Rechte an geistigem Eigentum. 20.1Alle Rechte an geistigem Eigentum des Auftragnehmers, die zum oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehen, verbleiben beim Auftragnehmer, und alle Rechte an geistigem Eigentum von RWE, die zum oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehen, verbleiben bei RWE. 20.2Der Auftragnehmer gewährt RWE hiermit eine unbefristete, übertragbare, unwiderrufliche, nicht ausschließliche, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum des Auftragnehmers, die für RWE und die RWE-Gruppe erforderlich sind, um aus den Waren/Dienstleistungen und diesem Vertrag Nutzen zu ziehen. 20.3Damit überträgt der Auftragnehmer RWE mit voller Eigentumsgarantie und unbelastet von Ansprüchen Dritter alle Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich des Urheberrechts) an allen Waren/Dienstleistungen, die vom Auftragnehmer oder von anderen im Namen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder anderweitig aus der Lieferung oder Bereitstellung der Waren/Dienstleistungen geschaffen oder entwickelt wurden, einschließlich neuer oder kundenspezifischer Computercodes und einschließlich aller neuen Versionen (z.B. Updates, Upgrades, Releases, Patches, Bugfixes). Diese Übertragung wird entweder zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns oder unmittelbar mit der Entstehung eines neuen oder entwickelten Rechts an geistigem Eigentum während der Vertragsdauer wirksam. 20.4Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, Verzichtserklärungen auf alle Urheberrechte und anderen Rechte einzuholen, alle Dokumente zu unterzeichnen und alle anderen Handlungen zu unternehmen, die vernünftigerweise notwendig sind, um diese Rechte zu vervollständigen. 20.5Wenn Software für RWE erstellt oder entwickelt wird, ist RWE Eigentümer des Quellcodes, und der Auftragnehmer liefert RWE den Quellcode der erstellten oder entwickelten Software. 20.6Alle Rechte, die RWE dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum von RWE einräumt, erlöschen mit der Kündigung oder dem Ablauf der Vertragsdauer. 20.7Der Auftragnehmer verteidigt RWE und die RWE- Gruppe gegen und stellt RWE und die RWE-Gruppe von allen Verlusten und Ansprüchen frei, die RWE und/oder der RWE-Gruppe entstehen und/oder gegen RWE und/oder die RWE-Gruppe ausgesprochen werden, und zwar in jedem Fall als Folge von oder in Verbindung mit: (a) einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von RWE durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter und (b) jeder Behauptung oder Klage, dass Waren/ Dienstleistungen (ganz oder teilweise) die Rechte am geistigen Eigentum oder andere Rechte eines Dritten verletzen. 20.8Der Auftragnehmer und RWE werden sich gegenseitig über angebliche oder tatsächliche Ansprüche an Rechten am geistigen Eigentum Dritter so schnell wie möglich nach Bekanntwerden eines solchen Anspruchs informieren. 20.9Weder der Auftragnehmer noch RWE gibt ein Haftungsanerkenntnis ab oder stimmt einer Beilegung oder einem Vergleich von Ansprüchen Dritter an Rechten am geistigen Eigentum ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei zu, wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert, bedingt oder verzögert werden darf.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechte an geistigem Eigentum. 20.1Alle 7.1. “Rechte an geistigem Eigentum Eigentum” beinhalten Warenzeichen, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Datenbankrechte, Patente, ergänzende Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Designschutzrechte, Urheberrechte (einschließlich Computersoftware), Rechte an unveröffentlichten oder vertraulichen Informationen (wie Knowhow, Betriebsgeheimnisse sowie patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen) und ähnliche Rechte (ob eingetragen oder nicht eingetragen) sowie Anwendungen für solche Rechte, wie sie weltweit überall bestehen können.
7.2. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die geistigen Eigentumsrechte aus der Vereinbarung zum Zeitpunkt der Lieferung auf R+H über. Kommt es aufgrund des AuftragnehmersR+H-seitigen Kaufs von Produkten zur Einleitung von Entwicklungs- oder Konstruktionsarbeiten, stehen R+H hieraus geistige Eigentumsrechte zu und die LIEFERANTEN sind dazu verpflichtet, R+H alle Unterlagen bereitzustellen, die zum zur Übertragung geistiger Eigentumsrechte erforderlich sind.
7.3. Der LIEFERANT gewährleistet, dass durch das Produkt oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehendessen Gebrauch keine geistigen Eigentumsrechte eines Dritten verletzt werden. Daher verpflichtet sich der LIEFERANT, verbleiben beim AuftragnehmerR+H sowie R+H-Kunden gegen alle Kosten und Ansprüche Dritter sowie gegen Gerichtsurteile oder gerichtliche Verfügungen schadlos zu halten, und die gegen R+H oder gegen dessen Kunden möglicherweise erlassen wurden oder werden. Der LIEFERANT verpflichtet sich, R+H gegen alle Kosten, Aufwendungen oder Beträge, die R+H in Verbindung mit den gelieferten Produkten möglicherweise zu zahlen hat, freizustellen bzw. schadlos zu halten, namentlich im Hinblick auf Patente, Lizenzen, Warenzeichen, Modelle oder andere Rechte an geistigem Eigentum von RWEEigentum. Der LIEFERANT ist deshalb verpflichtet, auf erste schriftliche R+H-seitige Anforderung R+H unentgeltlich zu unterstützen und alle Gerichtskosten, Beratungs- und Rechtsanwaltskosten und andere Aufwendungen zu erstatten bzw. alle Schäden oder Verluste zu ersetzen, die zum oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehen, verbleiben bei RWE. 20.2Der Auftragnehmer gewährt RWE hiermit eine unbefristete, übertragbare, unwiderrufliche, nicht ausschließliche, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum des AuftragnehmersR+H aufgrund einer gegen sie erhobenen Klage entstehen, die für RWE und die RWE-Gruppe erforderlich sind, um aus den Waren/Dienstleistungen und diesem Vertrag Nutzen zu ziehenauf der Geltendmachung eines Anspruchs oder Rechts beruht.
7.4. 20.3Damit überträgt der Auftragnehmer RWE mit voller Eigentumsgarantie und unbelastet von Ansprüchen Dritter alle Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich des Urheberrechts) an allen Waren/Dienstleistungen, die vom Auftragnehmer oder von anderen im Namen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder anderweitig aus der Lieferung oder Bereitstellung der Waren/Dienstleistungen geschaffen oder entwickelt wurden, einschließlich neuer oder kundenspezifischer Computercodes und einschließlich aller neuen Versionen (z.B. Updates, Upgrades, Releases, Patches, Bugfixes). Diese Übertragung wird entweder zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns oder unmittelbar mit der Entstehung eines neuen oder entwickelten Rechts an geistigem Eigentum während der Vertragsdauer wirksam. 20.4Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, Verzichtserklärungen auf alle Urheberrechte und anderen Rechte einzuholen, alle Dokumente zu unterzeichnen und alle anderen Handlungen zu unternehmen, die vernünftigerweise notwendig sind, um diese Rechte zu vervollständigen. 20.5Wenn Software für RWE erstellt oder entwickelt wird, Dem LIEFERANTEN ist RWE Eigentümer des Quellcodes, und der Auftragnehmer liefert RWE den Quellcode der erstellten oder entwickelten Software. 20.6Alle Rechte, die RWE dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum von RWE einräumt, erlöschen mit der Kündigung oder dem Ablauf der Vertragsdauer. 20.7Der Auftragnehmer verteidigt RWE und die RWE- Gruppe gegen und stellt RWE und die RWE-Gruppe von allen Verlusten und Ansprüchen frei, die RWE und/oder der RWE-Gruppe entstehen und/oder gegen RWE und/oder die RWE-Gruppe ausgesprochen werden, und zwar in jedem Fall als Folge von oder in Verbindung mit:
(a) einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von RWE durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter und
(b) jeder Behauptung oder Klagebekannt, dass Waren/ Dienstleistungen (ganz die Produktion für eigene oder teilweise) die Rechte am geistigen Eigentum fremde Rechnung dann unzulässig ist, wenn R+H ein geistiges Eigentumsrecht an einem Produkt besitzt. Der LIEFERANT darf Firmennamen oder andere Rechte eines Dritten verletzen. 20.8Der Auftragnehmer und RWE werden sich gegenseitig über angebliche oder tatsächliche Ansprüche an Rechten am geistigen Eigentum Dritter so schnell wie möglich nach Bekanntwerden eines solchen Anspruchs informieren. 20.9Weder der Auftragnehmer noch RWE gibt ein Haftungsanerkenntnis ab oder stimmt einer Beilegung oder einem Vergleich Warenzeichen von Ansprüchen Dritter an Rechten am geistigen Eigentum ohne die vorherige R+H nur dann benutzen, wenn R+H vorher seine schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei zu, wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert, bedingt oder verzögert werden darfgegeben hat.
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Rechte an geistigem Eigentum. 20.1Alle 17.1. Alle Rechte an geistigem Eigentum des AuftragnehmersEigentum, wozu alle Abbildungen, Zeichnungen, (technischen) Beschreibungen, Dienstleistungen, Produkte und Empfehlungen, die zum EventInsight dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, liegen bei EventInsight oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehen, verbleiben beim Auftragnehmer, und alle Rechte an geistigem Eigentum von RWE, die zum oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehen, verbleiben bei RWEderen Lizenzgebern.
17.2. 20.2Der Auftragnehmer gewährt RWE hiermit eine unbefristete, übertragbare, unwiderruflicheDer Auftraggeber erhält ein nicht exklusives, nicht ausschließliche, gebührenfreie, weltweite Lizenz übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Dienstleistungen und Materialien für die Dauer des Vertrages und gemäß den im Vertrag formulierten Bedingungen.
17.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Änderungen an den Quelldateien und der Technik der Dienstleistungen vorzunehmen und hat keinen Anspruch auf eine Kopie der Quelldateien der Dienstleistungen außer in den Fällen, in denen dies zwingendrechtlich vorgeschrieben ist.
17.4. EventInsight kann (technische) Maßnahmen zum Schutz der Dienstleistungen ergreifen. Sofern EventInsight solche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, diesen Schutz zu umgehen oder zu löschen.
17.5. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, eine jegliche Kennzeichnung der Rechte an geistigem Eigentum des Auftragnehmers, die für RWE und die RWE-Gruppe erforderlich sind, um aus den Waren/Dienstleistungen und diesem Vertrag Nutzen zu ziehenentfernen oder anzupassen. 20.3Damit überträgt der Auftragnehmer RWE mit voller Eigentumsgarantie und unbelastet von Ansprüchen Dritter alle Es ich ebenfalls nicht gestattet, Kennzeichnungen über den vertraulichen Charakter aus den Dienstleistungen zu entfernen.
17.6. Alle Rechte an geistigem Eigentum Eigentum, die auf Kundendaten oder anderen vom Auftraggeber übermittelten Materialien ruhen, bleiben beim Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt EventInsight von allen Haftungsansprüchen Dritter aufgrund eines Verstoßes gegen Rechte (einschließlich des Urheberrechtsan geistigem Eigentum) an allen Waren/Dienstleistungenin Bezug auf Kundendaten oder Materialien, die vom Auftragnehmer oder von anderen im Namen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder anderweitig aus der Lieferung oder Bereitstellung der Waren/Dienstleistungen geschaffen oder entwickelt wurden, einschließlich neuer oder kundenspezifischer Computercodes und einschließlich aller neuen Versionen (z.B. Updates, Upgrades, Releases, Patches, Bugfixes). Diese Übertragung wird entweder zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns oder unmittelbar mit der Entstehung eines neuen oder entwickelten Rechts an geistigem Eigentum während der Vertragsdauer wirksam. 20.4Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, Verzichtserklärungen auf alle Urheberrechte und anderen Rechte einzuholen, alle Dokumente zu unterzeichnen und alle anderen Handlungen zu unternehmen, die vernünftigerweise notwendig sind, um diese Rechte zu vervollständigen. 20.5Wenn Software für RWE erstellt oder entwickelt wird, ist RWE Eigentümer des Quellcodes, und der Auftragnehmer liefert RWE den Quellcode der erstellten oder entwickelten Software. 20.6Alle Rechte, die RWE dem Auftragnehmer Auftraggeber oder seinen Mitarbeitern zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum von RWE einräumtEndnutzern stammen, erlöschen mit der Kündigung oder dem Ablauf der Vertragsdauerfrei.
17.7. 20.7Der Auftragnehmer verteidigt RWE Es ist EventInsight gestattet, den (Firmen-) Namen, das Logo und eine allgemeine Beschreibung des Auftraggebers für die RWE- Gruppe gegen und stellt RWE und die RWE-Gruppe von allen Verlusten und Ansprüchen frei, die RWE eigene Werbung und/oder der RWE-Gruppe entstehen und/oder gegen RWE und/oder die RWE-Gruppe ausgesprochen werden, und zwar in jedem Fall als Folge von oder in Verbindung mit:
(a) einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von RWE durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter und
(b) jeder Behauptung oder Klage, dass Waren/ Dienstleistungen (ganz oder teilweise) die Rechte am geistigen Eigentum oder andere Rechte eines Dritten verletzen. 20.8Der Auftragnehmer und RWE werden sich gegenseitig über angebliche oder tatsächliche Ansprüche an Rechten am geistigen Eigentum Dritter so schnell wie möglich nach Bekanntwerden eines solchen Anspruchs informieren. 20.9Weder der Auftragnehmer noch RWE gibt ein Haftungsanerkenntnis ab oder stimmt einer Beilegung oder einem Vergleich von Ansprüchen Dritter an Rechten am geistigen Eigentum ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei zu, wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert, bedingt oder verzögert werden darfÖffentlichkeitsarbeit zu nutzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechte an geistigem Eigentum. 20.1Alle 17.1. Alle Rechte an geistigem Eigentum des Auftragnehmers(wie zum Beispiel Urheberrechte oder eingetragene und nicht eingetragene Musterrechte) für die dem Auftraggeber vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Fotos, Kataloge, Modelle, Entwürfe, Berechnungen und dergleichen (nachfolgend: “die zum Materialien”) verbleiben zu jeder Zeit beim Lieferanten und gehen niemals auf den Auftraggeber über. Wenn in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen von “liefern” oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns besteheneiner Konjugation dieses Wortes die Rede ist, verbleiben beim Auftragnehmerkann daraus nicht abgeleitet werden, und alle Rechte an geistigem Eigentum von RWE, die zum oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehen, verbleiben bei RWE. 20.2Der Auftragnehmer gewährt RWE hiermit dass eine unbefristete, übertragbare, unwiderrufliche, nicht ausschließliche, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung Übertragung der Rechte an geistigem Eigentum des Auftragnehmersgemeint ist. Der Auftraggeber erhält lediglich ein nicht-exklusives, nicht übertragbares und ein widerrufbares Recht, die für RWE Materialien in unveränderter Form und zur eigenen Nutzung einzusetzen, wobei dieses Recht niemals über die RWE-Gruppe erforderlich sind, um aus den Waren/Dienstleistungen und diesem Vertrag Nutzen zu ziehenausdrücklich vereinbarte Nutzung bzw. 20.3Damit überträgt die notwendige Nutzung im angemessenen Rahmen der Auftragnehmer RWE mit voller Eigentumsgarantie und unbelastet von Ansprüchen Dritter alle Vertragserfüllung hinausgeht.
17.2. Sofern bei jeglicher Vertragsausführung doch Rechte an geistigem Eigentum (wie zum Beispiel Urheberrechte oder eingetragene und nicht eingetragene Musterrechte) auf den Auftraggeber übergehen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf erste Anforderung des Lieferanten alles zu tun, was für die Rücklieferung an den Lieferanten und Sicherstellung dieser Rechte notwendig ist.
17.3. Unbeschadet des allgemeinen Anwendungsbereichs dieses Artikels ist es dem Auftraggeber insbesondere ausdrücklich untersagt, den Inhalt (einschließlich des UrheberrechtsFotos) an allen Waren/Dienstleistungen, die der vom Auftragnehmer oder von anderen im Namen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder anderweitig aus der Lieferung oder Bereitstellung der Waren/Dienstleistungen geschaffen oder entwickelt wurden, einschließlich neuer oder kundenspezifischer Computercodes und einschließlich aller neuen Versionen (z.B. Updates, Upgrades, Releases, Patches, Bugfixes). Diese Übertragung wird entweder zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns oder unmittelbar mit der Entstehung eines neuen oder entwickelten Rechts an geistigem Eigentum während der Vertragsdauer wirksam. 20.4Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, Verzichtserklärungen auf alle Urheberrechte und anderen Rechte einzuholen, alle Dokumente Lieferanten zur Verfügung gestellten Kataloge zu unterzeichnen und alle anderen Handlungen zu unternehmen, die vernünftigerweise notwendig sind, um diese Rechte zu vervollständigen. 20.5Wenn Software für RWE erstellt oder entwickelt wird, ist RWE Eigentümer des Quellcodes, und der Auftragnehmer liefert RWE den Quellcode der erstellten oder entwickelten Software. 20.6Alle Rechte, die RWE dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum von RWE einräumt, erlöschen mit der Kündigung oder dem Ablauf der Vertragsdauer. 20.7Der Auftragnehmer verteidigt RWE und die RWE- Gruppe gegen und stellt RWE und die RWE-Gruppe von allen Verlusten und Ansprüchen frei, die RWE kopieren und/oder zu bearbeiten. Wenn und sofern der RWE-Gruppe entstehen Lieferant dem Auftraggeber digitale Fotos zur Verfügung stellt, ist die Verwendung dieser Fotos nur für die vom Lieferanten ausdrücklich angegebenen Zwecke gestattet und ist deren Verwendung auf Webseiten verboten, es sei denn, der Lieferant hat hierzu zuvor ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben. Der Lieferant ist berechtigt, seine Zustimmung für die Verwendung der Materialien jederzeit und mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, ohne dabei dem Auftraggeber gegenüber schadenersatzpflichtig zu sein, wobei der Auftraggeber die Materialien sodann unverzüglich an den Lieferanten retournieren muss.
17.4. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, eigene Fotos oder Zeichnungen vom
17.5. Wenn und sofern gerichtlich festgestellt wird, dass die vom Lieferanten dem Auftraggeber gelieferten Produkte gegen ein in den Niederlanden geltendes Urheber- und/oder Musterrecht Dritter verstößt, wird der Lieferant die Produkte gegen RWE und/oder die RWE-Gruppe ausgesprochen werden, und zwar in jedem Fall als Folge von oder in Verbindung mit:
(a) einer Verletzung der Rechte Erstattung des geistigen Eigentums von RWE durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter und
(b) jeder Behauptung oder Klage, dass Waren/ Dienstleistungen (ganz oder teilweise) die Rechte am geistigen Eigentum oder andere Rechte eines Dritten verletzenvom Auftraggeber gezahlten Kaufpreises zurücknehmen. 20.8Der Auftragnehmer und RWE werden sich gegenseitig über angebliche oder tatsächliche Ansprüche an Rechten am geistigen Eigentum Dritter so schnell wie möglich nach Bekanntwerden eines solchen Anspruchs informieren. 20.9Weder der Auftragnehmer noch RWE gibt ein Haftungsanerkenntnis ab oder stimmt einer Beilegung oder einem Vergleich von Ansprüchen Dritter an Rechten am geistigen Eigentum ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei zu, wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert, bedingt oder verzögert werden darfVorgenannte Erstattung des Kaufpreises ist diesbezüglich das einzige Recht des Auftraggebers.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Rechte an geistigem Eigentum. 20.1Alle 1. Unter „Rechte an geistigem Eigentum“ werden unter anderem Urheberrechte, Datenbankrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte, Patente, Topographien oder das Recht verstanden, diese Rechte an geistigem Eigentum des Auftragnehmersdurch Anmeldung, die zum Hinterlegung, Eintragung oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehen, verbleiben beim Auftragnehmer, und anderweitig zu erwerben.
2. „Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf das Werk“ sind alle Rechte an geistigem Eigentum von RWEEigentum, die zum oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns am Werk, an der zu erbringenden Leistung, den Sachen sowie den Hilfsmitteln wie Zeichnungen, Modellen, Formen, Matrizen und Werkzeugen bestehen, verbleiben die bei RWEoder zu Gunsten der Ausführung des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags angefertigt werden.
3. 20.2Der Auftragnehmer gewährt RWE hiermit eine unbefristete, übertragbare, unwiderrufliche, nicht ausschließliche, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung der Alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf das Werk stehen dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber wird als Hersteller, Urheber oder Erfinder der im Rahmen des AuftragnehmersVertrags zustande gekommenen Werke angesehen. Der Auftraggeber hat daher das Exklusivrecht, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster zu beantragen. Wenn die für RWE und die RWE-Gruppe erforderlich sindLeistung (auch) aus bereits bestehenden Rechten an geistigem Eigentum besteht, um aus den Waren/Dienstleistungen und diesem Vertrag Nutzen zu ziehen. 20.3Damit überträgt der Auftragnehmer RWE mit voller Eigentumsgarantie diese Rechte nach Möglichkeit bereits vorab an den Auftraggeber und unbelastet von Ansprüchen Dritter alle trifft auf erstes Anfordern des Auftraggebers unverzüglich die für die Übertragung eventuell notwendigen weiteren Maßnahmen.
4. Für die Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf das Werk (einschließlich des Urheberrechtsbzw. deren Übertragung) an allen Waren/Dienstleistungen, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Vergütung.
5. Der Auftragnehmer verzichtet auf die vom Auftragnehmer oder von anderen Urheberpersönlichkeitsrechte im Namen Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des Auftragnehmers niederländischen Urhebergesetzes (Auteurswet). Soweit es um Änderungen an dem Werk, an den Sachen oder an deren Bezeichnung geht, verzichtet der Auftragnehmer ebenfalls auf die Urheberpersönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder anderweitig aus der Lieferung oder Bereitstellung der Waren/Dienstleistungen geschaffen oder entwickelt wurden, einschließlich neuer oder kundenspezifischer Computercodes Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b und einschließlich aller neuen Versionen c des niederländischen Urhebergesetzes (z.B. Updates, Upgrades, Releases, Patches, BugfixesAuteurswet). Diese Übertragung Der Auftragnehmer wird entweder zum Zeitpunkt es unterlassen, seine Befugnis aus Artikel 25 Absatz 4 des Vertragsbeginns oder unmittelbar mit der Entstehung eines neuen oder entwickelten Rechts an geistigem Eigentum während der Vertragsdauer wirksamniederländischen Urhebergesetzes (Auteurswet) auszuüben.
6. 20.4Der Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstandensteht dafür ein, Verzichtserklärungen auf alle Urheberrechte und anderen Rechte einzuholendass die von ihm an/für den Auftraggeber zu liefernden Sachen, alle Dokumente zu unterzeichnen und alle anderen Handlungen zu unternehmen, verrichtenden Arbeiten sowie die vernünftigerweise notwendig sind, um diese Rechte zu vervollständigen. 20.5Wenn Software für RWE erstellt oder entwickelt wird, ist RWE Eigentümer des Quellcodes, und der Auftragnehmer liefert RWE den Quellcode der erstellten oder entwickelten Software. 20.6Alle Rechte, die RWE dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum von RWE einräumtin Bezug auf das Werk keine Rechte Dritter verletzen, erlöschen mit der Kündigung oder dem Ablauf der Vertragsdauer. 20.7Der Auftragnehmer verteidigt RWE und die RWE- Gruppe gegen und stellt RWE und die RWE-Gruppe von allen Verlusten und Ansprüchen frei, die RWE und/oder der RWE-Gruppe entstehen und/oder gegen RWE und/oder die RWE-Gruppe ausgesprochen werdendarin inbegriffen auch Rechte an geistigem Eigentum, und zwar in jedem Fall als Folge von oder in Verbindung mit:
hält den Auftraggeber bezüglich aller diesbezüglichen Ansprüche schadlos. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber alle aus einer Rechtsverletzung resultierenden Schäden ersetzen, darin inbegriffen die (agesamten) einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von RWE durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter und
(b) jeder Behauptung oder Klage, dass Waren/ Dienstleistungen (ganz oder teilweise) die Rechte am geistigen Eigentum oder andere Rechte eines Dritten verletzen. 20.8Der Auftragnehmer und RWE werden sich gegenseitig über angebliche oder tatsächliche Ansprüche an Rechten am geistigen Eigentum Dritter so schnell wie möglich nach Bekanntwerden eines solchen Anspruchs informieren. 20.9Weder der Auftragnehmer noch RWE gibt ein Haftungsanerkenntnis ab oder stimmt einer Beilegung oder einem Vergleich von Ansprüchen Dritter an Rechten am geistigen Eigentum ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei zu, wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert, bedingt oder verzögert werden darfVerteidigungskosten.
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Rechte an geistigem Eigentum. 20.1Alle 21.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt dem zu. Stimmt der Auftragnehmer zu, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises, abzüglich der Einsparungen, die dem Auftragnehmer durch die Kündigung entstehen. Die Entschädigung beläuft sich auf mindestens 20% des vereinbarten Preises.
19.2 Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Entwickler, Entwerfer oder Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Sachen/Werke, Modelle oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat daher das exklusive Recht ein Patent, eine Marke oder ein Modell anzumelden. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber während der Durchführung des Vertrages keine Rechte an geistigem Eigentum Eigentum.
21.2 Wenn der Preis auf Basis der vom Auftragnehmer tatsächlich entstandenen Kosten abhängig vereinbart wird (Regiebasis), wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Entschädigung auf die Summe der Kosten, der Arbeitsstunden und des AuftragnehmersGewinns, die zum oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehenAuftragnehmer für den gesamten Auftrag voraussichtlich entstanden wären, verbleiben beim Auftragnehmer, und alle Rechte an geistigem Eigentum von RWE, die zum oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehen, verbleiben bei RWE. 20.2Der Auftragnehmer gewährt RWE hiermit eine unbefristete, übertragbare, unwiderrufliche, nicht ausschließliche, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum des Auftragnehmers, die für RWE und die RWE-Gruppe erforderlich sind, um aus den Waren/Dienstleistungen und diesem Vertrag Nutzen zu ziehen. 20.3Damit überträgt der Auftragnehmer RWE mit voller Eigentumsgarantie und unbelastet von Ansprüchen Dritter alle Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich des Urheberrechts) an allen Waren/Dienstleistungen, angepasst.
19.4 Wenn die vom Auftragnehmer oder von anderen im Namen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder anderweitig zu erbringende Leistung (auch (teilweise)) aus der Lieferung von Computersoftware besteht, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich zum Zweck der normalen Verwendung und zum Zweck der ordnungsgemäßen Funktion der Sache eine nicht exklusive, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet die Lizenz zu übertragen oder Bereitstellung eine Unterlizenz zu erteilen. Veräußert der Waren/Dienstleistungen geschaffen oder entwickelt wurdenAuftraggeber die Sache an einen Dritten, einschließlich neuer oder kundenspezifischer Computercodes und einschließlich aller neuen Versionen (z.B. Updates, Upgrades, Releases, Patches, Bugfixes)so geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber der Sache über. Diese Übertragung wird entweder zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns oder unmittelbar mit der Entstehung eines neuen oder entwickelten Rechts an geistigem Eigentum während der Vertragsdauer wirksam. 20.4Der Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, Verzichtserklärungen auf alle Urheberrechte und anderen Rechte einzuholen, alle Dokumente zu unterzeichnen und alle anderen Handlungen zu unternehmenhaftet nicht für Schäden, die vernünftigerweise notwendig sind, um diese Rechte zu vervollständigen. 20.5Wenn Software für RWE erstellt oder entwickelt wird, ist RWE Eigentümer des Quellcodes, und der Auftragnehmer liefert RWE den Quellcode der erstellten oder entwickelten Software. 20.6Alle Rechte, die RWE dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum von RWE einräumt, erlöschen mit der Kündigung oder dem Ablauf der Vertragsdauer. 20.7Der Auftragnehmer verteidigt RWE und die RWE- Gruppe gegen und stellt RWE und die RWE-Gruppe von allen Verlusten und Ansprüchen frei, die RWE und/oder der RWE-Gruppe entstehen und/oder gegen RWE und/oder die RWE-Gruppe ausgesprochen werden, und zwar in jedem Fall als Folge von oder in Verbindung mit:
(a) einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von RWE durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter und
(b) jeder Behauptung oder Klage, dass Waren/ Dienstleistungen (ganz oder teilweise) die Rechte am geistigen Eigentum oder andere Rechte eines Dritten verletzen. 20.8Der Auftragnehmer und RWE werden sich gegenseitig über angebliche oder tatsächliche Ansprüche an Rechten am geistigen Eigentum Dritter so schnell wie möglich nach Bekanntwerden eines solchen Anspruchs informieren. 20.9Weder der Auftragnehmer noch RWE gibt ein Haftungsanerkenntnis ab oder stimmt einer Beilegung oder einem Vergleich von Ansprüchen Dritter an Rechten am geistigen Eigentum ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei zu, wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert, bedingt oder verzögert werden darf.Auftraggeber
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechte an geistigem Eigentum. 20.1Alle 13.1. „Geistige Eigentumsrechte“ sind alle Patente, Gebrauchsmuster, Marken, geografische Herkunfts-angaben, geschäftliche Bezeichnungen, Domainnamen, Rechte an geistigem Eigentum zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs, eingetragene und nicht eingetragene Designs, Urheberrechte, Topografieschutzrechte, Geschäfts-geheimnisse, vertrauliche Informationen zu einem der vorgenannten (einschließlich Daten, Know-How und Rezepte) und alle Anmeldungen für eines der vorgenannten sowie jedes vergleichbare Recht, das von Zeit zu Zeit anerkannt wird, nebst allen Rechten zur Klage wegen Verletzung in allen Ländern der Welt, zusammen mit allen Verlängerungen und Erweiterungen.
13.2. Alle Rechte des Auftragnehmersgeistigen Eigentums, die zum vor Eintritt in diesen Vertrag einer Partei gehören, bleiben das Eigentum dieser Partei. Keine Bestimmung dieses Vertrags ist darauf ausgelegt, irgendwelche geistigen Schutzrechte von einer Partei auf die andere Partei zu übertragen.
13.3. Der Verkäufer gewährt dem Käufer, oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehensorgt für die direkte Gewährung an den Käufer, verbleiben beim Auftragnehmereiner vollständig bezahlten, und alle Rechte an geistigem Eigentum von RWE, die zum oder vor dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehen, verbleiben bei RWE. 20.2Der Auftragnehmer gewährt RWE hiermit eine unbefristete, übertragbare, unwiderruflicheweltweiten, nicht ausschließlicheausschließlichen, gebührenfreieentgeltlosen, weltweite unbefristeten und unwiderruflichen Lizenz zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum des Auftragnehmerszur:
(i) Nutzung, die für RWE Kopie und die RWE-Gruppe erforderlich sind, um aus den Waren/Dienstleistungen und diesem Vertrag Nutzen zu ziehen. 20.3Damit überträgt der Auftragnehmer RWE mit voller Eigentumsgarantie und unbelastet von Ansprüchen Dritter alle Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich des Urheberrechts) an allen Waren/Dienstleistungen, die vom Auftragnehmer oder von anderen im Namen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder anderweitig aus der Lieferung oder Bereitstellung Modifizierung der Waren/Dienstleistungen geschaffen oder entwickelt wurden, einschließlich neuer oder kundenspezifischer Computercodes und einschließlich aller neuen Versionen (z.B. Updates, Upgrades, Releases, Patches, Bugfixes). Diese Übertragung wird entweder zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns oder unmittelbar mit der Entstehung eines neuen oder entwickelten Rechts an geistigem Eigentum während der Vertragsdauer wirksam. 20.4Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, Verzichtserklärungen auf alle Urheberrechte und anderen Rechte einzuholen, alle Dokumente zu unterzeichnen und alle anderen Handlungen zu unternehmen, die vernünftigerweise notwendig sind, um diese Rechte zu vervollständigen. 20.5Wenn Software für RWE erstellt oder entwickelt wird, ist RWE Eigentümer des Quellcodes, und der Auftragnehmer liefert RWE den Quellcode der erstellten oder entwickelten Software. 20.6Alle Rechte, die RWE dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum von RWE einräumt, erlöschen mit der Kündigung oder dem Ablauf der Vertragsdauer. 20.7Der Auftragnehmer verteidigt RWE und die RWE- Gruppe gegen und stellt RWE und die RWE-Gruppe von allen Verlusten und Ansprüchen frei, die RWE Leistungen und/oder der RWE-Gruppe entstehen Liefergegenstände zu dem Zweck, die Waren, Leistungen und/oder gegen RWE Liefergegenstände zu empfangen, zu nutzen, zu warten, zu reparieren, zu erweitern, zu verbessern oder zu verkaufen; und
(ii) Nutzung der geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers in dem Umfang, wie der Käufer diese benötigt, um die Waren, Leistungen und/oder die RWE-Gruppe ausgesprochen werdenLiefergegenstände zu nutzen oder angemessen weiterzuverarbeiten.
13.4. Der Käufer ist berechtigt, und zwar in jedem Fall als Folge von eine Unterlizenz bezüglich aller vom Verkäufer empfangenen geistigen Eigentumsrechte an seine verbundenen Unternehmen oder in Verbindung mit:
(a) einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von RWE durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter und
(b) jeder Behauptung oder KlageDienstleister zu erteilen, vorausgesetzt, dass Waren/ Dienstleistungen (ganz diese Dienstleister die unterlizenzierten geistigen Eigentumsrechte nur in dem Umfang nutzen, der für die Erbringung von Leistungen oder teilweise) die Rechte am geistigen Eigentum oder andere Rechte eines Dritten verletzen. 20.8Der Auftragnehmer Lieferung der Waren an den Käufer und RWE werden sich gegenseitig über angebliche oder tatsächliche Ansprüche an Rechten am geistigen Eigentum Dritter so schnell wie möglich nach Bekanntwerden eines solchen Anspruchs informieren. 20.9Weder der Auftragnehmer noch RWE gibt ein Haftungsanerkenntnis ab oder stimmt einer Beilegung oder einem Vergleich von Ansprüchen Dritter an Rechten am geistigen Eigentum ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei zu, wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert, bedingt oder verzögert werden darfseine verbundenen Unternehmen erforderlich ist.
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