Rechte von Dritten Musterklauseln
Rechte von Dritten. Die Software kann Programme enthalten, die sich im Besitz von Dritten, nicht mit Miraclon verbundenen Unternehmen befinden (wie u. a. Adobe Systems Incorporated). Diese Unternehmen sind Drittbegünstigte der Vereinbarung und dürfen die Bestimmungen der Vereinbarung und diese AGB von Miraclon durchsetzen, die sich auf ihre Rechte an der Software beziehen. Xxxxxxxx ist nicht verpflichtet, Software- Updates für Drittanbieter-Software bereitzustellen.
Rechte von Dritten. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
Rechte von Dritten. Eine Person, die nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung ist, kann keine der Bestimmungen dieser Vereinbarung durchsetzen oder in Anspruch nehmen.
Rechte von Dritten. Sofern eine dritte Partei Rechte auf eine von PROFACTOR gelieferte Leistung behauptet und deshalb den Auftraggeber in Anspruch nimmt, übernimmt PROFACTOR für den Auftraggeber die Verteidigung, um den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeber sämtliche Verteidigungsrechte an PROFACTOR ab. Der Auftraggeber ist zur Unterstützung von PROFACTOR durch Bereitstellung sämtlicher verfügbarer und erforderlicher Informationen, über die der Auftraggeber zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung verfügt, verpflichtet. Die Entscheidung über den Umfang der Rechtsverteidigung und den Abschluss von Vergleichen obliegt PROFACTOR. Die Übernahme jeglicher Haftung für Kosten aus der Inanspruchnahme Dritter setzt die unverzügliche schriftliche Information nach der Inanspruchnahme voraus.
Rechte von Dritten. Die Parteien haben nicht die Absicht, dass Bestimmungen dieser Vereinbarung aufgrund einer Bestimmung nach „Jus Quaesitum Tertio“ (Rechte in Bezug auf eine Drittpartei) oder auf andere Weise durch eine Person durchgesetzt werden können, die nicht Partei der Lizenz ist.
Rechte von Dritten. Eine Person, die nicht Vertragspartei dieses Vertrages ist, hat nach dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 kein Recht, eine Bestimmung dieses Vertrages durchzusetzen oder davon zu profitieren.
Rechte von Dritten. 43.1 Die Parteien beabsichtigen nicht, dass eine Bes- timmung der Vereinbarung gemäß dem Vertrags- gesetz (Rechte Dritter) von 1999 durchsetzbar ist, mit der Ausnahme, dass ein verbundenes Un- ternehmen berechtigt ist, die Bestimmungen der Vereinbarung gemäß diesen Gesetzen durchzu- setzen.
Rechte von Dritten. Der Lizenzgeber garantiert, dass die Software, soweit dem Lizenzgeber bekannt, keine Rechte von Dritten verletzt. Wenn ein Dritter gegen den Lizenznehmer mit der Behauptung Klage erhebt, dass die Software die Rechte von Dritten verletzt, muss der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich darüber benachrichtigen. Fällt die behauptete Verletzung unter die Garantie des Lizenznehmers, siehe oben, oder erachtet es der Lizenzgeber für zweckdienlich, selbst die Verteidigung zu übernehmen, übernimmt der Lizenzgeber im Namen des Lizenz- nehmers die Kosten, die mit dem Fall verbunden sind, und soll ferner die volle Verfügungsgewalt hinsichtlich der Sache haben. Der Lizenzgeber ist hierunter berechtigt, alle mit dem Rechts- streit verbundenen Entscheidungen zu treffen, z. B. Stellung zu etwaigen Vergleichsangeboten zu beziehen oder Dritten Ver- gleichsangebote zu machen, ohne zuvor die Kommentare oder Genehmigung des Lizenznehmers einholen zu müssen. Der Lizenznehmer ist dazu verpflichtet, dem Lizenzgeber in angemessenem Umfang bei einem Rechtsstreit beizustehen. Ergeht ein Urteil gemäß klägerischem Antrag, ist der Lizenz- geber dazu verpflichtet und berechtigt, auf eigene Rechnung nach Xxxx des Lizenzgebers:
Rechte von Dritten. Eine Person, die nicht Vertragspartei dieser Bedingungen ist, hat gemäß diesen Bedingungen kein Recht, eine Bestimmung dieser Bedingungen durchzusetzen.
Rechte von Dritten. Eine Partei, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, kann keine Rechte geltend machen und keine Vorteile aus den Bestimmungen dieses Abkommens ziehen.