Rechtsprechung Musterklauseln

Rechtsprechung. Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem die Programmlizenz erworben wurde.
Rechtsprechung. Abgrenzung von Schlecht- und Falschlieferung bei PC-Kauf - Einbau statt vereinbarter Steckmodule (Controllerkarten) selbstentwickelte Adapter durch Verkäufer - Verjährung - Arglist - „Positive Vertragsverletzung“ - §§ 823 ff BGB Die wichtige Frage, ob es sich um eine Schlechtleistung oder eine Falschlieferung handelt, behandelt der BGH, aaO. Die Beantwortung dieser Frage wirkt sich vor allem im Bereich der Gewährleistungsfrist aus. Währenddessen bei Falschlieferung Nichterfüllung mit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist vorliegt, greifen im Fall von mangelhafter Lieferung die vertraglichen Gewährleistungsfristen ein. Im entschiedenen Fall ging es darum, daß der Auftragnehmer statt der bestellten „Streamer-controller“ - verstanden als Controllerkarten - Adapter eingebaut hat. Hierzu führt der BGH, aaO, im einzelnen aus: „Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die der Klägerin gelieferten Computersysteme für die 341 Schülerarbeitsplätze, auch wenn der Bekl. statt der bestellten ,,Streamercontroller" - diese verstanden als Controllerkarten - Adapter eingebaut hat, kein aliud gegenüber der vertraglich geschuldeten Leistung darstellen.“ BGH, U.v. 27.5.1999 – VII ZR 291/97 – NJW-RR 2000, 164 – Klausel eines öffentlichen Auftraggebers – Verjährung von Architekten-Ansprüchen: 5 Jahre – „Die Verjährung beginnt mit der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens jedoch bei Übergabe der baulichen Anlage an die nutzende Verwaltung Handbuch - Hardwarelieferung - Unvollständigkeit - Mangel - EDV-Anlage - Verjährungsbeginn bei mehreren Teilen erst mit Ablieferung der letzten Teillieferung Xxxxxx, Xxxx/Xxxxxxx, Xxxxxxx, Computerrecht, 2. Aufl., 2000, Rdnr. 342 ff Xxxx, Xxxxx X., Computervertragsrecht, 5. Aufl., 2000, Rdnr. 1351 Marly, Jochen, Softwarüberlassungsverträge, 3. Aufl., 2000, Rdnr. 267, 268 , 508, 549, 468, 479, 591, 1164 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx, Computerwartung, 1999, S. Xxxxxx, Xxxxxxxxx, Vertragsrecht für DV-Fachleute, 4. Aufl., 1999, 3.13
Rechtsprechung. V. GoA (Art. 419-424)
Rechtsprechung. Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Sie stärkt die Verhand- lung vor dem Notar, der gemäß § 17 BeurkG den Willen der Parteien zu ermitteln hat und deswegen auf die Zäsur der notariellen Beurkundung hinweisen muss (dazu unter V.). Ver- käufer und Käufer können sich auf die Urkunde selbst ver- lassen; es zählt allein, was dort geregelt ist. Der Entscheidung steht im Grundsatz auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht entgegen.10
Rechtsprechung. Im vierten Teil wird das den Notaren vertraute Schlichtungs- verfahren nach § 15a EGZPO behandelt. Die Formulierungs- vorschläge von Xxxxxxxxxxx reichen von der Anforderung des Kostenvorschusses bis zur Schlichtungsvereinbarung bzw. zum Zeugnis über den erfolglosen Schlichtungsversuch. Weiter sind in diesem Teil enthalten Muster zur Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) sowie Aus- führungen zur Streitbeilegung in Verbrauchersachen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), einschließlich der durch das VSBG begründeten Informationspflichten des Unternehmers, der eine Webseite unterhält oder AGB in Ver- braucherverträgen verwendet (siehe § 36 VSBG).
Rechtsprechung. BÜRGERLICHES RECHT – ALLGEMEINES
Rechtsprechung. Buchbesprechungen
Rechtsprechung. 49 Aus den gleichen Gründen hat der Abschluss des Leihver- trags durch die Schwiegertochter nicht zu einer Schädigung der Nacherben geführt. Es bedarf daher keiner Erörterung, inwieweit der Schwiegertochter in der vorliegenden Fallge- staltung überhaupt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädi- gung im Sinne des § 826 BGB zum Nachteil der Nacherben zur Last fallen könnte. ANMERKUNG: Von Notar Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxxxx, Illertissen Sonstiges Gegenstand dieser Anmerkungen sollen ausschließlich erbrechtliche Bedenken und nicht mögliche allgemeine Un- wirksamkeitsgründe sein, die bei dieser „Borderline-Gestal- tung“ auch denkbar sind und nachfolgende spezifisch erbrechtliche Überlegungen überflüssig machen würden. So genügten den Beklagten, einem der Söhne und dessen Ehe- frau, nicht bereits der Vorteil der bei der Leihe vertrags- typischen unentgeltlichen Gebrauchsgestattung, sondern es wurden auch zulasten der betagten Vorerbin und Verleiherin gegenüber der gesetzlichen Regelung nachteilige Regelun- gen getroffen: Tragung der Erhaltungskosten durch den Ver- leiher entgegen § 601 Abs. 1 BGB, „freie Verfügung“ und Abänderungsrecht entgegen § 603 Satz 1 BGB, Nutzungs- überlassungsrecht an Dritte entgegen § 603 Satz 2 BGB und Einschränkung des Kündigungsrechts nach § 605 BGB.
Rechtsprechung. 36 Der Hinweis der Beteiligten auf die Entscheidung des Senats vom 11.11.2013, 34 Wx 335/13 ist unbehilflich. Im dortigen Fall war nämlich in der Gemeinschaftsordnung die Zustimmung zur Änderung der Zweckbestimmung ausdrück- lich erteilt, lediglich die rechtliche Einordnung des dabei ge- machten Vorbehalts der Erfüllung behördlicher Genehmigun- gen und Auflagen war fraglich.
Rechtsprechung. 16 (1) Dass § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur von einer „vor- übergehenden Verbindung“, sondern von einer „Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck“ spricht, zwingt nicht zu einem anderen Verständnis. Die Formulierung verdeutlicht, dass die Absicht des Einfügenden bei Herstellung der Verbin- dung maßgeblich für die Entstehung eines Scheinbestandteils ist. Wäre nur von einer „vorübergehenden Verbindung“ die Rede, hätte demgegenüber der Eindruck entstehen können, dass eine Sache durch ihren späteren Ab- oder Ausbau – der die Verbindung zu einer nur vorübergehenden werden lässt – zu einem Scheinbestandteil wird.