfas- sende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) gelten- den Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeich- nen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.
6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
7. Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies
10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. durch anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Un- terlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last. 10.Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.
Appears in 1 contract
Rechnung. (VOL/B § 15)
9.4 Die Gefahr (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rech- nungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu ver- wenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rech- nungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen ge- trennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schluss- rechnung.
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber überAuftragnehmers für diesen aufstellen, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.er dies angekündigt hat. zu § 15
12.1 1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein2. Die letzte Teilrechnung ist Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung ein- zureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als solche und als Schlussrechnung Doppel zu kennzeichnen.
12.3 3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Anga- ben des Auftragsschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfassende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers bezieht, sind zulässig, wenn die Aus- führung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rech- nung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaft- lichen Erwerb zu beachten.
4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu be- zeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.
6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Anga- ben lesbar bleiben.
7. Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeiten des Auftragsschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung
8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen Un- terlagen über die Lieferung/ Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies
10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige geschieht dies ge- schieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzwvon der Empfangsstelle anerkannter Stundenverrech- nungsnachweise, quittierten Lieferscheinen oder Leistungsnachweisen.
9. LeistungsnachweiseZahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlen- der Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
10. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.
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Rechnung. (§ 15)
9.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.. Auftragsentziehung - Kündigung oder Rücktritt (§§ 7, 8)
12.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle auszustellen.
12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies
10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. Leistungsnachweise.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Rechnung. (VOL/B § 15)
9.4 Die Gefahr (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nummer 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber überAuftragnehmers für diesen aufstellen, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.er dies angekündigt hat. zu § 15
12.1 1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein2. Die letzte Teilrechnung ist Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als solche und als Schlussrechnung Doppel zu kennzeichnen.
12.3 3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfassende Angaben wie "hergestellt", "ausgebessert" , "gangbar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftrags- vergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.
5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.
6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
7. Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens, die laufende Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies
10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige dies geschieht in der inder Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzwvon der Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierten Lieferscheinen oder Leistungsnachweisen.
9. LeistungsnachweiseZahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
10. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.
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Samples: Allgemeinen Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Rechnung. (VOL/B § 15)
9.4 Die Gefahr (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rech- nungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in all- gemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Er- gänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schluss- rechnung.
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nummer 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber überAuftragneh- mers für diesen aufstellen, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.er dies angekündigt hat. zu § 15
12.1 1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein2. Die letzte Teilrechnung Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzurei- chen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeich- nen.
3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusam- menfassende Angaben wie "hergestellt", "ausgebessert" , "gangbar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leis- tungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Netto- preis) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Um- satzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Er- werb zu beachten.
4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als solche und als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu kennzeichnenbe- zeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.
12.3 5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.
6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
7. Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens, die laufende Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen Unterla- gen über die Lieferung/ Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies
10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzwvon der Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierten Lieferscheinen oder Leistungsnachweisen.
9. LeistungsnachweiseZahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
10. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.
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