Rechtsnachfolger. (1) Der Mandant willigt ein, dass die von dem/den Vermittler(-n) aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, an einen etwaigen Rechtsnachfolger des/der Vermittler bzw. einen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Vermittlers erfüllen kann. (2) Die zur Bewertung des Maklerunternehmens erforderlichen Mandantendaten können auch an einen potenziellen Erwerber des Maklerunternehmens weitergeleitet werden. Besondere personenbezogene Daten nach § 3 Abs.9 BDSG, insbesondere Gesundheitsdaten, zählen nicht zu den erforderlichen Mandantendaten nach Satz 1. Diese dürfen daher nicht an einen potenziellen Erwerber übermittelt werden. Eine Überlassung dieser Daten erfolgt nach Absatz 1 erst nach der tatsächlichen Veräußerung oder Rechtsnachfolge.
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Samples: Maklervertrag, Maklervertrag, Maklervertrag
Rechtsnachfolger. (1) Der Mandant willigt ein, dass die von dem/den Vermittler(-n) aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, an einen etwaigen Rechtsnachfolger des/der Vermittler bzw. einen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Vermittlers erfüllen kann.
(2) Die zur Bewertung des Maklerunternehmens erforderlichen Mandantendaten können auch an einen potenziellen Erwerber des Maklerunternehmens weitergeleitet werden. Besondere personenbezogene Daten nach § 3 Abs.9 BDSG, insbesondere Gesundheitsdaten, zählen nicht zu den erforderlichen Mandantendaten nach Satz 1. Diese dürfen daher nicht an einen potenziellen Erwerber übermittelt werden. Eine Überlassung dieser Daten erfolgt nach Absatz nachAbsatz 1 erst nach der tatsächlichen Veräußerung oder Rechtsnachfolge.
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Samples: Maklervertrag, Maklervertrag, Maklervertrag
Rechtsnachfolger. (1) Der Mandant willigt ein, dass die von dem/den Vermittler(-n) aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, an einen etwaigen Rechtsnachfolger des/der Vermittler bzw. einen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Vermittlers erfüllen kann.
(2) Die zur Bewertung des Maklerunternehmens erforderlichen Mandantendaten können auch an einen potenziellen Erwerber des Maklerunternehmens weitergeleitet werden. Besondere personenbezogene Daten nach § 3 Abs.9 BDSG, insbesondere Gesundheitsdaten, zählen nicht zu den erforderlichen Mandantendaten nach Satz 1. Diese dürfen daher nicht an einen potenziellen Erwerber übermittelt werden. Eine Überlassung dieser Daten erfolgt nach Absatz 1 erst nach der tatsächlichen Veräußerung oder Rechtsnachfolge.)
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Samples: Datenschutzerklärung
Rechtsnachfolger. (1) Der Mandant willigt ein, dass die von dem/den Vermittler(-n) aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere auch die GesundheitsdatenGesundheits- und betrieblichen Daten, an einen etwaigen Rechtsnachfolger des/der Vermittler bzw. einen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Vermittlers erfüllen kann.
(2) Die zur Bewertung des Maklerunternehmens erforderlichen Mandantendaten können auch an einen potenziellen Erwerber des Maklerunternehmens weitergeleitet werden. Besondere personenbezogene Daten nach § 3 Abs.9 BDSG, insbesondere Gesundheitsdaten, zählen nicht zu den erforderlichen Mandantendaten nach Satz 1. Diese dürfen daher nicht an einen potenziellen Erwerber übermittelt werden. Eine Überlassung dieser Daten erfolgt nach Absatz 1 erst nach der tatsächlichen Veräußerung oder Rechtsnachfolge.
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Samples: Datenschutzerklärung
Rechtsnachfolger. (1) 10.1 Der Mandant willigt ein, dass die von dem/dem/ den Vermittler(-n) aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, Gesundheitsdaten an einen etwaigen Rechtsnachfolger des/des/ der Vermittler bzw. einen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Vermittlers erfüllen kann.
(2) 10.2 Die zur Bewertung des Maklerunternehmens erforderlichen Mandantendaten können auch an einen potenziellen Erwerber des Maklerunternehmens weitergeleitet werden. Besondere personenbezogene Daten nach § 3 Abs.9 Abs. 9 BDSG, insbesondere Gesundheitsdaten, zählen nicht zu den erforderlichen Mandantendaten nach Satz 1. Diese dürfen daher nicht an einen potenziellen Erwerber übermittelt werden. Eine Überlassung dieser Daten erfolgt nach Absatz 1 erst nach der tatsächlichen Veräußerung oder Rechtsnachfolge.
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Samples: Versicherungsmaklervertrag
Rechtsnachfolger. (1) Der Mandant willigt ein, dass die von dem/den Vermittler(-n) aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, an einen etwaigen Rechtsnachfolger des/der Vermittler bzw. einen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Vermittlers Vermittler(-s) erfüllen kann.
(2) . - Die zur Bewertung des Maklerunternehmens erforderlichen Mandantendaten können auch an einen potenziellen Erwerber des Maklerunternehmens weitergeleitet werden. Besondere personenbezogene Daten nach § 3 Abs.9 BDSG, insbesondere Gesundheitsdaten, zählen nicht zu den erforderlichen Mandantendaten nach Satz 1. Diese dürfen daher nicht an einen potenziellen Erwerber übermittelt werden. Eine Überlassung dieser Daten erfolgt nach Absatz 1 erst nach der tatsächlichen Veräußerung oder Rechtsnachfolge.. 10.04.2015 Unterschrift Makler Unterschrift Mandant Erstinformation
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Samples: Maklervertrag
Rechtsnachfolger. (1) Der Mandant willigt ein, dass die von dem/den Vermittler(-n) aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere auch die Gesundheitsdaten, an einen etwaigen Rechtsnachfolger des/der Vermittler bzw. einen Erwerber des Versicherungsbestandes weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Vermittlers erfüllen kann.
(2) Die zur Bewertung des Maklerunternehmens erforderlichen Mandantendaten können auch an einen potenziellen Erwerber des Maklerunternehmens Maklerunterneh- mens weitergeleitet werden. Besondere personenbezogene Daten nach § 3 Abs.9 BDSG, insbesondere Gesundheitsdaten, zählen nicht zu den erforderlichen Mandantendaten nach Satz 1. Diese dürfen daher nicht an einen potenziellen Erwerber übermittelt werden. Eine Überlassung dieser Daten erfolgt nach Absatz 1 erst nach der tatsächlichen Veräußerung oder Rechtsnachfolge.
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Samples: Datenschutzerklärung