Rechtsfolge. Tritt ein Kündigungsgrund nach § 6.2 oder ein anderer, nicht in diesen Anleihebedingungen ausdrücklich normierter außerordentlicher Kündigungsgrund ein, hat jeder Anleihegläubiger das Recht, seine Schuldverschreibungen gemäß den Bestimmungen dieses § 6 einzeln oder vollständig zu kündigen und die
Rechtsfolge. Tritt ein Kündigungsgrund nach § 6.2 oder ein anderer, nicht in die- sen Anleihebedingungen ausdrücklich normierter außerordentlicher Kündigungs- grund ein, hat jeder Anleihegläubiger das Recht, seine Schuldverschreibungen ge- mäß den Bestimmungen dieses § 6 ein- zeln oder vollständig zu kündigen und die Rückzahlung seiner Schuldverschreibun- gen durch die Emittentin zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag verlangen. Das Recht zur Kündigung nach Satz 1 besteht ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvor- liegens einer Bestätigung nach § 6.10 und ungeachtet einer erfolgten oder nicht er- folgten Mitteilung nach § 6.4. Kommt die Emittentin ihrer Informationspflicht nach § 6.10 nicht oder nicht fristgerecht nach, sind die Anleihegläubiger nach Satz 1 zur Kündigung berechtigt. 6.5 Legal consequence. If a reason for termina- tion pursuant to § 6.2 or another extraordinary reason for termination not expressly stipu- lated in these Terms and Conditions occurs, each Noteholder has the right to terminate its Notes individually or in full in accordance with the provisions of this § 6 and to demand re- payment of its Notes by the Issuer at the Early Redemption Amount. The right to terminate pursuant to sentence 1 shall exist irrespective of the existence or non-existence of a confir- mation pursuant to § 6.10 and irrespective of whether or not notification has been given pursuant to § 6.4. If the Issuer fails to comply with its obligation to inform pursuant to § 6.10 or fails to do so in due time, the Noteholders are entitled to terminate their Notes pursuant to sentence 1.
Rechtsfolge. 58 § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ersetzt grundsätzlich den gesamten, nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Schaden. Ein unproblematisches Beispiel ist die Verletzung von Schutzpflichten, durch die der Vertragspartner verletzt wird und die ihm Kosten für eine ärztliche Behandlung verursacht.
Rechtsfolge. 207 a) Sofern keine Ausschlussgründe greifen, hat der Makler gemäß § 652 Abs. 1 einen Anspruch auf Maklerlohn. Die Höhe richtet sich nach der Vereinbarung im Makler- vertrag, i.d.R. nach einem bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises aus dem vermit- telten Hauptvertrag. Darin ist die Umsatzsteuer bereits enthalten, wenn im Vertrag nicht besonderes bestimmt ist.237 Aufwendungen des Maklers, z.B. für Inserate, sind mangels gesonderter Vereinbarung darin mit enthalten, vgl. § 652 Abs. 2 S. 1. Wurde die Höhe nicht konkret vereinbart, so richtet sie sich gemäß § 653 Abs. 2 nach dem üblichen Maklerlohn.
Rechtsfolge. 306 Abs. 1 BGB: In der Regel ist die gesamte unangemessene Klausel unwirksam, insbesondere keine geltungserhaltende Reduktion! Ausnahme: Ist eine Klausel sprachlich und inhaltlich teilbar und ist nur ein Teil unangemessen benachteiligend, bleibt die Klausel im Übrigen wirksam. (Sog. „Blue-Pencil-Test“: Lässt sich der unwirksame Teil aus dem Text der Klausel streichen, ohne dass der Wortlaut seinen Sinn verliert?)
Rechtsfolge. 4.1 Ermessen nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II
4.2 Ermessen nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
Rechtsfolge. Aufgrund erfolgreicher Anfechtung besteht kein Rechtsgrund für das Behalten der 0.000 € in bar. K hat gegen V einen Anspruch auf Rückgewähr von 1.400 €.
Rechtsfolge. Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggeber, abgestellt war. Durch den Tod sonstiger Rechtsnachfolger oder Rechtsveränderungen des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.
Rechtsfolge. Der Arbeitnehmer wird von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Verlust seines Vergü- tungsanspruchs befreit. Als Ausgleich erhält er einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (dazu sogleich unten). Ob tarifvertragliche Leistungen erhalten bleiben, richtet sich nach dem jeweili- gen Tarifvertrag. Arbeitsvertragliche Nebenpflichten bleiben bestehen. Bei langfristiger Kurzar- beit entsteht ein Urlaubsanspruch. Kündigungen kann der Arbeitgeber auch während der Kurz- arbeit aussprechen, und zwar grundsätzlich aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen, wobei bei einer betriebsbedingten Kündigung noch weitere, über die Gründe für Kurzarbeit hinausgehende Umstände hinzukommen müssen, die ein dringendes betriebliches Erfordernis begründen. Die Kündigungsfristen sind in jedem Falle einzuhalten.
Rechtsfolge. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss, der in Abs. 1a geregelt ist, soll ab dem 01.01.2022 auch auf Entgeltumwandlungen (individual- und kollektivrechtlich be- gründet) Anwendung finden, die vor dem 01.01.2019 vereinbart wurden.