Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit beruhte. 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Feststel- lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 8.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 8.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungs- schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungs- obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform Text- form auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig da- von, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 8.1 zustehen- des Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungs- schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungs- schutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit Obliegen- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt ver- letzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündi- gungsrecht ausübt.
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Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 (2) Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. .
(3) Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. .
(4) Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. .
(5) Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Umfang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 8.4 (1) zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Zu Den Versicherungen, Allgemeine Bedingungen Zu Den Versicherungen
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Teil I, Ziff.11, 1. zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung, Luftfahrt Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 30.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 30.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 30.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem VertragVer- trag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKün- digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Ob- liegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsneh- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- xxxxxx nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit Oblie- genheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Ver- sicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb inner- halb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit Ob- liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer ei- ner nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsoblie- genheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte geson- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung, Adac Privathaftpflicht Versicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahrlässig- keit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 21.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 21.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur VoraussetzungVoraus- setzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 21.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem VertragVer- trag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKün- digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Ob- liegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsneh- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit Oblie- genheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Ver- sicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 30.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 30.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine sei- ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Ver- sicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hingewie- sen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Verlet- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 30.1 zu- stehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Umweltschadensversicherung (Usv)
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 21.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 21.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur VoraussetzungVoraus- setzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 21.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer Versi- cherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungs- recht ausübt.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 b) Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutznachweist, dass die Verletzung der Obliegen- heit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Der vollständige oder teilweise Wegfall Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 13. a) zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
c) Das Recht des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit zur VoraussetzungVersicherers, dass der Versiche- rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hatVertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hatunberührt.
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Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschut- zes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer Versi- cherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungs- recht ausübt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 23.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahrlässig- keit beruhte.
26.2 23.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtberech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich Lei- stung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Teil B Ziffer 23.1. zustehendes Kündigungs- recht ausübt.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer Versi- cherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsver- letzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahrläs- sigkeit beruhte.
26.2 26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine sei- ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Verhält- nis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit und Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte geson- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Verlet- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden oblie- genden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zu- stehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Bauherrenhaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/ -verminderung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer Versi- cherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung Obliegen- heitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Im oder nach dem Versicherungsfall Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Versicherungsnehmers ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung Ver- letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi- cherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 30.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer Ver- sicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 30.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 30.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig da- von, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehen- des Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer die ARAG den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigenkün- digen. Der Versicherer Die ARAG hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsverlet- zung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersiche- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer die ARAG berechtigt, seine ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls bestehenden Auskunfts- AuskunLs- oder Aufklä- rungsobliegenheit AuLlärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der die ARAG den Versiche- rer den Versicherungsnehmer rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer der ARAG obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit Oblie- genheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die ARAG ein ihr nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündi- gungsrecht ausübt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsver- letzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhtebe- ruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersiche- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Versicherungsnehmers ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungs- schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegen- heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche- rer den Versicherungsnehmer rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegen- heit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungs- schutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit Oblie- genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig arglis- tig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündi- gungsrecht ausübt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 9.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 9.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutznachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Der vollständige oder teilweise Wegfall Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
9.3 Das Recht des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit zur VoraussetzungVersicherers, dass der Versiche- rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hatVertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hatunberührt.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer Versi- cherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsverlet- zung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVer- sicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer ei- ner Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Auf- klärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Ver- sicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hingewie- sen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Verlet- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden oblie- genden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zu- stehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigenkündi- gen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahr- lässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung Verlet- zung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Fest- stellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Insurance Agreement
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 8.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 8.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig da- von, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 8.1 zustehen- des Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig da- von, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehen- des Kündigungsrecht ausübt.
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Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 b) Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutznachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Der vollständige oder teilweise Wegfall Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 13. a) zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
c) Das Recht des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit zur VoraussetzungVersicherers, dass der Versiche- rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hatVertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hatunberührt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden beste- henden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte gesonder- te Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden obliegen- den Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer eine Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer Versiche- rer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungs- recht ausübt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 30.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 30.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 30.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Umweltschadens Basisversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherung nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unab- hängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. Weitere Bestimmungen
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb) – Privat
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung Verlet- zung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 30.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versi- cherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 30.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 30.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 17.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahrlässig- keit beruhte.
26.2 17.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtberech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 17.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 I. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen erf llen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigenk ndigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtK ndigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahrl ssigkeit beruhte.
26.2 II. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich vors tzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger fahrl ssiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Verh ltnis zu kürzenk rzen. Der vollständige vollst ndige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- Aufkl rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig fahrl ssig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für f r den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für f r die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich urs chlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabh ngig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. I zustehendes K ndigungsrecht aus bt.
III. Das Versicherungsverh ltnis ( 7-14)
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Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag Ver- trag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer ei- ner Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Verhält- nis zu kürzen. kürzen Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung Verlet- zung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Auf- klärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hingewie- sen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig fahrläs- sig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahrläs- sigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden bestehen- den Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung Mittei- lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich Leis- tung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 4.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahrlässig- keit beruhte.
26.2 4.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtberech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich Lei- stung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Teil B Abschnitt 3 Ziffer 4.1. zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung Ob- liegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahrlässig- keit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Ver- letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem VertragVersicherungsvertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahrl‰ssigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich Versicherungsvertrag vors‰tzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungs- schutz. Bei grob fahrlässiger fahrl‰ssiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Verh‰ltnis zu kürzen. Der vollständige vollst‰ndige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden beste- henden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufkl‰rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig fahrl‰ssig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich urs‰chlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabh‰ngig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Jagd Versicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 a) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit aus diesem VertragObliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung schriftlich fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtDas Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistbeweist, dass er die Obliegenheitsverletzung Oblie- genheit weder auf Vorsatz vorsätzlich noch auf gro- ber Fahrlässigkeit beruhtegrobfahrlässig verletzt hat.
26.2 Wird b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletztnach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, verliert so ist der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung in einem dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzenVersicherungsnehmers entspricht. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Das Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nachzu beweisen.
c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nichtnur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.. § 17 Gefahrerhöhung (Gefahrerhöhende Umstände)
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 a) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit aus diesem VertragObliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung schriftlich fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtDas Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweistbeweist, dass er die Obliegenheitsverletzung Oblie- genheit weder auf Vorsatz vorsätzlich noch auf gro- ber Fahrlässigkeit beruhtegrobfahrlässig verletzt hat.
26.2 Wird b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletztnach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, verliert so ist der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung in einem dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzenVersicherungsnehmers entspricht. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Das Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nachzu beweisen.
c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit, ist der Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nichtnur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.. § 17 Gefahrerhöhung (Gefahrerhöhende Umstände)
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 9.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- recht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 9.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutznachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh- mer. Der vollständige oder teilweise Wegfall Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kün- digungsrecht ausübt.
9.3 Das Recht des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit zur VoraussetzungVersicherers, dass der Versiche- rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hatVertrag wegen arglisti- ger Täuschung anzufechten, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hatunberührt.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahrlässig- keit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Ver- letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zu- stehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Obliegenheits- verletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahrlässigkeit- beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletztver- letzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungs- schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Versicherungsnehmers ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungs- schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegen- heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche- rer den Versicherungsnehmer rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese die- se Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegen- heit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit Ob- liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kün- digungsrecht ausübt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 8.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem VertragVer- trag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKün- digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Ob- liegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 8.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger fahrläs- siger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsneh- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit Oblie- genheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Ver- sicherer ein ihm nach Ziff. 8.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfal- les zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung Obliegen- heitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Lei- stung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzenkür- zen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Auf- klärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versi- xxxxxx den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Ver- sicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung Verlet- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden oblie- genden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zuste- hendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungs- falles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung Obliegen- heitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzenkür- zen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versi- cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Ver- sicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zuste- hendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 B3-4.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Ver- sicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 B3-4.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Auhlärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versi- cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer B3-4.1. zu- stehendes Kündigungsrecht ausübt. Ziffer B4-3.1. bleibt unberührt.
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Samples: Drohnen Kaskoversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 iA/PHV/P02020INA/2020/10/V03
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 b) Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. iA/PHV/P02020INA/2020/10/V03 Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Nr. 3 a) zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahrlässig- keit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich Leis- tung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag Ver- trag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Verhält- nis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung Ver- letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche- rer den Versicherungsnehmer rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hin- gewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig fahr- lässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem VertragVer- trag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert ver- liert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigtberech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden beste- henden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 15.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines ei- nes Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Oblie- genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit grober Fahr- lässigkeit beruhte.
26.2 15.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzden Versiche- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige voll- ständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hingewie- sen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz bestehen. .
15.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Um- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit Ob- liegenheit arglistig verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi- cherer ein ihm nach Ziffer 15.1 zustehendes Kündigungs- recht ausübt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Kaskoversicherung Von Wassersportfahrzeugen
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 17.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 17.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden be- stehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur VoraussetzungVoraus- setzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hinge- wiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 17.1 zustehendes Kündigungs- recht ausübt.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungs- rechtKündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung Obliegen- heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf gro- ber grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche- rer Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge Rechts- folge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie- genheit Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung