Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. 9.1 Sofern nicht anders vereinbart und vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.4 sowie der Regelungen in Ziffer 11 dieser AVB ist HUECK verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten (insbesondere Patenten, Designs, Marken- und sonstigen Kennzeichen- rechten) und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen.
9.2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von XXXXX erbrachte, vom Kunden vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, wird XXXXX nach seiner Xxxx und auf seine Kosten (a) das betroffene Produkt derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, das Produkt aber weiterhin als Press- werkzeug verwendet werden kann, oder (b) ein alternatives, funktionsgleiches oder vergleichbares Produkt liefern, oder (c) dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurückzu- treten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Ziffer 10 – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
9.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von HUECK bestehen nur, wenn und soweit der Kun- de HUECK über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verstän- digt, eine Verletzung nicht anerkennt und HUECK alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhand- lungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten schriftlich darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Verletzt der Kunde seine Verpflichtungen aus dieser Ziffer 9.3 schuldhaft, haftet er HUECK für den daraus entstehenden Schaden.
9.4 In Bezug auf eine von einem Dritten behauptete Verletzung eines Patents bzw. Gebrauchsmus- ters gilt die Regelung in Ziffer 9.2 darüber hinaus nur insoweit, als die Verletzung eines patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlichen Vorrichtungsanspruchs durch das von HUECK gelieferte Produkt an sich in seiner jeweils konkreten Zusammensetzung bzw. Gestaltung geltend gemacht wird. Demgegen- über übernimmt HUECK keine Gewähr und haftet nicht dafür, dass die vom Kunden unter Nutzung der von HUECK gelieferten Produkte angewandten Verfahren zur Herstellung von Produkten ...
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. Wenn Dritte aufgrund der Benutzung der Lieferung / Leistung durch den Auftraggeber Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen diesen erheben, hat der Auftraggeber MILLITZER unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für diese Fälle behalten sich XXXXXXXXX alle Abwehr- und außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vor. Der Auftraggeber hat XXXXXXXXX hierbei zu unterstützen. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter haftet MILLITZER nur, wenn diese Rechte dem jeweiligen Dritten auch für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes, in das die Lieferung erfolgen soll, oder der Staaten, in denen der Kaufgegenstand nach dem Vertragszweck verwendet werden soll, zustehen. Letzteres gilt nur insoweit, als die vom Vertragszweck erfassten Staaten in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet worden sind.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte a) Im Falle der Verletzung eines Urheberrechts oder gewerblichen Schutzrechts durch gemäß diesen Bedingungen erbrachte Leistungen oder gelieferte Gegenstände wird Agilent den Kunden im rechtlich erlaubten Rahmen gegen jegliche hieraus erwachsende Ansprüche verteidigen, vorausgesetzt, der Kunde teilt dies Agilent unverzüglich schriftlich mit und arbeitet mit Agilent hinsichtlich der Verteidigung oder Beilegung zusammen.
b) Für den Fall, dass ein Anspruch wegen einer Verletzung gemäß Ziffer 7(a) besteht, wird Agilent die Kosten für die Verteidigung, Vergleichsbeträge und gerichtlich zuerkannten Schadensersatz zahlen. Ist eine solche Forderung wahrscheinlich, kann Agilent nach eigener Xxxx die betreffenden Leistungen oder Gegenstände ändern oder ersetzen oder die notwendige Lizenz verschaffen. Befindet Agilent keine dieser Alternativen für angemessen, wird Agilent dem Kunden den Kaufpreis erstatten.
c) Aus Verletzungsansprüchen, die auf die Einhaltung oder Benutzung von Mustern, Spezifikationen, Anweisungen und technischen Informationen des Kunden durch Agilent; Änderungen durch den Kunden oder einen Dritten; eine Nutzung des Software-Updates, die außerhalb der Spezifikationen oder damit zusammenhängenden Anwendungshinweise liegt; oder eine Nutzung der gelieferten Gegenstände mit nicht von Agilent gelieferten Produkten zurückzuführen sind, folgen für Agilent keine Verpflichtungen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. 1. Sofern ein Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutz- rechtes oder Urheberrechts (im Folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Pro- dukte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Xxxx auf seine Kosten ent- weder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzuneh- men.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüg- lich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichs- verhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nut- zungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechts- verletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Be- stellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwen- dung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Be- steller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelie- ferten Produkten eingesetzt wird.
4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausge- schlossen, Artikel XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Ver- trag.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. 13.1 Macht ein Dritter Ansprüche aus Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines Ur- heberrechts gegen den Kunden geltend, weil dieser eine von ZEISS gelieferte Softwareversion, Firmwareergänzung oder dazugehörige Dokumentation benutzt, ist ZEISS verpflichtet, etwaige dem Schutzrechtsinhaber gerichtlich zugesprochene oder mit vorheriger Zustimmung von ZEISS zugestandene Kosten- und Schadenersatzbeträge zu bezahlen. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Kunde ZEISS unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche unterrichtet und ZEISS alle Abwehr- maßnahmen und außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben. Der Kunde ist verpflichtet, XXXXX bei der Abwehr nach besten Kräften zu unterstützen. Unter diesen Voraussetzungen wird ZEISS dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch der Softwareversion, Firmwa- reergänzung oder Dokumentation verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedin- gungen nicht möglich sein sollte, ist XXXXX verpflichtet, nach eigener Xxxx und auf eigene Kosten den entsprechenden Gegenstand entweder derart abzuändern oder zu ersetzen, dass das Schutz- recht nicht verletzt wird, oder den Gegenstand zurückzunehmen und das dafür bezahlte Entgelt abzüglich eines die gezogenen Nutzungen berücksichtigenden Betrages zu erstatten.
13.2 ZEISS hat keine Verpflichtungen, falls Schutzrechtsverletzungen dadurch hervorgerufen wer- den, dass von ZEISS gelieferte Softwareversionen, Firmwareergänzungen oder Dokumentation nicht in der vorgesehenen Weise verwendet oder nicht auf einem bestimmten System einschließ- lich Peripheriegeräten eingesetzt wird.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. Wir werden den Käufer bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs eines unserer Produkte von (Schadensersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. Wir werden dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, werden wir nach eigener Xxxx das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von uns bestehen nur, falls der Käufer uns unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, wir alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von uns geliefertes Produkt geändert, in einer nicht von uns in Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 8, sämtliche Verpflichtungen von uns bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. (1) Der Auftragnehmer räumt uns an den unter der jeweiligen Bestel- lung zu erbringenden Lieferungen/Leistungen (einschließlich sämt- licher Bestandteile und etwaigen Zubehörs) weltweit und, für die Dauer des Schutzes etwaiger Gewerblicher Schutzrechte und Urhe- berrechte, ohne zeitliche Beschränkung alle für die vertragsgemäße Nutzung der Lieferungen/Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte ein.
(2) Soweit in der Bestellung nicht abweichend geregelt, erhalten wir vom Auftragnehmer für individuell für uns hergestellte Lieferun- gen/Leistungen ausschließliche Nutzungsrechte, im Übrigen werden nicht-ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. Sollte es sich bei dem Auftragnehmer um eine natürliche Person handeln und die je- weilige Lieferung/Leistung als Werk i.S.d. § 2 UrhG geschützt sein, mit Ausnahme jedoch von Software i.S.d. § 69a UrhG, und keine der in § 40a Abs. 3 UrhG genannten Ausnahmen Anwendung finden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffene Leistung/Lieferung nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der je- weiligen Nutzungsrechtseinräumung, auch im Fall der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte anderweitig zu verwerten. Nicht- ausschließliche Nutzungsrechte bleiben uns jedoch auch in diesem Fall erhalten.
(3) Alle uns vom Auftragnehmer eingeräumten Nutzungsrechte sind im Rahmen des Vertragszwecks übertragbar, unterlizenzierbar und können auch durch Dritte für uns ausgeübt werden.
(4) Machen Dritte gegenüber uns geltend, dass die vertragsgemäße Nutzung der Lieferungen/Leistungen ihre gewerblichen Schutz- rechte und/oder Urheberrechte verletzt, wird der Auftragnehmer (i) uns von den Ansprüchen der Dritten freistellen und (ii) uns in die- sem Zusammenhang entstehende Schäden und Aufwände ersetz- ten. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verletzung nicht zu vertreten hat. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich informieren, sollten Dritte gegenüber ihnen die Verlet- zung gewerblicher Schutzrechte und/oder Urheberrechte geltend machen.
(5) Alle im Rahmen dieser Ziffer 13 eingeräumten Nutzungsrechte sind durch die jeweils vertraglich vereinbarte - im Falle einer vorzeitigen Beendigung anteilige - Vergütung abgegolten.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. 1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (nachfolgend: Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt: - Nach unserer Xxxx und auf unsere Kosten werden wir entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, werden wir das Produkt zurücknehmen. - Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn - der Kunde selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, - die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
3. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Ziff X dieser Bedingungen bleibt
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. 8.1. Die Prüfung, ob vom Käufer beigebrachte Unterlagen Rechte Dritter - insbesondere Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, z.B. Ge- schmacks-, Gebrauchsmuster, Patente und Warenzeichen - verletzen, obliegt dem Käufer. Werden wir von Dritten aufgrund der Verwendung der uns vom Käufer überlassenen Unterlagen wegen der Verletzung dieser Rechte oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat uns der Käufer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverstöße zu unterstützen und uns den dadurch entste- henden Schaden zu ersetzen.
8.2. Unsere Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von Exportkontrollbestimmungen entgegen- stehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns alle Informationen und Unterlagen zu überlassen, die für die Ausfuhr oder Verbringung erforderlich sind. Kommt es aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren zu Verzögerungen, setzen diese die Lieferzeiten außer Kraft. Werden Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Ware als nicht geschlossen. Wir sind zudem zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn eine solche aufgrund nationaler bzw. internationaler Vorschriften erforderlich ist. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Schadens oder anderer Rechte durch den Käufer ausgeschlossen. Der Käufer hat bei Überlassung der Ware an Dritte im In- und Ausland die Vorschriften des nationalen/internationalen Rechts anzuwenden.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte. Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber erklärt, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.