Rechte an den Leistungen Musterklauseln

Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen XXXXXX XXXXXXXXX bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten
Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen PICS bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit PICS vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.
Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen pixelart bzw. den Lizenzgebern
Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen CN-Solutions bzw. den Lizenzgebern von CN- Solutions zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit CN-Solutions vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen. Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist. Bei Serverlizenzen erhält der Auftraggeber das Recht, die von CN-Solutions erstellten und im Leistungsumfang definierten Leistungen gemäß dem oben genannten Umfang (nicht exklusiv, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte [bzw. verbundene Unternehmen], Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen, auf ein Minimum eingeschränktes Recht zur Bearbeitung) auf einem Server für eine definierten Anzahl an Nutzern zu nutzen. Bei einer On-Device-Lizenz erhält der Auftraggeber das Recht, die von CN-Solutions erstellten und im Leistungsumfang definierten Leistungen gemäß dem oben genannten Umfang (nicht exklusiv, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte [bzw. verbundene Unternehmen], Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen, auf ein Minimum eingeschränktes Recht zur Bearbeitung) für ein CN-Solutions bekanntzugebendes Gerät des Auftraggebers zu nutzen. Bei individuell für den Auftraggeber erstellten Zusatzfunktionen und Zusatzmodulen, welche einen Zusammenhang zur CN-Solutions Software aufweisen, erhält der Auftraggeber ein nicht exklusives Recht zur Nutzung der Leistung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit. Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von CN-Solutions oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteile der Leistungen oder Werke von CN-Solutions sind, einzuhalten.
Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen Alpha 148 bzw. den Lizenzgebern von Alpha 148 zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit Alpha 148 vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen. Für den Fall, dass der Lizenz Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist. Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von Alpha 148 oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von Alpha 148 sind, einzuhalten.
Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen ITAURUS bzw. den Lizenzgebern von ITAURUS zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit ITAURUS vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen. Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat ITAURUS auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren. Kontrollrecht. ITAURUS ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch persönliche Kontrollen sowie technische Maßnahmen zu kontrollieren. Inhalte wie z.B. Texte, Fotos & Grafiken. Soweit die Leistungen von ITAURUS die Anfertigung von Inhalten wie z.B. Texten, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.
Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen WP-Stars bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im vereinbarten Umfang zu nutzen. Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weiter- gabe an Dritte beinhaltende Nutzung zum eigenen Ge- brauch. Allfällige Lizenzbedingungen von Leistungen oder Wer- ken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von WP-Stars sind, sind vom Auftraggeber ein- zuhalten.
Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen Data-Way bzw. den Lizenzgebern von Data-Way zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit Data-Way vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen. Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat Data-Way auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
Rechte an den Leistungen. 4.1 Die Ergebnisse der Leistungen (nachfolgend "Ergebnisse" genannt) werden mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, Eigentum des Bestellers. Der Auftragnehmer wird die Ergebnisse bis zu ihrer Übergabe für den Besteller verwahren. Dem Besteller steht das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Recht zu, die Ergebnisse selbst oder durch Dritte beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern und, auch in einer von ihm bearbeiteten Form, öffentlich zugänglich zu machen zu veröffentlichen oder zu verwerten. 4.2 Sind in den Ergebnissen schutzfähige Erfindungen oder Gedanken enthalten, ist der Besteller berechtigt, hierauf nach seinem freien Ermessen und auf seinen Namen - unter Nennung des Erfinders gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen - in beliebigen Ländern Schutzrechte anzumelden, diese aufrechtzuerhalten oder auch jederzeit fallen zulassen. Die aufgrund solcher Anmeldungen entstehenden Schutzrechte gehören dem Besteller. 4.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Arbeiten an dem Vertragsgegenstand entstehenden Erfindungen oder Gedanken ohne Kosten für Besteller auf den Besteller übertragen werden. 4.4 Der Auftragnehmer wird, soweit er sich bei der Erbringung von Leistungen, unter Einhaltung von Ziffer 6.1, Dritter bedient, vertraglich sicherstellen, dass die Rechte nach den Ziffern 4.1 und 4.2 ausschließlich und zeitlich unbegrenzt dem Besteller zustehen und auch nicht durch die Beendigung der Verträge zwischen dem Auftragnehmer und den Dritten berührt werden.
Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den verein- barten Leistungen AHD bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im vereinbarten Umfang zu nutzen. Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch in Österreich. Allfällige Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von AHD sind, sind vom Auftraggeber einzuhalten.