Rechtsmittel. 37 Proteste (1) Proteste gegen das dem Verband übermittelte Ergebnis eines Wettspiels in den betreffen- den Mannschaftswettbewerben (§ 11 (3), die Abschlusstabellen, die Mannschaftsmeldungen (§ 15 (8) und Vorgänge während des Wettspiels können von betroffenen Vereinen eingelegt werden. Proteste sind schriftlich durch ein satzungsgemäßes Vorstandsmitglied des Vereins bzw. der Tennissparte eines Gesamtvereins einzulegen unter Bezugnahme auf die Spielnummer, Kon- kurrenz und beteiligte Mannschaften bzw. angegriffene Tabelle oder Mannschaftsaufstellung sowie Zahlung der in der Gebührenordnung ausgewiesenen Protestgebühr an die Post- adresse des TVM zu richten. Ein Hinweis auf dem Spielbericht bzw. Setzen des Hakens bei „Protest“ auf dem Spielbericht gilt nicht als Protest. (2) Proteste gegen das dem Verband übermittelte Ergebnis eines Wettspiels bzw. Vorgänge während eines Wettspiels sind innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach dem Spieltermin (Poststempel), Proteste gegen die Abschlusstabellen bzw. Mannschaftsaufstellungen nach Freigabe im Internet bzw. Versendung durch die Geschäftsstellen 14 Werktage (Poststempel). Auch der verspätete Zahlungseingang führt zur Verwerfung des Protestes. (3) Bei Protesten gegen die Abschlusstabellen kann in Ausnahmefällen ausdrücklich auch eine frühere Frist vorgesehen werden. In diesem Fall erhalten die beteiligten Vereine die Abschlus- stabellen mit der vom Wettspielleiter festgesetzten Protestfrist übersandt. (4) Unverzüglich nach Eingang wird dem protestführenden Verein der Empfang bestätigt. Der gegnerische Verein erhält die Aufforderung, innerhalb einer Frist von 10 Werktagen schriftlich Stellung zu nehmen. (5) Über den Protest entscheidet der zuständige Wettspielleiter. Die Entscheidung mit Begrün- dung wird den beteiligten Vereinen unverzüglich schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) mitge- teilt. (6) Die Protestgebühren gehen zu Lasten des in diesem Verfahren unterliegenden Vereins. (1) Gegen alle Entscheidungen der Wettspielleiter, Sport- oder Jugendwarte des Verbandes und der Bezirke, sowie des Sport- oder Jugendausschusses kann Einspruch erhoben werden, soweit nicht ein Protest nach § 37 erforderlich ist. Soweit der Vorstand Aufgaben, die den Geschäftsbereichen der genannten Aus-schüsse oder Sport- bzw. Jugendwarte zuzuordnen sind, an „Referenten“ delegiert hat, kann gegen deren Entscheidungen unmittelbar Einspruch erhoben werden. (2) Der Einspruch ist durch ein satzungsgemäßes Vorstandsmitglied des betroffenen Vereins bzw. der Tennissparte eines Gesamtvereins oder das betroffene Vereins-mitglied, gegen das persönlich eine Maßnahme ausgesprochen wurde, schriftlich oder per Telefax unter Beifügung der in der Gebührenordnung ausgewiesenen Einspruchsgebühr innerhalb von 14 Kalenderta- gen (Poststempel) nach Versendung der angegriffenen Entscheidung an die Geschäftsstelle des TVM zu richten. Auch der verspätete Zahlungseingang führt zur Verwerfung des Ein- spruchs. (3) Die Geschäftsstelle bestätigt den fristgerechten Eingang und legt den Einspruch unverzüg- lich dem zuständigen Sport-, Jugendwart, Wettspielleiter, Sport- oder Jugendausschuss vor, der zu überprüfen hat, ob er dem Einspruch abhilft. Hilft dieser dem Einspruch nicht ab, so hat er binnen einer Woche den Einspruch mit allen dazugehörigen Unterlagen und seiner schrift- lichen Begründung dem Sportgericht vorzulegen. (4) Das weitere Verfahren regelt die Sportgerichtsordnung.
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Samples: Wettspielordnung, Wettspielordnung
Rechtsmittel. 37 Proteste1 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Sinne der Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache ange- fochten werden.6
(1) Proteste gegen das dem Verband übermittelte Ergebnis eines Wettspiels 2 Die Einsprache ist schriftlich in den betreffen- den Mannschaftswettbewerben (§ 11 (3)einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Abschlusstabellen, die Mannschaftsmeldungen (§ 15 (8) und Vorgänge während Unter- schrift des Wettspiels können von betroffenen Vereinen eingelegt werdenEinsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Proteste sind schriftlich Der Vertreter hat sich durch ein satzungsgemäßes Vorstandsmitglied des Vereins bzwschriftliche Vollmacht auszuweisen. der Tennissparte eines Gesamtvereins einzulegen unter Bezugnahme auf die Spielnummer, Kon- kurrenz und beteiligte Mannschaften bzw. angegriffene Tabelle oder Mannschaftsaufstellung sowie Zahlung der Die Beweismittel sollen in der Gebührenordnung ausgewiesenen Protestgebühr an die Post- adresse des TVM zu richten. Ein Hinweis auf dem Spielbericht bzw. Setzen des Hakens bei „Protest“ auf dem Spielbericht gilt nicht als Protest.
(2) Proteste gegen das dem Verband übermittelte Ergebnis eines Wettspiels bzw. Vorgänge während eines Wettspiels sind innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach dem Spieltermin (Poststempel), Proteste gegen die Abschlusstabellen bzw. Mannschaftsaufstellungen nach Freigabe im Internet bzw. Versendung durch die Geschäftsstellen 14 Werktage (Poststempel). Auch der verspätete Zahlungseingang führt zur Verwerfung des Protestes.
(3) Bei Protesten gegen die Abschlusstabellen kann in Ausnahmefällen ausdrücklich auch eine frühere Frist vorgesehen werden. In diesem Fall erhalten die beteiligten Vereine die Abschlus- stabellen mit der vom Wettspielleiter festgesetzten Protestfrist übersandt.
(4) Unverzüglich nach Eingang wird dem protestführenden Verein der Empfang bestätigt. Der gegnerische Verein erhält die Aufforderung, innerhalb einer Frist von 10 Werktagen schriftlich Stellung zu nehmen.
(5) Über den Protest entscheidet der zuständige Wettspielleiter. Die Entscheidung mit Begrün- dung wird den beteiligten Vereinen unverzüglich schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) mitge- teilt.
(6) Die Protestgebühren gehen zu Lasten des in diesem Verfahren unterliegenden Vereins.
(1) Gegen alle Entscheidungen der Wettspielleiter, Sport- oder Jugendwarte des Verbandes Einspra- cheschrift bezeichnet und der Bezirke, sowie des Sport- oder Jugendausschusses kann Einspruch erhoben werden, soweit nicht ein Protest nach § 37 erforderlich ist. Soweit der Vorstand Aufgaben, die den Geschäftsbereichen der genannten Aus-schüsse oder Sport- bzw. Jugendwarte zuzuordnen sind, an „Referenten“ delegiert hat, kann gegen deren Entscheidungen unmittelbar Einspruch erhoben ihr beigelegt werden.
(2) Der Einspruch ist durch ein satzungsgemäßes Vorstandsmitglied des betroffenen Vereins bzw. der Tennissparte eines Gesamtvereins oder das betroffene Vereins-mitglied3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, gegen das persönlich eine Maßnahme ausgesprochen wurde, schriftlich oder per Telefax unter Beifügung der in der Gebührenordnung ausgewiesenen Einspruchsgebühr innerhalb von 14 Kalenderta- gen (Poststempel) nach Versendung der angegriffenen Entscheidung so überprüft die Eidgenössische Steuerver- waltung den Entscheid ohne Bindung an die Geschäftsstelle des TVM zu richten. Auch der verspätete Zahlungseingang führt zur Verwerfung des Ein- spruchsgestellten Anträge.
(3) Die Geschäftsstelle bestätigt den fristgerechten Eingang 4 Der Einspracheentscheid wird mit Begründung und legt den Einspruch unverzüg- lich dem zuständigen Sport-, Jugendwart, Wettspielleiter, Sport- oder Jugendausschuss vor, der zu überprüfen hat, ob er dem Einspruch abhilft. Hilft dieser dem Einspruch nicht ab, so hat er binnen einer Woche den Einspruch mit allen dazugehörigen Unterlagen und seiner schrift- lichen Begründung dem Sportgericht vorzulegenRechtsmittelbelehrung eröff- net.
5 Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Ar- tikeln 44ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskom- mission angefochten werden.
6 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach den Artikeln 97ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 19438 (4OG) Das weitere Verfahren regelt innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schwei- zerischen Bundesgericht angefochten werden. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch die SportgerichtsordnungEidgenössische Steuerverwaltung berechtigt (Art. 103 Bst. b OG).
7 Die in den Absätzen 1, 5 und 6 genannten Fristen gelten als eingehalten, wenn die Rechtsmittelschrift vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird.
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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen
Rechtsmittel. 37 Proteste
(1) Proteste gegen das dem Verband übermittelte Ergebnis eines Wettspiels in den betreffen- den Mannschaftswettbewerben (§ 11 (3), die Abschlusstabellen, die Mannschaftsmeldungen (§ 15 (8) und Vorgänge während des Wettspiels können von betroffenen Vereinen eingelegt werden. Proteste sind schriftlich durch ein satzungsgemäßes Vorstandsmitglied des Vereins bzw. 1 Entscheide der Tennissparte eines Gesamtvereins einzulegen unter Bezugnahme auf die Spielnummer, Kon- kurrenz und beteiligte Mannschaften bzw. angegriffene Tabelle oder Mannschaftsaufstellung sowie Zahlung der in der Gebührenordnung ausgewiesenen Protestgebühr an die Post- adresse des TVM zu richten. Ein Hinweis auf dem Spielbericht bzw. Setzen des Hakens bei „Protest“ auf dem Spielbericht gilt nicht als Protest.
(2) Proteste gegen das dem Verband übermittelte Ergebnis eines Wettspiels bzw. Vorgänge während eines Wettspiels sind innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach dem Spieltermin (Poststempel), Proteste gegen die Abschlusstabellen bzw. Mannschaftsaufstellungen nach Freigabe Eidgenössischen Steuerverwaltung im Internet bzw. Versendung durch die Geschäftsstellen 14 Werktage (Poststempel). Auch Sinne der verspätete Zahlungseingang führt zur Verwerfung des Protestes.
(3) Bei Protesten gegen die Abschlusstabellen kann in Ausnahmefällen ausdrücklich auch eine frühere Frist vorgesehen werden. In diesem Fall erhalten die beteiligten Vereine die Abschlus- stabellen Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 3 können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit der vom Wettspielleiter festgesetzten Protestfrist übersandt.
(4) Unverzüglich nach Eingang wird dem protestführenden Verein der Empfang bestätigt. Der gegnerische Verein erhält die Aufforderung, innerhalb einer Frist von 10 Werktagen schriftlich Stellung zu nehmen.
(5) Über den Protest entscheidet der zuständige Wettspielleiter. Die Entscheidung mit Begrün- dung wird den beteiligten Vereinen unverzüglich schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) mitge- teilt.
(6) Die Protestgebühren gehen zu Lasten des in diesem Verfahren unterliegenden Vereins.
(1) Gegen alle Entscheidungen der Wettspielleiter, Sport- oder Jugendwarte des Verbandes und der Bezirke, sowie des Sport- oder Jugendausschusses kann Einspruch erhoben werden, soweit nicht ein Protest nach § 37 erforderlich ist. Soweit der Vorstand Aufgaben, die den Geschäftsbereichen der genannten Aus-schüsse oder Sport- bzw. Jugendwarte zuzuordnen sind, an „Referenten“ delegiert hat, kann gegen deren Entscheidungen unmittelbar Einspruch erhoben Einsprache ange- fochten werden.
(2) 2 Die Einsprache ist schriftlich in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unter- schrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Einspruch ist Vertreter hat sich durch ein satzungsgemäßes Vorstandsmitglied des betroffenen Vereins bzwschriftliche Vollmacht auszuweisen. der Tennissparte eines Gesamtvereins oder das betroffene Vereins-mitglied, gegen das persönlich eine Maßnahme ausgesprochen wurde, schriftlich oder per Telefax unter Beifügung der Die Beweismittel sollen in der Gebührenordnung ausgewiesenen Einspruchsgebühr innerhalb von 14 Kalenderta- gen (Poststempel) nach Versendung der angegriffenen Entscheidung Einspra- cheschrift bezeichnet und ihr beigelegt werden.
3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die Eidgenössische Steuerver- waltung den Entscheid ohne Bindung an die Geschäftsstelle des TVM zu richten. Auch der verspätete Zahlungseingang führt zur Verwerfung des Ein- spruchsgestellten Anträge.
(3) Die Geschäftsstelle bestätigt den fristgerechten Eingang 4 Der Einspracheentscheid wird mit Begründung und legt den Einspruch unverzüg- lich dem zuständigen Sport-, Jugendwart, Wettspielleiter, Sport- oder Jugendausschuss vor, der zu überprüfen hat, ob er dem Einspruch abhilft. Hilft dieser dem Einspruch nicht ab, so hat er binnen einer Woche den Einspruch mit allen dazugehörigen Unterlagen und seiner schrift- lichen Begründung dem Sportgericht vorzulegenRechtsmittelbelehrung eröff- net.
5 Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Ar- tikeln 44ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes4 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden.
6 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach den Artikeln 97ff. des Bundesrechtspflegegesetzes5 (4OG) Das weitere Verfahren regelt innert 30 Tagen nach Er- öffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht 4 SR 172.021 5 SR 173.110 angefochten werden. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch die SportgerichtsordnungEidgenössi- sche Steuerverwaltung berechtigt (Art. 103 Bst. b OG).
7 Die in den Absätzen 1, 5 und 6 genannten Fristen gelten als eingehalten, wenn die Rechtsmittelschrift vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird.
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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen