Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit bei und/oder nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entspricht. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat. 3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Samples: Versicherungsschein, Versicherungsschein
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. 1. 19.5.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit bei und/diese oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sonst vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger grobfahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- obliegenheit, 19.5.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat.
3. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
19.5.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Auf- klärungsobliegenheit, so ist der Versicherer obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nichtnur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt er den Ver- sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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Samples: Transport Insurance Agreement
Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der im vorstehenden Absatz bestimmten oder eine andere im Rahmen des Versicherungsver- trages bestimmte vertragliche Obliegenheit bei und/oder nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei Im Falle einer grob fahrlässiger fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entspricht.
2Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verletzt Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat.
3Versicherungsnehmer. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- lich warLeistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Das Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund einer gesetzlichen oder vorschriftsmäßigen Verpflichtung an der Erfüllung der vorstehend benannten Obliegen- heiten gehindert wird. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers setzt bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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Samples: Versicherungsvertrag