Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffern 15.2 bis 15.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer ohne gesonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- lich war.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffern 15.2 bis 15.4 15.5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer ohne gesonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer bleibt zur Leistung insoweit verpflichtet, soweit als die Verlet- zung der Obliegenheit Ver- letzung weder für den Eintritt Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls noch für auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- lich wardem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffern 15.2 bis 15.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Versi- cherer ohne gesonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer Versi- cherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers ursäch- lich ursächlich war.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffern 15.2 bis 15.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer ohne gesonderte ge- sonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt die Feststellung des Versicherungsfalls Vers icherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- lich ursächlich war.
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Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffern 15.2 bis 15.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer ohne gesonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt die Feststellung des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Leis- tungspflicht des Versicherers ursäch- lich ursächlich war.
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Samples: Güterversicherung
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffern 15.2 bis 15.4 genannten ge- nannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Versiche- rer ohne gesonderte Mitteilung dieser der Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- lich ursächlich war.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffern 15.2 bis 15.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer ohne gesonderte geson- derte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- lich ursächlich war.
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Samples: Gütertransportversicherung
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffern 15.2 bis 15.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer ohne gesonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- lich ursächlich war.
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Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffern 15.2 bis 15.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Versi- cherer ohne gesonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer Versi- cherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers ursäch- lich ursächlich war.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008