Rechtsfolge. Tritt ein Kündigungsgrund nach § 6.2 oder ein anderer, nicht in diesen Anleihebedingungen ausdrücklich normier- ter außerordentlicher Kündigungsgrund ein, hat jeder Anleihegläubiger das Recht, seine Schuldverschreibungen gemäß den Best- immungen dieses § 6 einzeln oder vollstän- dig zu kündigen und die Rückzahlung sei- ner Schuldverschreibungen durch die Emit- tentin verlangen.
Rechtsfolge. Tritt ein Kündigungsgrund nach § 6.2 oder ein anderer, nicht in die- sen Anleihebedingungen ausdrücklich normierter außerordentlicher Kündigungs- grund ein, hat jeder Anleihegläubiger das Recht, seine Schuldverschreibungen ge- mäß den Bestimmungen dieses § 6 ein- zeln oder vollständig zu kündigen und die Rückzahlung seiner Schuldverschreibun- gen durch die Emittentin zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag verlangen. Das Recht zur Kündigung nach Satz 1 besteht ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvor- liegens einer Bestätigung nach § 6.10 und ungeachtet einer erfolgten oder nicht er- folgten Mitteilung nach § 6.4. Kommt die Emittentin ihrer Informationspflicht nach § 6.10 nicht oder nicht fristgerecht nach, sind die Anleihegläubiger nach Satz 1 zur Kündigung berechtigt. 6.5 Legal consequence. If a reason for termina- tion pursuant to § 6.2 or another extraordinary reason for termination not expressly stipu- lated in these Terms and Conditions occurs, each Noteholder has the right to terminate its Notes individually or in full in accordance with the provisions of this § 6 and to demand re- payment of its Notes by the Issuer at the Early Redemption Amount. The right to terminate pursuant to sentence 1 shall exist irrespective of the existence or non-existence of a confir- mation pursuant to § 6.10 and irrespective of whether or not notification has been given pursuant to § 6.4. If the Issuer fails to comply with its obligation to inform pursuant to § 6.10 or fails to do so in due time, the Noteholders are entitled to terminate their Notes pursuant to sentence 1.
Rechtsfolge. 58 § 280 Abs. 1 BGB ersetzt grundsätzlich den gesamten, nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Schaden. Ein unproblematisches Beispiel ist die Verletzung von Schutzpflichten, durch die der Vertragspartner verletzt wird und die ihm Kosten für eine ärztliche Behandlung verursacht.
Rechtsfolge. Nach § 439 II BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Fraglich ist, ob dies auch einen Aufwendungsersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer für Aufwendungen meint, die er selbst getätigt hat. Man könnte in § 439 II BGB eine Anspruchsgrundlage sehen.4 Der Wortlaut spricht dagegen eher für eine reine Kostenzuordnung an die Person des Verkäufers; § 439 II BGB ist also keine Anspruchsgrundlage5 Zudem würde ein Anspruch nach § 439 II BGB der Systematik der §§ 437, 281, 323, 440 BGB widersprechen, wonach zunächst Nacherfüllung durch den Verkäufer verlangt werden kann und für alle weiteren Rechtsmittel - wie geprüft - eine Fristsetzung erforderlich ist.6 Also ist der Weg über § 439 II BGB nicht gangbar.
Rechtsfolge. 306 Abs. 1 BGB: In der Regel ist die gesamte unangemessene Klausel unwirksam, insbesondere keine geltungserhaltende Reduktion! Ausnahme: Ist eine Klausel sprachlich und inhaltlich teilbar und ist nur ein Teil unangemessen benachteiligend, bleibt die Klausel im Übrigen wirksam. (Sog. „Blue-Pencil-Test“: Lässt sich der unwirksame Teil aus dem Text der Klausel streichen, ohne dass der Wortlaut seinen Sinn verliert?)
Rechtsfolge. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss, der in Abs. 1a geregelt ist, soll ab dem 01.01.2022 auch auf Entgeltumwandlungen (individual- und kollektivrechtlich be- gründet) Anwendung finden, die vor dem 01.01.2019 vereinbart wurden.
Rechtsfolge. Rechtsfolge der Personalgestellung ist die Verpflichtung der/des Beschäftigten zur dauerhaften Erbringung der Arbeitsleitung bei einem Dritten, wobei das bisherige Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten weiter besteht, aber nur noch einen Rahmen für die Arbeitsleistung bei dem Dritten bildet. Die sich aus der Personalge- stellung ergebenden Modalitäten (z.B. Ausübung des Direktionsrechts, Verfahren bei Arbeitspflichtverletzungen, Entgeltregelungen, Rückkehroptionen u.ä.) müssen in ei- ner Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten präzisiert werden. Der TVöD führt in § 5 Regelungen über die Qualifizierung, also die berufliche Fort- und Weiterentwicklung im weiteren Sinne, ein. Zukünftig haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit ihrer Führungskraft (§ 5 Abs. 4). Ziel SEITE 19 VON 60 ist es, festzustellen, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Der so ermittelte Bedarf wird je nach örtlichen Gegebenheiten den Fortbildungsstellen in den einzel- nen Verwaltungen gemeldet. Ein Anspruch der Beschäftigten auf eine Weiterbil- dungsmaßnahme besteht nicht. Qualifizierungsmaßnahmen können dem Erhalt und der Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die jeweils übertragene Tätigkeit, dem Erwerb zusätzlicher Kompetenzen und dem Wie- dereinstieg nach längerer Abwesenheit dienen (§ 5 Abs. 3). Veranlasst der Arbeitge- ber die Qualifizierungsmaßnahme, sind die Kosten - einschließlich der Reisekosten - von ihm zu tragen, falls nicht Dritte hierfür aufkommen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden. Dienen Qualifikationsmaßnahmen auc h privaten Zwecken von Beschäftigten, wird sich die Frage einer gerechten Kostenteilung, also eines Koste n- beitrages stellen. Möglich ist beispielsweise ein Beitrag in Freizeit. Inhalt und Um- fang eines Eigenbeitrages - Geld und/oder Freizeit - sind in einer Qualifizierungsver- einbarung festzulegen. Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahme sind Arbeitszeit (§ 5 Abs. 6). Im Falle eines Eigenbeitrages in Zeit wird dieser mit dem durch die Qualifizierungsmaßna h- me entstehenden Arbeitszeitguthaben verrechnet (saldiert). Das bedeutet, dass im Umfang des Eigenbeitrages in Zeit keine Anrechnung auf die regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 erfolgt. Der Eigenbeitrag in Zeit kann auch nicht zu Überstunde führen. Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren eine nicht für den Arbeitsplatz notwendige Fremdsprachenausbildung in der englischen Spr...
Rechtsfolge. Herausgabe des Erlangten 🡪 hier unmöglich, daher Wertersatz nach § 818 II
Rechtsfolge. Die vertragliche Regelung ist entsprechend des hypothetischen Willens der Parteien zu ergänzen,
Rechtsfolge. Aufgrund erfolgreicher Anfechtung besteht kein Rechtsgrund für das Behalten der 0.000 € in bar. K hat gegen V einen Anspruch auf Rückgewähr von 1.400 €.