Common use of Rechte an geistigem Eigentum Clause in Contracts

Rechte an geistigem Eigentum. 16.1 Jede Partei bleibt Eigentümerin des von ihr vor dem Datum des Vertrags gehaltenen geistigen Eigentums und des danach von ihr entwickelten geistigen Eigentums unabhängig vom Vertrag oder im Falle von geistigen Eigentumsrechten Dritter, in dem Eigentum des jeweiligen Dritten. Dies gilt auch für alle Werkzeuge, Vorlagen, Know-how, Daten und/oder Methoden, die der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen einsetzt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist nichts in der Vereinbarung so auszulegen, dass einer Partei ein Recht auf das geistige Eigentum der anderen Partei durch Lizenz oder anderweitig eingeräumt wird. 16.2 Alle geistigen Eigentumsrechte, die sich aus oder auf andere Weise (direkt oder indirekt) aus der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Vertrages durch den Auftragnehmer ergeben, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer und bleiben dessen Eigentum. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber, der ein nicht ausschließliches, persönliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, das geistige Eigentum des Auftragnehmers ausschließlich zum Zwecke der Nutzung der betreffenden Dienste für die im Vertrag genannten Zwecke und ausschließlich während der Laufzeit des Vertrages zu nutzen. Für den Fall, dass in einem Liefervertrag vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer bestimmte Lieferungen als Dienstleistungen erbringt, vereinbaren die Parteien, dass alle Eigentumsrechte, Rechte und Interessen an diesen Lieferungen, soweit gesetzlich zulässig, auf den Auftraggeber übertragen und abgetreten werden, sofern zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, und dass die vom Auftraggeber für diese Übertragung zu zahlende Gebühr als im Preis für die Erbringung der Dienstleistungen enthalten angesehen wird. Diese Übertragung von Rechten hindert den Auftragnehmer jedoch nicht daran, ähnliche oder identische Leistungen ohne Einschränkung an Dritte zu liefern, vorbehaltlich der Einhaltung seiner Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung. 16.3 Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer ein nicht ausschließliches, weltweites, voll umfängliches Recht zur Nutzung, Änderung und Vervielfältigung von Rechten des Auftraggebers ausschließlich für die Erbringung der Dienstleistungen und/oder Leistungen, ohne das Recht, diese Rechte an Dritte weiterzugeben, es sei denn, es handelt sich um die Erbringung der Dienstleistungen und/oder Leistungen durch einen Subunternehmer an den Auftraggeber gemäß dem Liefervertrag. 16.4 Zur Vermeidung von Zweifeln bleibt das Eigentumsrecht an allen Rechten an oder im Zusammenhang mit Produkten beim jeweiligen Produkthersteller und nicht in der gemäß Abschnitt 16.2 gewährten Lizenz des Auftragnehmers enthalten. Jede Nutzung der Produkte unterliegt den anwendbaren Endbenutzerbedingungen/Endbenutzer- Lizenzvereinbarungen, die von den jeweiligen Produktanbietern definiert werden. 16.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen anderer Auftraggeber /Dritter alle Kenntnisse, Know-how und Fähigkeiten zu nutzen, die bei der Ausführung der Dienstleistungen bei zukünftigen Aufträgen an andere Auftraggeber verwendet und/oder erworben werden, vorbehaltlich der Einhaltung seiner Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte an geistigem Eigentum. 16.1 Jede Partei bleibt Eigentümerin des von ihr vor dem Datum 12.1 Das Unternehmen bzw. jegliche Dritte behalten und erwerben das gesamte Eigentum und alle Rechte an geistigem Eigentum an den Services, jedweder Software und allem Material einschließlich der Rechte am Verkauf, der Vervielfältigung, Reproduktion, Ausstellung, Übertragung, Verbreitung, Ausstrahlung oder sonstiger Verwertung der Services. 12.2 Der Käufer erwirbt für die Dauer des Vertrags gehaltenen geistigen Eigentums ein nicht-ausschließliches beschränktes Recht, die Services gemäß der Projektaufträge an Kunden weiterzuverkaufen und sie ihnen anzubieten. Der Käufer erwirbt keine weiteren Rechte, Anrechte oder Anteile an den Services und ist nicht berechtigt, diese anzustreben. 12.3 Wenn Dritte eine Forderung aufgrund der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum an den Käufer, an Kunden oder Endnutzer übermitteln, muss der Käufer das Unternehmen hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Das Unternehmen ist nach eigenem Ermessen berechtigt, den Rechtsverletzungsfall selbst zu steuern. Der Käufer ist nicht berechtigt, Verhandlungen aufzunehmen oder einen jedweden Streitfall mit Dritten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des danach Unternehmens beizulegen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Käufer zu entschädigen, wenn eine solche Genehmigung nicht vor einer Beilegung erteilt wurde. 12.4 Wenn Dritte eine Forderung aufgrund der Verletzung von ihr entwickelten geistigen Eigentums unabhängig vom Vertrag Rechten an geistigem Eigentum übermitteln, kann das Unternehmen die Verletzung nach eigenem Ermessen heilen, indem sie (i) die notwendigen Rechte für die fortlaufende Verwendung der Services durch den Käufer, die Kunden und Endnutzer einholt, (ii) die rechteverletzenden Komponenten oder Services durch solche ersetzt, die keine Recht verletzen, oder (iii) einen Service bereitstellt, der dem rechteverletzenden Service ähnlich ist. Wenn der Rechtverletzung nicht ohne erhebliche Kosten abzuhelfen ist, kann das Unternehmen ohne weitere Mitteilung nach Belieben die Kündigung des betreffenden Services und der entsprechenden Teile des Vertrags verfügen. Das Vorgenannte sind die einzig möglichen Abhilfemaßnahmen, die dem Käufer und den Endnutzern im Falle von geistigen Eigentumsrechten Dritter, in dem Eigentum des jeweiligen Dritten. Dies gilt auch für alle Werkzeuge, Vorlagen, Know-how, Daten und/oder Methoden, die der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen einsetzt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist nichts in der Vereinbarung so auszulegen, dass Fall einer Partei ein Recht auf das geistige Eigentum der anderen Partei durch Lizenz oder anderweitig eingeräumt wird. 16.2 Alle geistigen Eigentumsrechte, die sich aus oder auf andere Weise (direkt oder indirekt) aus der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Vertrages durch den Auftragnehmer ergeben, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer und bleiben dessen Eigentum. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber, der ein nicht ausschließliches, persönliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, das geistige Eigentum des Auftragnehmers ausschließlich zum Zwecke der Nutzung der betreffenden Dienste für die im Vertrag genannten Zwecke und ausschließlich während der Laufzeit des Vertrages zu nutzen. Für den Fall, dass in einem Liefervertrag vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer bestimmte Lieferungen als Dienstleistungen erbringt, vereinbaren die Parteien, dass alle Eigentumsrechte, Rechte und Interessen an diesen Lieferungen, soweit gesetzlich zulässig, auf den Auftraggeber übertragen und abgetreten werden, sofern zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, und dass die vom Auftraggeber für diese Übertragung zu zahlende Gebühr als im Preis für die Erbringung der Dienstleistungen enthalten angesehen wird. Diese Übertragung Verletzung von Rechten hindert den Auftragnehmer jedoch nicht daran, ähnliche oder identische Leistungen ohne Einschränkung an Dritte zu liefern, vorbehaltlich der Einhaltung seiner Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarunggeistigem Eigentum zur Verfügung stehen. 16.3 Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer ein nicht ausschließliches, weltweites, voll umfängliches Recht zur Nutzung, Änderung und Vervielfältigung von Rechten des Auftraggebers ausschließlich für die Erbringung der Dienstleistungen und/oder Leistungen, ohne das Recht, diese Rechte an Dritte weiterzugeben, es sei denn, es handelt sich um die Erbringung der Dienstleistungen und/oder Leistungen durch einen Subunternehmer an den Auftraggeber gemäß dem Liefervertrag. 16.4 Zur Vermeidung von Zweifeln bleibt das Eigentumsrecht an allen Rechten an oder im Zusammenhang mit Produkten beim jeweiligen Produkthersteller und nicht in der gemäß Abschnitt 16.2 gewährten Lizenz des Auftragnehmers enthalten. Jede Nutzung der Produkte unterliegt den anwendbaren Endbenutzerbedingungen/Endbenutzer- Lizenzvereinbarungen, die von den jeweiligen Produktanbietern definiert werden. 16.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen anderer Auftraggeber /Dritter alle Kenntnisse, Know-how und Fähigkeiten zu nutzen, die bei der Ausführung der Dienstleistungen bei zukünftigen Aufträgen an andere Auftraggeber verwendet und/oder erworben werden, vorbehaltlich der Einhaltung seiner Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechte an geistigem Eigentum. 16.1 Jede Partei bleibt Eigentümerin des von ihr vor dem Datum des Vertrags gehaltenen geistigen Eigentums und des danach von ihr entwickelten geistigen Eigentums unabhängig vom 13.1 Keine Bestimmung in diesem Vertrag oder im Falle von einer entsprechenden Bestellung ist stillschweigend oder anderweitig als Übertragung oder Abtretung der geistigen Eigentumsrechten DritterEigentumsrechte der jeweiligen Vertragspartei auszulegen, in dem Eigentum des jeweiligen Drittenunabhängig davon, ob diese patentiert, registriert oder nicht registriert sind. Dies gilt auch für alle Werkzeuge, Vorlagen, Know-how, Daten und/oder MethodenSämtliche Kenntnisse, die der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen einsetzt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist nichts in der Vereinbarung so auszulegen, dass einer Partei ein Recht auf das geistige Eigentum der anderen Partei durch Lizenz oder anderweitig eingeräumt wird. 16.2 Alle geistigen Eigentumsrechte, die sich aus oder auf andere Weise (direkt oder indirekt) aus der Erbringung von Dienstleistungen eine Vertragspartei im Rahmen des Vertrages durch den Auftragnehmer ergebenLiefergegenstands erworben hat, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer und bleiben dessen Eigentum. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggebereinschließlich, der ein nicht ausschließliches, persönliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, das geistige Eigentum des Auftragnehmers ausschließlich zum Zwecke der Nutzung der betreffenden Dienste für die im Vertrag genannten Zwecke und ausschließlich während der Laufzeit des Vertrages zu nutzen. Für den Fall, dass in einem Liefervertrag vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer bestimmte Lieferungen als Dienstleistungen erbringt, vereinbaren die Parteien, dass alle Eigentumsrechte, Rechte und Interessen an diesen Lieferungen, soweit gesetzlich zulässig, auf den Auftraggeber übertragen und abgetreten werden, sofern zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, und dass die vom Auftraggeber für diese Übertragung zu zahlende Gebühr als im Preis für die Erbringung der Dienstleistungen enthalten angesehen wird. Diese Übertragung von Rechten hindert den Auftragnehmer jedoch nicht daranbeschränkt auf Pläne, ähnliche Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionsunterlagen, Spezifikationen, Berechnungen, Unterlagen mit Daten, technische Informationen oder identische Leistungen ohne Einschränkung an Dritte zu liefernPrüfberichte, vorbehaltlich der Einhaltung seiner Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung. 16.3 Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer ein nicht ausschließliches, weltweites, voll umfängliches Recht zur Nutzung, Änderung Computersysteme und Vervielfältigung von Rechten des Auftraggebers ausschließlich für die Erbringung der Dienstleistungen und/oder Leistungen, ohne das Recht, diese -programme sowie sonstige damit zusammenhängende Rechte an Dritte weiterzugebengeistigem Eigentum, es sei denn, es handelt sich um die Erbringung der Dienstleistungen und/oder Leistungen durch einen Subunternehmer an den Auftraggeber gemäß dem Liefervertrag. 16.4 Zur Vermeidung von Zweifeln bleibt das Eigentumsrecht an allen Rechten an für oder im Zusammenhang mit Produkten beim jeweiligen Produkthersteller dem Vertrag geschaffen oder genutzt werden (zusammen das „geistige Eigentum“), bleiben das alleinige und nicht in der gemäß Abschnitt 16.2 gewährten Lizenz des Auftragnehmers enthalten. Jede Nutzung der Produkte unterliegt den anwendbaren Endbenutzerbedingungen/Endbenutzer- Lizenzvereinbarungenausschließliche Eigentum derjenigen Vertragspartei, die von den jeweiligen Produktanbietern definiert werdendieses geistige Eigentum der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt. Die offenlegende Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei während der Dauer dieser Rechte eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, weltweite, unwiderrufliche (vorbehaltlich Abschnitt 13.2), gebührenfreie Lizenz zur Verwertung des geistigen Eigentums ausschließlich für und in Zusammenhang mit dem Betrieb des Werkzeugs. 16.5 13.2 Jegliches geistige Eigentum von MIKRON TOOL, unabhängig davon, ob es offengelegt, während der Vertragsbeziehung mit dem Kunden entwickelt oder dem Kunden oder einer anderen Vertragspartei zugänglich gemacht wurde und einschließlich aller Dokumente, auf denen das Angebot von MIKRON TOOL beruht, bleibt das alleinige und ausschließliche Eigentum von MIKRON TOOL oder eines von ihr benannten verbundenen Unternehmens. Die Rechte an geistigem Eigentum von MIKRON TOOL bleiben auch dann unberührt, wenn MIKRON TOOL dem Kunden solches geistige Eigentum überlässt. Der Auftragnehmer ist berechtigtKunde unterlässt sämtliche wettbewerbswidrigen Handlungen gegenüber MIKRON TOOL, zu seinem eigenen Nutzen insbesondere das Kopieren, Herstellen oder Kommerzialisieren der Werkzeuge, Produkte und zum Nutzen anderer Auftraggeber /Dritter alle Kenntnisse, Know-how und Fähigkeiten zu nutzen, die bei der Ausführung der Dienstleistungen bei zukünftigen Aufträgen an andere Auftraggeber verwendet und/oder erworben werden, vorbehaltlich der Einhaltung seiner Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser VereinbarungProjektergebnisse von MIKRON TOOL in jeglicher Form.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Rechte an geistigem Eigentum. 16.1 Jede Partei bleibt Eigentümerin des von ihr vor dem Datum des Vertrags gehaltenen 12.1 Der Lieferant gewährt LDC ein nicht ausschliessliches, unbefristetes, unwiderrufliches, globales und übertragbares Recht zur Nutzung aller geistigen Eigentums und des danach von ihr entwickelten geistigen Eigentums unabhängig vom Vertrag oder im Falle von geistigen Eigentumsrechten Dritter, in dem Eigentum des jeweiligen Dritten. Dies gilt auch für alle Werkzeuge, Vorlagen, Know-how, Daten Eigentumsrechte an den Waren und/oder MethodenDienstleistungen. Der Lieferant garantiert, dass die Nutzung der Auftragnehmer Waren und/oder Dienstleistungen keine geistigen Eigentumsrechte oder andere (Eigentums-)rechte Dritter verletzt. 12.2 Der Lieferant garantiert, dass er Eigentümer des gesamten geistigen Eigentums, einschliesslich Computersoftware, ist oder das Recht dazu hat, dieses zu nutzen, das zur Erbringung der Leistungen einsetzt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich ist, ist nichts einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Herstellung, Lieferung, Installation und den Betrieb der Geräte, Waren oder Systeme zur Verwendung durch LDC, ohne dass dies mit den Rechten Dritter in der Vereinbarung so auszulegen, dass einer Partei ein Recht auf das geistige Eigentum der anderen Partei durch Lizenz oder anderweitig eingeräumt wirdKonflikt steht. 16.2 Alle geistigen Eigentumsrechte12.3 Der Lieferant verpflichtet sich LDC und seine Vertreter von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einer Verletzung der in den Absätzen 12.1 und 12.2 genannten Rechte ergeben, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche wegen angeblicher Patent- oder auf andere Weise (direkt Urheberrechtsverletzungen und Ansprüche aus Ähnlichkeit in Design, Marke oder indirekt) aus Aussehen von Waren und/oder Dienstleistungen. Diese Verpflichtung zur Entschädigung und Freistellung von 12.4 Entwickelt der Erbringung von Dienstleistungen Lieferant im Rahmen des Vertrages durch den Auftragnehmer ergebenWaren für LDC, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer so sind die geltend zu machenden geistigen Eigentumsrechte ausschliesslich LDC zuzurechnen. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Lieferant, bei der Begründung oder Übertragung solcher Rechte auf LDC volle Unterstützung zu leisten. 12.5 Soweit LDC dem Lieferanten alle Mittel zur Verfügung stellt, an denen LDC ein geistiges Eigentumsrecht besitzt, erkennt der Lieferant an, dass LDC jederzeit Eigentümer dieser Mittel ist und bleiben dessen Eigentumwird und dass der Lieferant sich verpflichtet, keine geistigen Eigentumsrechte oder Titel an diesen Mitteln zu erwerben. Der Auftragnehmer gewährt dem AuftraggeberLieferant verpflichtet sich, der ein nicht ausschließlichesalle in diesem Absatz genannten Mittel auf eigene Gefahr und Kosten zu verwalten und in gutem Zustand zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich, persönliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, das geistige Eigentum des Auftragnehmers ausschließlich zum Zwecke der Nutzung der betreffenden Dienste die Mittel weder für die im Vertrag genannten Zwecke und ausschließlich während der Laufzeit des Vertrages noch von Dritten zu nutzen. Für den Fall, dass in einem Liefervertrag vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer bestimmte Lieferungen als Dienstleistungen erbringt, vereinbaren die Parteien, dass alle Eigentumsrechte, Rechte und Interessen an diesen Lieferungen, soweit gesetzlich zulässig, auf den Auftraggeber übertragen und abgetreten werden, sofern zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, und dass die vom Auftraggeber für diese Übertragung zu zahlende Gebühr als im Preis für die Erbringung der Dienstleistungen enthalten angesehen wird. Diese Übertragung von Rechten hindert den Auftragnehmer jedoch nicht daran, ähnliche oder identische Leistungen ohne Einschränkung an Dritte zu liefern, vorbehaltlich der Einhaltung seiner Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung. 16.3 Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer ein nicht ausschließliches, weltweites, voll umfängliches Recht zur Nutzung, Änderung und Vervielfältigung von Rechten des Auftraggebers ausschließlich für die Erbringung der Dienstleistungen und/oder Leistungen, ohne das Recht, diese Rechte an Dritte weiterzugebenverwenden, es sei denn, es handelt sich um der Lieferant hat die Erbringung ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Dienstleistungen und/oder Leistungen durch einen Subunternehmer an den Auftraggeber gemäß dem LiefervertragLDC eingeholt. Der Artikel 13 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt sinngemäss für alle in diesem Artikel genannten Mittel. 16.4 Zur Vermeidung von Zweifeln bleibt das Eigentumsrecht an allen Rechten an oder im Zusammenhang mit Produkten beim jeweiligen Produkthersteller und nicht 12.6 Alle in diesem Artikel dargelegten Verpflichtungen bleiben auch nach der gemäß Abschnitt 16.2 gewährten Lizenz Beendigung des Auftragnehmers enthalten. Jede Nutzung der Produkte unterliegt den anwendbaren Endbenutzerbedingungen/Endbenutzer- Lizenzvereinbarungen, die von den jeweiligen Produktanbietern definiert werdenVertrages bestehen. 16.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen anderer Auftraggeber /Dritter alle Kenntnisse, Know-how und Fähigkeiten zu nutzen, die bei der Ausführung der Dienstleistungen bei zukünftigen Aufträgen an andere Auftraggeber verwendet und/oder erworben werden, vorbehaltlich der Einhaltung seiner Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung.

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Samples: General Terms and Conditions

Rechte an geistigem Eigentum. 16.1 Jede Partei bleibt Eigentümerin 13.1 Alle Urheber-, Patent, Handelsnamens-, Marken- oder anderen Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum sowie alle ähnlichen Rechte zum Schutz von Informationen bezüglich der Software und der Dokumentation sind das ausschließliche Eigentum der Sage oder ihres/r Lizenzgeber/s. Keine Vertragsbestimmung darf dahingehend ausgelegt werden, dass von einer vollständigen oder teilweisen Übertragung dieser Rechte an den Kunden ausgegangen werden kann, und es ist keine solche Übertragung vorgesehen, beabsichtigt oder vorauszusetzen. 13.2 Es ist dem Kunden nicht gestattet, Hinweise bezüglich geistiger Eigentumsrechte der Sage auf oder in der Software oder der Dokumentation zu verändern, zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Marken, Geschmacksmuster oder Domainnamen der Sage oder einen ähnlichen Namen, der mit der Sage in Zusammenhang gebracht werden könnte, an irgendeinem Ort der Welt anzumelden. 13.3 Sage stellt den Kunden von jeglichen Schadensersatzforderungen sowie Kosten und Aufwendungen frei, die der Kunde infolge eines gesetzlichen Anspruchs Dritter wegen der Verletzung von gültigen Patenten, Urheberrechten, Marken oder anderer Rechte Dritter zu zahlen verpflichtet ist, soweit sich diese Ansprüche auf lizenzierte Software beziehen, die gemäß einem Vertrag oder einem Teil desselben geliefert wurde und trotz der Nutzung der Software durch den Kunden entsprechend den Bestimmungen des Vertrags und der Dokumentation entstanden sind; Dies gilt unter dem Vorbehalt, dass der Kunde Sage schriftlich Mitteilung macht, sobald ein solcher gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wurde, und Sage alle maßgeblichen Informationen vorlegt. 13.4 Wenn eine einstweilige Verfügung gegen den Kunde erlassen wird, wonach ihm die Nutzung der Software wegen einer Verletzung im Sinne des vorangegangenen Absatzes untersagt wird, oder wenn nach Meinung von ihr vor Sage die Möglichkeit besteht, dass bezüglich der Software erfolgreich ein Anspruch wegen Verletzung geltend gemacht werden kann, ist Sage berechtigt, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten (I) für den Kunden das Recht zu beschaffen, die Software gemäß Mietvertrag weiter zu verwenden; (II) die Software zu ersetzen oder sie dergestalt anzupassen, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt, sofern die Funktionalität der Software im Wesentlichen unverändert bleibt; oder (III) wenn die Optionen (I) und (II) nicht sinnvoll zu verwirklichen sind, den Mietvertrag zusammen mit anderen Rechten an der Software, von der die Verletzung ausgeht, zu kündigen und dem Kunden einen Geldbetrag für die gegenständliche Software zu erstatten, wobei davon ausgegangen wird, dass der zu erstattende Betrag der Höhe nach auf den Gesamtbetrag der Mietgebühren, die der Kunde für die Software bezahlt hat, beschränkt ist und der Gesamtbetrag der Mietgebühren über einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags gehaltenen oder ab einem anderen zwischen Sage und dem Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbarten Stichtag linear abgeschrieben wird, wobei bei dieser Methode berücksichtigt werden muss, dass der Kunde die Software während des maßgeblichen Zeitraums effektiv genutzt hat. 13.5 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 13.3, haftet Sage gemäß diesem Artikel 13 gegenüber dem Kunden nicht, soweit der Anspruch auf (I) der Verwendung der Software in Verbindung mit Daten, Geräten oder Software, die nicht von Sage geliefert wurden, beruht, wobei die Software an sich keine Verletzung verursachen würde oder in anderer Weise Gegenstand des Anspruchs wäre; (II) der unsachgemäßen Verwendung der Software oder der Verwendung der Software in einer Weise, die nicht in der Dokumentation beschrieben ist; (III) einer Änderung der Software, die von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als Sage durchgeführt wurde; oder (IV) der Befolgung der Anweisungen des Kunden durch Sage beruht. Der Kunde stellt Xxxx von den Ansprüchen gemäß Punkt (I) bis einschließlich (IV) dieses Artikels 13.5 frei und hält sie diesbezüglich schadlos von Schäden, die aufgrund der Nichterfüllung dieser Pflichten entstehen. 13.6 Sage ist berechtigt, technische Vorkehrungen zum Zweck des Schutzes (der geistigen Eigentums und des danach von ihr entwickelten geistigen Eigentums unabhängig vom Vertrag Eigentumsrechte an) der Software bzw. der Dokumentation oder im Falle von geistigen Eigentumsrechten Dritter, in Hinblick auf die Durchsetzung der vereinbarten Beschränkungen bei der Verwendung der Software zu treffen und aufrecht zu erhalten. Es ist dem Eigentum des jeweiligen Dritten. Dies gilt auch für alle Werkzeuge, Vorlagen, Know-how, Daten und/oder Methoden, die der Auftragnehmer zur Erbringung der Leistungen einsetzt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist nichts in der Vereinbarung so auszulegen, dass einer Partei ein Recht auf das geistige Eigentum der anderen Partei durch Lizenz oder anderweitig eingeräumt wird. 16.2 Alle geistigen Eigentumsrechte, die sich aus oder auf andere Weise (direkt oder indirekt) aus der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Vertrages durch den Auftragnehmer ergeben, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer und bleiben dessen Eigentum. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber, der ein nicht ausschließliches, persönliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, das geistige Eigentum des Auftragnehmers ausschließlich zum Zwecke der Nutzung der betreffenden Dienste für die im Vertrag genannten Zwecke und ausschließlich während der Laufzeit des Vertrages zu nutzen. Für den Fall, dass in einem Liefervertrag vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer bestimmte Lieferungen als Dienstleistungen erbringt, vereinbaren die Parteien, dass alle Eigentumsrechte, Rechte und Interessen an diesen Lieferungen, soweit gesetzlich zulässig, auf den Auftraggeber übertragen und abgetreten werden, sofern zwischen den Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, und dass die vom Auftraggeber für diese Übertragung zu zahlende Gebühr als im Preis für die Erbringung der Dienstleistungen enthalten angesehen wird. Diese Übertragung von Rechten hindert den Auftragnehmer jedoch nicht daran, ähnliche oder identische Leistungen ohne Einschränkung an Dritte zu liefern, vorbehaltlich der Einhaltung seiner Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung. 16.3 Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer ein nicht ausschließliches, weltweites, voll umfängliches Recht zur Nutzung, Änderung und Vervielfältigung von Rechten des Auftraggebers ausschließlich für die Erbringung der Dienstleistungen und/oder Leistungen, ohne das RechtKunden untersagt, diese Rechte an Dritte weiterzugeben, es sei denn, es handelt sich um die Erbringung der Dienstleistungen und/technischen Vorkehrungen zu umgehen oder Leistungen durch einen Subunternehmer an den Auftraggeber gemäß dem Liefervertragaufzuheben. 16.4 Zur Vermeidung von Zweifeln bleibt das Eigentumsrecht an allen Rechten an oder im Zusammenhang mit Produkten beim jeweiligen Produkthersteller und nicht in der gemäß Abschnitt 16.2 gewährten Lizenz des Auftragnehmers enthalten. Jede Nutzung der Produkte unterliegt den anwendbaren Endbenutzerbedingungen/Endbenutzer- Lizenzvereinbarungen, die von den jeweiligen Produktanbietern definiert werden. 16.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen anderer Auftraggeber /Dritter alle Kenntnisse, Know-how und Fähigkeiten zu nutzen, die bei der Ausführung der Dienstleistungen bei zukünftigen Aufträgen an andere Auftraggeber verwendet und/oder erworben werden, vorbehaltlich der Einhaltung seiner Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete