Common use of Rechtsmittel Clause in Contracts

Rechtsmittel. 1 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Sinne der Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache ange- fochten werden.6 2 Die Einsprache ist schriftlich in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unter- schrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sollen in der Einspra- cheschrift bezeichnet und ihr beigelegt werden. 3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die Eidgenössische Steuerver- waltung den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge. 4 Der Einspracheentscheid wird mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung eröff- net. 5 Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Ar- tikeln 44ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskom- mission angefochten werden. 6 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach den Artikeln 97ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 19438 (OG) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schwei- zerischen Bundesgericht angefochten werden. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt (Art. 103 Bst. b OG). 7 Die in den Absätzen 1, 5 und 6 genannten Fristen gelten als eingehalten, wenn die Rechtsmittelschrift vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird.

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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen

Rechtsmittel. 1 Entscheide 37 Proteste (1) Proteste gegen das dem Verband übermittelte Ergebnis eines Wettspiels in den betreffen- den Mannschaftswettbewerben (§ 11 (3), die Abschlusstabellen, die Mannschaftsmeldungen (§ 15 (8) und Vorgänge während des Wettspiels können von betroffenen Vereinen eingelegt werden. Proteste sind schriftlich durch ein satzungsgemäßes Vorstandsmitglied des Vereins bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung Tennissparte eines Gesamtvereins einzulegen unter Bezugnahme auf die Spielnummer, Kon- kurrenz und beteiligte Mannschaften bzw. angegriffene Tabelle oder Mannschaftsaufstellung sowie Zahlung der in der Gebührenordnung ausgewiesenen Protestgebühr an die Post- adresse des TVM zu richten. Ein Hinweis auf dem Spielbericht bzw. Setzen des Hakens bei „Protest“ auf dem Spielbericht gilt nicht als Protest. (2) Proteste gegen das dem Verband übermittelte Ergebnis eines Wettspiels bzw. Vorgänge während eines Wettspiels sind innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach dem Spieltermin (Poststempel), Proteste gegen die Abschlusstabellen bzw. Mannschaftsaufstellungen nach Freigabe im Sinne Internet bzw. Versendung durch die Geschäftsstellen 14 Werktage (Poststempel). Auch der Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 können innert 30 Tagen verspätete Zahlungseingang führt zur Verwerfung des Protestes. (3) Bei Protesten gegen die Abschlusstabellen kann in Ausnahmefällen ausdrücklich auch eine frühere Frist vorgesehen werden. In diesem Fall erhalten die beteiligten Vereine die Abschlus- stabellen mit der vom Wettspielleiter festgesetzten Protestfrist übersandt. (4) Unverzüglich nach Eingang wird dem protestführenden Verein der Eröffnung mit Einsprache ange- fochten werden.6 2 Die Einsprache ist schriftlich in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unter- schrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthaltenEmpfang bestätigt. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisengegnerische Verein erhält die Aufforderung, innerhalb einer Frist von 10 Werktagen schriftlich Stellung zu nehmen. (5) Über den Protest entscheidet der zuständige Wettspielleiter. Die Beweismittel sollen Entscheidung mit Begrün- dung wird den beteiligten Vereinen unverzüglich schriftlich (per Einwurf-Einschreiben) mitge- teilt. (6) Die Protestgebühren gehen zu Lasten des in diesem Verfahren unterliegenden Vereins. (1) Gegen alle Entscheidungen der Einspra- cheschrift bezeichnet Wettspielleiter, Sport- oder Jugendwarte des Verbandes und ihr beigelegt der Bezirke, sowie des Sport- oder Jugendausschusses kann Einspruch erhoben werden, soweit nicht ein Protest nach § 37 erforderlich ist. Soweit der Vorstand Aufgaben, die den Geschäftsbereichen der genannten Aus-schüsse oder Sport- bzw. Jugendwarte zuzuordnen sind, an „Referenten“ delegiert hat, kann gegen deren Entscheidungen unmittelbar Einspruch erhoben werden. 3 Ist gültig Einsprache erhoben worden(2) Der Einspruch ist durch ein satzungsgemäßes Vorstandsmitglied des betroffenen Vereins bzw. der Tennissparte eines Gesamtvereins oder das betroffene Vereins-mitglied, gegen das persönlich eine Maßnahme ausgesprochen wurde, schriftlich oder per Telefax unter Beifügung der in der Gebührenordnung ausgewiesenen Einspruchsgebühr innerhalb von 14 Kalenderta- gen (Poststempel) nach Versendung der angegriffenen Entscheidung an die Geschäftsstelle des TVM zu richten. Auch der verspätete Zahlungseingang führt zur Verwerfung des Ein- spruchs. (3) Die Geschäftsstelle bestätigt den fristgerechten Eingang und legt den Einspruch unverzüg- lich dem zuständigen Sport-, Jugendwart, Wettspielleiter, Sport- oder Jugendausschuss vor, der zu überprüfen hat, ob er dem Einspruch abhilft. Hilft dieser dem Einspruch nicht ab, so überprüft die Eidgenössische Steuerver- waltung hat er binnen einer Woche den Entscheid ohne Bindung an die gestellten AnträgeEinspruch mit allen dazugehörigen Unterlagen und seiner schrift- lichen Begründung dem Sportgericht vorzulegen. 4 Der Einspracheentscheid wird mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung eröff- net(4) Das weitere Verfahren regelt die Sportgerichtsordnung. 5 Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Ar- tikeln 44ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskom- mission angefochten werden. 6 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach den Artikeln 97ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 19438 (OG) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schwei- zerischen Bundesgericht angefochten werden. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt (Art. 103 Bst. b OG). 7 Die in den Absätzen 1, 5 und 6 genannten Fristen gelten als eingehalten, wenn die Rechtsmittelschrift vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird.

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Samples: Wettspielordnung, Wettspielordnung

Rechtsmittel. 1 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Sinne der Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 3 können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache ange- fochten werden.6werden. 2 Die Einsprache ist schriftlich in einer der schweizerischen Landessprachen oder in englischer Sprache bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unter- schrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sollen in der Einspra- cheschrift bezeichnet und ihr beigelegt werden. 3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die Eidgenössische Steuerver- waltung den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge. 4 Der Einspracheentscheid wird mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung eröff- net. 5 Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Ar- tikeln 44ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 Verwaltungsverfahrensgesetzes4 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskom- mission Steuerrekurskommission angefochten werden. 6 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach den Artikeln 97ff. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 19438 Bundesrechtspflegegesetzes5 (OG) innert 30 Tagen nach Eröffnung Er- öffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schwei- zerischen Schweizerischen Bundesgericht 4 SR 172.021 5 SR 173.110 angefochten werden. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch die Eidgenössische Eidgenössi- sche Steuerverwaltung berechtigt (Art. 103 Bst. b OG). 7 Die in den Absätzen 1, 5 und 6 genannten Fristen gelten als eingehalten, wenn die Rechtsmittelschrift vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird.

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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen