Rechtsgewährleistung. 12.1 Die Leistungserbringerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Die Leistungsbezügerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren der Leistungserbringerin zur Verfügung ge- stellten Mitteln keine Schutzrechte Dritter verletzt. 12.2 Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt die Leistungserbringerin auf eigene Kosten und Gefahr ab. Die Leistungsbezügerin gibt solche Forderungen der Leis- tungserbringerin schriftlich und ohne Verzug bekannt und über- trägt ihr, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich, die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtli- che oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Un- ter diesen Voraussetzungen übernimmt die Leistungserbringe- rin die der Leistungsbezügerin im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Gerichts-, Anwalts- und sonstigen angemessenen Kosten und auferlegten Lizenzvergütungen, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, unter der Voraus- setzung, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine ver- tragswidrige Nutzung der Leistungen der Leistungserbringerin durch die Leistungsbezügerin zurückzuführen ist. 12.3 Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die Leistungserbringerin, auf eigene Kosten, nach ihrer Xxxx entweder der Leistungsbezügerin das Recht verschaffen, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten nicht beste- hen, wird die Leistungserbringerin die bezahlte Vergütung für die nicht nutzbare Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteil- mässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder die übliche Nutzung (des Produkts). Ist der Leistungsbezügerin die Nutzung der von den Schutzrechten Dritter nicht betroffenen restlichen Leistungen nicht zumutbar, kann sie die Rückerstattung für alle Leistungen verlangen und das Vertragsverhältnis insgesamt be- enden. Vorbehalten bleibt ferner die Haftung der Leistungser- bringerin für allfällige Schäden gemäss Ziff. 17.
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Rechtsgewährleistung. 12.1 Die Leistungserbringerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Die Leistungsbezügerin 11.4.1 Aveniq leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren der Leistungserbringerin zur Verfügung ge- stellten Mitteln Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletztver- letzt.
12.2 11.4.2 Sobald der Kunde von einer möglichen Schutzrechtsverletzung Kenntnis erhält, wird er Aveniq darüber informieren. Der Kunde wird Aveniq im Rahmen des anwendbaren Prozessrechts die selbständige Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Erledigung überlassen, ihr alle zur Verfü- gung stehenden Informationen bereitstellen und ihr jegliche Unterstützung und Vollmacht zur Verteidi- gung gegen einen derartigen Anspruch gewähren sowie solche Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorhe- riges Einverständnis der Aveniq auf dem Ver- gleichsweg regeln.
11.4.3 Die Haftung von Aveniq für Ansprüche Dritter wegen Verletzung infolge verletzter Rechtsgewährleistungs- pflichten ist auf Ansprüche beschränkt, welche sich aus rechtlich durchsetzbaren Gerichts- oder Schiedsgerichtsurteilen ergeben, vergleichsweise durch den Kunden mit Zustimmung von Schutzrechten wehrt Aveniq er- ledigt wurden oder deren Bestand durch Aveniq an- erkannt wurde. Aveniq wird den Kunden auch für seine aus den vorgenannten Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren entstehenden angemes- senen Anwaltskosten entschädigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde Aveniq unverzüglich die Leistungserbringerin Geltendmachung eines derartigen Anspruchs mit- teilt, ihr die Befugnis zur selbständigen Verteidi- gung gegen den Anspruch und dessen Erledigung erteilt, auf eigene seine Kosten alle zur Verfügung stehen- den Informationen bereitstellt und Gefahr ab. Die Leistungsbezügerin gibt solche Forderungen ihr jegliche Un- terstützung und Vollmachten zur Verteidigung ge- gen einen derartigen Anspruch gewährt sowie sol- che Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorheriges Ein- verständnis der Leis- tungserbringerin schriftlich und ohne Verzug bekannt und über- trägt ihrAveniq auf dem Vergleichsweg ge- regelt hat.
11.4.4 Falls die Drittpartei ein Verbot gegen den Kunden erwirkt hat oder zu erwirken droht, soweit ge- wisse oder alle Leistungen zu beziehen oder zu nutzen, wird Aveniq nach dem anwendbaren Prozessrecht möglichihrer Xxxx:
a) die Leistungen durch andere, nicht verletzende Leistungen ersetzen; oder
b) die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtli- che oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Un- ter diesen Voraussetzungen übernimmt die Leistungserbringe- rin die der Leistungsbezügerin im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Gerichts-Leistungen so anpassen, Anwalts- und sonstigen angemessenen Kosten und auferlegten Lizenzvergütungendass sie keine Rechte Dritter mehr verletzen, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, unter der Voraus- setzungimmer vorausgesetzt, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine ver- tragswidrige Nutzung vertragswesentli- chen Funktionalitäten der Leistungen gewahrt wer- den und ein solcher Ersatz oder eine Anpassung ohne signifikante Beeinträchtigung der Leistungserbringerin durch die Leistungsbezügerin zurückzuführen istbetriebli- chen Prozesse des Kunden erfolgt.
12.3 Wird 11.4.5 Kann weder ein Ersatz noch eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht Anpas- sung bewirkt werden, kann der Kunde die entspre- chende Leistung oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die Leistungserbringerin, auf eigene Kosten, nach ihrer Xxxx entweder der Leistungsbezügerin das Recht verschaffenTeilleistung ausserordentlich kündigen.
11.4.6 Aveniq haftet nicht für Verletzungshand- lungen oder –ansprüche, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen zurückzuführen sind auf die Benutzung einer Informatikanlage in Ver- bindung mit weiteren Anlagen, Software oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzenDa- ten, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten nicht beste- hen, wird die Leistungserbringerin die bezahlte Vergütung für die nicht nutzbare Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteil- mässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder die übliche Nutzung (des Produkts). Ist der Leistungsbezügerin die Nutzung der von den Schutzrechten Dritter nicht betroffenen restlichen Leistungen nicht zumutbar, kann sie die Rückerstattung für alle Leistungen verlangen und das Vertragsverhältnis insgesamt be- enden. Vorbehalten bleibt ferner die Haftung der Leistungser- bringerin für allfällige Schäden gemäss Ziff. 17Aveniq zur Verfügung gestellt wurden.
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Rechtsgewährleistung. 12.1 Die Leistungserbringerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Die Leistungsbezügerin 10.1 Xerox leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren der Leistungserbringerin zur Verfügung ge- stellten Mitteln Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt.
12.2 10.2 Sobald der Kunde von einer möglichen Schutz- rechtsverletzung Kenntnis erhält, wird er Xerox darüber informieren. Der Kunde wird Xerox im Rahmen des an- wendbaren Prozessrechts die selbständige Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Erledigung überlassen, ihr alle zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellen und ihr jegliche Unterstützung und Vollmacht zur Ver- teidigung gegen einen derartigen Anspruch gewähren so- wie solche Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorheriges Ein- verständnis der Xerox auf dem Vergleichsweg regeln.
10.3 Die Haftung von Xerox für Ansprüche Dritter wegen Verletzung infolge verletzter Rechtsgewährleistungspflichten ist auf Ansprüche beschränkt, welche sich aus rechtlich durchsetzbaren Gerichts- oder Schiedsgerichtsurteilen ergeben, vergleichs- weise durch den Kunden mit Zustimmung von Schutzrechten wehrt Xerox erledigt wurden oder deren Bestand durch Xerox anerkannt wurde. Xerox wird dabei offensichtlich begründete Ansprüche nicht bestreiten. Xerox wird den Kunden auch für seine aus den vorgenannten Gerichts- oder Schieds- gerichtsverfahren entstehenden angemessenen Anwalts- kosten entschädigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde Xerox unverzüglich die Leistungserbringerin Geltendmachung eines derartigen Anspruchs mitteilt, ihr die Befugnis zur selb- ständigen Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Erledigung erteilt, auf eigene seine Kosten alle zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellt und Gefahr ab. Die Leistungsbezügerin gibt ihr jegliche Unter- stützung und Vollmachten zur Verteidigung gegen einen derartigen Anspruch gewährt sowie solche Forderungen Rechts- streitigkeiten nicht ohne vorheriges Einverständnis der Leis- tungserbringerin schriftlich und ohne Verzug bekannt und über- trägt ihrXerox auf dem Vergleichsweg geregelt hat.
10.4 Falls die Drittpartei ein Verbot gegen den Kunden erwirkt hat oder zu erwirken droht, soweit gewisse oder alle Leistungen zu beziehen oder zu nutzen, wird Xerox nach dem anwendbaren Prozessrecht möglichihrer Xxxx:
a) die Leistungen durch andere, nicht verletzende Leistungen ersetzen; oder
b) die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtli- che oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Un- ter diesen Voraussetzungen übernimmt die Leistungserbringe- rin die der Leistungsbezügerin im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Gerichts-Leistungen so anpassen, Anwalts- und sonstigen angemessenen Kosten und auferlegten Lizenzvergütungendass sie keine Rechte Dritter mehr verletzen, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, unter der Voraus- setzungdies aber immer vorausgesetzt, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine ver- tragswidrige Nutzung vertrags- wesentlichen Funktionalitäten der Leistungen gewahrt werden und ein solcher Ersatz oder eine Anpassung ohne signifikante Beeinträchtigung der Leistungserbringerin durch die Leistungsbezügerin zurückzuführen istbetrieblichen Prozesse des Kunden erfolgt.
12.3 Wird 10.5 Kann weder ein Ersatz noch eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht Anpassung bewirkt werden, kann der Kunde die entsprechende Leistung oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die Leistungserbringerin, auf eigene Kosten, nach ihrer Xxxx entweder der Leistungsbezügerin das Recht verschaffenTeilleistung ausserordentlich kündigen.
10.6 Ferner haftet Xerox nicht für Verletzungshandlungen oder – ansprüche, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen zurückzuführen sind auf die Benutzung einer Informatikanlage in Verbindung mit weiteren Anlagen, Software oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzenDaten, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten nicht beste- hen, wird die Leistungserbringerin die bezahlte Vergütung für die nicht nutzbare Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteil- mässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder die übliche Nutzung (des Produkts). Ist der Leistungsbezügerin die Nutzung der von den Schutzrechten Dritter nicht betroffenen restlichen Leistungen nicht zumutbar, kann sie die Rückerstattung für alle Leistungen verlangen und das Vertragsverhältnis insgesamt be- enden. Vorbehalten bleibt ferner die Haftung der Leistungser- bringerin für allfällige Schäden gemäss Ziff. 17Xerox zur Verfügung gestellt wurden.
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Samples: Mietvertrag
Rechtsgewährleistung. 12.1 12.1. Die Leistungserbringerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Die Leistungsbezügerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren der Leistungserbringerin zur Verfügung ge- stellten Mitteln keine Schutzrechte Dritter verletzt.
12.2 12.2. Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt die Leistungserbringerin auf eigene Kosten und Gefahr ab. Die Leistungsbezügerin gibt solche Forderungen der Leis- tungserbringerin schriftlich und ohne Verzug bekannt und über- trägt überträgt ihr, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich, die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung Er- greifung von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtli- che gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Un- ter Unter diesen Voraussetzungen übernimmt die Leistungserbringe- rin Leistungserbringerin die der Leistungsbezügerin im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Gerichts-, Anwalts- An- walts- und sonstigen angemessenen Kosten und auferlegten Lizenzvergütungen, Genugtuungs- und SchadenersatzleistungenSchadenersatzleis- tungen, unter der Voraus- setzungVoraussetzung, dass die Schutzrechtsverletzung Schutzrechtsver- letzung nicht auf eine ver- tragswidrige vertragswidrige Nutzung der Leistungen der Leistungserbringerin durch die Leistungsbezügerin zurückzuführen zu- rückzuführen ist.
12.3 12.3. Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die Leistungserbringerin, auf eigene Kosten, nach ihrer Xxxx entweder der Leistungsbezügerin das Recht verschaffenverschaf- fen, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen oder die Leistungen anpassen anpas- sen bzw. durch andere ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten Möglichkei- ten nicht beste- henbestehen, wird die Leistungserbringerin die bezahlte Vergütung für die nicht nutzbare Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteil- mässigen anteilmässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder die übliche Nutzung (des Produkts). Ist der Leistungsbezügerin die Nutzung der von den Schutzrechten Dritter nicht betroffenen restlichen Leistungen nicht zumutbar, kann sie die Rückerstattung für alle Leistungen verlangen und das Vertragsverhältnis insgesamt be- endenbeenden. Vorbehalten bleibt ferner die Haftung der Leistungser- bringerin Leistungserbringerin für allfällige Schäden gemäss Ziff. 17.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtsgewährleistung. 12.1 Die Leistungserbringerin leistet Gewähr dafürNI kann auf seine eigenen Kosten die Verteidigung gegen jede Mängelrüge oder Klage, die gegenüber dem Kunden erhoben wurde, vornehmen, unter den Voraussetzungen, dass sie diese aus dem Verkauf eines Produktes herrührt und dass mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Die Leistungsbezügerin leistet Gewähr dafüreiner solchen Mängelrüge oder Klage im wesentlichen geltend gemacht wird, das Produkt oder ein Teil desselben verletze ein Pa- tent, Urheberrecht, eine Marke oder ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis sowie ferner, dass sie (i) dieser Anspruch nicht aus dem Gebrauch eines NI-Produktes in Kombination mit ihren ei- nem anderen Produkt oder einer anderen Modifikation eines NI-Produktes resultiert, (ii) der Leistungserbringerin zur Verfügung ge- stellten Mitteln keine Schutzrechte Dritter verletzt.
12.2 Ansprüche Dritter wegen Verletzung Kunde ohne Verzögerung NI von Schutzrechten wehrt einer solchen Mängelrüge oder Klage benachrichtigt, (iii) der Kunde in der Ausarbeitung der Verteidigung mit NI kooperiert und NI die Leistungserbringerin auf eigene Kosten und Gefahr abganze Führung überlässt. Die Leistungsbezügerin gibt solche Forderungen Wenn der Leis- tungserbringerin schriftlich und ohne Verzug bekannt und über- trägt ihrKunde NI die Hilfe, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich, die Führung eines allfälligen Prozesses sein Wissen und die Ergreifung notwendigen Informationen zur Verteidigung oder zur Abwehr des Anspruches liefert, bezahlt NI den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden samt Zinsen sowie die ganze Vergleichssumme und sämtli- che für den Kunden aufgelaufenen Kosten. NI haftet nicht für einen Vergleich, welcher ohne ihre schriftliche Zustimmung abgeschlossen wurde. Wenn das Produkt bei einem Verstoss gegen gewerbliche Schutzrechte Dritter, der von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtli- che NI zu vertreten ist, vertrags- oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Un- ter diesen Voraussetzungen übernimmt die Leistungserbringe- rin die gesetzes- widrig benutzt wird und der Leistungsbezügerin Gebrauch desselben verboten ist, muss NI nach eigener Xxxx, (im Zusammenhang mit ) dem Rechtsstreit entstandenen Gerichts-, Anwalts- und sonstigen angemessenen Kosten und auferlegten Lizenzvergütungen, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, unter der Voraus- setzung, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine ver- tragswidrige Nutzung der Leistungen der Leistungserbringerin durch die Leistungsbezügerin zurückzuführen ist.
12.3 Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die Leistungserbringerin, auf eigene Kosten, nach ihrer Xxxx entweder der Leistungsbezügerin Kunden das Recht verschaffenzur Benutzung des Produktes zugestehen, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen (ii) das Produkt durch ein anderes nicht gesetzes- oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere vertragswidriges Produkte ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen(iii) das Produkt zurückneh- men und den Preis an den Kunden zurückerstatten. Sofern diese Möglichkeiten nicht beste- henDas Vorstehende ist der einzige Anspruch des Kunden und NIs ganze Haftung und Verantwortlichkeit bei Verstössen gegen Patent, wird die Leistungserbringerin die bezahlte Vergütung Ur- heberrecht, Marke usw. der vorgenannten Produkte. Diese begrenzte Entschädigung seitens NI ersetzt alle anderen Garantien gegen Verstösse und Verletzungen.Gewährleistung für die nicht nutzbare Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteil- mässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit Dienstleistungen NI verpflichtet sich, alle Dienstleistungen sorgfältig und fachmännisch durchzuführen. Dar- über hinaus gibt NI weder ausdrückliche noch stillschweigende Garantien ab, insbesondere keine (der Leistunga) oder die übliche Nutzung hinsichtlich Produkte Dritter (des Produkts). Ist der Leistungsbezügerin die Nutzung b) hinsichtlich der von den Schutzrechten Dienstleistungen bezweck- ten Resultate oder jeglicher Resultate, welche auf Empfehlungen von NI zurückzuführen sind, insbesondere betreffend Leistung, Marktgängigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Nichtverletzung von Rechten Dritter nicht betroffenen restlichen Leistungen nicht zumutbar, kann sie die Rückerstattung oder Eignung für einen bestimmten Zweck. Dies gilt für alle Leistungen verlangen gelieferten Produkte und das Vertragsverhältnis insgesamt be- endenfür die Systeme, die auf die Umsetzung von Empfehlungen der NI zurückzufüh- ren sind. Vorbehalten bleibt ferner die Haftung Das Recht, einen Mangel an der Leistungser- bringerin für allfällige Schäden gemäss Ziff. 17Dienstleistung geltend zu machen, verwirkt, wenn dieser nicht innert 90 Tagen nach Vollendung der Dienstleistung gegenüber NI schriftlich geltend gemacht wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtsgewährleistung. 12.1 Die Leistungserbringerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Die Leistungsbezügerin 9.1 Xerox leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren der Leistungserbringerin zur Verfügung ge- stellten Mitteln Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt.
12.2 9.2 Sobald der Kunde von einer möglichen Schutz- rechtsverletzung Kenntnis erhält, wird er Xerox darüber informieren. Der Kunde wird Xerox im Rahmen des an- wendbaren Prozessrechts die selbständige Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Erledigung überlassen, ihr alle zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellen und ihr jegliche Unterstützung und Vollmacht zur Ver- teidigung gegen einen derartigen Anspruch gewähren so- wie solche Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorheriges Ein- verständnis der Xerox auf dem Vergleichsweg regeln.
9.3 Die Haftung von Xerox für Ansprüche Dritter wegen Verletzung infolge verletzter Rechtsgewährleistungspflichten ist auf Ansprüche beschränkt, welche sich aus rechtlich durchsetzbaren Gerichts- oder Schiedsgerichtsurteilen ergeben, vergleichs- weise durch den Kunden mit Zustimmung von Schutzrechten wehrt Xerox erledigt wurden oder deren Bestand durch Xerox anerkannt wurde. Xerox wird dabei offensichtlich begründete Ansprüche nicht bestreiten. Xerox wird den Kunden auch für seine aus den vorgenannten Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren entstehenden angemessenen Anwaltskosten entschädigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde Xerox unverzüglich die Leistungserbringerin Geltendmachung eines derartigen Anspruchs mitteilt, ihr die Befugnis zur selbständigen Verteidigung gegen den Anspruch und dessen Erledigung erteilt, auf eigene seine Kosten alle zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellt und Gefahr ab. Die Leistungsbezügerin gibt ihr jegliche Unterstützung und Vollmachten zur Verteidigung gegen einen derartigen Anspruch gewährt sowie solche Forderungen Rechtsstreitigkeiten nicht ohne vorheriges Einverständnis der Leis- tungserbringerin schriftlich und ohne Verzug bekannt und über- trägt ihrXerox auf dem Vergleichsweg geregelt hat.
9.4 Falls die Drittpartei ein Verbot gegen den Kunden erwirkt hat oder zu erwirken droht, soweit gewisse oder alle Leistungen zu beziehen oder zu nutzen, wird Xerox nach dem anwendbaren Prozessrecht möglichihrer Xxxx:
a) die Leistungen durch andere, nicht verletzende Leistungen ersetzen; oder
b) die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtli- che oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Un- ter diesen Voraussetzungen übernimmt die Leistungserbringe- rin die der Leistungsbezügerin im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Gerichts-Leistungen so anpassen, Anwalts- und sonstigen angemessenen Kosten und auferlegten Lizenzvergütungendass sie keine Rechte Dritter mehr verletzen, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, unter der Voraus- setzungdies aber immer vorausgesetzt, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine ver- tragswidrige Nutzung vertrags- wesentlichen Funktionalitäten der Leistungen gewahrt werden und ein solcher Ersatz oder eine Anpassung ohne signifikante Beeinträchtigung der Leistungserbringerin durch die Leistungsbezügerin zurückzuführen istbetrieblichen Prozesse des Kunden erfolgt.
12.3 Wird 9.5 Kann weder ein Ersatz noch eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht Anpassung bewirkt werden, kann der Kunde die entsprechende Leistung oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die Leistungserbringerin, auf eigene Kosten, nach ihrer Xxxx entweder der Leistungsbezügerin das Recht verschaffenTeilleistung ausserordentlich kündigen.
9.6 Ferner haftet Xerox nicht für Verletzungshandlungen oder – ansprüche, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen zurückzuführen sind auf die Benutzung einer Informatikanlage in Verbindung mit weiteren Anlagen, Software oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzenDaten, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten nicht beste- hen, wird die Leistungserbringerin die bezahlte Vergütung für die nicht nutzbare Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteil- mässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder die übliche Nutzung (des Produkts). Ist der Leistungsbezügerin die Nutzung der von den Schutzrechten Dritter nicht betroffenen restlichen Leistungen nicht zumutbar, kann sie die Rückerstattung für alle Leistungen verlangen und das Vertragsverhältnis insgesamt be- enden. Vorbehalten bleibt ferner die Haftung der Leistungser- bringerin für allfällige Schäden gemäss Ziff. 17Xerox zur Verfügung gestellt wurden.
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Samples: Kaufvertrag
Rechtsgewährleistung. 12.1 12.1. Die Leistungserbringerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Die Leistungsbezügerin leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren der Leistungserbringerin zur Verfügung ge- stellten Mitteln keine Schutzrechte Dritter verletzt.
12.2 12.2. Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt die Leistungserbringerin auf eigene Kosten und Gefahr ab. Die Leistungsbezügerin gibt solche Forderungen der Leis- tungserbringerin schriftlich und ohne Verzug bekannt und über- trägt ihr, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich, die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtli- che oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Un- ter diesen Voraussetzungen übernimmt die Leistungserbringe- rin die der Leistungsbezügerin im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Gerichts-, Anwalts- und sonstigen angemessenen Kosten und auferlegten Lizenzvergütungen, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, unter der Voraus- setzungVo- raussetzung, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine ver- tragswidrige vertragswidrige Nutzung der Leistungen der Leistungserbringerin Leistungserbrin- gerin durch die Leistungsbezügerin zurückzuführen ist.
12.3 12.3. Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die Leistungserbringerin, auf eigene Kosten, nach ihrer Xxxx entweder der Leistungsbezügerin das Recht verschaffen, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen Anforde- rungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten nicht beste- henbestehen, wird die Leistungserbringerin die bezahlte Vergütung Vergü- tung für die nicht nutzbare Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteil- mässigen anteilmässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder o- der die übliche Nutzung (des Produkts). Ist der Leistungsbezügerin Leistungsbezü- gerin die Nutzung der von den Schutzrechten Dritter nicht betroffenen be- troffenen restlichen Leistungen nicht zumutbar, kann sie die Rückerstattung für alle Leistungen verlangen und das Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis insgesamt be- endenbeenden. Vorbehalten bleibt ferner die Haftung der Leistungser- bringerin Leistungserbringerin für allfällige Schäden gemäss ge- mäss Ziff. 17.
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