Common use of Rechtsgewährleistung Clause in Contracts

Rechtsgewährleistung. Die Vertragsparteien bestätigen in ihrer Eigenschaft als Fachspezialistinnen und in Kenntnis der beabsichtigten Verwendung der zu erarbeiteten Forschungsergebnisse, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine er- kennbare Rechte Dritter bestehen und soweit Rechte Dritter bekannt sind, diese ausreichend berücksichtigt wurden. Über diese Rechte wird gegenseitig informiert. Wird im Zuge der Vertragserfüllung eine Belastung durch Rechte Dritter bekannt, informieren sich die Vertragspar- teien hierüber umgehend und beschliessen gemeinsam das weitere Vorgehen. Macht ein Dritter berechtigterweise die Verletzung von Rechten geltend, welche einer Vertragspartei bekannt oder für sie erkennbar waren, hat diese die jeweils ande- re Vertragspartei für die ihr daraus entstandenen Kosten schadlos zu halten. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Falle von hie- rauf beruhenden Klagen oder sonstigen Ansprüchen Dritter sich bezüglich der Verteidigung hiergegen abzu- stimmen und gegenseitig zu unterstützen.

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Samples: www.bkb.admin.ch, ethrat.ch

Rechtsgewährleistung. Die Vertragsparteien bestätigen in ihrer Eigenschaft als Fachspezialistinnen und in Kenntnis der beabsichtigten Verwendung der zu erarbeiteten Forschungsergebnisse, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine er- kennbare erkennbare Rechte Dritter bestehen und soweit Rechte Dritter bekannt sind, diese ausreichend berücksichtigt wurden. Über diese Rechte wird gegenseitig informiertin- formiert. Wird im Zuge der Vertragserfüllung eine Belastung durch Rechte Dritter bekannt, informieren infor- mieren sich die Vertragspar- teien Vertragsparteien hierüber umgehend und beschliessen gemeinsam das weitere Vorgehen. Macht ein Dritter berechtigterweise die Verletzung von Rechten geltend, welche einer Vertragspartei Vertrags- partei bekannt oder für sie erkennbar waren, hat diese die jeweils ande- re andere Vertragspartei für die ihr daraus entstandenen Kosten schadlos zu halten. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Falle von hie- rauf hierauf beruhenden Klagen oder sonstigen Ansprüchen Dritter sich bezüglich der Verteidigung hiergegen abzu- stimmen abzustimmen und gegenseitig zu unterstützen.

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Samples: www.wsl.ch

Rechtsgewährleistung. Die Vertragsparteien bestätigen in ihrer Eigenschaft als Fachspezialistinnen und in Kenntnis der beabsichtigten beab- sichtigten Verwendung der zu erarbeiteten ForschungsergebnisseFor- schungsergebnisse, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Ver- tragsabschlusses keine er- kennbare erkennbare Rechte Dritter bestehen und soweit Rechte Dritter bekannt sind, diese ausreichend berücksichtigt wurden. Über diese die- se Rechte wird gegenseitig informiert. Wird im Zuge der Vertragserfüllung eine Belastung durch Rechte Dritter bekannt, informieren sich die Vertragspar- teien hierüber umgehend und beschliessen gemeinsam gemein- sam das weitere Vorgehen. Macht ein Dritter berechtigterweise die Verletzung von Rechten geltend, welche einer Vertragspartei bekannt oder für sie erkennbar waren, hat diese die jeweils ande- re andere Vertragspartei für die ihr daraus entstandenen ent- standenen Kosten schadlos zu halten. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Falle von hie- rauf hierauf beruhenden Klagen oder sonstigen Ansprüchen Ansprü- chen Dritter sich bezüglich der Verteidigung hiergegen abzu- stimmen hierge- gen abzustimmen und gegenseitig zu unterstützen.

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