Rechtsprechung Musterklauseln

Rechtsprechung. Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem die Programmlizenz erworben wurde.
Rechtsprechung. Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
Rechtsprechung. GoA (Art. 419-424)
Rechtsprechung. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru- fungsgerichts, dass die Beklagten nicht als Gesellschafter der M GbR entsprechend §§ 128 ff. HGB für die Verbindlichkeiten der L GmbH bzw. der M GbR haften. Denn die Beklagten sind nicht Gesellschafter der M GbR, der Rechtsnachfolgerin der L GmbH, geworden, da sie ihre Geschäftsanteile an der L GmbH noch vor der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister übertragen haben. Der Beschluss über den Formwechsel hindert die Übertragung der Geschäftsanteile nicht (Lutter/Decher/Hoger, UmwG, 5. Aufl., § 202 Rdnr. 10 Standesnachrichten Sonstiges m. w. N.). Gesellschafter der mit dem Formwechsel entste- henden GbR werden grundsätzlich diejenigen, die im Zeit- punkt der Eintragung der neuen Rechtsform bzw. der Um- wandlung (§ 235 Abs. 1 UmwG) in das Register Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind, § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG, nicht etwa diejenigen, die zum Zeitpunkt der Fassung des Umwandlungsbeschlusses Anteilsinhaber sind (Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG, 5. Aufl., § 202 Rdnr. 30). Im Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung am 23.8.2010 waren die Beklagten nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts nicht mehr Gesellschafter der formwechseln- den L GmbH, weil sie bereits am 18.8.2010 ihre Geschäfts- anteile übertragen hatten. Dass die neue Gesellschafterliste am 23.9.2010 erst nach der Eintragung der Umwandlung zum Handelsregister eingereicht wurde, ist ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG betrifft die Gesellschafterliste die Legitimation gegenüber der Gesellschaft, aber berührt nicht die materielle Rechtsstellung als Gesellschafter (vgl. nur Lutter/ Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Aufl., § 16 Rdnr. 29 m. w. N.).
Rechtsprechung. Rechtliche Einheit - Verzug -Mitwirkung Umstellung /Vernetzung von Einzelplatzrechnern auf Direktdialog mit Rechenzentrum - Software/Hardware-Lieferung/Umstellung der Software - wirtschaftliche Einheit BGH, U.v. 23.1.1996 - XR 105/93 - XX 0000, 467 OLG Köln Urt v. 21.3.1997-19 U 208/96 – NJW- RR 1998, 1591 OLG Naumburg XX 0000, 231 (Ls:) Rechtliche Einheit - Kaufrecht bei Lieferung von Hardware und Software bei unbefristeter Überlassung
Rechtsprechung. Bundesgerichtshof vom 14.12.1996 - VIII ZR 89/95 - Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1465 = XX 0000, 402 (m. Anm. v. Heussen)
Rechtsprechung. 316 Das OLG Stuttgart hatte in dem zuvor bereits geschilderten »Xxxxxxxxxxxxxxxxxx«-Fall260 einen Anspruch des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergütung mit der Begründung abgelehnt, der Auftragnehmer schulde den vereinbarten Werkerfolg, so dass er auch das Arbeitsrisiko tragen müsse. Es haben keine unvermuteten Erschwernisse zu der Verhakung des Schlitzwandgrei- fers geführt, da die Bodenverhältnisse korrekt angegeben wurden und mit sandsteinartig verhär- teten Zonen zu rechnen war. Nach Feststellung des Sachverständigen sei ein Verhaken bei die- ser Verfahrensweise möglich; im konkreten Fall habe sich dieses Risiko realisiert. In einem Urteil vom 15.10.2003 hat sich das OLG München261 mit dem Setzungs- risiko bei Arbeiten an einer Mülldeponie beschäftigt. Ein Zweckverband, der als Auftraggeber auftrat, betrieb eine Mülldeponie. Infolge biologischer Abbauprozesse bilden sich in einem derartigen Müllkörper Gase. Der Zweckverband beauftragte nach vorangegangener VOB/A-Vergabe einen Fach- unternehmer mit dem Bau eines Gassammlungs- und Ableitungssystems. Der Auftraggeber legte der Vergabe ein detailliertes Leistungsverzeichnis zu Grunde. Für die Führung der Entgasungsleitungen zwischen den Gasbrunnen und den starren HDPE-Rohren war im Leistungsverzeichnis ein Gefälle von min- destens 3% vorgesehen, um etwaige Setzungen, die sich während des biologi- schen Abbauprozesses innerhalb eines Müllkörpers ergeben, auszugleichen. Tat-
Rechtsprechung. 1. Sämtliche eventuellen Streitfälle, welche im Zusammenhang mit dem Gewähren von Dienstleistungen seitens der Gesellschaft entstehen, richten sich nach der tschechischen Rechtsordnung und werden vom örtlich zuständigen Gericht der Gesellschaft behandelt werden, ungeachtet des Wohnsitzes/des Wohnortes des Bestellers. Priorität hat jedoch eine gütliche Einigung bei Streitfällen. 2. In Einklang mit der Bestimmung von § 14 des Gesetzes Nr. 634/1992 Sb., über Verbraucherschutz führen wir hiermit diese Möglichkeit auf: Der Verbraucher stellt einen Antrag auf eine außergerichtliche Einigung des Streites mittels eines Subjektes zur außergerichtlichen Einigung, und dieses ist: Tschechische Gewerbeinspektion Ústřední inspektorát - oddělení ADR (Zentrales Inspektorat – Abteilung ADR) Štěpánská 15 120 00 Praha 2 – Tschechische Republik E-Mail: xxx@xxx.xx Web: xxx.xxx.xx
Rechtsprechung. 36 Die Beschränkung auf Änderungen, die »notwendig« sind, würde voraussetzen, dass die Notwendig- keit mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden kann. Dies wird 80 Vgl. BayObLG 25.08.1994 – 2 Z BR 80/94 – DNotZ 1995, 610 m. Anm. Röll. 81 Vgl. BGH 05.12.2003 – V ZR 447/01 – DNotZ 2004, 371. 82 Vgl. BGH 28.10.1999 – VII ZR 393/98 – BGHZ 143, 89. 83 Gesamtbelastungen, etwa eine Globalgrundschuld für den Finanzierungsgläubiger des Bauträgers, sind insofern ohne Bedeutung. 84 BGH 19.09.2019 – V ZB 119/18 – NJW 2020, 605 Tz. 12. 85 Vgl. Böttcher ZfIR 2013, 673, 677 f.; BayObLG 14.08.1996 – 2Z BR 42/96 – DNotZ 1997, 475 m. Anm.
Rechtsprechung. Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Sie stärkt die Verhand- lung vor dem Notar, der gemäß § 17 BeurkG den Willen der Parteien zu ermitteln hat und deswegen auf die Zäsur der notariellen Beurkundung hinweisen muss (dazu unter V.). Ver- käufer und Käufer können sich auf die Urkunde selbst ver- lassen; es zählt allein, was dort geregelt ist. Der Entscheidung steht im Grundsatz auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht entgegen.10