Rechtsfolge Musterklauseln

Rechtsfolge. Tritt ein Kündigungsgrund nach § 6.2 oder ein anderer, nicht in die- sen Anleihebedingungen ausdrücklich normierter außerordentlicher Kündigungs- grund ein, hat jeder Anleihegläubiger das Recht, seine Schuldverschreibungen ge- mäß den Bestimmungen dieses § 6 ein- zeln oder vollständig zu kündigen und die Rückzahlung seiner Schuldverschreibun- gen durch die Emittentin zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag verlangen. Das Recht zur Kündigung nach Satz 1 besteht ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvor- liegens einer Bestätigung nach § 6.10 und ungeachtet einer erfolgten oder nicht er- folgten Mitteilung nach § 6.4. Kommt die Emittentin ihrer Informationspflicht nach § 6.10 nicht oder nicht fristgerecht nach, sind die Anleihegläubiger nach Satz 1 zur Kündigung berechtigt. 6.5 Legal consequence. If a reason for termina- tion pursuant to § 6.2 or another extraordinary reason for termination not expressly stipu- lated in these Terms and Conditions occurs, each Noteholder has the right to terminate its Notes individually or in full in accordance with the provisions of this § 6 and to demand re- payment of its Notes by the Issuer at the Early Redemption Amount. The right to terminate pursuant to sentence 1 shall exist irrespective of the existence or non-existence of a confir- mation pursuant to § 6.10 and irrespective of whether or not notification has been given pursuant to § 6.4. If the Issuer fails to comply with its obligation to inform pursuant to § 6.10 or fails to do so in due time, the Noteholders are entitled to terminate their Notes pursuant to sentence 1.
Rechtsfolge. 58 § 280 Abs. 1 BGB ersetzt grundsätzlich den gesamten, nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Schaden. Ein unproblematisches Beispiel ist die Verletzung von Schutzpflichten, durch die der Vertragspartner verletzt wird und die ihm Kosten für eine ärztliche Behandlung verursacht.
Rechtsfolge. Nichtigkeit Einigung unwirksam Gebrauchsvorteil in der Überlassung des Kapitals (+)
Rechtsfolge. Herausgabe des Erlangten 🡪 hier unmöglich, daher Wertersatz nach § 818 II Analoge Anwendung (gilt erst recht bei einem einseitigen Verstoß) (+)
Rechtsfolge. Im Falle eines Rücktritts nach vorstehender Ziffer 9.2 stehen keiner Partei Rechte oder An- sprüche aus diesem Einbringungsvertrag gegen die andere Partei zu, mit Ausnahme etwaiger Rechte oder Ansprüche, die bereits vor dem Rücktritt entstanden sind.
Rechtsfolge. Tritt ein Kündigungsgrund nach § 6.2 oder ein anderer, nicht in diesen Anleihebedingungen ausdrücklich normier- ter außerordentlicher Kündigungsgrund ein, hat jeder Anleihegläubiger das Recht, seine Schuldverschreibungen gemäß den Bestim- mungen dieses § 6 einzeln oder vollständig zu kündigen und die Rückzahlung seiner Schuldverschreibungen durch die Emittentin zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag ver- langen. Das Recht zur Kündigung nach Satz 1 besteht ungeachtet des Vorliegens o- der Nichtvorliegens einer Bestätigung nach
Rechtsfolge. Nach § 439 II BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Fraglich ist, ob dies auch einen Aufwendungsersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer für Aufwendungen meint, die er selbst getätigt hat. Man könnte in § 439 II BGB eine Anspruchsgrundlage sehen.4 Der Wortlaut spricht dagegen eher für eine reine Kostenzuordnung an die Person des Verkäufers; § 439 II BGB ist also keine Anspruchsgrundlage5 Zudem würde ein Anspruch nach § 439 II BGB der Systematik der §§ 437, 281, 323, 440 BGB widersprechen, wonach zunächst Nacherfüllung durch den Verkäufer verlangt werden kann und für alle weiteren Rechtsmittel - wie geprüft - eine Fristsetzung erforderlich ist.6 Also ist der Weg über § 439 II BGB nicht gangbar.
Rechtsfolge. Die vertragliche Regelung ist entsprechend des hypothetischen Willens der Parteien zu ergänzen,
Rechtsfolge. ☐ Es liegt kein Ausschlussgrund vor: Der Entleiher ist zur textlich begründeten Antwort innerhalb einer Monatsfrist verpflichtet.
Rechtsfolge. 207 a) Sofern keine Ausschlussgründe greifen, hat der Makler gemäß § 652 Abs. 1 einen Anspruch auf Maklerlohn. Die Höhe richtet sich nach der Vereinbarung im Makler- vertrag, i.d.R. nach einem bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises aus dem vermit- telten Hauptvertrag. Darin ist die Umsatzsteuer bereits enthalten, wenn im Vertrag nicht besonderes bestimmt ist.237 Aufwendungen des Maklers, z.B. für Inserate, sind mangels gesonderter Vereinbarung darin mit enthalten, vgl. § 652 Abs. 2 S. 1. Wurde die Höhe nicht konkret vereinbart, so richtet sie sich gemäß § 653 Abs. 2 nach dem üblichen Maklerlohn.