Geistiges Eigentum und Geheimhaltung Musterklauseln

Geistiges Eigentum und Geheimhaltung. 16.1. OERLIKON METCO besitzt sämtliche geistigen Eigentumsrechte an allen Dokumenten (z.B. Zeichnungen, Entwürfe, Kalkulationen, Modelle usw.), die OERLIKON METCO dem LIEFERANTEN vor oder nach Abschluss des VERTRAGS zur Verfügung stellt. Der LIEFERANT ist berechtigt, diese Dokumente ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des VERTRAGS zu verwenden. Der LIEFERANT ist NICHT berechtigt, Produkte, die auf diesen Dokumenten basieren, ohne die vorausgehende schriftliche Genehmigung von OERLIKON METCO für Dritte herzustellen oder die Dokumente zu vervielfältigen oder in irgendeiner Form Dritten offen zu legen, wenn diese nicht direkt in die vollständige oder teilweise Erfüllung des VERTRAGS eingebunden sind. Auf Anfrage sind sämtliche Dokumente einschließlich aller vorhandenen Kopien oder Reproduktionen umgehend an OERLIKON METCO zurückzugeben. Nach der vollständigen Lieferung oder im Falle einer nicht erfolgten Lieferung des LIEFERUMFANGS hat der LIEFERANT sämtliche Dokumente umgehend und aus eigener Initiative an OERLIKON METCO zurückzugeben. Der LIEFERANT ist jedoch berechtigt, eine Kopie zu gesetzlich oder vertragsrechtlich vorgeschriebenen Archivierungszwecken zurückzuhalten. 16.2. Der LIEFERANT gewährleistet, dass der LIEFERUMFANG und jedwede Teile davon keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Im Falle einer Verletzung im Zusammenhang mit dem LIEFERUMFANG ist OERLIKON METCO berechtigt, den LIEFERANTEN nach alleinigem Ermessen aufzufordern, das Recht zur Nutzung der Ausstattung zu beschaffen, ohne ihre Eignung zu beeinträchtigen, oder die Ausstattung so zu verändern oder auszutauschen, dass die Nutzung durch OERLIKON METCO oder ihren Kunden keine Rechtsverletzung mehr darstellt. 16.3. Der LIEFERANT verpflichtet sich, sämtliche in Verbindung mit dem LIEFERUMFANG erstellten Dokumente und Informationen an OERLIKON METCO zu übergeben. OERLIKON METCO hat das uneingeschränkte Recht, diese Dokumente zum Zwecke des Betriebs, der Instandhaltung, der Reparatur, der Schulung am und der Erweiterung des LIEFERUMFANGS zu verwenden. 16.4. OERLIKON METCO und/oder ihre Kunden dürfen ohne die vorausgehende schriftliche Genehmigung von OERLIKON METCO nicht in Publikationen zu Werbezwecken genannt werden.
Geistiges Eigentum und Geheimhaltung. 15.1. Der Kunde garantiert, dass die von ihm erteilten Angaben nicht gegen geistige Eigentumsrechte Dritter verstoßen, und hält VERTEXCO gegen alle diesbezüglichen Ansprüche Dritter schadlos. 15.2. Der Kunde hat keine Rechte an Formeln und Zusammenstellungen, sofern nicht anders vereinbart. VERTEXCO behält die Eigentumsrechte, Urheberrechte und alle geistigen Rechte an den zur Ausführung einer Kundenbestellung angefertigten Proben, Formeln, Dokumenten, Entwürfen, technischen Beschreibungen, Berechnungen usw., dies ungeachtet der Frage, ob VERTEXCO dem Kunden diese Dinge zur Verfügung stellt oder nicht und/oder ob dem Kunden die Kosten zu ihrer Fertigung oder Ausarbeitung in Rechnung gestellt werden oder nicht. Die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch VERTEXCO hat in keinem Fall die Übertragung geistiger Eigentumsrechte zur Folge. Sofern nicht anders vereinbart, behält VERTEXCO sich das Recht vor, diese Angaben auch in ihren Beziehungen mit anderen Kunden zu verwenden. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass VERTEXCO geistige Eigentumsrechte des Kunden oder eines Dritten genutzt hat. In diesem Fall bleibt der Kunde oder der betreffende Dritte Eigentümer seiner ursprünglichen, bestehenden geistigen Eigentumsrechte. 15.3. Proben, Formeln, Dokumente, Entwürfe, technische Beschreibungen, Berechnungen usw. müssen - solange VERTEXCO sie nicht öffentlich zugänglich macht - geheim gehalten werden und dürfen nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von VERTEXCO vervielfältigt, zu anderen als den ihnen angedachten Zwecken genutzt oder Dritten offenbart werden und sind VERTEXCO auf einfache Anfrage unverzüglich zurückzugeben. Diese Pflicht bleibt auch nach Ende des Vertrags zwischen VERTEXCO und dem Kunden gültig, zumindest so lange, bis die Angaben - ohne Verschulden des Kunden - öffentlich werden.
Geistiges Eigentum und Geheimhaltung. 9.1. Alle Rechte an geistigem Eigentum an und in Bezug auf gelieferte Produkte, ihre Herstellung, Entwicklung und Design (einschließlich ihrer Verbesserungen) sind oder bleiben unser Eigentum. Sie werden auf Aufforde- rung alles tun sowie sämtliche Unterlagen ausfertigen, die dafür notwendig sind, diese Rechte zu wahren. 9.2. Der Preis unserer Produkte, unsere geistigen Eigen- tumsrechte, sämtliche von uns als geheim betrachteten Informationen und die kommerziellen Bedingungen des Vertrages sowie unsere Geschäftsgeheimnisse sind wirt- schaftlich sensible und vertrauliche Informationen geheim zu halten. Sie dürfen diese Informationen offenlegen, so- fern dies aufgrund von Gesetz, gerichtlicher Anordnung, oder behördlicher Regelung erforderlich und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sie haben uns im Voraus über die Offenlegung und deren Umfang zu informieren. 9.3. Sie entschädigen uns und halten uns von allen An- sprüchen frei, die auf der Verletzung von geistigen Ei- gentumsrechten durch die Umsetzung Ihrer Spezifikati- onen basieren.
Geistiges Eigentum und Geheimhaltung. 10.1 Die Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den für Mandanten erstellten Arbeitsergebnissen verbleiben bei uns. Unbeschadet dessen sind Sie berechtigt, die Arbeitsergebnisse für den Zweck, zu dem Sie erstellt wurden, zu nutzen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, dürfen von uns erstellte Dokumente oder andere Arbeitsergebnisse nicht allgemein verbreitet oder zu Werbezwecken verwendet werden. 10.2 Wir werden Informationen, die Sie uns offenbaren, in angemessener Weise und im Einklang mit den anwendbaren Verhaltensregeln für Mitglieder der Berliner Rechtsanwaltskammer sowie den einschlägigen Datenschutzbestimmungen schützen. 10.3 Wenn eine spezielle Transaktion öffentlich bekannt geworden ist, sind wir berechtigt, unsere Tätigkeit für Sie in unserem Werbematerial und auf unserer Website zu veröffentlichen. Solch eine Veröffentlichung darf nur die Informationen enthalten, die bereits öffentlich zugänglich sind. Sollten wir Anlass haben zu glauben, dass Sie Bedenken hinsichtlich einer Veröffentlichung haben, werden wir vor Veröffentlichung Ihre Erlaubnis einholen. 10.4 Wenn Sie uns gestatten, andere Berater für das Mandat hinzuzuziehen und mit diesen
Geistiges Eigentum und Geheimhaltung. Alle Rechte an Unterlagen (Pläne, Skizzen, Formulierungen, technische Beschriebe etc.) und den darin dargestellten Gegenständen, die der Besteller dem Lieferanten im Rahmen dieser AEB überlässt, bleiben beim Besteller und sind nach Gebrauch oder auf erste Anforderung durch den Besteller diesem wieder zu retournieren. Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder von ihrer Natur her vertraulich zu behandeln sind und die sie im Rahmen dieser AEB voneinander erhalten, gegenüber Dritten geheim zu halten. Sie sorgen für die Einhaltung dieser Verpflichtung durch ihre Mitarbeiter und allfällige Zulieferanten und/oder Unterakkordanten. Diese Geheimhaltungspflicht überdauert das Ende der Zusammenarbeit solange, als ein Geheimhaltungsinteresse besteht.
Geistiges Eigentum und Geheimhaltung. Die geistigen Eigentumsrechte verbleiben bei ITBinder GmbH und können nicht auf den Kunden übergehen. Weder dem Kunden noch ITBinder GmbH ist es gestattet, während oder nach Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche Informationen weiterzugeben, so lange es nicht ausdrücklich erlaubt ist bzw. gesetzlich gefordert wird. Eine Ausnahme der Informationsweitergabe stellen lediglich folgende Punkte dar, sofern sie von der empfangenen Partei nachweisbar sind: a. Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, soweit durch die Weitergabe keine Nachteile für ITB oder/und dem Kunden entstehen können bzw. keine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Folge haben könnte. b. Informationen, die der empfangenden Partei bereits vor deren Erhalt bekannt waren. c. Informationen, die ohne Zugang zu vertraulichen Informationen, erarbeitet wurde.
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  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Geistiges Eigentum Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist. 4.1 Alle Rechte vorbehalten Sofern bestimmte Inhalte nichts anderes vorschreiben, wird dir keine Lizenz oder ein anderes Recht unter Urheber-, Marken-, Patent- oder anderen Rechten an geistigem Eigentum gewährt. Dies bedeutet, dass du keine Ressourcen auf dieser Website verwendest, kopierst, reproduzierst, ausführst, anzeigst, verteilst, in ein elektronisches Medium einbettest, änderst, zurückentwickelst, dekompilierst, übergibst, herunterlädst, übertragst, monetarisierst, verkaufst, vermarktest oder kommerzialisierst in jeglicher Form, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, außer und nur insoweit, als dies in den Bestimmungen des zwingenden Rechts (wie dem Recht auf Zitat) anders festgelegt ist.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.